Leitsatz: 1. Wendet sich ein Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine familiengerichtliche Entscheidung zum elterlichen Umgangsrecht, ist er nach § 53 Abs. 2 VerfGHG mit der Rüge ausgeschlossen, das Familiengericht habe seine in der Landesverfassung enthaltenen Rechte bei der Anwendung des für die Entscheidung maßgeblichen materiellen Bundesrechts (namentlich der Regelungen in § 1626 Abs. 3 BGB und in § 1684 BGB) verletzt. 2. Soll mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden, gehört eine einfachrechtlich vorgesehene Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich abhängig ist. Der Rechtsweg ist dabei erst mit der fachgerichtlichen Entscheidung über die Anhörungsrüge und nicht bereits durch die bloße Erhebung der Rüge erschöpft. 3. Will sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens wenden, sind vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einfachrechtlich eröffnete Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens zu ergreifen. In Kindschaftssachen sind dies die Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG und die Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG. 4. Ist das ursprünglich verfolgte Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden, besteht ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse für die nachträgliche Feststellung der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte bei Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn, die den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem minderjährigen Kind betreffen. 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater einer am 28. August 2016 nichtehelich geborenen Tochter. Das Kind hat nach der Geburt den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten. Die elterliche Sorge üben beide Eltern gemeinsam aus. Bis zu ihrer Trennung im Juni 2017 lebten beide Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Nach der Trennung regelten beide Eltern den Umgang mit der gemeinsamen Tochter zunächst überwiegend einvernehmlich. Die Tochter übernachtete zuletzt mit nahezu täglichen Aufenthaltswechseln zwischen den Haushalten des Beschwerdeführers und der Kindesmutter dreimal in der Woche im Haushalt des Beschwerdeführers. Ende Juni 2018 kam es im Hinblick auf den im August 2018 beginnenden Kindergartenbesuch der Tochter zu Meinungsverschiedenheiten über die zukünftige Umgangsregelung. Unter dem 13. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Bonn – Familiengericht – den Erlass einer einstweiligen Anordnung über sein Umgangsrecht mit seiner Tochter (Verfahren 404 F 190/18). Er begehrte eine Umgangsregelung, die dem bis Ende Juni 2018 praktizierten Modell mit drei Übernachtungen des Kindes pro Woche in seinem Haushalt entsprechen solle. Mit Schriftsatz vom 24. September 2018 machte der Beschwerdeführer das Umgangsverfahren in der Hauptsache anhängig (Verfahren 404 F 259/18). Darin begehrte er eine einem paritätischen Wechselmodell entsprechende Umgangsregelung. Die Kindesmutter beantragte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren, das Umgangsrecht des Beschwerdeführers auf jedes zweite Wochenende, jeweils von Donnerstagnachmittag bis Sonntagnachmittag, zu beschränken. Am 9. Oktober 2018 fand vor dem Amtsgericht ein gemeinsamer Anhörungstermin im Hauptsacheverfahren und im einstweiligen Anordnungsverfahren statt. Die im Termin anwesende Vertreterin des Jugendamtes empfahl, den Lebensmittelpunkt des Kindes bei seiner Mutter anzusiedeln. Das Amtsgericht räumte dem Beschwerdeführer eine Schriftsatzfrist bis zum 23. Oktober 2018 ein und beraumte einen Termin zur Bekanntgabe einer Entscheidung auf den 6. November 2018 an. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer umfangreich sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren Stellung. Er beantragte u.a., die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und bis zum erneuten Termin den Umgang dergestalt zu regeln, dass die Tochter abwechselnd jeweils eine Woche bei einem Elternteil verbringe. Mit Beschluss vom 6. November 2018 - 404 F 190/18 - legte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Kindesmutter befinde. Dem Beschwerdeführer wurde, beginnend mit der 46. Kalenderwoche, alle zwei Wochen von Freitag nach Kindergartenschluss bis Montag (Kindergartenbeginn) sowie zusätzlich in den ungeraden Kalenderwochen, beginnend mit der 47. Kalenderwoche, jeweils am Donnerstagnachmittag zwischen dem Kindergartenschluss und 18:30 Uhr ein Umgangsrecht eingeräumt. Im Hauptsacheverfahren ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. November 2018 - 404 F 259/18 - die „Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung“ an. Zugleich kündigte das Amtsgericht in diesem Beschluss die Anberaumung eines neuen Termins in „ca. sechs Monaten“ an. Zur Begründung führte es aus, es solle terminiert werden, wenn