Beschluss
92/17
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2019:0320.VERFGH92.17.00
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Leitsätze
1a. Der Informationsanspruch des Abgeordneten (Art 45 Abs 1 S 3, S 4 Verf BE) wird durch das Gewaltenteilungsprinzip, welches den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt, begrenzt. Weitere Verweigerungsgründe sind das Staatswohl, Grundrechte Dritter, der Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung sowie das Verbot seiner missbräuchlichen Inanspruchnahme (vgl hierzu VerfGH Berlin, 18.02.2015, 92/14, LVerfGE 26, 83 ). (Rn.20)
(Rn.21)
1b. Der Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren ist nicht per se geeignet, die Verweigerung eines auf Art 45 Abs 1 S 3, S 4 Verf BE gestützten Auskunftsverlangens zu rechtfertigen. Erforderlich ist insoweit vielmehr, unter konkreter Bezugnahme auf das Auskunftsziel im Einzelfall darzulegen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Beantwortung einer Frage geeignet ist, ein laufendes Ermittlungsverfahren zu beeinträchtigen. (Rn.23)
2a. Will ein Abgeordneter die Verletzung seines Fragerechts aus Art 45 Abs 1 S 3, S 4 Verf BE im Wege eines Organstreitverfahrens rügen, so kann dies erst tun, wenn er den Senat mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert hat (Konfrontationsobliegenheit, vgl VerfGH Berlin, 11.04.2018, 91/17 ). (Rn.22)
2b. Dieser Ausgestaltung des Verfahrensrechts entspricht es, Nachbesserungen der Antworten des Senats im Konfrontationsverfahren in die verfassungsrechtliche Prüfung in einem späteren Organstreitverfahren einzubeziehen. Ausgeschlossen ist ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren (vgl zum Bundesrecht BVerfG, 07.11.2017, 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50 <150>, sowie zur Verf BR: StGH Bremen, 26.02.2019, St 1/18 ). (Rn.22)
2c. Daher sind bei der Prüfung, ob die Antwort des Senats auf eine Frage eines Abgeordneten den vorstehenden Anforderungen entspricht und ob der Senat sich ggf zu Recht auf eine der genannten Grenzen des Fragerechts beruft, ua die Reaktionen des Senats auf Einwände des Abgeordneten gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antwort zu berücksichtigen. (Rn.22)
3. Hier: Gerechtfertigte Verweigerung der erfragten Auskunft aus Gründen des Staatswohls. Dies folgt vorliegend zwar noch nicht aus dem ursprünglichen, pauschalen Hinweis der Senatsverwaltung, wonach mit Rücksicht auf ein laufendes Ermittlungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben werden kann. Die insoweit gebotenen Darlegungen hat die Senatsverwaltung jedoch im Konfrontationsverfahren ergänzt. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Informationsanspruch des Abgeordneten (Art 45 Abs 1 S 3, S 4 Verf BE) wird durch das Gewaltenteilungsprinzip, welches den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt, begrenzt. Weitere Verweigerungsgründe sind das Staatswohl, Grundrechte Dritter, der Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung sowie das Verbot seiner missbräuchlichen Inanspruchnahme (vgl hierzu VerfGH Berlin, 18.02.2015, 92/14, LVerfGE 26, 83 ). (Rn.20) (Rn.21) 1b. Der Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren ist nicht per se geeignet, die Verweigerung eines auf Art 45 Abs 1 S 3, S 4 Verf BE gestützten Auskunftsverlangens zu rechtfertigen. Erforderlich ist insoweit vielmehr, unter konkreter Bezugnahme auf das Auskunftsziel im Einzelfall darzulegen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Beantwortung einer Frage geeignet ist, ein laufendes Ermittlungsverfahren zu beeinträchtigen. (Rn.23) 2a. Will ein Abgeordneter die Verletzung seines Fragerechts aus Art 45 Abs 1 S 3, S 4 Verf BE im Wege eines Organstreitverfahrens rügen, so kann dies erst tun, wenn er den Senat mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert hat (Konfrontationsobliegenheit, vgl VerfGH Berlin, 11.04.2018, 91/17 ). (Rn.22) 2b. Dieser Ausgestaltung des Verfahrensrechts entspricht es, Nachbesserungen der Antworten des Senats im Konfrontationsverfahren in die verfassungsrechtliche Prüfung in einem späteren Organstreitverfahren einzubeziehen. Ausgeschlossen ist ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren (vgl zum Bundesrecht