Beschluss
170/17
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2018:1024.VERFGH170.17.00
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Leitsätze
1. Eine ausreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer - innerhalb der Beschwerdefrist - die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrunde liegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorlegt oder wenigstens durch detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis bringt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere Entscheidung oder einen Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, muss regelmäßig auch die in Bezug genommene Entscheidung bzw. der in Bezug genommene Hinweis eingereicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2005 - 1 BvR 1333/04 -, juris Rn. 5).
2. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der behauptete Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt.
3. Wird eine in der Vergangenheit begründete Rechtsposition durch Aufhebung eines Studiengangs nachträglich in ihrem Wert beeinträchtigt, muss den Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein angemessener Zeitraum zugestanden werden, um sich auf die neue Rechtslage einstellen zu können (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1998 - 80/96 - Rn. 40).
4. Hier:
a. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen in den zugrunde liegenden fachgerichtlichen Entscheidungen in Bezug genommenen Prozesskostenhilfebeschluss nicht fristgerecht eingereicht hat und sich ohne Kenntnis des Inhalts dieses Beschlusses nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die angegriffene Entscheidung Grundrechte verletzt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder mit dem der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden prozessualen Prüfungsmaßstab des § 124 Abs. 2 VwGO noch mit dem insoweit einschlägigen verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmaßstab auseinandersetzt.
b. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes bei der Überprüfung des Aufhebung des Magisterstudiengangs nicht verkannt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ausreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer - innerhalb der Beschwerdefrist - die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrunde liegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorlegt oder wenigstens durch detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis bringt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere Entscheidung oder einen Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, muss regelmäßig auch die in Bezug genommene Entscheidung bzw. der in Bezug genommene Hinweis eingereicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2005 - 1 BvR 1333/04 -, juris Rn. 5). 2. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der behauptete Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt. 3. Wird eine in der Vergangenheit begründete Rechtsposition durch Aufhebung eines Studiengangs nachträglich in ihrem Wert beeinträchtigt, muss den Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein angemessener Zeitraum zugestanden werden, um sich auf die neue Rechtslage einstellen zu können (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1998 - 80/96 - Rn. 40). 4. Hier: a. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen in den zugrunde liegenden fachgerichtlichen Entscheidungen in Bezug genommenen Prozesskostenhilfebeschluss nicht fristgerecht eingereicht hat und sich ohne Kenntnis des Inhalts dieses Beschlusses nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die angegriffene Entscheidung Grundrechte verletzt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder mit dem der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden prozessualen Prüfungsmaßstab des § 124 Abs. 2 VwGO noch mit dem insoweit einschlägigen verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmaßstab auseinandersetzt. b. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes bei der Überprüfung des Aufhebung des Magisterstudiengangs nicht verkannt. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung in einem die Verlängerung ihres Magisterstudiums betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführerin studierte an der Humboldt-Universität zu Berlin (der Beteiligten zu 3) seit dem Sommersemester 2001 im Magisterteilstudiengang Germanistische Linguistik (erstes Hauptfach, Philosophische Fakultät ll, mit einer vom Wintersemester 2001/2002 bis zum Sommersemester 2006 dauernden Unterbrechung) und seit dem Wintersemester 2006/2007 im Magisterteilstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte Nordostafrikas (zweites Hauptfach, Philosophische Fakultät lll). Beide Studiengänge wurden im Zuge der sogenannten „Bologna-Reform“ auf Bachelor- und Masterstudiengänge umgestellt. Mit Beschluss vom 16. November 2011 setzte der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II auf Grundlage von § 126 Abs. 5 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - in der Fassung des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) den 31. März 2014 als letzten Prüfungstermin im Magisterteilstudiengang Germanistische Linguistik fest. