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Beschluss

89/15

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2015:1111.89.15.0A
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Leitsätze
1a. Wird eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.(Rn.11) 1b. Hier: Die Beschwerdeführerin zeigt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot auf, indem er einwendet § 309 Nr 5 Buchst b BGB sei grundsätzlich auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern anzuwenden. Sie legt nicht konkret dar, weshalb das LG unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl BGH, 19.09.2001, I ZR 343/98, NJW-RR 2002, 1027) verstoßen haben sollte.(Rn.12) 2a. Soweit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerügt wurde, ist zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes regelmäßig erforderlich, unter Hinweis auf den geltend gemachten Zulassungsgrund die Zulassung des Rechtsmittels anzuregen (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2013, 168/11 mwN).(Rn.13) 2b. Hier: Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt, die Zulassung der Revision wegen der gerügten Divergenz (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO) angeregt zu haben, noch ist dies aus dem von ihr eingereichten Protokoll der mündlichen Verhandlung ersichtlich.(Rn.13) 3a. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot erfordert, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. (Rn.15) 3b. Hier: a. Die Begründung des LG, die sich auf ein vertragliches Kündigungsrecht aus den AGB der Beteiligten zu 2) stützt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG weicht insoweit nicht von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.(Rn.16) (Rn.17) b. Die Annahme eines wichtigen Grundes iSv § 314 Abs 1 BGB ist ebenfalls nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, insbesondere hat das LG ersichtlich die beiderseitigen Interessen abgewägt, wie es die BGH-Rechtsprechung voraussetzt (vgl BGH, 07.12.2011, IV ZR 50/11, NJW 2012, 376 mwN).(Rn.18)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Wird eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.(Rn.11) 1b. Hier: Die Beschwerdeführerin zeigt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot auf, indem er einwendet § 309 Nr 5 Buchst b BGB sei grundsätzlich auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern anzuwenden. Sie legt nicht konkret dar, weshalb das LG unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl BGH, 19.09.2001, I ZR 343/98, NJW-RR 2002, 1027) verstoßen haben sollte.(Rn.12) 2a. Soweit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerügt wurde, ist zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes regelmäßig erforderlich, unter Hinweis auf den geltend gemachten Zulassungsgrund die Zulassung des Rechtsmittels anzuregen (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2013, 168/11 mwN).(Rn.13) 2b. Hier: Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt, die Zulassung der Revision wegen der gerügten Divergenz (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO) angeregt zu haben, noch ist dies aus dem von ihr eingereichten Protokoll der mündlichen Verhandlung ersichtlich.(Rn.13) 3a. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot erfordert, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. (Rn.15) 3b. Hier: a. Die Begründung des LG, die sich auf ein vertragliches Kündigungsrecht aus den AGB der Beteiligten zu 2) stützt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG weicht insoweit nicht von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.(Rn.16) (Rn.17) b. Die Annahme eines wichtigen Grundes iSv § 314 Abs 1 BGB ist ebenfalls nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, insbesondere hat das LG ersichtlich die beiderseitigen Interessen abgewägt, wie es die BGH-Rechtsprechung voraussetzt (vgl BGH, 07.12.2011, IV ZR 50/11, NJW 2012, 376 mwN).(Rn.18) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Schadensersatz und Rückzahlung geleisteter Entgelte in einem Zivilrechtsstreit. Die Beschwerdeführerin und die Beteiligte zu 2 schlossen Verträge über Schnee- und Eisbeseitigung für mehrere Grundstücke. Die Vertragslaufzeit verlängerte sich jeweils für die nächste Saison, wenn die Verträge nicht vor Ablauf des Leistungszeitraums gekündigt wurden. Die Beteiligte zu 2 stellte am 6. September 2010 Rechnungen für zwei Grundstücke für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2010. Die Beschwerdeführerin leistete hierauf zunächst keine Zahlungen, weil sie irrtümlich davon ausging, die Verträge über diese Grundstücke am 9. März 2010 gekündigt zu haben. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 wies die Beteiligte zu 2 auf den Fortbestand der Verträge hin und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Rechnungen umgehend zu begleichen. Unter dem 9. Dezember 2010 mahnte die Beschwerdeführerin die Beteiligte zu 2 wegen unterbliebener Schnee- und Eisbeseitigung ab und überwies am 15. Dezember 2010 die offenen Rechnungsbeträge. Am 17. Dezember 2010 übersandte die Beteiligte zu 2 der Beschwerdeführerin auf den 16. Oktober 2010 datierte Kündigungen der Verträge über die beiden Grundstücke per Fax. Die Beschwerdeführerin widersprach den Kündigungen mit Schreiben vom 23. Dezember 2010, forderte die Beteiligte zu 2 unter Hinweis auf die erfolgte Zahlung zur Leistung auf und wies darauf hin, dass sie sich eine Ersatzvornahme vorbehalte. Die Beschwerdeführerin beauftragte daraufhin ein anderes Unternehmen mit der Durchführung der Schnee- und Eisbeseitigung und kündigte mit Schreiben vom 19. Januar 2011 die Verträge mit der Beteiligten zu 2 zum 30. April 2011. Die Beteiligte zu 2 bestätigte die Kündigung zum 1. Januar 2011. Die Beschwerdeführerin erhob Klage auf Schadensersatz und Rückzahlung geleisteter Entgelte. Das Amtsgericht Charlottenburg hörte eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin zur Sachaufklärung an, erhob Beweis durch ihre Vernehmung als Zeugin und wies die Klage ab. Das Landgericht Berlin wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Beschwerdeführerin nicht zu. Die Beteiligte zu 2 habe die Verträge mit Schreiben vom 16. Oktober 2010 wirksam gekündigt. