Beschluss
1 VB 46/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2016:1107.1VB46.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsschutzgleichheit sowie des Willkürverbots geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsschutzgleichheit sowie des Willkürverbots geltend gemacht wurde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). Ausgehend hiervon liegt offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 LV oder des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vor. a) Der in Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Ausführungen der Prozessbeteiligten zu ermöglichen, diese zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägung mit einzubeziehen. An einer solchen Gelegenheit zur Äußerung fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 - Juris Rn. 35 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - Juris Rn. 20). Ausgehend hiervon liegt eine Gehörsverletzung ersichtlich nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die - mit der Verfassungsbeschwerde nur noch angegriffene - Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Eilantrag und eine Unterlassungsklage im Hinblick auf angeblich unwahre oder unzutreffend interpretierbare Äußerungen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens jeweils selbständig tragend mit der fehlenden Bestimmtheit des beabsichtigten Antrags sowie der Unzulässigkeit eines Antrags, mit dem Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren untersagt werden sollen, begründet. Dabei war zumindest die Verneinung der fehlenden Erfolgsaussicht der begehrten Rechtsverfolgung mit der fehlenden Bestimmtheit, die für den Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Liste vorlag, für den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht überraschend. Denn bereits das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt. Es hat der Begründung des Antrags keine Konkretisierung entnehmen können. Vielmehr hat es der Antragsbegründung des Beschwerdeführers entnommen, dass es ihm nicht um das Unterlassen konkreter, in früheren Verfahren getätigter Äußerungen gehe, sondern dass er bewusst die von ihm formulierte allgemeine Unterlassungsverpflichtung anstrebe. Dieser vom Verwaltungsgericht vertretene rechtliche Standpunkt war dem Beschwerdeführer in der Folge bekannt. So hat er sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich gegen ihn gewandt. Soweit der Beschwerdeführer meint, es hätte eines Hinweises darauf bedurft, dass sich die von ihm erstellte Liste mit „Lügen" der Antragsgegnerin nicht bei den Akten befinde, betrifft dies einen für die Entscheidung nicht erheblichen Gesichtspunkt. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die mangelnde Erfolgsaussicht selbständig tragend auf die unabhängig von dieser Liste vorliegende Unbestimmtheit gestützt. Die Liste war nach der für die Prüfung eines etwaigen Gehörsverstoßes maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs allein für den weiteren selbständig tragenden Versagungsgrund entscheidend. So war die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch deshalb ohne Erfolgsaussicht, weil Anträge, mit denen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem anderen Verfahren dienen, abgewehrt werden sollen, grundsätzlich nicht zulässig seien, es sei denn sie seien bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch. Solche Hinweise hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen können und dabei auch darauf abgestellt, dass die „Lügen-Liste" nicht bei den Akten sei. b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen offensichtlich auch nicht die Rechtsschutzgleichheit. Aus dem mit Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Gleichheitssatz ergibt sich in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 356 - Juris Rn. 23 ff.). Dieses Gebot ist bei der Anwendung der mit § 114 Satz 1 ZPO bundesrechtlich geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu beachten (vgl. zur Kontrolle der Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesgrundrechte: BVerfGE 96, 345). Danach darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 356 - Juris Rn. 26). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof die einfachrechtliche Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte nicht nachprüft, sondern nur, ob die Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 356 - Juris Rn. 27). Den ihnen zukommenden Spielraum überschreiten die Fachgerichte erst dann, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung überspannt werden und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 356 - Juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.8.2016 - 1 BvR 380/16 - Juris Rn. 11 ff.). Ausgehend hiervon liegt eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof sind hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzung der Erfolgsaussicht von den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu § 114 ZPO ausgegangen. Sie haben ausgeführt, dass keine Erfolgsaussicht vorliegt, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Darüber hinaus haben sie verfassungsrechtlich vertretbar angenommen, dass die Erfolgsaussicht der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung eine entfernte ist. Zwar gehört ein bestimmter Antrag nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu den zwingenden Erfordernissen einer Klage, die Klage „soll“ einen bestimmten Antrag enthalten. Zwingend angegeben werden muss jedoch der „Gegenstand des Klagebegehrens“ (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entscheidend ist dabei, dass sich aus dem Begehren durch Auslegung erkennen lässt, in Bezug auf welchen konkreten Fall die Klage rechtshängig geworden ist (vgl. Bamberger, in: Wysk , VwGO, 2. Aufl. 2016, § 86 Rn. 5). Spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss jedoch ein bestimmter Antrag vorliegen (vgl. BVerwGE 147, 312 - Juris Rn. 54). Bei Anträgen, die wegen ihrer Unbestimmtheit das Gewollte nicht erkennen lassen, ist vom Gericht eine eindeutige Bezeichnung des Gewollten oder sachliche Präzisierung anzuregen (§ 86 Abs. 3 VwGO). Auf die Stellung eines offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Antrags braucht das Gericht allerdings nicht hinzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.1977 - VI B 38.76 - Buchholz 310 § 86 Nr. 3 VwGO Nr. 21; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, § 86 Rn. 143). Wegen der nach § 88 VwGO vorgeschriebenen Bindung an das Klagebegehren, darf ein Gericht nicht an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens „wollen“ sollte (vgl. BVerfGE 129, 199 - Juris Rn. 29; BVerwG, LKV 2009, S. 132). Das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführer war allgemein auf die Unterlassung jeglicher Kundgabe einer „Lüge“ oder einer von einem Gericht falsch interpretierbaren, unbestimmten Äußerungen und nicht auf Unterlassung konkreter Tatsachenbehauptungen, etwa der in der „Lügen-Liste“ genannten Behauptungen, gerichtet. So hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers verstanden. Ein solcher Antrag wäre aufgrund seiner unbestimmten Weite nach Meinung der angegriffenen Entscheidung jedoch nicht vollstreckbar und daher unzulässig gewesen. Diese Rechtsauffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 1986, S. 3142; Bamberger, in: Wysk , VwGO, 2. Aufl. 2016, § 82 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 82 Rn. 10). In Kenntnis der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Bestimmtheit seines Begehrens hat der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde auf seinem allgemein gehaltenen Rechtsschutzziel beharrt und dieses mit rechtlichen Argumenten als hinreichend konkret verteidigt. Er hat es nicht auf konkrete Tatsachenbehauptungen beschränkt. Ausgehend hiervon ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof sich wegen der von § 88 VwGO vorgeschriebenen Bindung an das Klagebegehren daran gehindert gesehen hat, das ausdrücklich gewünschte, aber nicht vollstreckungsfähige Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers selbst zu ändern oder eine entsprechende Änderungsaufforderung zu erteilen. Weiter ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof das vom Beschwerdeführer ausdrücklich gewünschte Klagebegehren für - selbst durch einen Rechtsanwalt - nicht näher bestimmbar und nicht vollstreckungsfähig und damit für von vornherein unzulässig gehalten hat. c) Das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht verletzt. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 37; BVerfGE 112, 185 - Juris Rn. 120). Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens war hier jedoch vertretbar. Dies ergibt sich aus den voranstehenden Ausführungen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.