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Beschluss

1 VB 26/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:0711.1VB26.16.0A
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Leitsätze
Wegen fehlender Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Entscheidung abweichend geschilderten Verfahrensgeschichte unsubstantiierte und daher unzulässige Verfassungsbeschwerde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen fehlender Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Entscheidung abweichend geschilderten Verfahrensgeschichte unsubstantiierte und daher unzulässige Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015. Durch dieses wurde das vorangegangene, der Beschwerdeführerin günstige Urteil des Amtsgerichts Bretten vom 26. März 2014 aufgehoben und ihre Klage auf Entfernung eines Überbaus in Form eines auf ihr Grundstück ragenden Betonfundaments abgewiesen. Ferner richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. Februar 2016, durch den ihre Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie sei in dem den Entscheidungen des Landgerichts zugrunde liegenden Verfahren in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Gelegenheit erhalten habe, den Sachverhalt aus ihrer Sicht im Zusammenhang zu schildern. 1. Die Beschwerdeführerin und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Gondelsheim. Im Juni 2012 errichtete der Beklagte auf seinem Grundstück entlang der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin eine Mauer. Nach deren Fertigstellung schüttete er übrig gebliebenen Beton in einer Tiefe von ca. 70 bis 80 Zentimetern unter der Erdoberfläche an das Fundament der Mauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erhob unter dem 25. November 2013 Klage vor dem Amtsgericht Bretten auf Beseitigung des Betonfundaments, soweit es in ihr Grundstück hineinrage. Der Beklagte verteidigte sich gegen die Klage mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines Gesprächs vor Einfüllen des Betons ihr Einverständnis dazu erteilt, und benannte hierfür drei Zeugen. Das Amtsgericht hörte die Parteien in der mündlichen Verhandlung informatorisch an und erhob Beweis durch die Vernehmung von zwei der vom Beklagten benannten Zeugen - auf die Vernehmung des dritten Zeugen hatte der Beklagte wegen Sprachproblemen verzichtet -, die seine Behauptung bestätigten. Dagegen erklärte die Klägerin, dass ein solches Gespräch nie stattgefunden habe und sie vielmehr stets darauf bedacht gewesen sei, dass der Beklagte die Grundstücksgrenzen einhalte. 2. Mit Urteil vom 26. März 2014 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zur Beseitigung des überstehenden Teils des Betonfundaments. Er habe nicht zu beweisen vermocht, dass die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zu dem Überbau erteilt gehabt habe. Zwar hätten beide vernommenen Zeugen die Darstellung des Sachverhalts durch den Beklagten bestätigt. Ihre Aussagen hätten das Gericht jedoch ebensowenig wie das Vorbringen des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung von einer Einwilligung der Beschwerdeführerin in den Überbau überzeugt. Dagegen spreche auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die den vom Beklagten geschilderten Sachverhalt nicht nur bestritten, sondern sich darüber empört und aufgebracht gezeigt habe. Dass sie sich bereit erklärt habe, auf den Beklagten im Hinblick auf den Bau des Mauerfundaments zuzugehen, könne sich das Gericht angesichts ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber dem Bauvorhaben nicht vorstellen. Dagegen spreche auch die Aussage eines der vom Beklagten benannten Zeugen, wonach dieser bereits zwei Tage nach der angeblichen Einverständniserklärung von der Beschwerdeführerin zur Beseitigung des Überbaus aufgefordert worden sei. 3. Auf die Berufung des Beklagten wiederholte das Landgericht die Beweisaufnahme und vernahm in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015, zu der das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet war, beide Zeugen in Anwesenheit der Parteien erneut. Ausweislich des Protokolls dieser Verhandlung stellte auch die Beschwerdeführerin selbst und über ihren Prozessbevollmächtigten Fragen an die Zeugen und machte ihnen Vorhalte. Das Protokoll enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf eine darüber hinausgehende Anhörung gestellt hätten. Mit Urteil vom 14. April 2015 hob das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Wiederholung der Beweisaufnahme sei aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils erforderlich gewesen, weil das Urteil des Amtsgerichts eine konkrete und umfassende Beweiswürdigung habe vermissen und insbesondere nicht habe erkennen lassen, weshalb den Aussagen der Zeugen kein Glaube geschenkt worden sei. Nach eigener Einvernahme der Zeugen, deren Aussagen das Gericht in vollem Umfang Glauben schenke, stehe fest, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ihr Einverständnis zum Überbau erteilt habe. Dass sich die Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren sehr aufgebracht und empört gezeigt habe, reiche nicht aus, um auf eine Falschaussage der Zeugen zu schließen. 4. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin unter dem 18. Mai 2015 Anhörungsrüge ein. Zur Begründung brachte sie vor, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung ausschließlich aus der Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen gewonnen, während es die Beschwerdeführerin nicht persönlich angehört, sondern ihr sogar das Wort entzogen habe, als sie ihre eigene Version des Geschehens habe vortragen wollen. 5. