Beschluss
179/15
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2017:1011.VERFGH179.15.00
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Leitsätze
1. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG setzen voraus, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15).
2. Willkür im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB liegt erst vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h., wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und 114/11 - Rn. 18).
3. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nur dann als Überraschungsurteil und damit als Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluss vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 9).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG setzen voraus, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15). 2. Willkür im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB liegt erst vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h., wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und 114/11 - Rn. 18). 3. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nur dann als Überraschungsurteil und damit als Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluss vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 9). Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung seiner Berufung in einer Mietrechtsstreitigkeit. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 waren seit dem 1. Dezember 1995 Mieter von Büroräumen in der ... Straße ... in Berlin. Sie waren verheiratet und betrieben in den Räumen eine Rechtsanwaltskanzlei. Vermieterin war ausweislich des Mietvertrages die GbR H. und G. A. Die monatliche Miete betrug zuletzt 1.326,80 EUR nebst einer Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 274,12 EUR. Während der Mietzeit traten an der Fassade des Gebäudes, in dem sich die Kanzleiräume befanden, Schäden auf. Putzstücke lösten sich und fielen herunter. Mit Schreiben vom 31. August 2006 teilten der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 ihrer Vermieterin mit, dass sie die Nettokaltmiete im Hinblick auf die Schäden an der Fassade um 5 Prozent mindern. Im März 2010 beantragte die Beteiligte zu 3 die Scheidung der Ehe mit dem Beschwerdeführer und erklärte die Kündigung der gemeinsamen Sozietät. Am 4. Juni 2010 ließ sie die Schlösser zu den Kanzleiräumen austauschen. Der Beschwerdeführer hatte seitdem keinen Zugang mehr zu den Räumen. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 erklärten in einem Schreiben vom 19. Mai 2010 die Kündigung des Mietvertrages zum 30. November 2011. Der Beschwerdeführer teilte später mit, dass seine Unterschrift unter diesem Schreiben gefälscht worden sei. Im Zeitraum September 2010 bis Juli 2011 fanden Sanierungsarbeiten an der Fassade des Gebäudes statt. Dazu wurde das Gebäude eingerüstet und zeitweise mit Folien abgedeckt. Mit Schreiben vom 11. November 2010 erklärten der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung verwiesen sie auf die seit Jahren bestehenden Mängel. Die Vermieterin wies die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 14. April 2011 zurück. Zugleich teilte sie mit, dass das Mietverhältnis mit Wirkung zum 30. November 2011 beendet worden sei. Mit Schreiben vom 15. September 2011 erklärte die Beteiligte zu 3 eine Minderung des Mietzinses für den Zeitraum September 2010 bis März 2011 in Höhe von 25 Prozent, für April 2011 in Höhe von 15 Prozent und für den Zeitraum von Mai 2011 bis Juni 2011 in Höhe von 10 Prozent. Zur Begründung gab sie erhebliche Belästigungen während der Fassadensanierung an. Die Reduzierung der Minderung ab April 2011 erklärte sie damit, dass es ab April wieder möglich gewesen sei, aus den Fenstern zu sehen, weil die Folie entfernt worden sei. Ende November 2011 gab die Beteiligte zu 3 die Mieträume zurück. Am 24. Dezember 2012 erhob die GbR H. und G. A. Klage vor dem Amtsgericht Mitte gegen den Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3. Mit der Klage machte sie ausstehende Mietzahlungen für den Zeitraum Januar 2009 bis November 2011 in Höhe von insgesamt 4.079 Euro sowie Zinsen und Rechtsanwaltskosten geltend. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 beantragten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führten sie aus, dass sich die Fassade über Jahre in einem desolaten Zustand befunden habe und wiederholt Putzstücke herunter gefallen seien. Während der Sanierungszeit seien über mehrere Monate nicht durchsichtige Planen vor den Fenstern der Büroräume befestigt gewesen. Ferner sei es von September 2010 bis April 2011 auch während Mandantengesprächen zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen. Ihnen stehe daher bis einschließlich August 2010 eine Minderung von 5 Prozent und im Zeitraum von September 2010 bis Juli 2011 eine Minderung von mindestens 25 Prozent zu. Der Beschwerdeführer bestritt darüber hinaus die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung, dass ein Grundbuchauszug, aus dem die Eigentümerstellung der Klägerin hinsichtlich des Mietshauses hervorgehe, nicht vorgelegt worden sei und sich zudem die GbR H. und G. A. gemäß § 727 BGB durch Tod eines Gesellschafters aufgelöst habe. Nachdem der Beschwerdeführer widerklagend beantragt hatte festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 11. November 2010 das Mietverhältnis zum 1. Dezember 2010 beendet habe und er darüber hinaus bereits ab dem Zeitpunkt des Austauschs der Schlösser nicht mehr zur Zahlung der Gesamtmiete verpflichtet gewesen sei, verwies das Amtsgericht Mitte den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin. Im Termin vor dem Landgericht am 15. Mai 2014 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass die beiden ursprünglichen Gesellschafter H. und G. A. verstorben seien und die Gesellschaft durch die jeweiligen Erben fortgeführt werde. Sie bitte deshalb um Berichtigung des Aktivrubrums. Die Bezeichnung der Klägerin laute nunmehr: „R., A., M. und C. A. GbR“ (Beteiligte zu 4). Darüber hinaus gab die Beteiligte zu 3 an, dass die Sanierungsarbeiten bis Juni 2011 angedauert hätten, die Plane bereits im April 2011 entfernt worden sei und es anschließend aber noch Beeinträchtigungen durch das Gerüst und Lärmbeeinträchtigungen gegeben habe. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 wies die Beteiligte zu 3 darauf hin, dass in den Mietzahlungen seit Oktober 2010 bis Mai 2011 in jeder Überweisung der Text „Kaltmiete [Monat/Jahr] gemindert, weitere Minderung vorbehalten wegen Baulärm etc.“ vermerkt gewesen sei. Am 28. Mai 2014 gab das Landgericht der Klägerin unter anderem auf, den Gesellschaftsvertrag für die GbR H. und G. A. vorzulegen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin reichte daraufhin Unterlagen zu den Erbverhältnissen, unter anderem einen Klarstellungsvermerk aus dem Grundbuch sowie eine „Vereinbarung der am Nachlass des Herrn G. A. berechtigten Erben und Vermächtnisnehmer“ beim Landgericht ein. Darüber hinaus erklärte sie, dass der Gesellschaftervertrag mündlich geschlossen worden sei und daher ein schriftlich formulierter Gesellschaftervertrag nicht vorgelegt werden könne. Mit Urteil vom 2. Oktober 2014, das im Rubrum nunmehr die Beteiligte zu 4 als Klägerin auswies, verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3, als Gesamtschuldner 2.363,72 Euro nebst Zinsen an die Beteiligte zu 4 zu zahlen. Die Widerklage wies das Landgericht ab. Zur Begründung teilte es mit, dass die Beteiligte zu 4 aktivlegitimiert sei. Soweit die streitgegenständliche Forderung von der aus vier Erben der ursprünglichen Gesellschafter bestehenden Gesellschaft geltend gemacht werde, sei von einer Fortsetzung der ursprünglichen Gesellschaft durch die Erben der früheren Gesellschafter auszugehen. Darüber hinaus könne dahinstehen, welche Kündigung das Mietverhältnis beendet habe, weil die Räume erst Ende November 2011 zurückgegeben worden seien und bis dahin eine Nutzungsentschädigung geschuldet gewesen sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Beschwerdeführers, der als Gesamtschuldner hafte. Der Austausch der Schlösser durch die Beteiligte zu 3 ändere daran nichts, weil die Vermieterin nicht verpflichtet gewesen sei, sich in die internen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten zu 3 einzuschalten. Der Höhe nach sei die Forderung ausstehender Mietzahlungen jedoch nur teilweise begründet. