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Beschluss

160/16

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2017:0308.160.16.0A
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Leitsätze
1a. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl BVerfG, 13.02.2008, 2 BvK 1/07 , BVerfGE 120, 82 <108> mwN). (Rn.26) 1b. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Sitzverteilungssystem er sich entscheiden will (vgl BVerfG, 28.02.2012, 2 BvE 8/11 ). (Rn.24) 2. Hier:  Solche Umstände liegen hinsichtlich der Regelung in § 22 Abs 1 S 1 Landeswahlgesetz (juris: WahlG BE), wonach die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gewählt werden, nicht vor. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen ist, sich für dieses Verfahren zu entscheiden, und sich eine Pflicht des Gesetzgebers zur Anwendung eines anderen Berechnungsverfahrens weder aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit noch aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ableiten lässt (Festhaltung an VerfGH Berlin, 21.02.2000, 121/99). (Rn.29)
Tenor
1. Die Einsprüche werden zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl BVerfG, 13.02.2008, 2 BvK 1/07 , BVerfGE 120, 82 mwN). (Rn.26) 1b. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Sitzverteilungssystem er sich entscheiden will (vgl BVerfG, 28.02.2012, 2 BvE 8/11 ). (Rn.24) 2. Hier: Solche Umstände liegen hinsichtlich der Regelung in § 22 Abs 1 S 1 Landeswahlgesetz (juris: WahlG BE), wonach die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gewählt werden, nicht vor. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen ist, sich für dieses Verfahren zu entscheiden, und sich eine Pflicht des Gesetzgebers zur Anwendung eines anderen Berechnungsverfahrens weder aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit noch aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ableiten lässt (Festhaltung an VerfGH Berlin, 21.02.2000, 121/99). (Rn.29) 1. Die Einsprüche werden zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Einspruchsführer wenden sich dagegen, dass die Sitzverteilung bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg am 18. September 2016 aufgrund des Höchstzahlverfahrens nach d’Hondt festgestellt wurde. Mit ihren Einsprüchen begehren sie die Neufeststellung der Sitzverteilung unter Zugrundelegung der Auszählung der Stimmen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren, die Feststellung, dass der Einspruchsführer zu 1 in die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg berufen ist, sowie hilfsweise, § 22 Abs. 1 Satz 1 des Landeswahlgesetzes - LWahlG - für unvereinbar mit der Verfassung von Berlin zu erklären. Bei der Wahl fand § 22 Abs. 1 LWahlG in der Fassung des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) Anwendung. Nach dieser Vorschrift besteht die Bezirksverordnetenversammlung jedes Bezirks aus 55 Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt werden. Bis ins Jahr 1998 sah diese Vorschrift eine Wahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer-Verfahren) vor. Anlass für die Änderung war das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1997 - VerfGH 87/95 und 90/95 - (wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de). In den Gründen dieses Urteils stellte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit der seinerzeit in § 22 Abs. 2 LWahlG geregelten 5 %-Sperrklausel für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen fest. Im Rahmen der Verfassungs- und Bezirksreform des Jahres 1998 fügte das Abgeordnetenhaus daraufhin mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82) den aktuellen Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VvB ein, wonach für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen nur noch eine 3 %-Sperrklausel gilt. Mit dem Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher und bezirksverwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Juni 1998 (GVBl. S. 122) wurde die 3 %-Sperrklausel entsprechend auch in § 22 Abs. 2 LWahlG eingefügt und zugleich in § 22 Abs. 1 LWahlG das bis dahin geltende Hare-Niemeyer-Verfahren durch das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt ersetzt. Nach Maßgabe des Berechnungsverfahrens nach d‘Hondt entfielen bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg am 18. September 2016 nach der Bekanntmachung der Landeswahlleiterin (Amtsblatt für Berlin S. 2773 ) 6 Sitze auf die AfD. Auf die SPD entfielen 15 Sitze. Bei Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens wären auf die AfD 7 Sitze