OffeneUrteileSuche
Urteil

VerfGH 19/13 Staats- und Verfassungsrecht

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2016:0510.VERFGH19.13.00
8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die den Kommunen durch das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zur Verfügung gestellte Finanzausgleichsmasse ist der Höhe nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Der Gesetzgeber ist zur Sicherstellung der für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung erforderlichen finanziellen Mindestausstattung von Verfassungs wegen nicht gehalten, den notwendigen Ausgabenbedarf für die Erfüllung aller Pflichtaufgaben und eines Minimums an freiwilligen Aufgaben betragsmäßig abzuschätzen und einen solchen – absoluten – Betrag unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes den Kommunen zur Verfügung zu stellen.

3. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht unter Rückgriff auf den unantastbaren Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts. Dies kann der Verfassungsgerichtshof auch mit Blick auf die bundesverfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie entscheiden, ohne zuvor eine Klärung dieser Frage durch das Bundesverfassungsgericht herbeizuführen.

4. Die den Kommunen vom Land im Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zur Verfügung gestellten Finanzmittel sind nicht unter Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots verteilt worden. Insbesondere sind der für die Bedarfsermittlung unter anderem maßgebliche Soziallastenansatz, der Schüleransatz und der Flächenansatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5. Dies gilt für den Soziallastenansatz auch mit Blick auf dessen weitere Höhergewichtung. Verwerfungen im kreisangehörigen Raum, die auf dem bisherigen System der Teilschlüsselmassenbildung mit der Verortung des Soziallastenansatzes auf Gemeindeebene sowie der Mischfinanzierung der Kreise über eigene Schlüsselzuweisungen und eine pauschalierte Kreisumlage beruhen, sind angesichts der damaligen Erkenntnisse des Gesetzgebers für die Vergangenheit hinzunehmen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerdeführerinnen zu 7. und 12. betrifft.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die den Kommunen durch das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zur Verfügung gestellte Finanzausgleichsmasse ist der Höhe nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Der Gesetzgeber ist zur Sicherstellung der für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung erforderlichen finanziellen Mindestausstattung von Verfassungs wegen nicht gehalten, den notwendigen Ausgabenbedarf für die Erfüllung aller Pflichtaufgaben und eines Minimums an freiwilligen Aufgaben betragsmäßig abzuschätzen und einen solchen – absoluten – Betrag unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes den Kommunen zur Verfügung zu stellen. 3. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht unter Rückgriff auf den unantastbaren Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts. Dies kann der Verfassungsgerichtshof auch mit Blick auf die bundesverfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie entscheiden, ohne zuvor eine Klärung dieser Frage durch das Bundesverfassungsgericht herbeizuführen. 4. Die den Kommunen vom Land im Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zur Verfügung gestellten Finanzmittel sind nicht unter Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots verteilt worden. Insbesondere sind der für die Bedarfsermittlung unter anderem maßgebliche Soziallastenansatz, der Schüleransatz und der Flächenansatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 5. Dies gilt für den Soziallastenansatz auch mit Blick auf dessen weitere Höhergewichtung. Verwerfungen im kreisangehörigen Raum, die auf dem bisherigen System der Teilschlüsselmassenbildung mit der Verortung des Soziallastenansatzes auf Gemeindeebene sowie der Mischfinanzierung der Kreise über eigene Schlüsselzuweisungen und eine pauschalierte Kreisumlage beruhen, sind angesichts der damaligen Erkenntnisse des Gesetzgebers für die Vergangenheit hinzunehmen. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerdeführerinnen zu 7. und 12. betrifft. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.