OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VB 54/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:0810.1VB54.16.0A
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Unzulässige Verfassungsbeschwerde, bei der die Frist des § 56 Abs. 2 VerfGHG und die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 3 Satz 4 VerfGHG zur Nachholung der versäumten Handlung nicht beachtet wurden und die mangels vollständiger Vorlage der angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht hinreichend substantiiert begründet war (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG).
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässige Verfassungsbeschwerde, bei der die Frist des § 56 Abs. 2 VerfGHG und die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 3 Satz 4 VerfGHG zur Nachholung der versäumten Handlung nicht beachtet wurden und die mangels vollständiger Vorlage der angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht hinreichend substantiiert begründet war (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG). 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Das Fristerfordernis des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG wurde nicht beachtet. Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr der den Rechtsweg abschließende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2016 am 11. oder 12. April 2016 zugegangen. Damit lief die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG am 11. oder 12. Mai 2016 ab. Bis dahin war die Verfassungsbeschwerde am 7. Mai 2016 lediglich erhoben, aber nicht - wie nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erforderlich - begründet worden. Der Beschwerdeführerin ist nach § 56 Abs. 3 VerfGHG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei kann offen bleiben, ob - was zweifelhaft ist - die Beschwerdeführerin oder ihr Bevollmächtigter (§ 56 Abs. 3 Satz 6 VerfGHG) die Einhaltung der Beschwerdefrist überhaupt ohne Verschulden nicht beachtet hat. Die Beschwerdeführerin war nach ihren Angaben spätestens am 3. Mai 2016 wieder genesen, so dass noch bis 11. oder 12. Mai 2016 eine Verfassungsbeschwerde hätte erhoben werden können. Abgesehen davon schlösse eine Erkrankung nur dann ein Verschulden aus, wenn sie in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss, Urteils- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin genommen hätte, so dass sie eine Verfassungsbeschwerde weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten hätte erheben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17.7.2007 - 2 BvR 1164/07 -, NJW-RR 2007, S. 1717). Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin entgegen § 56 Abs. 3 Satz 4 VerfGHG die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des angeblichen Hindernisses nachgeholt. Nach ihren eidesstattlich versicherten Angaben war sie spätestens am 3. Mai 2016 von einer Bronchitis und Sinusitis genesen und in der Lage, mit ihrem neuen Rechtsanwalt zu sprechen. Damit war jedenfalls von diesem Zeitpunkt an kein Hindernis in Form einer Erkrankung mehr gegeben. Eine etwaige Arbeitsüberlastung oder „geringe Fallkenntnis“ des Rechtsanwalts ist regelmäßig kein tauglicher Entschuldigungsgrund. Besondere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigten, liegen nicht vor (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 60 Rn. 20; Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger , BVerfGG, 2 Aufl. 2005, § 93 Rn. 64). Der Bevollmächtigte hätte das Mandat ablehnen können. Demnach hätte bis zum 17. Mai 2016 beim Verfassungsgerichtshof eine hinreichend substantiiert begründete Verfassungsbeschwerde eingehen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat erst am 20. Juli 2016 eine Beschwerdebegründung vorgelegt. Eine Verlängerung der Frist des § 56 Abs. 3 Satz 4 VerfGHG - wie vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin beantragt - war nicht möglich, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. 2. Abgesehen davon ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG hinreichend substantiiert begründet wurde. Nicht hinreichend substantiiert ist unter anderem eine Verfassungsbeschwerde, bei der die fraglichen angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder in einer Weise wiedergegeben worden sind, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit der Landesverfassung in Einklang steht oder nicht (vgl. StGH, Beschluss vom 23.7.2013 - 1 VB 66/13 -; BVerfGE 88, 40, 45; BVerfGE 93, 266). Daran fehlt es hier. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2015 ist gar nicht und der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2016 nicht vollständig vorgelegt worden. Von dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs fehlten die Seite drei sowie alle nach der Seite 4 folgenden Seiten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.