entfallen. Die SPD hätte einen Sitz weniger erhalten. Statt des Beteiligten zu 6 wäre der Einspruchsführer zu 1 in die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg eingezogen. Mit ihren Einsprüchen machen die Einspruchsführer geltend, dass die Feststellung der Sitzverteilung nach d’Hondt gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl sowie gegen das Recht der Chancengleichheit der Parteien verstoße und daher verfassungswidrig sei. Dem stünden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Februar 2000 - 121/99 - und vom 17. Oktober 2006 - 152 A/06 -, die das Berechnungsverfahren nach d’Hondt unbeanstandet gelassen hätten, nicht entgegen. Der Wahlgesetzgeber sei verpflichtet, jederzeit eine die Wahlgleichheit und Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch neue Entwicklungen in Frage gestellt werde. Dies sei der Fall. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit habe durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schärfere Konturen erhalten. Das Berechnungsverfahren nach d’Hondt werde heute bundesweit nicht mehr toleriert. Da das Abgeordnetenhaus keine erneute Prüfung durchgeführt habe, müsse die Prüfung im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nachgeholt werden. Bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg am 18. September 2016 habe die AfD aufgrund der Anwendung des Berechnungsverfahrens nach d‘Hondt für einen Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung 3037 Stimmen auf sich vereinigen müssen, die SPD nur 2710. Dies entspreche einer Differenz von 327 Stimmen. Der mit der Anwendung des Berechnungsverfahrens nach d‘Hondt verbundene Eingriff in die formale Wahlrechtsgleichheit und in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien bedürfe zu seiner Rechtfertigung eines zwingenden Grundes. Ein solcher Grund liege nicht vor. Zur Kompensation des Wegfalls der 5 %-Sperrklausel aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1997 (a. a. O.) und zur Vermeidung einer Zersplitterung der Bezirksverordnetenversammlungen habe der Gesetzgeber ursprünglich allein beabsichtigt, das Zählverfahren auf die große Parteien bevorzugende Berechnung der Sitzverteilung nach d’Hondt umzustellen. Die zusätzliche Einführung der 3 %-Sperrklausel sei erst während des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen und schließlich im Rahmen der Verfassungs- und Wahlrechtsreform des Jahres 1998 beschlossen worden. Die Umstellung auf die Berechnung der Sitzverteilung nach d’Hondt sei aufgrund der Einführung der 3 %-Sperrklausel nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Der Gesetzgeber habe auch nicht dargelegt, weshalb er trotz der Einführung der 3 %-Sperrklausel an der Wiedereinführung des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt festgehalten habe. Die Wahlgesetzgebung sei hier inkonsistent und erscheine als Gesetzgebung in eigener Sache. Die Einspruchsführer beantragen, 1. die Verteilung der Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin richtig zu stellen und gegenüber dem zuständigen Bezirkswahlleiter anzuordnen, die Sitzverteilung in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin neu festzustellen, 2. anzuordnen, dass der Einspruchsführer zu 1 in die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin berufen ist, und festzustellen, dass der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete der SPD seinen Sitz verliert sowie hilfsweise, § 22 Abs. 1 Satz 1 LWahlG für mit der Verfassung von Berlin unvereinbar zu erklären. Die Beteiligten zu 3 und 4 beantragen, den Einspruch zurückzuweisen. Sie führen aus, die in § 22 Abs. 1 LWahlG vorgesehene Anwendung des d’Hondt-Verfahrens sei nicht verfassungswidrig. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit erfordere, dass die Sitzverteilung die Verteilung der Wählerstimmen so weit wie möglich repräsentiere. Eine exakte Abbildung des Stimmenverhältnisses auf die Sitzverteilung sei aufgrund der bei der Umrechnung entstehenden Bruchteile nicht möglich. Jedes Verfahren zur Verteilung der Stimmanteile auf die Sitze führe zu Abweichungen oder Verzerrungen unterschiedlicher Art, so dass gewisse Disproportionalitäten unvermeidbar, systemimmanent und die damit einhergehende Einschränkung der Erfolgswertgleichheit daher hinzunehmen seien. Auch das Hare-Niemeyer-Verfahren führe zu solchen Verzerrungen. Die Entscheidung über das anzuwendende Stimmverteilungsverfahren liege daher beim Gesetzgeber. Dies habe der Verfassungsgerichtshof mehrfach, auch für den Fall der kombinierten Anwendung der 3 %-Sperrklausel