Beschluss
185 A/17
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2018:0516.VERFGH185A17.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VGHG BE ist ein strenger Maßstab anzulegen. Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes daher darüberhinausgehend besonderes Gewicht haben (vgl BVerfG, 26.08.2015, 2 BvF 1/15, BVerfGE 140, 99 <106 f; Rn 12>). (Rn.13)
2. Hier: Im Rahmen der Folgenabwägung erreichen die für den Erlass der beantragten eA sprechenden Gesichtspunkte nicht das erforderliche Gewicht.
2a. Eine Aussetzung Außervollzugsetzung des Zustimmungsgesetzes zu § 14 Abs 9a RdFunkBeitrStVtr würde zumindest vorübergehend den gewichtigen Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung in erheblicher Weise beeinträchtigen (vgl VerfGH München, 18.04.2013, Vf. 8-VII-12 ). (Rn.16)
2b. Die demgegenüber mit dem Meldedatenabgleich verbundenen Nachteile für die Betroffenen sind nicht so gewichtig, dass sie die vorläufige Außervollzugsetzung des Zustimmungsgesetzes zu dieser Regelung im Wege der Folgeabwägung rechtfertigen könnten (wird ausgeführt; Hinweis auf VerfGH München, 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 ; OVG Münster, 25.09.2017, 2 A 2286/15 ). (Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VGHG BE ist ein strenger Maßstab anzulegen. Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes daher darüberhinausgehend besonderes Gewicht haben (vgl BVerfG, 26.08.2015, 2 BvF 1/15, BVerfGE 140, 99 ). (Rn.13) 2. Hier: Im Rahmen der Folgenabwägung erreichen die für den Erlass der beantragten eA sprechenden Gesichtspunkte nicht das erforderliche Gewicht. 2a. Eine Aussetzung Außervollzugsetzung des Zustimmungsgesetzes zu § 14 Abs 9a RdFunkBeitrStVtr würde zumindest vorübergehend den gewichtigen Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung in erheblicher Weise beeinträchtigen (vgl VerfGH München, 18.04.2013, Vf. 8-VII-12 ). (Rn.16) 2b. Die demgegenüber mit dem Meldedatenabgleich verbundenen Nachteile für die Betroffenen sind nicht so gewichtig, dass sie die vorläufige Außervollzugsetzung des Zustimmungsgesetzes zu dieser Regelung im Wege der Folgeabwägung rechtfertigen könnten (wird ausgeführt; Hinweis auf VerfGH München, 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 ; OVG Münster, 25.09.2017, 2 A 2286/15 ). (Rn.17) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den in § 14 Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - geregelten Meldedatenabgleich. § 14 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der durch Gesetz des Abgeordnetenhauses vom 20. Mai 2011 (GVBl 2011 S. 211) in Berliner Landesrecht transformiert wurde und am 1. Januar 2013 in Kraft trat, enthielt ursprünglich folgende Regelung: § 14 Übergangsbestimmungen (1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen. (...) (9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Familienstand, 6. Tag der Geburt, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und 8. Tag des Einzugs in die Wohnung. (...) Diese Regelung wurde durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, dem das Abgeordnetenhaus mit Gesetz vom 2. Juni 2016 zustimmte (GVBl 2016 S. 314) und der am 1. Juni 2017 in Kraft trat, wie folgt ergänzt: (9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. (...) Der Antragsteller hat gegen das Zustimmungsgesetz vom 2. Juni 2016, soweit es die Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV zum weiteren Meldedatenabgleich betrifft, unmittelbar Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben (VerfGH 185/17). Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018, der am 4. Mai 2018 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, dass der Vollzug des Zustimmungsgesetzes hinsichtlich § 14 Abs. 9a RBStV vorläufig ausgesetzt und die Datenübermittlung einstweilen untersagt wird. Er weist unter Bezugnahme auf das Lieferkonzept des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservices darauf hin, dass die Bestandsdaten in Berlin zwischen dem 25. Mai 2018 und dem 27. Mai 2018 von den Meldebehörden an den Beitragsservice übermittelt würden und die Datenlieferung damit unmittelbar bevorstehe. Dies betreffe etwa 3,1 Millionen Meldedatensätze. Nach Auffassung des Antragstellers verletzt die Übermittlung und anschließende Verarbeitung der Bestandsdaten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 Verfassung von Berlin - VvB -. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (Beschluss vom 11. Oktober 2017 - VerfGH 130 A/17 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 2; st. Rspr.). Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 5; st. Rspr.). Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Beschlüsse vom 22. November 2017 - VerfGH 153 A/17 - Rn. 2, und vom 16. Januar 2015 - VerfGH 109 A/14 - Rn. 3; st. Rspr.). Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 5; st. Rspr.). Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 2 BvR 1459/17 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Denn der Verfassungsgerichtshof darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Wird mit einer einstweiligen Anordnung der Vollzug eines Gesetzes suspendiert, so wird das angegriffene Gesetz allgemein und nicht nur in der Beziehung zum Antragsteller ausgesetzt. Deshalb sind bei der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur diejenigen für den Antragsteller. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes daher darüberhinausgehend besonderes Gewicht haben (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 140, 99 = juris Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers ist weder von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet noch offensichtlich begründet. Ihre Unzulässigkeit ergibt sich jedenfalls nicht von vornherein daraus, dass der Antragsteller keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die in § 14 Abs. 9a RBStV angeordnete Datenübermittlung in Anspruch genommen hat (so VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 172-IV-17 (HS) -, juris Rn. 94). Diese und andere Fragen müssen dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Die demnach gebotene Folgenabwägung ergibt, dass der Vollzug des Zustimmungsgesetzes zu § 14 Abs. 9a RBStV weder ganz noch teilweise auszusetzen ist. Mit dem erneuten Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9a RBStV soll der Datenbestand aktualisiert und eine möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner auch weiterhin sichergestellt werden. Er dient - wie bereits der Abgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV - der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit (vgl. Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Eine Aussetzung würde zumindest vorübergehend den gewichtigen Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung in erheblicher Weise beeinträchtigen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 18. April 2013 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, Rn. 29). Dass der Meldedatenabgleich - wie der Antragsteller geltend macht - „völlig untauglich“ ist, um eine möglichst gleichmäßige Beitragserhebung zu gewährleisten, vermag der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu erkennen. Demgegenüber sind die mit der Datenübermittlung verbundenen Nachteile nicht so gewichtig, dass sie die Außervollzugsetzung des Zustimmungsgesetzes zu § 14 Abs. 9a RBStV im einstweiligen Anordnungsverfahren rechtfertigen könnten. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit der Datenübermittlung und anschließenden Verarbeitung der Daten einhergeht, hat dieses Gewicht nicht. Die Daten betreffen zu einem großen Teil Informationen, die gemeldete Personen der zuständigen Landesrundfunkanstalt ohnehin aufgrund der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV mitteilen müssen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Betroffenen im Regelfall um Beitragsschuldner, die bereits - insbesondere durch den ersten Meldedatenabgleich - als Rundfunkteilnehmer erfasst sind oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, sodass der Empfänger der Daten durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen besonderen Schutz. Sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber ebenfalls kein die Außervollzugsetzung im einstweiligen Anordnungsverfahren rechtfertigendes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch strenge Löschungspflichten (§ 14 Abs. 9a Satz 3 RBStV i. V. m. Abs. 9 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 RBStV) abgesichert (vgl. zum Ganzen: Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24 VII-12 -, juris Rn. 165; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris Rn. 192). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.