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 wies das Landgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 24. März 2015 ergebe, habe die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt und diese auch umfassend genutzt, sich durch Wortmeldung und Befragung der gegnerischen Zeugen - sei es persönlich oder nach Rücksprache mit ihrem Prozessbevollmächtigten durch diesen - Gehör zu verschaffen. Die der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten entgegenstehenden Behauptungen der Beschwerdeführerin seien hierbei zur Sprache gekommen und Inhalt der Vorhalte gewesen. Weder das Gericht noch der damalige Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hätten eine nochmalige Schilderung des Sachverhalts durch sie für erforderlich gehalten. Der Inhalt ihrer Aussage sei im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 11. März 2014 festgehalten worden. Dass dieses Protokoll unrichtig gewesen sein sollte, behaupte die Beschwerdeführerin nicht. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführerin das Wort entzogen worden sei. Vielmehr habe sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, als Gericht, Parteien und Parteivertreter bereits am Aufbrechen gewesen seien, erregt verlangt, nochmals ihre Sicht der Dinge schildern zu dürfen. Ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe daraufhin nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, sondern im Gegenteil versucht, beruhigend auf die Beschwerdeführerin einzuwirken. Unter diesen Umständen habe für das Gericht kein Anlass bestanden, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin dennoch beanstande, ihr sei während der Verhandlung das Wort entzogen worden, lasse sich nur damit erklären, dass er nicht anwesend gewesen sei und nur das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin wiedergegeben habe, die als juristische Laiin wohl nicht erkannt habe, dass die Verhandlung zum Zeitpunkt ihrer Wortmeldung bereits beendet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin lege auch nicht dar, weshalb es entscheidungserheblich gewesen sein sollte, dass sie den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht nochmals im Zusammenhang habe schildern können, sondern lediglich in Form von Vorhalten gegenüber den Zeugen. Anders als die Beschwerdeführerin behaupte, sei ihr Vortrag und ihr Verhalten in der mündlichen Verhandlung bei der Urteilsfindung des Berufungsgerichts auch umfassend berücksichtigt worden. II. Mit der am 10. März 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG). Sie bringt vor, das Landgericht habe seine Überzeugung ausschließlich auf die Vernehmung der beiden vom Beklagten benannten Zeugen gestützt, ohne die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören. Die Darstellung des Landgerichts, beide Parteivertreter seien mit der Vorgehensweise des Gerichts einverstanden gewesen, sei eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung. Das Gericht habe sich in seiner Entscheidung auch nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. III. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 57 Abs. 2 VerfGHG dem Justizministerium Baden-Württemberg und gemäß § 57 Abs. 3 VerfGHG dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 hat das Justizministerium erklärt, dass es von einer Stellungnahme absehe. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2016 die Auffassung vertreten, dass keine Verletzung des Gehörsrechts vorliege. Es sei umfassend rechtliches Gehör gewährt worden; die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien berücksichtigt worden, hätten jedoch nicht zum Erfolg führen können. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Verfassungsgerichtshof vor (§ 19 VerfGHG). IV. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung der hinreichenden Substantiierung ermangelt. 1. Aus § 15 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 und 2 VerfGHG folgt, dass die Verfassungsbeschwerde zu begründen ist. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der angeblichen Grundrechtsverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegen muss, sondern ebenfalls substantiiert darzustellen hat, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer ausführlich alle tatsächlichen Umstände darlegt, deren Kenntnis zur Beurteilung des behaupteten Verfassungsverstoßes erforderlich ist. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 130, 1 - Juris Rn. 96; BVerfGE 105, 252 - Juris Rn. 37). Zu dieser Sachverhaltsdarstellung gehört es auch, Vorgänge aus der Verfahrensgeschichte substantiiert zu schildern und in nachvollziehbarer Weise zu würdigen, soweit dies für die verfassungsrechtliche Prüfung erheblich ist (vgl. Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG, § 92 Rn. 40; Bearb.Stand 35. Erg.-Lfg. Mai 2011). 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Allein die Beanstandung, dass das Landgericht keine Anhörung der Beschwerdeführerin im Sinne eines zusammenhängenden Vortrags durchgeführt habe, genügt nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu dem gerügten Wortentzug in der mündlichen Verhandlung, in dem eine Gehörsverletzung liegen könnte, genügen insbesondere wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit der davon abweichenden Schilderung des Verfahrensablaufs durch das Gericht nicht den Begründungsanforderungen. a) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung nach § 141 ZPO steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens und zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet ist das Gericht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und des rechtlichen Gehörs, wenn eine Partei einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11 -, Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14.3.2013 - VII ZR 39/12 -, Juris Rn.8). Will das Berufungsgericht bei Vorliegen einer solchen Beweissituation von der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil abweichen, ist es verfassungsrechtlich geboten, auch die als einziges Beweismittel auf der einen Seite stehende Partei anzuhören und ihr