BVerfG, 07.11.2017, 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50 , sowie zur Verf BR: StGH Bremen, 26.02.2019, St 1/18 ). (Rn.22) 2c. Daher sind bei der Prüfung, ob die Antwort des Senats auf eine Frage eines Abgeordneten den vorstehenden Anforderungen entspricht und ob der Senat sich ggf zu Recht auf eine der genannten Grenzen des Fragerechts beruft, ua die Reaktionen des Senats auf Einwände des Abgeordneten gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antwort zu berücksichtigen. (Rn.22) 3. Hier: Gerechtfertigte Verweigerung der erfragten Auskunft aus Gründen des Staatswohls. Dies folgt vorliegend zwar noch nicht aus dem ursprünglichen, pauschalen Hinweis der Senatsverwaltung, wonach mit Rücksicht auf ein laufendes Ermittlungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben werden kann. Die insoweit gebotenen Darlegungen hat die Senatsverwaltung jedoch im Konfrontationsverfahren ergänzt. (Rn.23) Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller, der Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin ist, begehrt die Feststellung der Verletzung seines parlamentarischen Fragerechts aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Im März 2017 wandte er sich an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport und fragte: „1. Wann und durch wen hatte der amtierende Polizeipräsident K erstmalig Kenntnis von der Nichteinhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Nutzer von Schießständen? 2. Wann und durch wen hatte die teilweise amtierende Polizeipräsidentin M erstmalig Kenntnis von der Nichteinhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Nutzer von Schießständen?“ Die Senatsverwaltung antwortete: „Zu 1. und 2.: Auf Grund des laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Berlin kann hierzu keine Stellungnahme abgegeben werden.“ Der Antragsteller erwiderte, die Antwort sei nicht vollständig. Für eine vollständige Antwort auf eine Schriftliche Anfrage müssten alle Informationen, über die der Senat verfüge oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könne, lückenlos mitgeteilt werden. Einen Zusammenhang der Kenntnisse von K und M mit einem laufenden Ermittlungsverfahren könne er nicht nachvollziehen, „zumal eine Zeugenaussage ja ohne weiteres die Antwort ermöglichen würde“. Seine Anfrage beziehe sich nicht auf das Ermittlungsverfahren, sondern auf Tatsachen, die der Senatsverwaltung ohnehin bekannt sein müssten. Die Senatsverwaltung antwortete darauf, sie sehe keinen Anlass, die Antwort auf die Schriftliche Anfrage des Antragstellers abzuändern oder zu ergänzen. Die Frage der Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen, von Gesundheitsgefährdungen und der Verantwortlichkeit von Führungskräften sei Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Das Aktenmaterial der Polizeibehörde werde von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel benötigt. Eine Herausgabe von Informationen habe die Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks abgelehnt. Der Antragsteller entgegnete, er habe keine Auskünfte aus einem Ermittlungsverfahren erbeten, sondern den Kenntnisstand von damals wie heute amtierenden Beamten des Landes Berlin abgefragt. Diese Information könne die Senatsverwaltung ohne Weiteres bei K und M erfragen, die gehalten seien, eine solche dienstliche Anfrage vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Senatsverwaltung erwiderte, der Senat sei nicht gehalten, während der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen parallel eigene Ermittlungen anzustellen oder sich zu Sachverhalten zu äußern, die Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen seien. Solche Äußerungen könnten die Ermittlungen gefährden, weil Zeugen ihr Aussageverhalten an den Angaben und Einschätzungen des Senats ausrichten könnten. Der Informationsanspruch des Antragstellers müsse in diesem Fall hinter dem Staatswohl als überwiegendem öffentlichem Interesse zurücktreten, das auch den Schutz der Strafverfolgung umfasse und dem Anspruch des Abgeordneten Grenzen setze. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner sein Recht aus Art. 45 Abs. 1 VvB dadurch verletzt hat, dass er ihm auf seine Frage aus der Drucksache 18/10656 keine inhaltliche Antwort gegeben hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei unbegründet. Die Ausübung des Fragerechts eines Abgeordneten dürfe nicht dazu führen, dass der Senat den Zweck eines laufenden Ermittlungsverfahrens durch eigene Ermittlungen, Äußerungen oder Bewertungen gefährde. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Senatsverwaltung hat die vom Antragsteller begehrte Auskunft zu Recht verweigert. 1. Das Fragerecht des Abgeordneten wird durch Art. 45 Abs. 1 Satz 3 und 4 VvB garantiert. Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich vollständig und zutreffend zu beantworten (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - LVerfGE 26, 83 Rn. 40.). Begrenzt wird der Informationsanspruch des Abgeordneten durch das Gewaltenteilungsprinzip, welches den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt, das Staatswohl, Grundrechte Dritter, den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung sowie das Verbot seiner missbräuchlichen Inanspruchnahme (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015, a. a. O., Rn. 37 f.). Ob die Antwort des Senats auf die Frage eines Abgeordneten den vorstehenden Anforderungen entspricht und ob der Senat sich gegebenenfalls zu Recht auf eine der genannten Grenzen des Fragerechts beruft, ist anhand der vom Senat an den Abgeordneten übermittelten Antwort zu beurteilen (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015, a. a. O., Rn. 37 f.). In die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen sind außerdem die Reaktionen des Senats auf Einwände des Abgeordneten gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antwort, denn ein Abgeordneter, der die Verletzung seines Fragerechts aus Art. 45 Abs. 1 Satz 3 und 4 VvB vor dem Verfassungsgerichtshof im Wege eines Organstreitverfahrens rügen möchte, kann dies erst tun, wenn er den Senat mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert hat (vgl. Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - Rn. 21). Diese Konfrontationsobliegenheit soll dem Senat die Gelegenheit verschaffen, die Sach- und Rechtslage nochmals zu prüfen, um seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. Beschluss vom 11. April 2018, a. a. O.). Dieser Ausgestaltung des Verfahrensrechts entspricht es, Nachbesserungen der Antworten des Senats im Konfrontationsverfahren in die verfassungsrechtliche Prüfung in einem späteren Organstreitverfahren einzubeziehen. Ausgeschlossen ist ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 147, 50 sowie zur Bremer Landesverfassung Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 - St 1/18 - Umdruck Seite 17). 2. An diesen Vorgaben gemessen ist die Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der aus dem Versagungsgrund des Staatswohls folgende Gesichtspunkt der Gewährleistung einer effizienten Ermittlung und Verfolgung von Straftaten rechtfertigt vorliegend die Verweigerung der begehrten Auskunft. Allerdings folgt dies nicht schon aus dem ursprünglichen pauschalen Hinweis der Senatsverwaltung, dass mit Rücksicht auf das laufende Ermittlungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben werden kann. Der Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren ist nicht per se geeignet, die Verweigerung eines auf Art. 45 Abs. 1 Satz 3 und 4 VvB gestützten Auskunftsverlangens zu rechtfertigen. Erforderlich ist insoweit vielmehr, unter konkreter Bezugnahme auf das Auskunftsziel im Einzelfall darzulegen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Beantwortung einer Frage geeignet ist, ein laufendes Ermittlungsverfahren zu beeinträchtigen. Dieser Verpflichtung ist die Senatsverwaltung mit den Ergänzungen ihrer Antwort nachgekommen. Sie hat insoweit ausgeführt, die Fragen beträfen die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen, von Gesundheitsgefährdungen und der Verantwortlichkeit von Führungskräften und damit den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Würden die erbetenen Auskünfte erteilt, könnten Zeugen ihr Aussageverhalten in dem laufenden Ermittlungsverfahren möglicherweise an den von der Senatsverwaltung mitgeteilten Angaben und Einschätzungen orientieren. Dies könnte den Ermittlungserfolg gefährden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.