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Beschluss

120 A/17

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2017:0906.VERFGH120A17.00
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Leitsätze
1a. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine eA nach § 31 Abs 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) ergehen kann, siehe etwa VerfGH Berlin, 02.09.2014, 138 A/14 (Rn 8); stRspr.(Rn.5) 1b.  Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab bei der Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch den VerfGH (vgl VerfGH Berlin, 20.06.2014, 175/13 ; st Rspr) gilt auch für fachgerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen.(Rn.8) (Rn.9) 2. Fachgerichte sind in Kindschaftssachen verfassungsrechtlich nicht - auch nicht aufgrund von § 163 FamFG - gehalten, stets ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sehen sie von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, müssen sie allerdings anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl BVerfG, 18.12.2008, 1 BvR 2604/06 ; vorliegend bejaht).(Rn.9) (Rn.11) 3. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens nach § 30 Abs 3 FamFG stellt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) dar, wenn die streitige Tatsache nur eine von mehreren Anknüpfungstatsachen ist und im Ergebnis keine ausschlaggebende Bedeutung im Rahmen der gerichtlichen Abwägung hat.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine eA nach § 31 Abs 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) ergehen kann, siehe etwa VerfGH Berlin, 02.09.2014, 138 A/14 (Rn 8); stRspr.(Rn.5) 1b. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab bei der Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch den VerfGH (vgl VerfGH Berlin, 20.06.2014, 175/13 ; st Rspr) gilt auch für fachgerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen.(Rn.8) (Rn.9) 2. Fachgerichte sind in Kindschaftssachen verfassungsrechtlich nicht - auch nicht aufgrund von § 163 FamFG - gehalten, stets ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sehen sie von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, müssen sie allerdings anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl BVerfG, 18.12.2008, 1 BvR 2604/06 ; vorliegend bejaht).(Rn.9) (Rn.11) 3. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens nach § 30 Abs 3 FamFG stellt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) dar, wenn die streitige Tatsache nur eine von mehreren Anknüpfungstatsachen ist und im Ergebnis keine ausschlaggebende Bedeutung im Rahmen der gerichtlichen Abwägung hat.(Rn.13) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin und ihr früherer Ehemann leben seit dem Jahr 2014 getrennt. Sie haben eine siebenjährige gemeinsame Tochter, die seit der Trennung wechselnd von ihnen betreut wird. Die Antragstellerin lebt in B., ihr früherer Ehemann in dem ehemals gemeinsam bewohnten Haus in S. Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 entschied das Amtsgericht Köpenick, der Antragstellerin die Entscheidungsbefugnis über die Schulanmeldung der Tochter sowie über die Ummeldung des Hauptwohnsitzes zu übertragen. Das Kammergericht hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 24. Juli 2017 auf und übertrug dem Vater das Recht zur Schulanmeldung und Bestimmung des Hauptwohnsitzes. Dabei sah es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Die gegen den Beschluss vom 24. Juli 2017 erhobene Anhörungsrüge wies das Kammergericht am 30. August 2017 zurück. Am 2. September 2017 wurde die Tochter der Antragstellerin am Wohnort des Vaters in S. eingeschult. Mit Schriftsatz vom 3. September 2017, der am 4. September 2017 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 24. Juli 2017 erhoben. Zugleich hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, dass ihre Tochter am 9. September 2017 in B. neu eingeschult wird. Die Antragstellerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Elternrechts, des Willkürverbots und des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass das Kammergericht die Entscheidung über das Recht zur Schulanmeldung nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte treffen dürfen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Beschlüsse vom 2. September 2014 - VerfGH 138 A/13 - Rn. 8, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, und vom 16. Januar 2015 - VerfGH 109 A/14 - Rn. 3; st. Rspr.). Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist. 1. Das Kammergericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB - nicht dadurch verletzt, dass es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Der Verfassungsgerichtshof prüft gerichtliche Entscheidungen nur eingeschränkt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung lediglich auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15; st. Rspr.). Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen. Der Grundrechtsschutz beeinflusst zwar weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Das gerichtliche Verfahren muss deshalb in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 BvR 3189/09 -, juris Rn. 19). In Kindschaftssachen muss es insbesondere geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Fachgerichte sind jedoch nicht verfassungsrechtlich gehalten, stets ein Sachverständigengutachten einzuholen. Vielmehr muss es in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Familienverfahren dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Sieht es von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, muss es allerdings anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 - 72/11 -, juris Rn. 26, sowie vom 18. März 2011 - 56/10 -, juris Rn. 29; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, juris Rn. 33). Danach war die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier nicht von Verfassungs wegen geboten. Das Kammergericht hat - wie zuvor bereits das Amtsgericht - die Eltern und das Kind angehört und seiner Entscheidung schriftliche und mündliche Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin zugrunde gelegt. Auch das Jugendamt war an dem Verfahren beteiligt. Das Kammergericht hat seine Erwägungen in der Entscheidung anhand einer Vielzahl von Informationen ausführlich dargelegt. Insbesondere hat es die Lebenssituation der Antragstellerin und des Kindesvaters in den vergangen Jahren sowie im Zusammenhang mit der Schulauswahl gewürdigt. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin der „aktivere und entscheidungsfreudigere“ Elternteil sei und diese Einstellung der Tochter zugutekommen könne. Darüber hinaus hat es die Lernbedingungen und pädagogischen Konzepte an den Schulen in B. und S. miteinander verglichen und das jeweilige soziale Umfeld mit in die Abwägung einbezogen. Die Vertrautheit mit dem sozialen Umfeld in S., die ausschlaggebend für die angegriffene Entscheidung war (vgl. Seite 10 des Beschlussabdrucks), hat das Kammergericht ebenfalls mithilfe von zahlreichen Einzelumständen begründet. Auch wenn das Kammergericht nicht über eigene kinderpsychologische Sachkunde verfügte, konnte es die ihm vorliegenden Informationen somit als ausreichende Entscheidungsgrundlage bewerten, ohne die Grundrechte der Antragstellerin zu verletzen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt auch aus § 163 FamFG keine obligatorische Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diese Vorschrift regelt lediglich Mindestanforderungen an die Qualifikation eines Sachverständigen für den Fall, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, ist nicht Gegenstand dieser Regelung. Ebenso wenig war das Kammergericht an die schriftsätzlichen Hinweise der Antragstellerin, des Kindesvaters und der Verfahrensbeiständin, dass ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, gebunden. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Kammergericht das ihm hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens eröffnete Ermessen in verfassungswidriger Weise ausgeübt hat. Soweit das Kammergericht den Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens damit begründet hat, dass die Einholung eines Gutachtens wegen der unmittelbar bevorstehenden Einschulung nicht (mehr) durchführbar sei, stellt dies keine sachfremde Erwägung dar. Dem liegt der am Kindeswohl orientierte Gedanke zugrunde, dass die Einholung eines Gutachtens mit Verzögerungen des Rechtsstreits über den Zeitpunkt der Einschulung hinaus verbunden gewesen wäre und dem Kind die dann weiterhin bestehende Unsicherheit darüber, ob es dauerhaft in der Schule verbleibt, nicht zugemutet werden kann. Dagegen ist jedenfalls von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Kammergericht § 30 Abs. 3 FamFG verkannt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach dieser Vorschrift soll eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird. Ist die streitige Tatsache eine von mehreren Anknüpfungstatsachen, mit denen die Annahme eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie z. B. des Kindeswohls begründet werden soll, ist deren Wahrheit strengbeweislich zu erforschen, wenn die streitige Tatsache im Ergebnis ausschlaggebende Bedeutung im Rahmen der gerichtlichen Abwägung hat (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 190). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Für das Kammergericht war im Ergebnis ausschlaggebend, dass der Tochter der Antragstellerin das vertraute Umfeld in S. mit der Einschulung erhalten bleibt. Dass die dem zugrunde liegenden Feststellungen streitig gewesen seien (insbesondere, dass diese in S. aufgewachsen und dort zur Kita gegangen ist, ihre Cousine und ihr Cousin die Schule in S. besuchen und die Großeltern mütterlicherseits dort leben), hat die Antragstellerin in der Verfassungsbeschwerde nicht behauptet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Da keine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand und das Kammergericht insbesondere nicht daran gebunden war, dass die Antragstellerin, der Kindsvater und die Verfahrensbeiständin die Einholung eines Gutachtens befürworteten, stellte der Verzicht auf ein Gutachten auch keine überraschende Wendung des Rechtsstreits dar, auf die das Kammergericht vor seiner Entscheidung hätte hinweisen müssen. 2. Einen Verstoß gegen das Elternrecht aus Art. 12 Abs. 3 VvB, gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB und gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB hat die Antragstellerin ebenfalls nicht dargetan. Soweit das Kammergericht seine Entscheidung für eine Einschulung in S. auch darauf gestützt hat, dass die Antragstellerin die Fahrten nach S. eher auf sich nehmen wird als umgekehrt der Vater Fahrten nach B., erscheint dies nicht willkürlich. Vielmehr orientiert sich das Kammergericht auch insoweit am Kindeswohl, indem es einen regelmäßigen Kontakt des Kindes auch zu dem nicht am Schulort wohnenden Elternteil als für die Belange des Kindes erheblich erachtet. Diese fachgerichtliche Wertung hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.