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Fakultät vom selben Tag informiert. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass der Prüfungsanspruch außer hinsichtlich notwendiger Wiederholungsprüfungen mit Ablauf des Wintersemesters 2013/14 erlösche. Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III setzte mit Beschluss vom 13. Februar 2012 für den Magisterteilstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte Nordostafrikas ebenfalls den 31. März 2014 als letzten Prüfungstermin fest. Mit Schreiben der Fakultät vom 6. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin darüber unterrichtet und darauf hingewiesen, dass der Prüfungsanspruch außer in Fällen notwendiger Wiederholungsprüfungen oder besonderer Härte erlösche. Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 erließ der Akademische Senat eine Satzung über das Studienangebot für das Akademische Jahr 2012/2013 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 15/2012). § 4 in Verbindung mit Anlage 3 dieser Satzung regelte ebenfalls, dass unter anderem in den beiden von der Beschwerdeführerin belegten Magisterteilstudiengängen der 31. März 2014 der Termin ist, zu dem die Abschlussprüfung letztmals abgelegt werden kann. Unter dem 18. Dezember 2012 und 7. März 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, die Frist zum Absolvieren der Abschlussprüfung zu verlängern. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie in den Jahren 2008 bis 2012 teilweise erkrankt gewesen sei daher ein Härtefall vorliege. Zudem sei sie hinsichtlich der zu erbringenden Studienleistungen falsch beraten worden. Der Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II lehnte die beantragte Fristverlängerung mit Bescheiden vom 18. Februar 2013 und 29. Mai 2013 ab. Ein Härtefall liege nicht vor. Aus den Jahren 2008 und 2009 lägen lediglich Krankschreibungen über jeweils eine Woche vor. Die Krankschreibungen aus den Jahren 2011 und 2012 würden insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten. Zudem sei nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Erkrankungen konkret an der Erbringung der Studienleistungen gehindert gewesen sei. Ein Beratungsfehler liege nicht vor und sei jedenfalls unbeachtlich. Mit Schreiben vom 26. September 2013 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Verlängerung der Frist zum Absolvieren der Abschlussprüfung, diesmal im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie schwanger sei. Unter dem 16. Dezember 2013 teilte sie ergänzend mit, aufgrund der Schwangerschaft seit dem 11. Dezember 2013 einem Beschäftigungsverbot zu unterliegen. Durch Bescheid vom 9. Januar 2014 lehnte der Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II auch diesen Antrag ab. Zwischen der Schwangerschaft und der Nichteinhaltung des auf den 31. März 2014 festgelegten Prüfungstermins bestehe keine kausale Verbindung. Den Prüfungstermin habe die Beschwerdeführerin auch ohne die Schwangerschaft nicht einhalten können, da ihr eine Vielzahl von Studien- und Prüfungsleistungen, die Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterabschlussprüfung seien, fehlten. Die Beschwerdeführerin habe weder - wofür noch vier Scheine fehlten - die erforderliche Zwischenprüfung im zweiten Hauptfach Archäologie und Kulturgeschichte Nordafrikas absolviert, noch die erforderlichen Leistungsnachweise im ersten Hauptfach vorgelegt. Sie könne unproblematisch in den Bachelorstudiengang wechseln, um ihren ersten akademischen Abschluss zu erwerben. Gegen die Bescheide vom 18. Februar 2013, 29. Mai 2013 und 9. Januar 2014 erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin und beantragte Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trug sie vor, dass die gesetzliche Regelung zum Auslaufen der Diplom- und Magisterstudiengänge fehlerhaft umgesetzt und insbesondere die Übergangsfrist zu kurz bemessen worden sei. Den Prozesskostenhilfeantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2014 ab. Die Klage wies es mit Urteil vom 18. September 2014 ab. Die Aufhebung des betreffenden Studiengangs mit dem festgelegten Zeitpunkt ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es einer gesonderten Entscheidung des Senats über die Aufhebung nicht bedurft habe. Im Übrigen habe sich der Akademische Senat der Beteiligten zu 3 die Entscheidung der Fakultätsräte in seinem Beschluss vom 8. Mai 2012 zu Eigen gemacht. Darüber hinaus seien die angefochtenen Bescheide auch hinsichtlich der Ablehnung einer Fristverlängerung aus Härtefallgründen rechtmäßig. Es erscheine bereits fraglich, ob überhaupt eine individuelle Verlängerung der durch die Beteiligte zu 3 festgesetzten Frist in Betracht komme. