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Beschluss

95/14

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2015:1111.95.14.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe dienen dem Ziel, die nach Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip gebotene weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Rechtsschutzsuchenden zu verwirklichen (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13, FamRZ 2015, 593 mwN). Die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden wird unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts überspannt (vgl VerfGH Berlin, aaO mwN).(Rn.11) 2. Die an der zwingend vorgeschriebenen anwaltlichen Vertretung ausgerichteten formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag können nur sehr eingeschränkt auf das vorgelagerte Prozesskostenhilfeverfahren übertragen werden. Wenn das Fachgericht gleichwohl im Prozesskostenhilfeverfahren dieselben Anforderungen stellt, überspannt es die Anforderungen an die Darlegung und verfehlt so den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl BVerfG, 13.02.2008, 2 BvR 2226/07 ).(Rn.12) 3. Der Klageerzwingungsantrag darf sich bei der Darstellung der Einlassung des Beschuldigten grundsätzlich auf die Mitteilung der entsprechenden Darstellung im Bescheid der Staatsanwaltschaft beschränken, wenn der Bescheid den Eindruck einer vollständigen Wiedergabe erweckt und es sich nicht aufdrängt, dass die in den Akten enthaltene Einlassung weitere relevante Informationen enthalten könnte (vgl BVerfG, 04.09.2008, 2 BvR 967/07 ).(Rn.15) 4. Hier: Der Beschwerdeführer begeht im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe für einen Klageerzwingungsantrag gegen einen Polizisten uA wegen - nach seiner Ansicht - uneidlicher Falschaussage (§ 153 Abs 1 StGB) und falscher Verdächtigung (§ 164 Abs 2 StGB). a. Das KG durfte die Unzulässigkeit des Antrags nicht damit begründen, der Beschwerdeführer habe nicht mitgeteilt, welche weiteren Zeugen und Sachverständigen das AG in der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Hauptverhandlung gehört habe und welche Angaben diese dort gegebenenfalls gemacht hätten.(Rn.18) b. Das KG überzieht die Anforderungen an die Darlegung auch dadurch, dass es eine Mitteilung verlangt, ob die Hauptverhandlung am ersten Termin ausgesetzt oder unterbrochen worden sein sowie ob und gegebenenfalls wie der Beteiligte zu 2 sich als Zeuge im zweiten Termin geäußert habe. Dies ist jedenfalls für den Klageerzwingungsantrag hinsichtlich § 164 Abs 2 StGB unerheblich.(Rn.22) c. Überzogene Anforderungen stellt das KG auch, soweit es bemängelt, das Verteidigungsvorbringen werde nur „bruchstückhaft“ wiedergegeben. Es ist nicht erkennbar, welche zusätzlichen Angaben noch zur vorläufigen Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlich gewesen sein sollen. (Rn.24)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 26. März 2014 - 3 Ws 108/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Mai 2014 ist damit gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe dienen dem Ziel, die nach Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip gebotene weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Rechtsschutzsuchenden zu verwirklichen (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13, FamRZ 2015, 593 mwN). Die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden wird unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts überspannt (vgl VerfGH Berlin, aaO mwN).(Rn.11) 2. Die an der zwingend vorgeschriebenen anwaltlichen Vertretung ausgerichteten formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag können nur sehr eingeschränkt auf das vorgelagerte Prozesskostenhilfeverfahren übertragen werden. Wenn das Fachgericht gleichwohl im Prozesskostenhilfeverfahren dieselben Anforderungen stellt, überspannt es die Anforderungen an die Darlegung und verfehlt so den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl BVerfG, 13.02.2008, 2 BvR 2226/07 ).(Rn.12) 3. Der Klageerzwingungsantrag darf sich bei der Darstellung der Einlassung des Beschuldigten grundsätzlich auf die Mitteilung der entsprechenden Darstellung im Bescheid der Staatsanwaltschaft beschränken, wenn der Bescheid den Eindruck einer vollständigen Wiedergabe erweckt und es sich nicht aufdrängt, dass die in den Akten enthaltene Einlassung weitere relevante Informationen enthalten könnte (vgl BVerfG, 04.09.2008, 2 BvR 967/07 ).(Rn.15) 4. Hier: Der Beschwerdeführer begeht im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe für einen Klageerzwingungsantrag gegen einen Polizisten uA wegen - nach seiner Ansicht - uneidlicher Falschaussage (§ 153 Abs 1 StGB) und falscher Verdächtigung (§ 164 Abs 2 StGB). a. Das KG durfte die Unzulässigkeit des Antrags nicht damit begründen, der Beschwerdeführer habe nicht mitgeteilt, welche weiteren Zeugen und Sachverständigen das AG in der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Hauptverhandlung gehört habe und welche Angaben diese dort gegebenenfalls gemacht hätten.