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Beschluss

141/16

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2018:1219.VERFGH141.16.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden kann, höchstrichterlich geklärt seien, überschreitet die Grenze zur Willkür nicht (vgl VerfGH Berlin, 19.12.2018, 122/16). 2. Hier: Teilweise Parallelentscheidung zum - vollständig dokumentierten - Beschluss vom 19.12.2018 im Verfahren 122/16. Während dort als Schätzgrundlage im fachgerichtlichen Verfahren der Mietspiegel 2013 herangezogen worden war, lag im hiesigen Ausgangsverfahren der Berliner Mietspiegel 2015 zugrunde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden kann, höchstrichterlich geklärt seien, überschreitet die Grenze zur Willkür nicht (vgl VerfGH Berlin, 19.12.2018, 122/16). 2. Hier: Teilweise Parallelentscheidung zum - vollständig dokumentierten - Beschluss vom 19.12.2018 im Verfahren 122/16. Während dort als Schätzgrundlage im fachgerichtlichen Verfahren der Mietspiegel 2013 herangezogen worden war, lag im hiesigen Ausgangsverfahren der Berliner Mietspiegel 2015 zugrunde. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung teilweise abgewiesen und die Revision nicht zugelassen wurde. Sie ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Mieter dieser Wohnung. Die Beschwerdeführerin verlangte von den Beteiligten zu 2 und 3 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, was diese ablehnten. Die Zustimmungsklage der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Auf ihre Berufung verurteilte das Landgericht die Beteiligten zu 2 und 3 mit Urteil vom 9. August 2016, der Mieterhöhung teilweise zuzustimmen. Im Übrigen wies es die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB könne vorliegend im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2015 ermittelt werden. Zum Berliner Mietspiegel 2013 habe es bereits ausgeführt, dass dieser als einfacher Mietspiegel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12 - NJW 2013, 775 und vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09 - NJW 2010, 2946) ein Indiz dafür darstelle, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergäben. Es hänge im Weiteren von der Qualität des Mietspiegels ab, ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete ausreiche. Selbst wenn der Mietspiegel nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen zustande gekommen sei, entfalle nicht schon deswegen seine Tauglichkeit als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO. Im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO seien die Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts dahingehend reduziert, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung ausreiche. Dass das Ergebnis der Schätzung möglicherweise mit den Tatsachen nicht vollständig übereinstimme, sei der Schätzung immanent. Hieran sei auch in Ansehung des Berliner Mietspiegels 2015 festzuhalten. Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Qualität der dem Mietspiegel zu Grunde liegenden Datenerhebung und -auswertung rechtfertigten keine Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels 2015. Anlass, die Revision zuzulassen, bestehe nicht. Weder habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch lägen sonst die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Die Beschwerdeführerin meint, die teilweise Abweisung ihrer Klage auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung verletze sie in ihrem Eigentumsgrundrecht, sei willkürlich und verletze die Garantie des gesetzlichen Richters. Das Landgericht habe den in Streit stehenden Mieterhöhungsbetrag ohne förmliche Beweiserhebung geschätzt und damit den Wortlaut des § 287 Abs. 2 ZPO missachtet. Als Schätzgrundlage habe es den Berliner Mietspiegel herangezogen, obwohl dessen Geeignetheit von ihr substantiiert in Abrede gestellt worden sei. Damit weiche das Landgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juni 2010 ab. Zudem sei entgegen der Ansicht des Landgerichts die Frage der Zulässigkeit der Schätzung nach § 287 ZPO nicht höchstrichterlich geklärt. Daher hätte das Landgericht jedenfalls die Revision zulassen müssen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder die Entscheidung in der Sache (1.) noch die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (2.) sind von Verfassungs wegen zu beanstanden. 1. Die teilweise Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete verstößt nicht gegen die Verfassung von Berlin. a) Das Urteil verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem durch Art. 23 Abs. 1 VvB verbürgten Eigentumsrecht. Die Vorschrift schützt vom Gesetzgeber gewährte konkrete vermögenswerte Rechte als Eigentum (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 32/06 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidun-gen.berlin-brandenburg.de, Rn. 19). Zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger zuordnet, gehört auch das Eigentum an Mietwohnungen. Dabei ist es jedoch Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums und damit die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie zu bestimmen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB). Gesetzliche Mietpreisbindungen schränken die Freiheit des Eigentümers ein, sein Eigentum wirtschaftlich möglichst vorteilhaft zu nutzen. Diese Einschränkungen werden durch das Ziel gerechtfertigt, Mieter in bereits bestehenden Mietverhältnissen vor unzumutbar hohen Mietsteigerungen zu schützen und es ihnen zu ermöglichen, ihre Wohnungen als Lebensmittelpunkt langfristig und verlässlich zu erhalten. Die Gerichte haben diese vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften zu beachten. Sie müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung nachvollziehen und der Zweckbestimmung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung tragen (vgl. Beschluss vom 5. März 2004 - VerfGH 108/03 - Rn. 14). Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist allerdings Sache der hierfür zuständigen Fachgerichte. Rechtsanwendungsfehler der Fachgerichte verstoßen erst dann gegen Art. 23 Abs. 1 VvB, wenn sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen oder die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf die gesetzlich zulässige Miete unzumutbar erschweren (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 2001 - VerfGH 7/01 - Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974 - 1 BvR 6/74, 1 BvR 2270/73 -, juris Rn. 40). Das angegriffene Urteil hält einer Nachprüfung anhand dieser Maßstäbe stand. In seiner Begründung hat das Landgericht unterstellt, dass der Mietspiegel 2015 nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Die in dem Mietspiegel enthaltenen Werte hat es dennoch für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für maßgeblich gehalten und zur Begründung hierfür auf § 287 ZPO verwiesen. Eventuelle Abweichungen der Werte des Mietspiegels von der tatsächlichen ortsüblichen Vergleichsmiete hat es mit der jeder Schätzung innewohnenden Unschärfe gerechtfertigt. Dieser Begründungsansatz ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, weil er es erlauben würde, auch Mietspiegel mit realitätsfernen Werten zur Grundlage von Entscheidungen über Mietstreitigkeiten zu machen, ohne dem Vermieter eine Möglichkeit zu belassen, die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete nachzuweisen. Eine solche Verfahrensweise würde die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete unzumutbar erschweren und verstieße gegen die Verfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974, a. a. O.). Allerdings hat das Landgericht sich vorliegend auf Grundlage der Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Aussagekraft des Mietspiegels mit dessen Eignung als Schätzgrundlage auseinandergesetzt. Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellten Sachkunde und Lauterkeit der Verfasser des Mietspiegels hat es die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Eignung des Mietspiegels als Schätzgrundlage erörtert und jeweils für nicht durchgreifend erachtet. Das Landgericht hat der Beschwerdeführerin damit im vorliegenden Einzelfall einen noch zumutbaren Weg eröffnet, zu verhindern, dass realitätsferne Datensammlungen zur Grundlage der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. b) Die Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO durch das Landgericht verstößt nicht gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nur dann gegen das Willkürverbot, wenn sie eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (vgl. z. B. Beschluss vom 17. Februar 2015 - VerfGH 130/14 - Rn. 9). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Sie meint, es sei willkürlich, dass das Landgericht § 287 Abs. 2 ZPO angewendet habe, obwohl nicht nur ein Teil, sondern die gesamte Höhe des Mieterhöhungsbetrages im Streit gestanden habe. Damit kann sie nicht durchdringen. Der Bundesgerichtshof wendet § 287 Abs. 2 ZPO in ständiger Rechtsprechung auch auf Sachverhalte an, in denen die gesamte Höhe einer Forderung in Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13 -, juris Rn. 46). 2. Die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof verletzt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 VvB und Justizgewährung aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2017, a. a. O., Rn. 30 m. w. N.). Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn die Entscheidung sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist und den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil sie die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe derart erschwert, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 80/12 - Rn. 11 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, juris Rn. 14). Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Nichtzulassung der Revision die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, entfernt sich vom Inhalt der Revisionszulassungsgründe nicht in völlig unvertretbarer und damit willkürlicher Weise. Das Landgericht hat weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung noch unter dem Aspekt der Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung Anlass zur Zulassung der Revision gesehen. Es geht daher davon aus, die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden könne, seien höchstrichterlich geklärt und es weiche von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab. Diese Rechtsansicht ist nicht unbedenklich. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 287 ZPO bei der Einordnung einer Wohnung in die Spannenwerte eines qualifizierten Mietspiegels (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04 -, juris Rn. 14) und zur Schätzung sogenannter Stichtagsdifferenzen bei Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete in der Zeit zwischen der Datenerhebung für einen einfachen Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15 -, juris Rn. 21 ff.) fehlerhaft für einschlägig gehalten und sein Urteil im Einklang mit dieser Rechtsprechung gesehen hat. Sie überschreitet die Grenze zur Willkür aber nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.