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Beschluss

1 VB 5/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0504.1VB5.17.0A
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Leitsätze
Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Justizgewährungsanspruchs im Zusammenhang mit § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Justizgewährungsanspruchs im Zusammenhang mit § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO geltend gemacht wurde. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer den Anforderungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG entsprechenden Begründung. Eine solche Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Grundrechtsverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern substantiiert auch darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 16; BVerfGE 99, 84 - Juris Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, beschränkt sich sein Vortrag im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, dass das Amtsgericht anders entschieden hätte, wenn seine Einwände berücksichtigt worden wären und dass sein Antrag völlig überraschend als zurückgenommen gewertet worden wäre. Welche Einwände er wann vorgebracht hat und warum die Entscheidung des Amtsgerichts bei deren Berücksichtigung anders ausgefallen wäre, legt er hingegen nicht dar. Auch aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erschließt sich dies nicht. Aus der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts und der mit Fax vom 26. Januar 2017 vorgelegten Verfügung des Landgerichts vom 20. Januar 2017 ergibt sich lediglich, dass dem Beschwerdeführer aufgegeben worden war, zur Stellung seines Antrags die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Nachfolgend wurden Formulare eingereicht, die aber - so ergibt es sich aus der Verfügung des Landgerichts vom 20. Januar 2017 - in einigen Bereichen nicht oder unvollständig oder lediglich mit dem Vermerk „liegt dem Gericht bereits vor" ausgefüllt waren. Daraufhin wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2016 auf die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hin. Eine Gehörsverletzung ergibt sich aus diesem Sachverhalt nicht. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205 - Juris Rn. 43). Eine Gehörsverletzung käme dementsprechend nur in Betracht, wenn die Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO oder seine Auslegung durch das Amtsgericht nicht mit Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG zu vereinbaren wäre. Ob die bundesgesetzliche Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, unterliegt aber schon nicht der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs, der als Landesverfassungsgericht über das Landesrecht wacht. Für eine Überprüfung der Auslegung des Amtsgerichts am Maßstab des Gehörsanspruch fehlt es hingegen an substantiiertem Tatsachenvortrag, weil mangels Vorlage des Antrags völlig offen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Formulare nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist aber nur denkbar, wenn das Amtsgericht derart übertriebene Anforderungen gestellt hätte, dass die Zurückweisung keine Stütze im Gesetz mehr fände. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. b) Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Justizgewähr und einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip geltend macht, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung. Über die Benennung der maßgeblichen Grundrechte hinaus, trägt der Beschwerdeführer nichts vor, so dass schon offen ist, was genau er zur Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof stellen möchte. Sollte die Verfassungsbeschwerde darauf zielen, die Verfassungswidrigkeit der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO und der damit zusammenhängenden fehlenden gerichtlichen Kontrolle zu behaupten, steht ihrer Zulässigkeit zudem die fehlende Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs für die Verfassungswidrigkeit von Bundesrecht entgegen. 2. Durch die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.