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine individuelle Verlängerung unter Härtefallgesichtspunkten - selbst wenn diese grundsätzlich möglich wäre - nicht vor. Im Übrigen verwies es zur Begründung auf seinen Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. April 2014. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26. September 2017 ab. Gemessen an den Einwendungen der Beschwerdeführerin bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Aus der vom Gesetzgeber in § 126 Abs. 5 BerlHG selbst getroffenen Aufhebungsentscheidung habe das Verwaltungsgericht folgerichtig auf die Zuständigkeit des Fakultätsrats für die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit geschlossen. Auch habe die Beschwerdeführerin die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass gegen die Festlegung des konkreten Zeitpunkts für die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung durch den Fakultätsrat nichts zu erinnern sei und der den Studenten eingeräumte Zeitraum für das Magisterstudium ausreichend sei, nicht schlüssig in Frage gestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfebeschluss, dass die Beteiligte zu 3 den Betroffenen zusätzlich zur Regelstudienzeit einen erheblichen zeitlichen Zuschlag gewährt habe, seien nicht zu beanstanden. Ebenso wenig verfange der Einwand der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines Anspruchs auf eine individuelle Verlängerung der Prüfungsfrist verneint. Für einen solchen Anspruch fehle der normative Anknüpfungspunkt, so dass es nicht darauf ankomme, ob die individuellen Umstände bei der Ablehnung der Verlängerungsanträge der Beschwerdeführerin mangels Entscheidungserheblichkeit unzureichend berücksichtigt worden seien. Die gegen seine Nichtzulassungsentscheidung vom 26. September 2017 erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. November 2017, der am 24. November 2017 beim Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingegangen ist, zurück. Mit ihrer am 4. Dezember 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte auf freie Wahl des Berufes, Bildung und Chancengleichheit durch die Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor: Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, den Berufsabschluss des Magisters erlangen zu können, beruhe nicht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Rechtsgrundlage. Die Festlegung des letzten Prüfungstermins durch die Hochschule nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG stelle in der Sache eine Entscheidung über die Aufhebung des Studiengangs dar, die angesichts des Gewichts des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs nur im Wege einer Satzung des Senats und nicht in Form von Fakultätsratsbeschlüssen hätte getroffen werden dürfen. Darüber hinaus seien die Fakultätsratsbeschlüsse auch deshalb als Rechtsgrundlage ungenügend, weil weder die Lebensumstände der Studierenden berücksichtigt worden seien, noch der Prüfungsverlauf geregelt worden sei. Auch greife die Nichtzulassungsentscheidung unverhältnismäßig in die Grundrechte der Beschwerdeführerin ein. Die festgelegte Frist sei zu kurz bemessen worden, weil am Tag des Fakultätsratsbeschlusses am 16. November 2011 schon nicht mehr gewährleistet gewesen sei, dass das Prüfungsverfahren nach der Magisterprüfungsordnung noch durchgeführt und ggf. einmal wiederholt werden kann. Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht verfassungswidrig unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund ihrer Schwangerschaft ein Härtefall vorgelegen habe. Die Schwangerschaft sei entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 3 kausal für die Nichteinhaltung des auf den 31. März 2014 festgelegten Prüfungstermins gewesen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist bereits unzulässig, weil sie den Anforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht genügt. a. Nach § 51 Abs. 1 ist die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben. Zur Erhebung gehört auch die von § 50 VerfGHG geforderte Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. Beschluss vom 29. August 2003 - VerfGH 187/02 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 11; st. Rspr.). Eine ausreichende Begründung setzt unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer - innerhalb der Beschwerdefrist - die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorlegt oder wenigstens durch detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis bringt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Auf welche Unterlagen sich dies im jeweiligen Einzelfall bezieht, ist einer pauschalierenden Antwort nicht zugänglich. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Entscheidung angegriffen, mit der ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, kann es erforderlich sein, außer der Nichtzulassungsentscheidung und den Schreiben zur Begründung des Berufungszulassungsantrags die erstinstanzliche Entscheidung vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 1125/17 -, juris Rn. 2 ff.). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere Entscheidung oder einen Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, muss regelmäßig auch die in Bezug genommene Entscheidung bzw. der in Bezug genommene Hinweis eingereicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2005 - 1 BvR 1333/04 -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift war der Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2014 nicht beigefügt. Diesen hat die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 7. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist am 24. Januar 2018 beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Die fristgerecht eingegangene Verfassungsbeschwerdeschrift enthielt auch keine detaillierte Wiedergabe des Inhalts des Prozesskostenhilfebeschlusses. Ohne Kenntnis des im Wesentlichen vollständigen Inhalts des Prozesskostenhilfebeschlusses ließ sich nicht zuverlässig beurteilen, ob die Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat wiederholt die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht wiederum hat in seinem Urteil bei allen wesentlichen Prüfungspunkten auf die Begründung des Prozesskostenhilfebeschlusses verwiesen und im Übrigen weitgehend nur ergänzende Ausführungen gemacht. Dies betrifft die Prüfung der nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG von der Beteiligten zu 3 getroffenen Festlegung ebenso wie die Prüfung, ob unter Härtefallgesichtspunkten eine Fristverlängerung in Betracht kam. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht den Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. April 2014 zur Begründung seiner Entscheidung auch selbst ausdrücklich in Bezug genommen (Seite 10 des angegriffenen Beschlusses). b. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen zudem deshalb nicht, weil sie sich weder mit dem der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden prozessualen Prüfungsmaßstab des § 124 Abs. 2 VwGO noch mit dem insoweit einschlägigen verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmaßstab auseinandersetzt (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15). Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 VwGO abgelehnt. Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung einer solchen Entscheidung über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Verfassung von Berlin - VvB - und Justizgewährung aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sein als auch die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 30 m. w. N.). Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2017, a. a. O.). Daher hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, weshalb nach diesem Maßstab eine Grundrechtsverletzung durch die Verneinung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Verfassungsbeschwerde allein unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen materielle Grundrechte und ohne Bezug zu der Prüfung der Zulassungsgründe beanstandet, trägt dies dem Entscheidungsgegenstand des angegriffenen Nichtzulassungsbeschlusses und dem hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht Rechnung. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit eine Überprüfung in der Sache auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt, auch unbegründet. Gemessen an diesem Vortrag sowie an dem vorgenannten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab wird die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Nichtzulassungsentscheidung nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass das Oberverwaltungsgericht, indem es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, die Bedeutung der Grundrechte auf Berufsfreiheit aus Art. 17 VvB und Chancengleichheit aus Art. 10 VvB sowie des rechtsstaatlich gewährleisteten Vertrauensschutzes in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verkannt hat. a. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, ihr Ausschluss von den Magisterteilstudiengängen Germanistische Linguistik und Archäologie und Kulturgeschichte Nordafrikas beruhe nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage. aa. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Fakultätsräte seien für die Festlegung des letzten Prüfungszeitpunkts nicht zuständig gewesen und es habe für diese eingriffsintensive Entscheidung einer Regelung des Akademischen Senats durch Satzung bedurft, greift dieser Einwand bereits deshalb nicht durch, weil der Akademische Senat eine entsprechende Regelung durch Satzung beschlossen hat. § 4 in Verbindung mit Anlage 3 der Satzung über das Studienangebot für das Akademische Jahr 2012/2013 legt fest, dass unter anderem in den beiden von der Beschwerdeführerin belegten Magisterteilstudiengängen der 31. März 2014 der Termin ist, zu dem die Abschlussprüfung letztmals abgelegt werden kann (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 15/2012). Nach § 6 trat diese Satzungsregelung am 1. Juni 2012 in Kraft. Ob sich die Beteiligte zu 3 bei der Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit zwingend der Handlungsform einer Satzung bedienen musste, kann daher offen bleiben. bb. Der Ausschluss begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Er beruht darauf, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, bis zum 31. März 2014 sämtliche noch ausstehenden Prüfungsleistungen zu erbringen. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 126 Abs. 5 BerlHG. Dieser regelt in Satz 1, dass Diplom- und Magisterstudiengänge nicht mehr eingerichtet und weitergeführt werden. In Satz 4 werden die Hochschulen ermächtigt festzulegen, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. Von dieser Ermächtigung zur Festlegung eines Zeitpunkts hat die Beteiligte zu 3 in hinreichend bestimmter Weise Gebrauch gemacht. Sie hat zunächst durch die Fakultätsräte der Philosophischen Fakultäten II und III und sodann durch den Akademischen Senat im Wege einer Satzung den 31. März 2014 als letzten Prüfungszeitpunkt festgelegt. Damit hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass spätestens an diesem Tag sämtliche der nach den einschlägigen Prüfungsordnungen noch erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht worden sein müssen. Mit den Schreiben an die Studierenden vom 16. November 2011 und 6. März 2012 hat die Beteiligte zu 3 ferner klargestellt, dass Wiederholungsprüfungen nach dem festgelegten Zeitpunkt weiterhin möglich sind. b. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Beteiligte zu 3 habe die Frist bis zur letzten Prüfungsmöglichkeit unverhältnismäßig kurz bemessen und das Verwaltungsgericht und anschließend das Oberverwaltungsgericht hätten dies nicht beanstandet, folgt daraus ebenfalls kein Verfassungsverstoß durch die angegriffene Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. aa. Bei der streitigen Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit handelt es sich um einen Fall unechter Rückwirkung. Dabei wird in einen Tatbestand, der noch nicht abgeschlossen ist, für die Zukunft eingegriffen. Ein solcher Eingriff ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen ergeben (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1998 - 80/96 - Rn. 39; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Andernfalls würde die Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung beeinträchtigt. Wird eine in der Vergangenheit begründete Rechtsposition nachträglich in ihrem Wert beeinträchtigt, muss den Betroffenen jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein angemessener Zeitraum zugestanden werden, um sich auf die neue Rechtslage einstellen zu können (Beschluss vom 6. Februar 1998 - 80/96 - Rn. 40). bb. Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Es hat den Vertrauensschutz insbesondere im Hinblick darauf als gewahrt angesehen, dass den zuletzt im ersten Hauptfach der Beschwerdeführerin eingeschriebenen Magisterstudierenden bis zum Ablauf der Frist zur letzten Prüfung zusätzlich zur Regelstudienzeit von neun Semestern noch zehn Semester zur Erreichung des Abschlusses zur Verfügung standen, den letztmals im zweiten Hauptfach eingeschriebenen Magisterstudierenden noch sechs. Diese Auffassung ist in Anbetracht des Interesses der Beteiligten zu 3, die bisherigen Studiengänge auslaufen zu lassen, um ihre begrenzten Ausbildungsressourcen zu schonen und die mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungs- und Prüfungskapazitäten effizient, nämlich zugunsten der neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudiengänge zu verwenden, vertretbar. Insbesondere begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, dass sich das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit auf den 31. März 2014 den Vertrauensschutz ausreichend berücksichtigt, abstrakt an der Regelstudienzeit - zuzüglich eines zeitlichen Zuschlags - orientiert hat. Aufgrund der bei der Prüfung der Festlegung des Zeitpunkts auf den 31. März 2014 gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1998 - VerfGH 80/96 - Rn. 41) waren der individuelle Prüfungsstand der Beschwerdeführerin und ihre individuelle Interessenlage nicht maßgeblich. Die angegriffene Nichtzulassungsentscheidung ist ferner auch insoweit mit dem rechtsstaatlich gewährleisteten Vertrauensschutz vereinbar, als das Oberverwaltungsgericht den - nach Meinung der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig kurzen - zeitlichen Abstand zwischen den Informationsschreiben der Fakultäten vom 16. November 2011 und 6. März 2012 und dem Zeitpunkt der letzten Prüfungsmöglichkeit am 31. März 2014 unbeanstandet gelassen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Studierenden bereits längere Zeit vor diesen