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Beschluss

160 A/16

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2016:1116.160A16.0A
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Leitsätze
1. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin parallel zu einem Wahlanfechtungsbegehren in Bezug auf die Wahl zu einer Bezirksverordnetenversammlung gestellt worden ist, muss unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des VerfGH (vgl VerfGH Berlin, 17.10.2006, VerfGH 152 A/06) davon ausgegangen werden, dass das in § 22 Abs 1 des LWahlG (juris: WahlG BE) geregelte Verfahren zur Vergabe der Sitze in einer Bezirksverordnetenversammlung nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) verfassungsgemäß ist. (Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin parallel zu einem Wahlanfechtungsbegehren in Bezug auf die Wahl zu einer Bezirksverordnetenversammlung gestellt worden ist, muss unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des VerfGH (vgl VerfGH Berlin, 17.10.2006, VerfGH 152 A/06) davon ausgegangen werden, dass das in § 22 Abs 1 des LWahlG (juris: WahlG BE) geregelte Verfahren zur Vergabe der Sitze in einer Bezirksverordnetenversammlung nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) verfassungsgemäß ist. (Rn.4) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Auf der Grundlage der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 18. September 2016 sind die Sitze der 55 Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin gemäß § 22 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes - LWahlG - nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) vergeben worden. Mit heute um 12.57 Uhr beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eingegangenem Antrag erheben die Antragsteller Einspruch gegen diese Sitzverteilung im Wahlprüfungsverfahren. Sie machen geltend, die Sitzvergabe nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) verstoße gegen höherrangiges Recht, weil eine Vergabe der Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer dem Demokratieprinzip eher und besser entspreche. Deshalb sei die Bezirksverordnetenversammlung zurzeit nicht ordnungsgemäß besetzt. Mit dem kurzzeitig vorher eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Fraktion der Partei Alternative für Deutschland in der Bezirksverordnetenversammlung als Antragsteller zu 2 des Wahlprüfungsverfahrens eine vorläufige Regelung, durch die verhindert wird, dass das Bezirksamt für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin in der heute um 17.00 Uhr beginnenden Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vollständig gewählt wird. Die Antragstellerin des einstweiligen Anordnungsverfahrens will erreichen, dass das Amt eines Mitgliedes des Bezirksamtes zunächst freigehalten wird, weil sie der Auffassung ist, dass ihr bei der Verteilung der Ämter des Bezirksamtes bei korrekter Besetzung der Bezirksverordnetenversammlung ein Anrecht darauf zustünde, ein Bezirksamtsmitglied stellen zu dürfen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dass diese Voraussetzungen gegeben wären, hat die Antragstellerin nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Vergabe der Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung ist, wie sich dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin entnehmen lässt, auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Landeswahlgesetz - LWahlG - korrekt erfolgt. Das Gesetz schreibt das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt ausdrücklich und unmissverständlich vor, so dass eine andere Sitzvergabe aufgrund des von der Antragstellerin favorisierten mathematischen Modells von vornherein nicht in Betracht gezogen werden konnte. Das bestehende System ist im Übrigen seit seiner Einführung in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Februar 2000 - VerfGH 121/99 - und vom 17. Oktober 2006 - VerfGH 152 A/06 - überprüft worden. In beiden Fällen hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das Vergabesystem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VerfGH 150/11 - und vom 13. Mai 2013 - VerfGH 155/11 -). Daran wird angeknüpft, zumal die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Argumentation herangezogene Einführung der sogenannten Drei-Prozent-Klausel für die Wahlen der Bezirksverordnetenversammlungen bereits im Jahre 1999 und damit vor der Befassung des Verfassungsgerichtshofes in den zuvor zitierten Entscheidungen eingeführt worden ist. Dass der Gesetzgeber des Landeswahlgesetzes aus verfassungsrechtlichen Gründen insbesondere wegen der notwendigen ständigen Beachtung des Demokratieprinzips fortlaufend verpflichtet ist, die Systementscheidungen des Wahlsystems unter Kontrolle zu halten, führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Verteilungsprinzipien nach d’Hondt und nach Hare-Niemeyer sowie nach möglicherweise noch anderen Systemen sich in der Diskussion befinden; doch kann im Ergebnis dieser Diskussion in der summarischen Prüfung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens keinesfalls festgestellt werden, dass die Systementscheidung des § 22 Abs. 1 LWahlG nunmehr verfassungsrechtlich zu beanstanden oder auch nur zweifelhaft wäre. Allenfalls dann aber könnte der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem von der Antragstellerin begehrten Sinn in Betracht gezogen werden. Da diese Voraussetzungen nicht bestehen, ist der Verfassungsgerichtshof gehindert, durch eine einstweilige Regelung in den Geschehensablauf einzugreifen, der den zurzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Wegen der besonderen Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens konnte der Verfassungsgerichtshof gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG davon absehen, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Entscheidung ist um 18.56 Uhr ergangen.