(Rn.18) b. Das KG überzieht die Anforderungen an die Darlegung auch dadurch, dass es eine Mitteilung verlangt, ob die Hauptverhandlung am ersten Termin ausgesetzt oder unterbrochen worden sein sowie ob und gegebenenfalls wie der Beteiligte zu 2 sich als Zeuge im zweiten Termin geäußert habe. Dies ist jedenfalls für den Klageerzwingungsantrag hinsichtlich § 164 Abs 2 StGB unerheblich.(Rn.22) c. Überzogene Anforderungen stellt das KG auch, soweit es bemängelt, das Verteidigungsvorbringen werde nur „bruchstückhaft“ wiedergegeben. Es ist nicht erkennbar, welche zusätzlichen Angaben noch zur vorläufigen Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlich gewesen sein sollen. (Rn.24) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 26. März 2014 - 3 Ws 108/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Mai 2014 ist damit gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Klageerzwingungsverfahren. Der Beteiligte zu 2, ein Polizeibeamter, leitete nach einer Fahrzeugkontrolle gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeldverfahren ein, weil er an dem vom Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer geführten Reisebus Öl im Motorraum und ein gerissenes ABS-Kabel festgestellt habe. Durch den nicht vorschriftsgemäßen Reisebus sei die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt gewesen. Das Amtsgericht Tiergarten sprach den Beschwerdeführer von diesem Vorwurf frei. Daraufhin erstattete er Strafanzeige gegen den Beteiligten zu 2. Dieser habe in seiner schriftlichen Anzeige wahrheitswidrig behauptet, er - der Beschwerdeführer - hätte bei der Verkehrskontrolle den Verkehrsverstoß zugegeben und sich dahin eingelassen, das ABS-Warnsignal schon länger gesehen und erst eine Woche zuvor eine Motorwäsche gemacht zu haben, damit es sauber aussehe. Diese falschen Behauptungen habe der Beteiligte zu 2 wider besseres Wissen als Zeuge in der Hauptverhandlung vom 19. April 2012 wiederholt. Er habe dort außerdem wahrheitswidrig behauptet, anlässlich der Fahrzeugkontrolle bei laufendem Motor des Reisebusses gesehen zu haben, dass die ABS-Kontrolllampe aufgeleuchtet habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten zu 2 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Nach dem Schlussbericht der Polizei, der anwaltlichen Einlassung des Beteiligten zu 2 und insbesondere der Aussage des Zeugen W. könnten die Anschuldigungen nicht als wahr, jedenfalls nicht als nachweisbar angesehen werden. Mit seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer der Einlassung des Beteiligten zu 2 und den Angaben des Zeugen W. entgegen und reichte als Beleg eine eidesstattliche Versicherung des zweiten Busfahrers M. ein. Die Generalstaatsanwaltschaft wies die Beschwerde zurück. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. Angesichts der voneinander abweichenden Zeugenangaben sei eine Verurteilung nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer beantragte beim Kammergericht Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beteiligten zu 2 wegen falscher Verdächtigung, falscher uneidlicher Aussage und Verfolgung Unschuldiger anzuordnen. Dabei schilderte er unter anderem die Vernehmung des Beteiligten zu 2 in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer am 19. April 2012, gab den Inhalt der Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sowie der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen M. wieder und setzte sich mit der anwaltlichen Einlassung des Beteiligten zu 2 sowie den protokollierten Angaben des Zeugen W. ausein-ander. Das Kammergericht verwarf den Antrag als unzulässig. Er unterliege zwar nicht denselben strengen Formerfordernissen wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er müsse aber eine kurze Schilderung der die Anklageerhebung begründenden Tatsachen enthalten und die Beweismittel mitteilen. Dem werde der Antrag nicht gerecht. Er teile nur bruchstückhaft mit, wie der Beteiligte zu 2 sich gegen die Tatvorwürfe verteidigt habe. Dem Antragsvorbringen lasse sich außerdem nicht entnehmen, welche weiteren Zeugen und / oder Sachverständigen das Amtsgericht in dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren gehört habe, welche Angaben sie gegebenenfalls gemacht hätten und mit welchen Erwägungen er vom Amtsgericht freigesprochen worden sei. Sollte das Amtsgericht gemäß § 77b OWiG von der Abfassung schriftlicher Urteilsgründe abgesehen haben, wäre dies mitzuteilen gewesen. Dem Antrag sei außerdem nicht zu entnehmen, ob die Hauptverhandlung am 19. April 2012 ausgesetzt oder nur unterbrochen worden sei und gegebenenfalls wie der Beteiligte zu 2 sich im Hauptverhandlungstermin am 5. November 2012 geäußert habe. Eine Richtigstellung der Zeugenaussage im selben Rechtszug könne dazu führen, dass lediglich ein strafloser Versuch einer falschen uneidlichen Aussage gegeben sei. Der Senat könne daher nicht prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Gegenvorstellung und Anhörungsrüge, die das Kammergericht als unzulässig verwarf. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf eine willkürfreie Entscheidung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot. Das Kammergericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klageerzwingungsverfahrens und die formellen Anforderungen überspannt und dadurch die Rechtsverfolgung im Verhältnis zu einem bemittelten Rechtssuchenden unverhältnismäßig erschwert. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 2 macht geltend, die Sachverhaltsdarstellung in der Verfassungsbeschwerde sei unzutreffend. II. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. 1. Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe dienen dem Ziel, die nach Art. 10 Abs. 1 VvB bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebotene weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Rechtsschutzsuchenden zu verwirklichen (Beschlüsse vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12 m. w. N., und vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - Rn. 8; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10). Der Verfassungsgerichtshof hat zu überprüfen, ob die zuständigen Fachgerichte bei der grundsätzlich ihnen obliegenden Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstoßen oder einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts überspannt (Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.). Formerfordernisse, von denen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt, dürfen grundsätzlich nicht weiter gehen, als durch ihren Zweck geboten ist. Sie müssen mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2226/07 -, juris Rn. 12 f.). Im Prozesskostenhilfeverfahren ist dabei zu beachten, dass dieses den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern dem unbemittelten Rechtsschutzsuchenden erst zugänglich macht (Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O.). Die an der zwingend vorgeschriebenen anwaltlichen Vertretung ausgerichteten formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag können nur sehr eingeschränkt auf das vorgelagerte Prozesskostenhilfeverfahren übertragen werden. Wenn das Fachgericht gleichwohl im Prozesskostenhilfeverfahren dieselben Anforderungen stellt, überspannt es die Anforderungen an die Darlegung und verfehlt so den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008, a. a. O., Rn. 14). 2. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Kammergericht führt zunächst zutreffend aus, dass an den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geringere formale Anforderungen zu stellen sind als in der Hauptsache an den Klageerzwingungsantrag. Die nachfolgenden Ausführungen verfehlen diesen zutreffenden Maßstab jedoch und überspannen damit die Darlegungsanforderungen. a) Zu Unrecht bemängelt das Kammergericht fehlenden Vortrag zu vom Amtsgericht gehörten weiteren Zeugen und Sachverständigen und zur Begründung des freisprechenden Urteils im Bußgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer. aa) Es ist bereits zweifelhaft, inwieweit solche Angaben nach den strengeren Maßstäben im Klageerzwingungsverfahren hätten gefordert werden dürfen. So darf sich der Klageerzwingungsantrag nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Bundesrecht bei der Darstellung der Einlassung des Beschuldigten grundsätzlich auf die Mitteilung der entsprechenden Darstellung im Bescheid der Staatsanwaltschaft beschränken, wenn der Bescheid den Eindruck einer vollständigen Wiedergabe erweckt und es sich nicht aufdrängt, dass die in den Akten enthaltene Einlassung weitere relevante Informationen enthalten könnte (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 967/07 -, juris Rn. 19 ff.; ähnlich für die Darstellung von Ermittlungshandlungen: BVerfG, Beschluss vom 28. November 1999 - 2 BvR 1339/98 -, juris Rn. 13 f.). Vom Beschwerdeführer darf ferner nicht gefordert werden, sich mit rechtlich Irrelevantem auseinander zu setzen oder Dokumente auch in unwesentlichen Teilen wiederzugeben (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2008, a. a. O., Rn. 15, 17). Dem lässt sich zugleich entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen auch den Vortrag von nicht Stattgefundenem für entbehrlich hält. Zur Schilderung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel muss es im Prozesskostenhilfeverfahren in der Regel genügen, wenn der Antragsteller sich mit den von der Staatsanwaltschaft gewürdigten Umständen auseinandersetzt. Angaben zu von der Staatsanwaltschaft unerwähnt gelassenen Entlastungsumständen dürfen von ihm jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn es für deren Vorliegen keinen Anhaltspunkt gibt und diese tatsächlich auch nicht vorliegen. Das gilt auch für die Darstellung eines anderen Verfahrens als des Ermittlungsverfahrens, dessen Einstellung beanstandet wird. bb) Danach durfte das Kammergericht die Unzulässigkeit des Antrags nicht damit begründen, der Beschwerdeführer habe nicht mitgeteilt, welche weiteren Zeugen und Sachverständigen das Amtsgericht in der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Hauptverhandlung gehört habe und welche Angaben diese dort gegebenenfalls gemacht hätten. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft stützen sich maßgeblich auf die polizeiliche Vernehmung des Zeugen W., mit der sich der Antrag ausführlich auseinandersetzt. Frühere richterliche Vernehmungen dieses oder anderer die Einlassung des Beteiligten zu 2 stützenden Zeugen - die es nach Aktenlage tatsächlich nicht gab - werden weder in den Bescheiden noch in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zum Prozesskostenhilfeantrag erwähnt. Nach dem im Prozesskostenhilfegesuch mitgeteilten Verfahrensgang lagen diese zumindest für den Termin am 19. April 2012 auch nicht nahe, weil die Hauptverhandlung unmittelbar nach der Vernehmung des Beteiligten zu 2 - des damaligen Hauptbelastungszeugen - geschlossen wurde. Angaben eines Sachverständigen werden in den Bescheiden der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls nicht erwähnt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ein Sachverständiger zur Klärung der Frage, ob der Beteiligte zu 2 im Bußgeldverfahren seine Wahrnehmungen bei der Verkehrskontrolle zutreffend wiedergegeben hat, entscheidend hätte beitragen können. Hat der Beschwerdeführer danach den Gang der Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren ausreichend dargestellt, ist auch nicht ersichtlich, dass es daneben noch entscheidend auf die Begründung des freisprechenden Urteils hätte ankommen können. b) Das Kammergericht vermisst ferner die Mitteilung, ob die Hauptverhandlung am 19. April 2012 ausgesetzt oder unterbrochen worden sei sowie ob und gegebenenfalls wie der Beteiligte zu 2 sich als Zeuge im Hauptverhandlungstermin am 5. November 2012 geäußert habe. Auch damit stellt das Kammergericht unzulässige Anforderungen an die Darlegung. Die zugrunde liegende Erwägung des Kammergerichts, eine Zeugenaussage könne im selben Rechtszug noch berichtigt werden, ist für den ebenfalls angezeigten Straftatbestand der vollendeten falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB) nicht einschlägig. Im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen den Terminen im April und November und die gesetzlichen Unterbrechungsfristen (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 229 StPO) lag es auch fern, dass es sich um eine einheitliche Hauptverhandlung gehandelt haben könnte. Jedenfalls aber wäre zu erwarten gewesen, dass Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft eine etwaige strafbefreiende Berichtigung der Aussage durch den Beteiligten zu 2 mitgeteilt hätten, statt die Einstellung auf sich widersprechende Zeugenaussagen zu stützen. Vor diesem Hintergrund lag für einen Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren die Mitteilung, der Beteiligte zu 2 habe keine weiter gehenden Angaben als Zeuge gemacht, nicht nahe und durfte von ihm nicht erwartet werden. c) Überzogene Anforderungen an die Darlegung stellt das Kammergericht schließlich auch, soweit es bemängelt, das Verteidigungsvorbringen des Beteiligten zu 2 werde nur „bruchstückhaft“ wiedergegeben. Dessen anwaltliche Einlassung, auf die sich die im Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilten Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft berufen, war dem Prozesskostenhilfeantrag nicht nur vollständig als Anlage beigefügt, sondern wird auch in der Antragsschrift auszugsweise sinngemäß wiedergegeben und über fünf Seiten hinweg gewürdigt. Dem lässt sich jedenfalls das für einen Polizeibeamten nahe liegende und im Kern nicht sehr komplexe Verteidigungsvorbringen des Beteiligten zu 2 entnehmen, er habe den Ablauf der Kontrolle im Bußgeldverfahren zutreffend geschildert. Welche weiteren Angaben insoweit zur vorläufigen Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlich gewesen sein sollen, ist nicht erkennbar. 3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Kammergericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu einer anderen Entscheidung über die Zulässigkeit des Prozesskostenhilfeantrages gelangt wäre. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers kommt es danach nicht an. III. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - wird der angegriffene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird gem. § 54 Abs. 3 Halbsatz 2 VerfGHG an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss vom 22. Mai 2014, mit dem das Kammergericht die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge verworfen hat, gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.