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 seien nur zu einer Minderung wegen der Fassadenmängel in Höhe von 5 Prozent bis einschließlich Juni 2011 berechtigt. Einer weiteren Minderung in den Monaten September 2010 bis Juni 2011 stünde entgegen, dass die Miete bis Oktober 2011 insoweit vorbehaltlos gezahlt worden sei. Daher ergäben sich unter Berücksichtigung aller bereits geleisteten Zahlungen Rückstände für Oktober und November 2011 in Höhe von insgesamt 2.363,72 Euro. Gegen das Urteil des Landgerichts legten die Beteiligte zu 3 am 29. Oktober 2014 und der Beschwerdeführer am 6. November 2014 Berufung vor dem Kammergericht ein. Die Beteiligte zu 3 begründete die Berufung damit, dass die Miete ab Oktober 2010 bis Mai 2011 entgegen der Auffassung des Landgerichts unter Vorbehalt, nämlich mit dem Vermerk in den Überweisungen „Kaltmiete [Monat/Jahr] gemindert, weitere Minderung vorbehalten wegen Baulärm etc.“, gezahlt worden sei. Den Beklagten stehe daher eine Minderung um 25 Prozent zu. Vom Beschwerdeführer wurde die Berufung darüber hinaus damit begründet, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Identität der ursprünglichen Klägerin „GbR H. und G. A.“ und der „R., A., M. und C. A. GbR“ (Beteiligte zu 4) ausgehe. Letztere habe ihre Forderungsberechtigung nicht nachgewiesen. Insbesondere sei ein Beschluss der Erben, die Klage zu erheben oder fortzuführen, weder vorgelegt noch behauptet worden. Auch fehle zu den derzeit eingetragenen Eigentümern des streitbefangenen Hauses jeder Vortrag. Der Zahlungsanspruch sei überdies durch den Austausch der Schlösser entfallen. Der Vermieter sei nämlich in der Weise zur Bereitstellung der Mietsache verpflichtet, dass jeder Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache in der Lage sei. Zudem habe das Landgericht die fristlose Kündigung berücksichtigen müssen und deren Wirksamkeit nicht im Hinblick auf die weitere Nutzung bis November 2011 dahinstehen lassen dürfen. Eine Nutzungsentschädigung sei nicht geschuldet gewesen, weil die dafür erforderliche Vorenthaltung der Räume ausscheide, wenn der Vermieter wie im vorliegenden Fall von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgehe. Mit Schreiben an die Parteien vom 26. März 2015 teilte das Kammergericht seine vorläufige Rechtsauffassung in der Sache mit: Es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation, da die ursprüngliche Vermieterin mit den Erben der ehemaligen Gesellschafter fortgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei trotz des fehlenden Besitzes ab Juni 2010 zur Zahlung des geschuldeten Mietzinses verpflichtet, da ihm der Besitz allein im Innenverhältnis der Mieter nicht gewährt worden sei. Daher hafte er auch für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses gesamtschuldnerisch. Davon abgesehen sei der Mietvertrag nicht bereits aufgrund der fristlosen Kündigung im November 2010 beendet worden. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des seinerzeit seit 15 Jahren bestehenden Mietverhältnisses hätten auch angesichts der umfangreichen Sanierungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Die Berufungen könnten jedoch hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Miete teilweise erfolgreich sein, weil die Rückforderung von Mietzins wegen berechtigter Minderung nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung habe zurückgewiesen werden können. Die Miete sei nämlich unstreitig von Oktober 2010 bis Mai 2011 unter dem Vorbehalt der Minderung gezahlt worden. Der Vorbehalt im Kontoauszug sei für den Erhalt des Minderungseinwands und die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs ausreichend. Hinsichtlich der Höhe der Minderung komme jedenfalls für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 ein über 5 Prozent liegender Betrag in Betracht. Das Kammergericht schlug sodann eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit auf der Grundlage einer „überschlägigen Berechnung einer weiteren Minderung von 10 Prozent für Oktober 2010 bis Mai 2011“ vor. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 lehnten den Vergleichsvorschlag ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht am 23. Juli 2015 wurden die Hinweise im Schreiben vom 26. März 2015 erneut und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingegangenen weiteren Schriftsätze erläutert. Der Beschwerdeführer beantragte, noch weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten. Am Schluss der Sitzung verurteilte das Kammergericht den Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen, an die Beteiligte zu 4 einen Betrag von 1.243,02 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung der Entscheidung führte es aus, dass die Berufungen teilweise begründet seien. Die Beteiligte zu 4 könne nur noch rückständigen Mietzins in dieser Höhe verlangen, weil der Mietzins für die Monate Oktober 2010 bis April 2011 wegen des Baugerüstes vor den Mieträumen um weitere 10 Prozent (insgesamt 15 Prozent) gemindert gewesen sei. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 hätten bereits in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass sie in der Zahlungsbestimmung in den jeweiligen Überweisungen einen konkreten Vorbehalt hinsichtlich einer Mietminderung wegen der Bauarbeiten erklärt hätten. Dies sei ausreichend gewesen, um im Nachhinein mit einer Forderung hinsichtlich des überzahlten Mietzinses in Höhe von 1.120,70 Euro (7 x 160,10 Euro) aufzurechnen. Der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation bleibe ohne Erfolg, da die Beteiligte zu 3 substantiiert unter Vorlage von Unterlagen vorgetragen habe, dass sie mit der aus dem Mietvertrag ersichtlichen GbR H. und G. A. identisch sei. Auch sei der Beschwerdeführer durch den Austausch der Schlösser nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Miete entbunden worden. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, sich in die Streitigkeiten des Beschwerdeführers und der Beteiligten zu 4 einzumischen. Aus den insoweit vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen ergebe sich nichts anderes, da dort dem alleinigen Mieter der Gebrauch nicht gewährt worden sei bzw. der Vermieter die Schlösser ausgetauscht habe und sich die Entscheidungen teilweise auch auf Mieter aus verschiedenen Mietverhältnissen bezögen. Darüber hinaus könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses berufen, da diese das Mietverhältnis nicht beendet habe. Zwar sei von einer Gebrauchsbeeinträchtigung wegen der Bauarbeiten auszugehen, diese sei jedoch im Hinblick auf die Fassadensanierung über die Wintermonate (Oktober bis April) nicht so erheblich gewesen, dass sie einen Grund für eine fristlose Kündigung dargestellt habe. Die geschilderten Beeinträchtigungen unterschieden sich nach Art und Umfang auch maßgeblich von den Einschränkungen, die die Mieter in den vom Beschwerdeführer zitierten Fällen hätten gewärtigen müssen, so dass hier die Voraussetzungen des § 543 BGB für eine fristlose Kündigung nicht vorgelegen hätten. Eine weitere Stellungnahmefrist sei dem Beschwerdeführer nicht einzuräumen gewesen, weil keine neuen erheblichen Sach- und Rechtsfragen erörtert worden seien, zu denen die Parteien nicht bereits hätten vortragen können. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2015 erhobene Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 23. Juli 2015 wies das Kammergericht mit Beschluss vom 10. September 2015 zurück. Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. September 2015, das Urteil vom 23. Juli 2015 und das zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2015, das beim Verfassungsgerichtshof am 9. November 2015 eingegangen ist, Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Entscheidungen seinen Anspruch auf Justizgewährung und rechtliches Gehör verletzten sowie gegen das Willkürverbot verstießen. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass das Kammergericht die vorgetragenen Mietmängel nicht ohne Beweisaufnahme als unerheblich und die fristlose Kündigung daher nicht als unwirksam hätte einstufen dürfen. Durch diese Vorgehensweise habe es nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern auch in willkürlicher Weise die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungslast bei Mängeln im Mietverhältnis verkannt, wonach das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel nicht in die Darlegungslast des Mieters falle. Dies gelte auch hinsichtlich der Höhe der vom Kammergericht festgestellten Mietminderung. Auch sei das Kammergericht davon ausgegangen, dass es außer der Gebrauchsbeeinträchtigung durch die Bauarbeiten in den Wintermonaten (Oktober bis April) keinerlei Gebrauchsbeeinträchtigungen gegeben habe. Dadurch habe es die rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts unberücksichtigt gelassen, wonach die Bauarbeiten durch die Fassadensanierung von September 2010 bis