und des Verfahrens nach d’Hondt, bestätigt. Anlass für eine verfassungsrechtliche Neubewertung des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt bestehe nicht, da auch in jüngerer Zeit kein grundlegender Wandel der tatsächlichen Verhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei. Vielmehr zeige die Entwicklung der Berliner Parteienlandschaft und die Vervielfältigung in der Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlungen, dass die dem d’Hondt-Verfahren immanente tendenzielle Begünstigung stärkerer Parteien die Chancengleichheit der Parteien nicht merklich eingeschränkt habe und kleine Parteien nicht an der Entstehung, Entwicklung und Durchsetzung im Parteienwettbewerb hindere. Die Beteiligten zu 2 und 5 meinen ebenfalls, dass der Einspruch zurückzuweisen sei. Das Hare-Niemeyer-Verfahren führe nicht zu sachgerechteren Ergebnissen hinsichtlich des Stimmerfolgs. Bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg seien auf einen Sitz durchschnittlich 2823 Stimmen entfallen. Durch die Anwendung des d’Hondt-Verfahrens entsprächen einem Sitz der SPD 2710 Stimmen und einem Sitz der AfD 3037 Stimmen. Die Abweichung vom Durchschnitt betrage für die SPD (begünstigend) minus 113 Stimmen und für die AfD (benachteiligend) plus 214 Stimmen. Bei Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens sei die maximale Abweichung vom Durchschnitt höher. Da bei Anwendung dieses Verfahrens einem Sitz der SPD 2903 und einem Sitz der AfD 2603 Stimmen entsprächen, liege die Abweichung der SPD bei plus 80 Stimmen und die Abweichung der AfD bei minus 220 Stimmen. Zudem werde der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit durch die Tendenz des d’Hondt-Verfahrens, Parteien mit höherem Stimmenanteil zu bevorzugen, nicht beeinträchtigt. Dieser sage nichts darüber aus, ob die bei der Stimmverteilung auf Sitze unvermeidbaren Verzerrungen tendenziell Parteien mit höherem oder niedrigerem Stimmanteil begünstigen sollen. Es sei daher auch nicht inkonsistent gewesen, dass der Gesetzgeber die Wiedereinführung des d’Hondt-Verfahrens mit der Absenkung der Sperrklausel auf 3 % verbunden habe. II. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Die Einsprüche haben keinen Erfolg. 1. Der Einspruch ist hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 der Verfassung von Berlin - VvB -, § 14 Nr. 3, § 40 Abs. 2 Nrn. 5 und 8, Abs. 3 Nrn. 1 und 3 und Abs. 4 Satz 1 VerfGHG zulässig. 2. Der Einspruch ist hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 unbegründet. Die Feststellung der Sitzverteilung in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg durch die Landeswahlleiterin lässt die vom Einspruchsführer geltend gemachten Rechtsfehler nicht erkennen. Die der Feststellung zugrunde liegende Vorschrift des § 22 Abs. 1 LWahlG, wonach die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung gemäß dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt gewählt werden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dem Einspruchsführer zu 1 steht kein Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg zu. Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit ergibt sich für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen aus Art. 70 Abs. 1 VvB. Der Grundsatz der gleichen Wahl gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben und dass die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (Urteil vom 17. März 1997, a. a. O., Rn. 36 = LVerfGE 6, 32 ; Beschluss vom 21. Februar 2000 - VerfGH 121/99 - Rn. 12). Entsprechendes ergibt sich aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, das Bestandteil der Landesverfassung ist. Es folgt - mit Einwirkung auch auf das Landesverfassungsrecht - aus Art. 21 GG (vgl. Urteil vom 17. März 1997, a. a. O.). Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Anwendung des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt in § 22 Abs. 1 LWahlG verstößt nicht gegen diese Grundsätze. Das Bundesverfassungsgericht hat das Berechnungsverfahren nach d’Hondt in der Vergangenheit mehrfach für grundgesetzgemäß erachtet und insbesondere keine zwingenden verfassungsrechtlichen Gründe für die Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens festgestellt. Es hat dies damit begründet, dass weder mit dem Hare-Niemeyer-Verfahren noch mit dem Berechnungsverfahren nach d’Hondt eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen erreicht werden kann, weil nach beiden Verfahren die sich nicht mehr in ganzen Zahlen von Sitzen niederschlagenden Stimmenreste unvermeidbar unberücksichtigt bleiben. Danach ist weder das Hare-Niemeyer-Verfahren noch das Berechnungsverfahren nach d’Hondt prinzipiell „richtiger“ und damit als zur Wahrung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit allein systemgerecht. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es unter diesen Umständen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Sitzverteilungssystem er sich entscheiden will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 -, BVerfGE 79, 169 = juris Rn. 6 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1989 - 2 BvR 317/89 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 ; vgl. zur Wahl von Ausschüssen und Gremien des Bundestages BVerfG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264 = juris Rn. 79 ff.; BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 , juris Rn. 129). Entsprechend hat auch der Verfassungsgerichthof festgestellt, dass eine absolute Erfolgswertgleichheit von keinem Zuteilungsverfahren gewährleistet wird, dass die Auswahl des Zuteilungsverfahrens Sache des Gesetzgebers ist und dass das nach § 22 Abs. 1 LWahlG auf die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen anzuwendende Berechnungsverfahren nach d’Hondt daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschlüsse vom 21. Februar 2000 - VerfGH 121/99 - Rn. 13, und 17. Oktober 2006 - 152 A/06 - Rn. 9; vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - Vf. 16-VII-08 -, juris Rn. 25 ff.). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Einspruchsführer fest. Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris Rn. 111 m. w. N.). Solche Umstände liegen jedoch nicht vor. Entgegen der Darstellung der Einspruchsführer trifft es nicht zu, dass das Berechnungsverfahren nach d’Hondt bundesweit nicht mehr toleriert wird. Seine Anwendung ist nach wie vor etwa in den Landeswahlgesetzen von Niedersachsen (§ 33 Abs. 5 Satz 1 NLWG), dem Saarland (§ 38 Abs. 2 Satz 1 SaarLWG) und Sachsen (§ 6 Abs. 3 SächsWahlG) sowie in den Kommunalwahlgesetzen von Sachsen (§§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 SächsKomWG) und dem Saarland (§ 41 Abs. 1 SaarKomWG) vorgesehen. Auf Bundesebene findet es etwa bei der Zusammensetzung von Richterwahlausschüssen Anwendung (§ 5 Abs. 2 RiWG, § 6 Abs. 2 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat das Berechnungsverfahren nach d’Hondt noch im Jahr 2012 als „etabliert“ bezeichnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 = juris Rn. 129). Das von den Einspruchsführern zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - BVerfGE 120, 82 - stellt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Wahl des Berechnungsverfahrens ebenfalls nicht in Frage. Dieses Urteil betrifft nicht die Verfassungsmäßigkeit von Sitzzuteilungsverfahren, sondern die Vereinbarkeit einer 5 %-Sperrklausel mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien. Danach handelt es sich bei der Sperrklausel um eine innerhalb der Wahlrechtsgleichheit differenzierende und die betroffene politische Partei erheblich benachteiligende Regelung, die daher anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen ist und nur aufgrund eines zwingenden Grundes gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, a. a. O., S. 106 f. = juris Rn. 107 ff. m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass diese Grundsätze auch für die Anwendung des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt gelten sollen, ergeben sich aus diesem Urteil nicht und sind auch sonst nicht erkennbar. Eine Sperrklausel differenziert hinsichtlich des Erfolgswerts danach, ob die Stimme für eine Partei abgegeben wurde, die mindestens 5 % der Stimmen auf sich vereinigen konnte, oder für eine Partei, die an der 5 %-Sperrklausel gescheitert ist. Denjenigen Wählerstimmen, die für eine Partei abgegeben wurden, die an der 5 %-Grenze gescheitert ist, wird der Erfolgswert vollständig genommen. Dies ist der Grund für die strenge Prüfung der Sperrklausel am Maßstab der Erforderlichkeit. Die Anwendung von Sitzzuteilungsverfahren unterscheidet sich davon, weil diese lediglich zu einer Nichtberücksichtigung von Stimmenresten führt, die grundsätzlich unvermeidbar ist. Die mit der Anwendung dieser Verfahren verbundenen Verzerrungen des Erfolgswerts hat das Bundesverfassungsgericht daher von vornherein als von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst angesehen und in diesem Zusammenhang auch auf andere Vor- und Nachteile des jeweiligen Sitzzuteilungsverfahrens wie etwa die Fähigkeit zur Mehrheitsbildung hingewiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 