VerfGH 12/14
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
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. Eine Verletzung des Frage- und Informationsrechts eines Abgeordneten setzt voraus, dass er zuvor selbst ein Informationsbegehren, das unmissverständlich als solches zu verstehen ist, an die Landesregierung gerichtet oder sich einem solchen erkennbar angeschlossen hat. Einen Anspruch auf Beantwortung der Fragen eines anderen Abgeordneten räumt Art. 30 Abs. 2 LV NRW nicht ein (Rn. 71).
2. Hat die Landesregierung die Frage eines Abgeordneten ausreichend beantwortet, fehlt es an der Möglichkeit einer Verletzung seines Frage- und Informationsrechts (Rn. 86).
3. Das Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten sowie die Antwortpflicht der Landesregierung erstrecken sich grundsätzlich auch auf die Haushaltsgesetzgebung sowie die untrennbar mit dieser verbundene Finanzplanung (Rn. 103 ff.).
4. Aus der allen Verfassungsorganen und ihren Gliederungen obliegenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme folgt der Schutz eines Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst (Rn. 112).
5. Es bleibt offen, ob die Aufnahme von Abgeordneten der regierungstragenden Fraktionen in ein der Regierung intern zuarbeitendes Gremium verfassungsrechtlich zulässig ist (Rn. 123).
6. Die Verweigerung einer Antwort in der Sache ist nur dann verfassungsgemäß, wenn die von der Landesregierung hierfür angeführte Begründung die Antwortverweigerung trägt. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Gesichtspunkte benannt werden, die eine Antwortverweigerung objektiv tragen. Offensichtliche Gesichtspunkte bedürfen keiner gesonderten Erwähnung (Rn. 126 f.).
7. Gründe für die Weigerung, die Frage eines Abgeordneten zu beantworten, können nicht im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren "nachgeschoben" werden (Rn. 127).
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antragsteller zu 1. betrifft.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.