Juli 2011 angedauert hätten. Darüber hinaus sei sein Vortrag zu Mietmängeln teilweise nicht berücksichtigt worden. Unter anderem habe das Kammergericht eine Mietminderung nur „wegen des Baugerüstes vor den Mieträumen“ zugesprochen. Dabei habe es das Vorbringen unberücksichtigt gelassen, dass die Räume durch eine Außenfolie verdunkelt gewesen seien, ein Lüften unmöglich gewesen sei und es zu starken Lärmbeeinträchtigungen gekommen sei. Ein Gehörsverstoß liege zudem insoweit vor, als das Kammergericht in der mündlichen Verhandlung keinen Schriftsatznachlass gewährt habe. Dazu sei es verpflichtet gewesen, weil es erstmals im Verhandlungstermin angedeutet habe, dass es von der Unerheblichkeit der vorgetragenen Mängel für die fristlose Kündigung ausgehe. Ein weiterer Gehörsverstoß liege darin, dass das Kammergericht im Urteil eine Minderung nur für den Zeitraum Oktober 2010 bis April 2011 anerkannt habe, während es in seinem Hinweis vom 26. März 2015 noch eine Minderung bis Mai 2011 angenommen habe. Schließlich lägen Verstöße gegen das Willkürverbot insoweit vor, als das Kammergericht und das Landgericht die Rückforderung der Miete von der Erklärung eines Vorbehalts abhängig gemacht, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Aktivlegitimation dem Beschwerdeführer auferlegt und hinsichtlich der Auswechslung der Schlösser die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Mieter vom Vermieter eine von Dritten ungestörte Gebrauchsbeeinträchtigung verlangen kann, missachtet hätten. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 21. März 2016 hat der Beschwerdeführer Stellung zu diesen Hinweisen genommen. Die Beteiligten haben ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Fachakten lagen dem Verfassungsgerichtshof vor. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Hinsichtlich des Urteils des Landgerichts vom 2. Oktober 2014 ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil insoweit nur eine im Berufungsverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16; st. Rspr.). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Anhörungsrügebeschluss des Kammergerichts vom 10. September 2015 richtet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Der Anhörungsrügebeschluss enthält keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch das Beru-fungsurteil eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, weil eine „Selbstkor-rektur“ durch das Kammergericht unterblieben ist (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8; st. Rspr.). 3. Hinsichtlich des Urteils des Kammergerichts vom 23. Juli 2017 ist die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. a. Soweit der Beschwerdeführer Verstöße des Kammergerichts gegen das Willkürverbot rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht dargetan hat. aa. § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - setzen voraus, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Damit soll der Verfassungsgerichtshof eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens erhalten (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15; st. Rspr.). Rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots, muss daher insbesondere dargelegt werden, weshalb die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Denn Willkür im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - liegt erst vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h., wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und 114/11 - Rn. 18, m. w. N.; st. Rspr.). bb. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Kammergericht die Mietmängel im vorliegenden Fall als nicht erheblich genug für eine fristlose Kündigung erachtet hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit das Kammergericht damit von höchstrichterlichen Rechtssätzen, die in den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgestellt worden sein sollen, abgewichen ist, oder die Bedeutung von § 543 BGB in krasser Weise verkannt hat. Seine Ausführungen beschränken sich vielmehr darauf, der vom Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommenen Subsumtion zur Erheblichkeit der Mietmängel (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 254/01 -, juris Rn. 26) eine eigene einfachrechtliche Rechtsauffassung entgegen zu halten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kammergericht festgestellten Höhe der Mietminderung. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Kammergericht in Bezug auf die fristlose Kündigung und den Umfang der Minderung die Darlegungslast bei Mietmängeln willkürlich verkannt hätte. Das Kammergericht hat nicht - was der Bundesgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil vom 12. Dezember 2012 (- VIII ZR 181/12 -, juris) bemängelt hatte - darauf abgestellt, dass die Beklagten zum Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung unsubstantiiert vorgetragen hätten, sondern es hat die Erheblichkeit der Mietmängel auf der Grundlage des detaillierten (auch mit Lichtbildern veranschaulichten) und unbestritten gebliebenen Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers und der Beteiligten zu 3 beurteilt und eine Mietminderung auf dieser Grundlage auch anerkannt. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Kammergericht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Aktivlegitimation verkannt habe, hat er einen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht dargetan. Die Aktivlegitimation der Beteiligten zu 4 hat das Kammergericht im Wesentlichen im Hinblick darauf bejaht, dass die Prozessbevollmächtigte vor dem Landgericht eine Erklärung abgegeben hat, wonach die ursprüngliche Gesellschaft durch die Erben fortgesetzt worden sei, und zudem Unterlagen zu den Erbverhältnissen vorgelegt hat. Bei diesen Unterlagen handelt es sich unter anderem um eine Klarstellungserklärung im Grundbuch, dass der ursprüngliche Gesellschafter H. A. von seinen Söhnen R. und A. A. zu je 1/2 beerbt worden ist und um eine „Vereinbarung der am Nachlass des Herrn G. A. berechtigten Erben und Vermächtnisnehmer“, aus der sich ergibt, dass der Geschäftsanteil an der Gesellschaft „GbR-... Straße“ C . A. und M. A. zu je 25 Prozent zusteht. Dass das Kammergericht diese Unterlagen in Verbindung mit der Erklärung über die Fortsetzung der Gesellschaft als ausreichend substantiierten Vortrag zur Aktivlegitimation angesehen hat, liegt nicht im Bereich des schlechthin Abwegigen. Dies gilt auch, soweit die Auffassung des Kammergerichts auf der - nahe liegenden - Annahme beruht, dass die in der Nachlassvereinbarung genannte „GbR-... Straße“ mit der „GbR H. und G. A.“ identisch ist und das Kammergericht auf die Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges zum Eigentum an dem Gebäude in der ... Straße verzichtet hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die dem Urteil des Kammergerichts zugrunde liegende Auffassung rügt, dass eine Rückforderung der für September 2010 geleisteten Mietzahlungen nicht in Betracht kommt, weil der dafür notwendige konkrete Vorbehalt bei den Mietzahlungen erst ab Oktober 2010 erklärt worden ist, hat er ebenfalls keinen Willkürverstoß dargelegt. Insbesondere lässt sich dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2003 (- VIII ZR 274/02 -, juris) kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass § 814 BGB die Rückforderung überzahlter Miete nur dann ausschließt, wenn die Miete trotz Kenntnis des Mangels über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos weitergezahlt worden ist. Schließlich folgt aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch insoweit kein Willkürverstoß, als das Kammergericht trotz des Austauschs der Schlösser von einem Fortbestehen des Zahlungsanspruchs gegen den Beschwerdeführer ausgegangen ist. Das Kammergericht hat seine Auffassung unter anderem damit begründet, dass nicht die Vermieterin, sondern die Beteiligte zu 3 die Schlösser ausgetauscht habe. Die Vermieterin habe den Gebrauch der Mietsache gewährt und sei nicht verpflichtet gewesen, sich in die Streitigkeiten im Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten zu 3 einzumischen. Einen Willkürverstoß durch diese Auffassung hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2003 (- V ZR 180/03 - juris), wonach „der Mieter vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern, ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen“ kann. Diese Passage betrifft, wie der Zusammenhang im Urteil mit Fragen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs und die Formulierung „Dritten, insbesondere“ zeigen, Mieter aus verschiedenen Mietverhältnissen und nicht den vorliegenden Fall einer Störung zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Mietern desselben Mietverhältnisses. b. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet. aa. Insbesondere stellt das Urteil vom 23. Juli 2015 keine Überraschungsentscheidung dar, soweit das Kammergericht eine weitere Mietminderung nur bis einschließlich April 2011 und nicht auch für Mai 2011 anerkannt hat. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nur dann als Überraschungsurteil und damit als Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen nach Prüfung der Fachakten durch den Verfassungsgerichthof nicht vor. Das Kammergericht hat - wie zuvor das Landgericht - eine Mietminderung in Höhe von 5 Prozent bis einschließlich Juni 2011 angenommen. Darüber hinaus hat es eine zusätzliche Minderung um 10 Prozent für den Zeitraum Oktober 2010 bis einschließlich April 2011 anerkannt. Diese Begrenzung der zusätzlichen Minderung bis einschließlich April 2011 war für den Beschwerdeführer nicht überraschend, weil der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 im fachgerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen haben, dass die Beeinträchtigung durch die Sanierungsarbeiten und insbesondere durch das Baugerüst nach April 2011 erheblich abnahm. Zwar heißt es auf Seite 12 des Schriftsatzes der Beteiligten zu 3 vom 14. Februar 2013, dass sich während der Sanierungszeit „bis Mai 2011“ nicht durchsichtige Planen vor den Fenstern befunden hätten (Bd. I, Bl. 34 der beigezogenen Fachakten). An mehreren anderen Stellen der Fachakten sind der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 aber von einer Befestigung der Planen und Verdunklung nur bis April 2011 ausgegangen (vgl. Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2013, Bd. I, Bl. 99: „Eben so wenig werden die vorgetragenen Belästigungen der Beklagten durch die Sanierung der gesamten Hausfassade im Zeitraum September 2010 bis April 2011 bestritten, wonach bedingt durch das Gerüst und die verwandte Folie die Mieträume auch bei Sonnenschein dunkel blieben“; Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, Bd. I, Bl. 217: „Beklagten-PV zu 2. erklärt, dass die Sanierungsarbeiten insgesamt andauerten bis Juni 2011. Allerdings sei im April die Plane entfernt worden“). Zudem gab es nach Darstellung der Beteiligten zu 3 auf Seite 12 ihres Schriftsatz vom 14. Februar 2013 erhebliche Lärmbelästigungen ebenfalls nur „bis April 2011“ (Bd. I, Bl. 34) und hat diese ab Mai 2011 zunächst selbst nur noch eine Minderung von 10 Prozent (statt 25 bzw. 15 Prozent in den davor liegenden Monaten) geltend gemacht (Bd. I, Bl. 66). Davon ist das Kammergericht hinsichtlich des Zeitraums ab Mai 2011 lediglich um 5 Prozent abgewichen. Anhaltspunkte für eine Überraschungsentscheidung liegen daher insoweit nicht vor. Nichts anderes folgt aus dem Hinweis des Kammergerichts vom 26. März 2015. Bei dem im ersten Absatz der Seite 2 dieses Hinweises genannten Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2011 handelt es sich um die Monate, in denen die Miete unter einem Vorbehalt gezahlt wurde und in denen deshalb nach Auffassung des Kammergerichts eine weitere Mietminderung grundsätzlich in Betracht kam. Daraus ergab sich jedoch noch nicht, dass eine weitere Minderung bis Mai 2011 nach Auffassung des Kammergerichts auch sachlich - aufgrund von bis Mai 2011 anhaltenden intensiven Beeinträchtigungen - gerechtfertigt ist. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorschlag im zweiten Absatz der Seite 2 des Hinweises, eine Minderung von 10 Prozent für Oktober 2010 bis Mai 2011 zugrunde zu legen, lediglich um den Inhalt eines möglichen Vergleichs. Dieser beruhte zudem ausdrücklich nur auf einer „überschlägigen Berechnung“. Mit einem davon abweichenden Urteil musste der Beschwerdeführer rechnen, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedurfte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt auch nicht daraus, dass das Kammergericht in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 keine weitere Stellungnahmefrist gewährt hat. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Annahme des Kammergerichts, die Beeinträchtigungen seien nicht so erheblich gewesen, dass sie eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten, stellte keine unerwartete Wendung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung dar (vgl. dazu Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 99/04 - Rn. 26). Das Kammergericht hat vielmehr bereits in seinem rechtlichen Hinweis vom 26. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des seinerzeit seit 15 Jahren bestehenden Mietverhältnisses - auch angesichts der umfangreichen Sanierungsmaßnahmen - nicht vorgelegen hätten. Anhaltspunkte für überraschende Abweichungen des Kammergerichts von Feststellungen des Landgerichts liegen ebenfalls nicht vor. Dies gilt insbesondere, soweit das Kammergericht seine Auffassung, dass die Mängel für eine fristlose Kündigung nicht erheblich genug gewesen seien, mit der „Fassadensanierung über die Wintermonate (Oktober bis April)“ begründet hat. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schlussfolgern, dass das Kammergericht davon ausgegangen ist, dass es außer der Gebrauchsbeeinträchtigung durch Bauarbeiten in den Wintermonaten keinerlei Gebrauchsbeeinträchtigungen gegeben habe und die Bauarbeiten nicht - wie vom Landgericht festgestellt - von September 2010 bis Juli 2011 angedauert hätten. Dagegen spricht bereits die vom Kammergericht in Überstimmung mit dem Landgericht anerkannte fortgesetzte Minderung der Miete um 5 Prozent bis einschließlich Juni 2011. Der Hinweis des Kammergerichts auf die Sanierung über die Wintermonate ist daher vielmehr so zu verstehen, dass eine Fassadensanierung, die im Wesentlichen in den Wintermonaten stattfindet, den Gebrauch der Mietsache und des vorhandenen Balkons weniger stark beeinträchtigt als eine Sanierung in den Sommermonaten und auch deshalb die fristlose Kündigung nicht rechtfertigte. bb. Ebenso wenig liegen ausreichende Hinweise darauf vor, dass das Kammergericht wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Grundsätzlich ist allerdings ohne weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40 m. w. N.; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Solche besonderen Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch sonst nicht ausreichend ersichtlich. Ein solcher Umstand ergibt sich nicht bereits aus der Formulierung des Kammergerichts in der angegriffenen Entscheidung, der Mietzins sei „wegen des Baugerüstes vor den Mieträumen“ um weitere 10 Prozent (insgesamt 15 Prozent) gemindert gewesen. Daraus lässt sich weder ableiten, dass das Kammergericht das Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe, dass die Räume durch eine Außenfolie verdunkelt gewesen seien, ein Lüften unmöglich gewesen sei und es zu starken Lärmbeeinträchtigungen gekommen sei, noch, dass das Kammergericht eine Mietminderung allein wegen des Gerüsts und nicht auch wegen der Verdunklung und der auf dem Gerüst stattfindenden Bauarbeiten anerkannt habe. Da das Kammergericht in der weiteren Entscheidungsbegründung von „Bauarbeiten“, „Fassadensanierung“ und den „geschilderten Beeinträchtigungen“ spricht, ist - unter Berücksichtigung des insbesondere für letztinstanzliche Entscheidungen geltenden Prüfungsmaßstabes - davon auszugehen, dass der Begriff „Baugerüst“ im Urteil sämtliche der mit dem Gerüst einhergehenden, vom Beschwerdeführer geschilderten Baumaßnahmen einschließt. cc. Im Hinblick darauf, dass das Kammergericht seine Entscheidung auf der Grundlage des detaillierten (auch mit Lichtbildern veranschaulichten) und unbestritten gebliebenen Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers und der Beteiligten zu 3 getroffen hat, ist auch eine Gehörsverletzung durch die Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten nicht feststellbar. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der geschilderte Sachverhalt für eine Beurteilung der Rechtslage nicht ausreichte und von Verfassungs wegen weiter hätte aufgeklärt werden müssen, liegen nicht vor. c. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichtbestehen eines Nutzungsentschädigungsanspruchs kommt es nicht an, da das Kammergericht die fristlose Kündigung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unwirksam angesehen hat (siehe oben) und der Zahlungsanspruch daher aus dem bis Ende November 2011 fortbestehenden Mietverhältnis folgte. d. Aus den genannten Gründen ist auch eine Verletzung des Anspruchs auf Justizgewährung (Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht feststellbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.