erkennbar sei, wie sich die Änderung der Umgangssituation aufgrund der im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Regelung entwickelt habe. Zuvor sollten auch neue Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands eingeholt werden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. November 2018 legte der Beschwerdeführer gegen den im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 6. November 2018 „Beschwerde“ ein. Er beanstandete u.a., das Amtsgericht habe mit seinem Beschluss das in Kindschaftssachen geltende besondere Beschleunigungsgebot verletzt, indem es inzident das Ruhen des Verfahrens für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten angeordnet habe. In Kindschaftssachen seien die Gerichte verpflichtet, das Verfahren aktiv zu fördern; hier habe das Amtsgericht indes nichts Förderndes angeordnet. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14. November 2018 außerdem eine Anhörungsrüge gegen die einstweilige Anordnung vom 6. November 2018 und beantragte in der Sache, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Umgangsregelung im wöchentlichen Wechsel mit der Kindesmutter zu treffen. Er beanstandete, das Amtsgericht habe sein Tatsachenvorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Stattdessen habe das Amtsgericht seine Entscheidung einseitig auf unzutreffende Angaben der Kindesmutter, des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands gestützt. Mit weiterem Antrag vom 14. Dezember 2018 (Verfahren 404 F 347/18) begehrte der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung eine besondere Umgangsregelung für die bevorstehenden Weihnachtsferien 2018/2019, nach der er berechtigt sei, seine Tochter in den Ferien „hälftig zu sehen und zum Zwecke des Umgangs bei sich zu haben“. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 teilte das Amtsgericht hierzu mit, dass sich dieser Antrag „inzwischen erledigt habe“, und fragte an, ob der Antrag in einen „Hauptsacheantrag auf allgemeine Ferienregelung“ umgedeutet werden solle. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer daraufhin einen auf eine allgemeingültige Umgangsregelung für Ferientage, Feiertage, Brückentage und kindergartenfreie Tage gerichteten Antrag. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 bestimmte das Amtsgericht einen Anhörungstermin auf den 5. Februar 2019 im Hauptsacheverfahren 404 F 259/18. Unter dem 24. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer sowohl im einstweiligen Anordnungsverfahren 404 F 190/18 als auch im Hauptsacheverfahren 404 F 259/18 Beschleunigungsrüge. Am 5. Februar 2019 fand vor dem Amtsgericht der Anhörungstermin im Hauptsacheverfahren statt. Die Vertreterin des Jugendamtes empfahl, die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Umgangsregelung grundsätzlich – gegebenenfalls mit geringfügigen Anpassungen – beizubehalten. Der persönlich anwesende Beschwerdeführer widersprach dieser Auffassung; aus seiner Sicht habe es weder bei ihm noch im Kindergarten jemals Probleme mit seiner Tochter gegeben. Soweit es Probleme bei der Kindesmutter gegeben habe, seien diese wohl durch deren Wohnungswechsel und ihre neu eingegangene Beziehung verursacht worden. Das Amtsgericht beraumte einen Termin zur Bekanntgabe einer Entscheidung auf den 19. Februar 2019 an und wies darauf hin, dass nach seiner bisherigen Erfahrung die Installation eines Wechselmodells gegen den ausdrücklichen Willen eines Elternteils, bei einem geringen Alter des Kindes und bei einer fehlenden Kommunikationsbasis zwischen den Eltern nicht dem Kindeswohl entspreche. Die der Einrichtung von Wechselmodellen durchaus aufgeschlossen gegenüberstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffe in dieser Konstellation nicht zu. Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 - 404 F 259/18 - traf das Amtsgericht seine Hauptsacheentscheidung zum Umgangsrecht. Es wies darin zunächst (unter Ziffer 1. der Beschlussformel) den Antrag des Beschwerdeführers auf Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells zurück und ordnete an, dass der Lebensmittelpunkt der Tochter weiterhin bei der Kindesmutter liegen solle. Unter Ziffer 2. der Beschlussformel traf das Amtsgericht eine Umgangsregelung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer seine Tochter in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kindergartenschluss bis Montag (Kindergartenbeginn) und in den ungeraden Kalenderwochen jeweils donnerstags von 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr betreuen solle. Unter Ziffer 3. der Beschlussformel wurde der Umgang für Ferienzeiten und sonstige Schließungstage des Kindergartens geregelt. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, eine Ausweitung der Umgangsregelung auf ein paritätisches Wechselmodell komme angesichts des jungen Alters des Kindes und mangels einer ausreichenden und wertschätzenden Kommunikation zwischen den Eltern nicht in Betracht. Eine Kindeswohlgefährdung oder eine Beeinträchtigung der Bindung der Tochter zu einem der Elternteile seien derzeit in keiner Weise zu beobachten oder zu befürchten. 2. Am 18. Februar 2019, dem Tag vor der Bekanntgabe der Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts über das Umgangsrecht, hat der Beschwerdeführer mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof beantragt. Der Beschwerdeführer richtet seine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 6. November 2018 - 404 F 190/18 und 404 F 259/18 - sowie gegen die unterbliebene Bescheidung seines Antrages vom 14. Dezember 2018 auf Anordnung einer besonderen Umgangsregelung für die Weihnachtsferien 2018/2019. a) Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde führt der Beschwerdeführer sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus: Das Amtsgericht habe mit der einstweiligen Anordnung vom 6. November 2018 das Elternrecht des Beschwerdeführers, den Gleichheitsgrundsatz sowie die Rechte des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit verletzt. Das Amtsgericht habe gegen seinen Willen eine ihn benachteiligende Umgangsregelung getroffen, ohne dass eine Verwahrlosung oder Gefährdung des Kindes vorgelegen habe. Ohne Grund sei das Amtsgericht von der grundsätzlich gebotenen paritätischen Aufteilung der elterlichen Rechte und Pflichten zwischen ihm und der Kindesmutter abgewichen. Er, der Beschwerdeführer, sei dabei auch wegen seines Geschlechtes benachteiligt worden, weil das Amtsgericht ihn von vornherein als Mann und Vater außer Acht gelassen habe. Der Beschwerdeführer beanstandet darüber hinaus die Verfahrensdauer des einstweiligen Anordnungsverfahrens 404 F 190/18 und des Hauptsacheverfahrens 404 F 259/18. Im einstweiligen Anordnungsverfahren habe das Amtsgericht erst vier Monate nach der Anbringung des Antrages eine Entscheidung getroffen; zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei das Verfahren, nachdem er zwischenzeitlich eine Anhörungsrüge erhoben habe, noch immer nicht abgeschlossen. Im Hauptsacheverfahren habe das Amtsgericht das in Kindschaftssachen geltende besondere Beschleunigungsgebot verletzt, indem es durch den dortigen Beschluss vom 6. November 2018 einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bis zu einem neuen Termin festgelegt habe. Schließlich habe das Amtsgericht den Antrag vom 14. Dezember 2018 auf Festlegung einer besonderen Umgangsregelung für die Weihnachtsferien 2018/2019 nicht bearbeitet und damit dem Kind sein gewohntes Recht auf ein gemeinsames Weihnachtsfest mit seiner Familie väterlicherseits vorenthalten. Ferner rügt der Beschwerdeführer, das Amtsgericht habe bei dem Erlass der einstweiligen Anordnung vom 6. November 2018 sein, des Beschwerdeführers, Vorbringen außer Acht gelassen. Es sei nicht erkennbar, dass das Amtsgericht seine Besorgnisse und seine Argumente für die Beibehaltung eines paritätischen Wechselmodells bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe. b) Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer eine seinen Vorstellungen entsprechende vorläufige Umgangsregelung. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Amtsgericht habe seine in der Landesverfassung enthaltenen Rechte sowohl bei der Anwendung des für die Entscheidung zum elterlichen Umgangsrecht maßgeblichen materiellen Rechts als auch bei der Anwendung des Prozessrechts verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu im Einzelnen den sich aus § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügen. Denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich bereits aus anderen Gründen als insgesamt unzulässig. 2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Amtsgericht habe seine in der Landesverfassung enthaltenen Rechte und solche des Kindes, namentlich die Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 2, Art. 3, 2 Abs. 1 und 2 GG, bei der der einstweiligen Anordnung vom 6. November 2018 zugrundeliegenden Anwendung des für die Entscheidung zum elterlichen Umgangsrecht maßgeblichen materiellen Rechts verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde nach § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich insoweit gegen die Ausführung oder Anwendung von Bundesrecht durch die öffentliche Gewalt des Landes, ohne die Anwendung von Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes zu betreffen. Das Amtsgericht hat in materieller Hinsicht die – bundesrechtlichen – Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Umgang des Kindes mit seinen Eltern, namentlich die Regelungen in § 1626 Abs. 3 BGB und in § 1684 BGB, angewandt. Diese materielle Rechtsanwendung kann der Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 2 VerfGHG nicht durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Vereinbarkeit mit seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten überprüfen lassen. 