1997, a. a. O., S. 283 = juris Rn. 81). Es hat deshalb davon abgesehen, diese Verfahren einer Eingriffs- und insbesondere Erforderlichkeitsprüfung zu unterziehen, obwohl etwa das Berechnungsverfahren nach d’Hondt kleinere Parteien tendenziell benachteiligt und unter Umständen eine im Vergleich zu anderen Berechnungsverfahren stärkere Erfolgswertungleichheit hinsichtlich der Reststimmen erzeugt (vgl. Kopfermann, Mathematische Aspekte der Wahlverfahren, S. 235; zusammenfassend Rauber, NVwZ 2014, 626 m. w. N.). Soweit die Einspruchsführer geltend machen, der Gesetzgeber habe das Berechnungsverfahren nach d’Hondt nicht wieder einführen dürfen, weil er dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung zu sichern, bereits ausreichend mit der - für sich genommen verfassungsgemäßen (Urteil vom 13. Mai 2013 - VerfGH 155/11 - Rn. 17 ff. = LVerfGE 24, 9 ) - 3 %-Sperrklausel Rechnung getragen habe, gibt auch dies keinen Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Neubewertung des Berechnungsverfahrens nach d‘Hondt. Der Verfassungsgerichtshof hat die von den Einspruchsführern beanstandete Kombination des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt mit der 3 %-Sperrklausel bereits überprüft und keinen Grund zur Beanstandung gefunden (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2000 - VerfGH 121/99 - Rn. 15 ff.; Urteil vom 13. Mai 2013 - VerfGH 155/11 - Rn. 25). Die Kombination der 3 %-Sperrklausel und des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt kann sich nicht „doppelt“ erfolgswertverzerrend zu Lasten einer Partei auswirken, weil an dem Berechnungsverfahren nach d’Hondt überhaupt nur die Parteien teilnehmen, die den gesetzlich festgelegten Mindeststimmenanteil von 3 % erzielt haben und somit von der Sperrklausel nicht negativ betroffen sind (vgl. zu dem zweistufigen Verfahren der Feststellung des Wahlergebnisses Beschluss vom 24. Januar 2012 - VerfGH 150/11 - Rn. 10 ff.). Aus diesen Gründen besteht entgegen der Rechtsauffassung der Einspruchsführer auch kein Anlass, die Folgerichtigkeit der Wahlrechtsreform des Jahres 1998 in Zweifel zu ziehen (zum Gebot der Folgerichtigkeit der Wahlgesetzgebung vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, a. a. O., S. 103 = juris Rn. 100 m. w. N.). Das vorliegende Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg am 18. September 2016 stellt ebenso wenig einen Grund dar, das Berechnungsverfahren nach d’Hondt verfassungsrechtlich neu zu bewerten. Nach den Angaben des Bezirkswahlleiters (des Beteiligten zu 5) hätte die Anwendung des Sitzverteilungsverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers zu demselben Ergebnis geführt wie das Verfahren nach d’Hondt. Bei Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens wäre zwar die Differenz zwischen den Stimmen, die die AfD und die SPD jeweils für den Gewinn eines Sitzes benötigen, geringer als bei Anwendung des Verfahrens nach d’Hondt, nämlich 300 (SPD: 2903 Stimmen im Vergleich zu AfD: 2603 Stimmen) statt 327 (AfD: 3037 im Vergleich zu SPD: 2710). Die maximale Abweichung von den Stimmen, die durchschnittlich für einen Sitz benötigt werden (2823), wäre bei Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens jedoch größer als bei Anwendung des Verfahrens nach d’Hondt, nämlich 220 Stimmen (Stimmendurchschnitt: 2823 Stimmen im Vergleich zu AfD: 2603 Stimmen) statt 214 Stimmen (AfD: 3037 Stimmen im Vergleich zu Stimmendurchschnitt: 2823 Stimmen). Auch der vorliegende Fall (vgl. zu einer solchen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise BVerfG, Beschluss vom 17. September 1997, a. a. O., S. 283 = juris Rn. 80) macht damit deutlich, dass sich nicht eindeutig entscheiden lässt, welches Berechnungsverfahren das Gebot der Gleichbehandlung am besten verwirklicht und dass die Verzerrungen hinsichtlich des Erfolgswerts im Rahmen der dem Gesetzgeber bei der Wahl des Berechnungsverfahrens zustehenden Gestaltungsfreiheit hinzunehmen sind. 3. Die Einsprüche sind hinsichtlich des Hilfsantrags unzulässig. Anders als in § 45 Satz 1 VerfGHG (abstrakte Normenkontrolle), § 48 Abs. 2 i. V. m. § 45 Satz 1 VerfGHG (konkrete Normenkontrolle) oder § 54 Abs. 4 VerfGHG (Verfassungsbeschwerde), ist in § 42 VerfGHG nicht vorgesehen, eine Rechtsvorschrift im Tenor der Entscheidung für unvereinbar mit der Verfassung von Berlin zu erklären. Zudem wäre der Hilfsantrag aus den oben genannten Gründen auch unbegründet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Damit ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.