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Beschluss

VerfGH 6/19.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0606.VERFGH6.19VB2.00
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Leitsätze

Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – zum elterlichen Umgangsrecht wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – zum elterlichen Umgangsrecht wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht –, die den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem minderjährigen Kind betrifft. 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater einer am 28. August 2016 nichtehelich geborenen Tochter. Das Kind hat nach der Geburt den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten. Die elterliche Sorge üben beide Eltern gemeinsam aus. Bis zu ihrer Trennung im Juni 2017 lebten beide Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 - 404 F 259/18 - traf das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung zum Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seiner Tochter. Es ordnete an, dass der Lebensmittelpunkt der Tochter bei der Kindesmutter liegen solle und traf eine Umgangsregelung, nach der der Beschwerdeführer seine Tochter in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kindergartenschluss bis Montag (Kindergartenbeginn) und in den ungeraden Kalenderwochen jeweils donnerstags von 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr betreuen soll; ferner enthielt der Beschluss eine Regelung zum Ferienumgang. Am 21. März 2019 hat der Beschwerdeführer, der eine Umgangsregelung nach einem – möglichst paritätischen – „Wechselmodell“ anstrebt, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof beantragt (vgl. zur seiner zuvor am 18. Februar 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde Beschluss des Verfassungsgerichtshofs von demselben Tage - VerfGH 3/19.VB-3 und VerfGH 4/19.VB-3 -). II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den für die behaupteten Rechtsverletzungen vorgesehenen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat. Nach § 54 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Dem Beschwerdeführer steht nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), gegen die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die ein Familiensenat des zuständigen Oberlandesgerichts entscheidet. Dass der Beschwerdeführer von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat und das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Beschwerdeweg zum Oberlandesgericht verwiesen würde. Der Beschwerdeführer legt zwar dar, warum er aus seiner Sicht dringend eine seinen Vorstellungen entsprechende Umgangsentscheidung benötigt. Dass ihm ein Nachteil entsteht, wenn er zunächst auf die Möglichkeit verwiesen wird, die von ihm in Anspruch genommenen Rechte im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht geltend zu machen, ist indes nicht erkennbar, zumal das Beschwerdegericht nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG berechtigt ist, während des Beschwerdeverfahrens einstweilige Anordnungen zu erlassen. III. Mangels einer in zulässiger Weise erhobenen Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum für den vom Beschwerdeführer beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof. IV. Ein Anspruch auf Auslagenerstattung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (vgl. § 63 Abs. 4 VerfGHG).