Vor- bringen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21.2.2001 - 2 BvR 140/00 -, Juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27.2.2008 - 1 BvR 2588/06 -, Juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 14.3.2013 - VII ZR 39/12 -, Juris Rn. 8; Urteil vom 27.9.2005 - XI ZR 216/04 - Juris Rn. 31). Allerdings ist auch in einem solchen Fall eine Parteianhörung oder Parteivernehmung von Verfassungs wegen zumindest dann nicht zwingend geboten, wenn der Partei das Ergebnis der Vernehmung der vom Prozessgegner benannten Zeugen bekannt ist und sie aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder in einem nachfolgenden Termin in der Lage war, ihre Darstellung vom Verlauf eines solchen Gesprächs durch eine Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.2.2008 - 1 BvR 2588/06 -, Juris Rn. 16). b) Dem Vortrag der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass - gemessen an diesen Maßstäben - das Landgericht durch seine Verfahrensweise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sie insbesondere an der eigenen Darstellung des Geschehens gehindert hätte. Die Beschwerdeführerin war zur mündlichen Verhandlung geladen und während der Vernehmung der Zeugen anwesend, an der sie durch Fragen und Vorhalte auch selbst teilnahm. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Entscheidungen des Landgerichts erschließt sich hingegen nicht, dass ihre Behauptung zuträfe, ihr sei während der mündlichen Verhandlung das Wort entzogen beziehungsweise trotz Antrags nach § 137 Abs. 4 ZPO nicht gewährt worden, wodurch sie an einer persönlichen Schilderung des Geschehens gehindert worden sei. aa) Das Landgericht hat insoweit in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge ausgeführt, der Klägerin sei das Recht eingeräumt und von dieser auch in Anspruch genommen worden, selbst oder über ihren Prozessbevollmächtigten Fragen an die Zeugen zu stellen und Vorhalte zu machen. Dabei seien die von den Schilderungen der Zeugen abweichenden Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Sprache gekommen und Inhalt der Vorhalte gewesen. Mit diesem Vorgehen seien beide Parteivertreter einverstanden gewesen. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin den Wunsch geäußert, nochmals ihre Sicht der Dinge schildern zu dürfen. Daher habe ihr - anders als von ihrem Prozessbevollmächtigten behauptet - das Wort in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr entzogen wer- den können. Die abweichende Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin sei nur dadurch erklärlich, dass er beim Verhandlungstermin nicht anwesend gewesen sei. bb) Mit diesen Ausführungen des Landgerichts zum Zeitpunkt ihres Wunsches nach einer zusammenhängenden Sachverhaltsschilderung setzt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Sie räumt zwar ein, dass sie Gelegenheit hatte und diese auch wahrgenommen hat, an die Zeugen Fragen zu stellen und ihnen Vorhalte zu machen. Zu der für eine mögliche Gehörsverletzung entscheidenden Frage, nämlich ob sie ihr Anliegen einer darüber hinausgehenden Anhörung überhaupt noch während der Verhandlung und nicht erst danach vortrug, und ob die Darstellung des Gerichts also ihrer Erinnerung nach unzutreffend sei, nimmt die Beschwerdeführerin hingegen nicht Stellung. Sie wiederholt insoweit lediglich ihr Vorbringen aus der Anhörungsrüge, dass ihr das Wort entzogen worden sei, ohne mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie sich habe äußern wollen, und ohne auf die plausible und nachvollziehbare Darstellung des Gerichts hierzu einzugehen. Die Schilderung des Gerichts, mit der von ihm gewählten Verfahrensweise seien beide Parteivertreter einverstanden gewesen, würdigt die Beschwerdeführerin lediglich mit dem Bemerken, hierbei handle es sich um eine unwahre Schutzbehauptung, ohne allerdings darzutun, was sie unternommen habe, um ihrem fehlenden Einverständnis während der Verhandlung Ausdruck zu verleihen. cc) Aus dem Protokoll und aus den beigezogenen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während der Verhandlung das Wort beantragt hätte. Weder findet sich im Protokoll ein in einem solchen Fall zu erwartender Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme ihrer Wortmeldung in das Sitzungsprotokoll noch eine Stellungnahme der Gegenpartei noch eine Gerichtsentscheidung über einen solchen Antrag. Auch im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Protokollberichtigung nach § 164 ZPO gestellt. Wenngleich das Fehlen der Feststellung eines Antrags auf Worterteilung im Protokoll nicht der erhöhten Beweiskraft des § 165 ZPO unterliegt, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin, der beanstandeten Entscheidungen und des Inhalts der beigezogenen Akten der von der Beschwerdeführerin behauptete Ablauf und damit eine darin liegende mögliche Gehörsverletzung nicht mit der notwendigen Sicherheit nachvollziehbar. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit nicht hinreichend substantiiert begründet, als die Beschwerdeführerin vorträgt, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass es sich mit ihrem von den Zeugenaussagen abweichenden Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit der Verfassungsgerichtshof einen Gehörsverstoß feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 96, 205 - Juris Rn. 44; st.Rspr.; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 16; st.Rspr.). b) Solche besonderen Umstände werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts lassen vielmehr erkennen, dass der von den Schilderungen der Zeugen und des Beklagten abweichende Vortrag der Beschwerdeführerin in erster und zweiter Instanz sehr wohl zur Kenntnis genommen und erwogen wurde, wenngleich mit anderem Ergebnis, als von ihr gewünscht. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG geben den Verfahrensbeteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.