3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Amtsgericht habe seine in der Landesverfassung enthaltenen Rechte bei der Anwendung des Prozessrechts verletzt, lässt sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde (noch) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass eine Verletzung des durch Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG begründeten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz durch die Verfahrensdauer vor und nach dem Erlass der einstweiligen Anordnung vom 6. November 2018 im einstweiligen Anordnungsverfahren 404 F 190/18, durch die in dem Beschluss vom 6. November 2018 - 404 F 259/18 - enthaltene Ankündigung, einen neuen Termin im Hauptsacheverfahren (erst) in „ca. sechs Monaten“ anzuberaumen, sowie durch die unterbliebene Bescheidung des Antrages vom 14. Dezember 2018 auf Festlegung einer besonderen Umgangsregelung für die Weihnachtsferien 2018/2019 im einstweiligen Anordnungsverfahren 404 F 347/18 gerügt werden soll. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des durch Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG begründeten Anspruches auf rechtliches Gehör vor Gericht bei dem Erlass der einstweiligen Anordnung vom 6. November 2018 geltend. Bezüglich der unterbliebenen Bescheidung des Antrages auf Festlegung einer besonderen Umgangsregelung für die Weihnachtsferien ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (dazu nachfolgend unter b)). Im Übrigen ist sie nach § 54 VerfGHG unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit den für die behaupteten Rechtsverletzungen jeweils vorgesehenen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat (dazu nachfolgend unter a)). a) Das in § 54 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1985 – 1 BvR 830/83 –, BVerfGE 68, 384 = juris, Rn. 14 f.; VerfGH RP, Beschluss vom 23. Januar 2018 – VGH B 18/17 –, NJW 2018, 845 = juris, Rn. 17). Will sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens wenden, sind vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einfachrechtlich eröffnete Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens (Verzögerungsrüge, Beschleunigungsrüge, Beschleunigungsbeschwerde) zu ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2017 – 1 BvR 2311/16 –, NZFam 2017, 311 = juris, Rn. 3). Soll mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden, gehört eine einfachrechtlich vorgesehene Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich abhängig ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22; VerfGH RP, Beschluss vom 23. Januar 2018 – VGH B 18/17 –, NJW 2018, 845 = juris, Rn. 18); der Rechtsweg ist dabei erst mit der fachgerichtlichen Entscheidung über die Anhörungsrüge und nicht bereits durch die bloße Erhebung der Rüge erschöpft (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 1 BvR 226/02 –, NJW 2002, 3388 = juris, Rn. 9, 11). aa) Der Rechtsweg ist nicht erschöpft worden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des durch Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG begründeten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz im einstweiligen Anordnungsverfahren 404 F 190/18 und im Hauptsacheverfahren 404 F 259/18 geltend macht. (1) § 155 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), kodifiziert einfachrechtlich das grundsätzliche Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen. Wegen der Gefahr faktischer Präjudizierungen stellt das FamFG zur Abwehr ungerechtfertigter Verfahrensverzögerungen einen eigenen Rechtsweg zur Verfügung. Will ein Beteiligter geltend machen, die Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht – Familiengericht – widerspreche diesem Gebot, kann er sich in einem ersten Schritt der in § 155b FamFG geregelten Beschleunigungsrüge bedienen, die zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG gilt (§ 155b Abs. 3 FamFG), und über die das Amtsgericht zu befinden hat. Ist der Beteiligte mit der Entscheidung über die Beschleunigungsrüge nicht einverstanden oder unterbleibt eine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge, eröffnet das Gesetz dem Beteiligten in einem zweiten Schritt in § 155c FamFG das Rechtsmittel der Beschleunigungsbeschwerde. Für den Fall, dass binnen Monatsfrist keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge ergeht, besteht nach § 155c Abs. 4 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, unmittelbar beim Beschwerdegericht (hier: Oberlandesgericht) eine Beschleunigungsbeschwerde einzulegen. (2) Diesen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer weder im einstweiligen Anordnungsverfahren 404 F 190/18 noch im Hauptsacheverfahren 404 F 259/18 vollständig beschritten. Im einstweiligen Anordnungsverfahren 404 F 190/18 hätte er sowohl vor als