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Beschluss

1 VB 42/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:0511.1VB42.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die durch Art. 3 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25, 27 und 28) bewirkte Änderung des § 6a Abs. 2 der Beihilfeverordnung, mit welcher der Betrag, der einem Beihilfeberechtigten für einen Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen von seinen Bezügen monatlich einbehalten wird, von 13 auf 22 Euro erhöht worden ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die durch Art. 3 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25, 27 und 28) bewirkte Änderung des § 6a Abs. 2 der Beihilfeverordnung, mit welcher der Betrag, der einem Beihilfeberechtigten für einen Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen von seinen Bezügen monatlich einbehalten wird, von 13 auf 22 Euro erhöht worden ist. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, welche die durch Art. 3 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25, 27 und 28) bewirkte Änderung des § 6a Abs. 2 der Beihilfeverordnung (BVO) für verfassungsmäßig erachteten. Mit dieser Änderung wurde der Betrag, der einem Beihilfeberechtigten für einen Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen von seinen Bezügen monatlich einbehalten wird, von 13 auf 22 Euro erhöht. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. 1. Eine Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 17; BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41). 2. Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Sie hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg. a) Dies gilt zunächst, soweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG geltend gemacht wird. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip offensichtlich nicht verletzt. aa) Nach Art. 2 Abs. 1 LV sind auch die im Grundgesetz enthaltenen staatsbürgerlichen Rechte Bestandteil der Landesverfassung und unmittelbar geltendes Recht (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 300; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 2 Rn. 11; Zuck, die Landesverfassungsbeschwerde in Baden-Württemberg, 2013, Rn. 312 ff.). Die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums begründen staatsbürgerliche Rechte, sofern durch diese die subjektive Rechtsstellung der Beamten, Richter und Staatsanwälte betroffen ist (vgl. BVerfGE 106, 225 - Juris Rn. 27; BVerfGE 139, 64 - Juris Rn. 92). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört unter anderem die Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 106, 225 - Juris Rn. 27). Sie ist das Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht des Beamten und setzt auch Mindeststandards für einen ordentlichen und fairen verfahrensmäßigen Umgang mit einem Beamten, beispielsweise im Falle seiner Entlassung. Der Dienstherr hat bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 154 - Juris Rn. 30 ff.). Die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 - Juris Rn. 28). Sie findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser muss Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (vgl. BVerfGE 106, 225 - Juris Rn. 29). Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (vgl. BVerfGE 106, 225 - Juris Rn. 37). Der Dienstherr ist daher nicht verpflichtet, einem Beamten Beihilfen für Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewähren (vgl. BVerfGE 106, 225). Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Krankenhaus steht vielmehr zur Disposition des Landesgesetzgebers. Dieser kann unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich Beihilfen auch dort reduzieren, wo dies einem überlieferten Bild der Beihilfengewährung nicht entspricht. Das gilt auch für den Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen, solange dem Beamten die Möglichkeit bleibt, ohne Gefährdung seines amtsangemessenen Unterhalts die objektiv notwendige medizinische Behandlung zu erlangen (vgl. BVerfGE 106, 225 - Juris Rn. 42 f.). bb) Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Fürsorgeprinzips nicht ersichtlich. Die Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus ist - wie dargestellt - vom Fürsorgegrundsatz nicht geboten. Daher ist es mit Blick auf diesen nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für die Gewährung eines Anspruchs auf Beihilfen für solche Wahlleistungen von den Beihilfeberechtigten, die solche Leistungen in Anspruch nehmen möchten, einen geringen Zuzahlungsbetrag einbehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 10/04 -, Juris Rn. 15). Des Weiteren ist es daher mit Blick auf die Fürsorgepflicht nicht zu beanstanden, wenn die von den betreffenden Beamten zu leistenden Beträge, die in ihrer Summe bisher nur einen Teil der dem Land anfallenden Kosten für Beihilfen für Wahlleistungen bei stationären Krankenhausaufenthalten abdeckten, nun auf einen Betrag angehoben wurden, mit dem die dem Land hierfür anfallenden Kosten vollumfänglich abgedeckt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum Haushaltsbegleitgesetz 2012, LT-Drs. 15/1001, S. 11 f., 14 f. und 21). Soweit die erhobenen Beträge einen kostendeckenden Rahmen nicht überschreiten, ist die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Fürsorgeprinzips nicht ersichtlich. Eine unfaire Behandlung der Beamten ist insoweit nicht erkennbar. b) Eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben. Dem Eigentumsschutz können vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte nur unterliegen, wenn sie dem Inhaber eine Rechtsposition verschaffen, die der eines Eigentümers entspricht. Es muss sich um eine vermögenswerte Rechtsposition handeln, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblicher Eigenleistung des Rechtsträgers beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfGE 112, 368 - Juris Rn. 86; Axer, in: Ep- ping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 14 Rn. 86; Wendt, in: Sachs , GG, 7. Aufl. 2014, Art. 14 Rn. 28 ff.). Keinen Eigentumsschutz genießen Ansprüche, die der Staat einräumt, ohne dass der Einzelne eine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung erbringt, die also vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen (vgl. BVerfGE 53, 257 - Juris Rn. 148; BVerfGE 128, 90 - Juris Rn. 32). Ausgehend hiervon verletzen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sowie die durch Art. 3 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25, 27) bewirkte Erhöhung des Zahlungsbetrages für die Gewährung eines Anspruchs auf Beihilfen für Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen nicht die Eigentumsgarantie. Dabei kann dahinstehen, ob die im Jahr 2004 in Kraft getretene Änderung des rechtlichen Konzepts für Beihilfen für Krankenhauswahlleistungen nach § 6a Abs. 2 BVO dazu geführt hat, dass die vom Bundesverfassungsgericht vor allem für die gesetzliche Sozialversicherung aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsätze auch auf den Anspruch auf Beihilfe für Krankenhauswahlleistungen anwendbar sind. Denn die Leistungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BVO beruhten jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 zu einem wesentlichen Teil auf staatlicher Gewährung, so dass ein eigentumsrechtlicher Schutz bislang ausgeschlossen war. Dies gilt insoweit erst recht, weil nach dem für beamtenrechtliche Ansprüche maßgeblichen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG die Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen grundsätzlich nicht geboten ist. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann jedenfalls für den hier fraglichen Zeitraum keinen weitergehenden Schutz gewähren (vgl. BVerfGE 106, 225 - Juris Rn. 49 f.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für seine bisher geleisteten Zusatzzahlungen eine Gegenleistung in Form eines Anspruchs erhalten, den er im Bedarfsfall hätte einlösen können. Die nun seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 erhobenen kostendeckenden Beträge sind auch nicht unverhältnismäßig. Sie sind nicht so hoch, dass sie ihn zu einem Verzicht auf diesen Anspruch zwängen. c) Schließlich verletzt die Weigerung des Verwaltungsgerichtshof, den Beschwerdeführer als postulationsfähig im Sinne von § 67 VwGO anzuerkennen, nicht Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. § 67 VwGO ist eine bundesrechtliche Regelung und kann als solche wegen Art. 31 GG nicht am Maßstab von Landesgrundrechten gemessen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Auslegung von § 67 Abs. 4 VwGO wendet, wonach Richter sich vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht selbst vertreten können, ist unabhängig von der Frage, ob die vom Beschwerdeführer begehrte Auslegung überhaupt durch Berufung auf ein Landesgrundrecht herbeigeführt werden kann, eine willkürliche Sachbehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4.4.2011 - 2 B 31/11 -, Juris Rn. 3 ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.