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Urteil

VerfGH 34/14 Staats- und Verfassungsrecht

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2016:0830.VERFGH34.14.00
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Leitsätze

1. Die Regelungen des Stärkungspaktgesetzes NRW über die Heranziehung von nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen als besonders finanzkräftig geltenden (sog. abundanten) Gemeinden zu einer Solidaritätsumlage zugunsten von Gemeinden in besonders schwieriger Haushaltssituation verstoßen nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 78 Abs. 1 LV NRW.

2. Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG stehen der Erhebung einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegen.

3. Aus der Verpflichtung des Landes nach Art. 79 Satz 2 LV NRW, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten, ergibt sich nicht, dass dieser Ausgleich nur mit Landesmitteln erfolgen dürfe. Eine Sperrwirkung gegenüber interkommunalen Finanzausgleichsinstrumenten entfaltet die Vorschrift jedenfalls dann nicht, wenn sich das Land in einer angespannten Haushaltssituation befindet.

4. Interkommunale Finanzausgleichsumlagen, die wie die Solidaritätsumlage darauf gerichtet sind, den Empfängerkommunen finanzielle Hilfen zur Haushaltssanierung zu gewähren, stehen in einem problematischen Spannungsverhältnis zu dem das kommunale Selbstverwaltungsrecht und den übergemeindlichen Finanzausgleich prägenden Grundsatz kommunaler Selbstverantwortung. Sie können jedoch zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vor einer Erosion ihrer materiellen Grundlagen infolge anhaltender Defizite und Überschuldungen kommunaler Haushalte ausnahmsweise zulässig sein.

5. Die Erhebung der Solidaritätsumlage verstößt weder gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Verbot der Nivellierung/Übernivellierung kommunaler Finanzkraftunterschiede. Insbesondere ist es verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden, dass nur nachhaltig abundante Gemeinden, die selbst keine Konsolidierungshilfen erhalten, herangezogen werden und eine Anrechnung der Solidaritätsumlagebelastung auf die Kreis- bzw. Landschaftsumlage nicht vorgesehen ist.

7. Die Solidaritätsumlage steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die den umlagepflichtigen Gemeinden auferlegte finanzielle Belastung ist ihnen mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel, Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen, zumutbar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen des Stärkungspaktgesetzes NRW über die Heranziehung von nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen als besonders finanzkräftig geltenden (sog. abundanten) Gemeinden zu einer Solidaritätsumlage zugunsten von Gemeinden in besonders schwieriger Haushaltssituation verstoßen nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 78 Abs. 1 LV NRW. 2. Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG stehen der Erhebung einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegen. 3. Aus der Verpflichtung des Landes nach Art. 79 Satz 2 LV NRW, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten, ergibt sich nicht, dass dieser Ausgleich nur mit Landesmitteln erfolgen dürfe. Eine Sperrwirkung gegenüber interkommunalen Finanzausgleichsinstrumenten entfaltet die Vorschrift jedenfalls dann nicht, wenn sich das Land in einer angespannten Haushaltssituation befindet. 4. Interkommunale Finanzausgleichsumlagen, die wie die Solidaritätsumlage darauf gerichtet sind, den Empfängerkommunen finanzielle Hilfen zur Haushaltssanierung zu gewähren, stehen in einem problematischen Spannungsverhältnis zu dem das kommunale Selbstverwaltungsrecht und den übergemeindlichen Finanzausgleich prägenden Grundsatz kommunaler Selbstverantwortung. Sie können jedoch zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vor einer Erosion ihrer materiellen Grundlagen infolge anhaltender Defizite und Überschuldungen kommunaler Haushalte ausnahmsweise zulässig sein. 5. Die Erhebung der Solidaritätsumlage verstößt weder gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Verbot der Nivellierung/Übernivellierung kommunaler Finanzkraftunterschiede. Insbesondere ist es verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden, dass nur nachhaltig abundante Gemeinden, die selbst keine Konsolidierungshilfen erhalten, herangezogen werden und eine Anrechnung der Solidaritätsumlagebelastung auf die Kreis- bzw. Landschaftsumlage nicht vorgesehen ist. 7. Die Solidaritätsumlage steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die den umlagepflichtigen Gemeinden auferlegte finanzielle Belastung ist ihnen mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel, Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen, zumutbar. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.