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Beschluss

1 VB 30/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0523.1VB30.17.0A
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Leitsätze
Aus Gründen der Subsidiarität unzulässige und im Hinblick auf die geltend gemachte Gehörsverletzung unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine sofort vollziehbare behördliche Untersagung des Betriebs von fünf im Verbund betriebenen Spielhallen sowie gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wandte, mit denen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt wurde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus Gründen der Subsidiarität unzulässige und im Hinblick auf die geltend gemachte Gehörsverletzung unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine sofort vollziehbare behördliche Untersagung des Betriebs von fünf im Verbund betriebenen Spielhallen sowie gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wandte, mit denen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt wurde. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine sofort vollziehbare behördliche Untersagung des Betriebs von fünf im Verbund betriebenen Spielhallen sowie gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wendet, mit denen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt wurde, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs.1 GG fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Begründung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG). Gleiches gilt, soweit eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV geltend gemacht wird. Soweit die Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, der Eigentumsgarantie aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes aus Art. 23 Abs. 1 LV und des Rechts auf ein faires Verwaltungsverfahren geltend gemacht wird, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. 1. Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG dargetan. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.; BVerfGE 96, 216 - Juris Rn. 44). Ferner gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 43/16 -, Juris Rn. 4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1 - Juris Rn. 112). Ausgehend hiervon ist eine mögliche Gehörsverletzung nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte aufgrund ihres Vortrags, wonach ihr Geschäftsführer mehrmals beim Landratsamt wegen des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO vorgesprochen habe, prüfen müssen, ob sich daraus nicht eine konkludente formlose Antragstellung ergebe. Damit macht die Beschwerdeführerin jedoch lediglich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt nicht in jeder rechtlichen Hinsicht und mithin falsch gewürdigt. Damit kann eine Gehörsverletzung nicht begründet werden. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag möglicherweise übergangen habe, sind nicht dargetan. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in der Begründung der Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof vom 29. April 2016 mehrfach lediglich geltend gemacht hat, das Landratsamt habe eine rechtzeitige Antragstellung verhindert und habe dadurch § 25 LVwVfG verletzt. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Verwaltungsgerichtshof auf das tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin das rechtliche Argument, in ihren wohl mehrfachen Vorsprachen beim Landratsamt sei eine konkludente Antragstellung zu sehen, in dieser Deutlichkeit erst im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgebracht. Damit ist nicht dargetan, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Verletzung des Anspruchs auf Gehör möglicherweise nicht berücksichtigt hat. 2. Auch eine mögliche Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV ist nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Beschwerdeführerin zitiert in ihrem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz die entsprechende bundesrechtliche Garantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG lediglich beiläufig an einer Stelle im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Berufsfreiheit (S. 28 des Schriftsatzes). Eine weitere Begründung dazu findet sich nicht. Dies ist nicht ausreichend, um eine mögliche Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aufzuzeigen. 3. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes aus Art. 23 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und des Rechts auf ein faires Verwaltungsverfahren geltend gemacht wird, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Ein Beschwerdeführer muss über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 38/14 -, Juris Rn. 8 ff.; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Verfassungsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Landesgerichte, vermittelt wird (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 170; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34). So reicht auch die Erschöpfung des Rechtswegs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und wenn dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, oder wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 38/14 -, Juris Rn. 9; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34). Ausgehend hiervon ist die Beschwerdeführerin zunächst jedenfalls auf die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache gegen die Untersagungsverfügung zu verweisen. Bislang ist insoweit nur das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen. Über den Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung ist nach Angaben der Beschwerdeführerin noch nicht entschieden. Darüber hinaus ist auch über die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage hinsichtlich der Erlaubnisbedürftigkeit, hilfsweise auf Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis, noch nicht entschieden (4 K 5529/15). Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde jedoch gegen die Untersagungsverfügung in der Sache - sie meint, die betreffenden Spielhallen bedürften keiner Erlaubnis nach § 41 LGlüG oder hätten zumindest Anspruch auf eine solche - und rügt die Verletzung von Grundrechten, die sich auf die Hauptsache beziehen und dort erneut zur Prüfung stehen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch gar nicht hinreichend aufgeklärt. Die Beschwerdeführerin hat erstmals in der Anhörungsrüge sowie im Verfassungsbeschwerdeschriftsatz geltend gemacht, in ihren wohl mehrmaligen Vorsprachen beim Landratsamt sei eine konkludente Antragstellung zu sehen. Jedoch fehlt es insoweit noch an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts. So stellt die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeschriftsatz selbst fest (S. 50), es sei in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt, ob durch die Vorsprache bereits ein Antrag gestellt worden sei. Die genauen Umstände der Vorsprachen sind zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens streitig. Dies ergibt sich aus den bereits im Ausgangsverfahren vorhanden eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers und ihres Architekten sowie aus der schriftlichen Äußerung des Landratsamts vom 7. März 2016. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin - einer GmbH - durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein unzumutbarer Nachteil entsteht. Im Verfassungsbeschwerdeschriftsatz finden sich keine spezifischen Ausführungen hierzu. Sie hat lediglich vorgetragen, die fünf von der Untersagungsverfügung betroffenen Spielhallen erwirtschafteten die einzigen Einnahmen. Zu weiteren Folgen der Untersagung hat sie nichts von Substanz vorgetragen. Auch wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Beurteilung der Verwaltungsgerichte, wonach ihrem Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung kein besonderes Gewicht zukomme. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.