Informationsschreiben mit der Aufhebung der Magisterteilstudiengänge rechnen mussten und nicht davon ausgehen konnten, dass die Beteiligte zu 3 Magisterprüfungen zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stellen würde: Ausweislich der von ihr im Amtlichen Mitteilungsblatt regelmäßig bekannt gemachten Zulassungszahlen wurden im Magisterteilstudiengang Germanistische Linguistik schon seit dem Wintersemester 2004/2005 und im Magisterteilstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte Nordostafrikas bereits seit dem Wintersemester 2006/2007 keine Studienanfänger mehr zugelassen. Des Weiteren ergab sich aus dem Hochschulvertrag für die Jahre 2010 bis 2013, dass die Studiengänge mit den Abschlüssen Diplom, Magister und Staatsexamen voraussichtlich bis Ende des Jahres 2013 aufgehoben werden. Darüber hinaus standen den betroffenen Studierenden auch noch nach der konkreten Ankündigung der letzten Prüfungsmöglichkeit in den Informationsschreiben vom 16. November 2011 und 6. März 2012 mehr als zwei Jahre für den Abschluss ihres Studiums zur Verfügung. Dagegen ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auch deshalb nichts zu erinnern, weil es den Studierenden nach Maßgabe der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise zumutbar war, ihre Studienplanung an den Regelstudienzeiten auszurichten. Zudem war der Vertrauensschaden durch die Festlegung des letzten Prüfungstermins auf den 31. März 2014 begrenzt, weil die Rechtsposition der Studierenden im Hinblick darauf, dass sie nach den Angaben der Beteiligten zu 3 in den entsprechenden Bachelorstudiengang wechseln konnten, nicht vollständig entwertet wurde. c. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beanstandet, dass eine individuelle Verlängerung der Studiengänge aus Härtefallgründen bereits wegen des Fehlens eines normativen Anknüpfungspunkts ausgeschlossen sei, kann die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn selbst wenn diese Auffassung mit Verfassungsrecht unvereinbar wäre, beruhte der Beschluss nicht auf dem darin liegenden Verfassungsverstoß. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Zulassungsantrags die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Vorliegen eines Härtefalls nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hat, hätte der Zulassungsantrag auch dann zurückgewiesen werden müssen, wenn das Oberverwaltungsgericht eine Verlängerung aus Härtefallgründen grundsätzlich für möglich erachtet hätte. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Härtefalls in seinem Urteil vom 18. September 2014 unter anderem unter Bezugnahme auf den - innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist nicht vorgelegten - Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. April 2014 sowie die Begründung der ablehnenden Bescheide der Beteiligten zu 3 vom 18. Februar 2013, 29. Mai 2013 und 9. Januar 2014 verneint. Darüber hinaus hat es insoweit ergänzende Ausführungen gemacht. Es ist unter anderem auf die Darstellung der Beteiligten zu 3 im Bescheid vom 9. Januar 2014 eingegangen, wonach der Beschwerdeführerin zur Beendigung des Studiums zahlreiche Studienleistungen gefehlt hätten und ihre Schwangerschaft daher nicht kausal für die Nichteinhaltung des auf den 31. März 2014 festgelegten Prüfungstermins gewesen sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dieser Darstellung nicht entgegengetreten sei. Auf diese Ausführungen ist die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags vom 9. Dezember 2014 nicht näher eingegangen. Insbesondere hat sie hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Schwangerschaft darin nur ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht diese „völlig außer Acht gelassen“ habe (Seite 15). Damit hat sie die vorgenannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Härtefalls nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Übrigen ist auch der Vortrag in der Verfassungsbeschwerde hierzu unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin macht in der Verfassungsbeschwerde allein ihre Schwangerschaft als Härtefall geltend. Mit der genannten Argumentation des Verwaltungsgerichts diesbezüglich setzt sie sich jedoch auch weiterhin nicht ausreichend auseinander. Sie trägt im Wesentlichen nur vor, dass sie die Annahme der Beteiligten zu 3, die Schwangerschaft sei nicht kausal für die Nichteinhaltung des letzten Prüfungstermins, „bestritten“ habe und danach „im 1. Hauptfach“ scheinfrei gewesen sei. Damit legt sie nicht in einer den Anforderungen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens genügenden Weise konkret dar, dass sie ihr Studium ohne die Schwangerschaft innerhalb der Frist hätte beenden können, zumal die Beteiligte zu 3 und - darauf bezugnehmend - das Verwaltungsgericht die fehlende Kausalität auch mit fehlenden Studienleistungen im zweiten Hauptfach begründet haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.