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Beschluss

1 VB 34/19

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2019:0612.1VB34.19.00
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Leitsätze
Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde, soweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 23 Abs. 1 LV geltend gemacht wird; im Übrigen offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, soweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch die Zurückweisung des Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen als befangen in einem Teilungsversteigerungsverfahren geltend gemacht wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 23 Abs. 1 LV) rügt, als unzulässig und, soweit sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Willkürverbots (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde, soweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 23 Abs. 1 LV geltend gemacht wird; im Übrigen offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, soweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch die Zurückweisung des Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen als befangen in einem Teilungsversteigerungsverfahren geltend gemacht wird. Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 23 Abs. 1 LV) rügt, als unzulässig und, soweit sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Willkürverbots (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. I. Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör), Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) und Art. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 23 Abs. 1 LV (Justizgewährungsanspruch) durch die Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 11. Februar 2019 sowie 25. März 2019 über die Ablehnung eines Sachverständigen in einem Verfahren auf Teilungsversteigerung eines Hausanwesens geltend macht, hat keinen Erfolg. Soweit sie nicht unzulässig ist (hierzu unter 1.), ist sie offensichtlich unbegründet (hierzu unter 2.). 1. Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 23 Abs. 1 LV) rügt, da es insoweit an der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG erforderlichen Begründung fehlt. Der Beschwerdeführer legt in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift nicht hinreichend dar, wie durch die Entscheidungen des Landgerichts Mannheim sein Justizgewährungsanspruch verletzt ist. Der Beschwerdeführer führt insoweit lediglich aus, das Landgericht habe ihm das Ablehnungsrecht gegen den Sachverständige verwehrt und somit den Zugang zum Recht. Der Zugang des Beschwerdeführers zu den Instanzen wurde ihm hierdurch aber gerade nicht erschwert. Aus dem Vorbringen des Bf. ergibt sich auch nicht im Einzelnen, weshalb ihm eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung versagt worden sein soll. 2. a. Offensichtlich unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht. Dass sich das Landgericht nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Ausführlichkeit und mit dem von ihm gewünschten Ergebnis mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt hat, bedeutet nicht, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wurde. Lediglich dazu verpflichtet das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG aber ein Gericht (vgl. VerfGH, Beschluss vom 16.10.2017 - 1 VB 25/17 -, Juris Rn. 10 m. w. N.). b. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich unbegründet, soweit sie die Verletzung des Willkürverbots gem. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich im Sinne des Art. 1 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (StGH, Beschluss vom 03. Dezember 2015 – 1 VB 75/15 –, Juris Rn. 37 m.w.N.). Ein solcher Auslegungsfehler des Landgerichts Mannheim ist indes nicht erkennbar. Das Landgericht Mannheim hat sich eingehend mit den Befangenheitsvorschriften sowie der Frage einer in Betracht kommenden Strafbarkeit des Sachverständigen befasst und ist – unter Berücksichtigung der Pflicht des Sachverständigen zur Gutachtenerstattung sowie der durch die Miteigentümerin erteilten Schweigepflichtenbindung – zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt; eine Verkennung der Grundrechte des Beschwerdeführers ist hier nicht zu sehen. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gem. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ab. 3. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 - 1 VB 34/18 -, Juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.