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Beschluss

VerfGH 19/19.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0523.VERFGH19.19VB2.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag, den Termin zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 aufzuheben und bis zur Einrichtung eines Prüf- und Kontrollsystems zu verschieben, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG in Verbindung mit § 55a Abs. 1 und 3 VwGO ist er nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO, sondern per E-mail eingelegt worden. Diese Übermittlungsart löst keinen wirksamen Antrag aus. Der Antrag wäre zudem auch offensichtlich unbegründet. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG liegen offensichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 – VerfGH 3/95 –, NWVBl 1995, 248 = juris, Rn. 39; siehe auch zu § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 2 BvR 828/19 –, juris, Rn. 4). Dies zugrunde gelegt kann die begehrte einstweilige Anordnung bereits deshalb nicht ergehen, weil die entsprechende Individualverfassungsbeschwerde, die allein gemäß §§ 53 ff. VerfGHG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung als Hauptsacheverfahren in Betracht kommt, unzulässig wäre. Gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof sich allein gegen die öffentliche Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen richten. Weder bei der Bestimmung des Termins für die Europawahl, die die Bundesregierung auf Grundlage von § 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), vornimmt (vgl. BGBl. 2018 I S. 1646), noch bei dem genannten Gesetz selbst, das das Wahlverfahren regelt, handelt es sich um Akte der Landesstaatsgewalt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).