auch nach dem Erlass der einstweiligen Anordnung vom 6. November 2018 die Möglichkeit gehabt, zeitnah nach der von ihm angenommenen Verletzung des Beschleunigungsgebots Beschleunigungsrüge und gegebenenfalls -beschwerde einzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Im Hauptsacheverfahren 404 F 259/18 mag zwar bereits die „Beschwerde“ vom 10. November 2018 als Beschleunigungsrüge auszulegen sein. In der Folgezeit findet sich indes keine prozessuale Erklärung des Beschwerdeführers, die als vom Oberlandesgericht zu bescheidende Beschleunigungsbeschwerde verstanden werden kann. bb) Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des durch Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG begründeten Anspruches auf rechtliches Gehör vor Gericht bei dem Erlass der einstweiligen Anordnung vom 6. November 2018 geltend macht, hat er den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer hat zwar gegenüber dem Amtsgericht eine Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) gegen die einstweilige Anordnung vom 6. November 2018 erhoben und im Rahmen dieser Rüge eine Abänderung der einstweiligen Anordnung in seinem Sinne beantragt. Es ist indes weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Amtsgericht über diese Rüge und den mit ihr verbundenen Abänderungsantrag vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde entschieden habe. b) Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Bescheidung des Antrages vom 14. Dezember 2018 auf Festlegung einer besonderen Umgangsregelung für die Weihnachtsferien 2018/2019 im einstweiligen Anordnungsverfahren 404 F 347/18 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Allerdings hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg i. S. d. § 54 VerfGHG erschöpft. Er hat zwar keine Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtsverletzung durch die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 62 FamFG erhoben, diese gehörte aber auch nicht zum zu erschöpfenden Rechtsweg, weil sie unstatthaft gewesen wäre. Eine unmittelbare Anwendung des § 62 FamFG wäre bereits daran gescheitert, dass eine nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderliche erstinstanzliche Entscheidung gerade nicht ergangen war. Zudem wäre ein Feststellungsantrag – gegebenenfalls in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG – bereits deshalb unzulässig gewesen, weil die erstinstanzliche Entscheidung im Falle ihres Ergehens gemäß § 57 Satz 1 FamFG unanfechtbar gewesen wäre. Ein Feststellungantrag nach § 62 FamFG setzt jedoch voraus, dass gegen die nunmehr erledigte erstinstanzliche Entscheidung die Beschwerde statthaft war (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, § 62 Rn. 3; A. Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, § 62 Rn. 11).4 Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit aber unzulässig, weil das ursprünglich verfolgte Begehren des Beschwerdeführers bereits mit dem Ablauf der Weihnachtsferien gegenstandslos geworden ist und ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse für die (nachträgliche) Feststellung der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers nicht besteht. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse ist anzuerkennen bei Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung und schließlich im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 515/91 –, juris, Rn. 9 ff., vom 24. Juli 2008 – 1 BvR 547/06 –, FamRZ 2008, 2258 = juris, Rn. 28, vom 23. August 2018 – 1 BvR 700/18 –, FamRZ 2018, 1761 = juris, Rn. 6, und vom 18. November 2018 – 1 BvR 1481/18 –, FamRZ 2019, 534 = juris, Rn. 4). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Weder besteht Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung, noch geht es hier um einen besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoß. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag weniger als eine Woche vor dem Beginn der Weihnachtsferien gestellt hat, war eine rechtzeitig umsetzbare, unter Beachtung aller Verfahrensrechte der übrigen Beteiligten zu treffende Entscheidung von vornherein erschwert. Eine fortdauernde Beeinträchtigung oder eine Wiederholungsgefahr bestehen ebenfalls nicht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer auf die Anfrage des Amtsgerichts vom 3. Januar 2019 bereits einen auf eine allgemeingültige Umgangsregelung für Ferientage, Feiertage, Brückentage und kindergartenfreie Tage gerichteten Antrag gestellt. Mittlerweile hat das Amtsgericht in seiner Hauptsacheentscheidung vom 19. Februar 2019 eine Ferienregelung für alle zukünftigen Ferienzeiten getroffen. III. Mangels einer in zulässiger Weise erhobenen Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum für den vom Beschwerdeführer beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof. IV. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.