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr berechtigt gewesen sei, ein anderes Unternehmen im Wege der Ersatzvornahme und auf Kosten der Beteiligten zu 2 zu beauftragen. Ein Kündigungsgrund ergebe sich sowohl aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beteiligten zu 2 als auch aus § 314 Abs. 1 BGB. Der Beteiligten zu 2 sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den Kündigungsgrund nicht durch die Zahlung am 15. Dezember 2010 beseitigt. Die Beteiligte zu 2 sei auch nicht verpflichtet, das überwiesene Reinigungsentgelt zurückzuzahlen. Sie habe gegen diesen Anspruch mit dem ihr aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehenden Schadensersatzanspruch wirksam aufgerechnet. Die Klausel sei nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB unwirksam. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot sowie eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, der Kündigende könne von seinem Gestaltungsrecht noch Gebrauch machen, wenn der Kündigungsgrund zuvor weggefallen sei, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder im Schrifttum eine Stütze. Die Annahme der Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung über den pauschalierten Schadensersatzanspruch verstoße gegen die allgemeine Auffassung, wonach § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB gem. §§ 307, 310 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern anzuwenden sei. Das Landgericht hätte wegen der vorgenannten Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Revision zulassen müssen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.). 1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen, soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht des Landgerichts zur Wirksamkeit der Klausel über den pauschalierten Schadensersatzanspruch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für willkürlich hält (a) und einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter rügt (b). a) § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - setzen voraus, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Damit soll der Verfassungsgerichtshof eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens erhalten (Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 15, und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Wird eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, muss insbesondere dargelegt werden, weshalb die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Denn Willkür im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - liegt erst vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h., wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und 114/11 - Rn. 18, m. w. N.; st. Rspr.). Diesen Vorgaben genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach für den Fall des Verzugs und der Ablehnung der Erfüllung Schadensersatz in Höhe von 50 v. H. der Vertragssumme zu zahlen sei, verstoße nicht gegen § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB. Das Landgericht führt insoweit aus, diese Bestimmung gelte nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht für Klauseln, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Die Regelung möge zwar einen allgemeinen Rechtsgedanken enthalten. Das könne aber nicht dazu führen, dass sie entgegen dem Wortlaut des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB einschränkungslos anwendbar sei. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen lediglich einwendet, § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die §§ 307, 310 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern anzuwenden, zeigt sie keinen Verstoß gegen das Willkürverbot auf. Das Landgericht hat hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass es - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2001 - I ZR 343/98 -, juris Rn. 42 m. w. N.) - eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern für möglich hält. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht konkret dar, weshalb das Landgericht unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen haben sollte. Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil nach dieser für die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners eine Auslegung der Klausel im Einzelfall erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. September 2001, a. a. O., juris Rn. 43; und vom 20. März 2003 - I ZR 225/00 -, juris Rn. 66). Die Beschwerdeführerin hat sich indes weder in der Begründung der Berufung noch der Verfassungsbeschwerde mit Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beteiligten zu 2 auseinandergesetzt. b) Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers muss sich auch ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (Beschlüsse vom 20. Juni 2014, a. a. O., und vom 1. Juli 2015, a. a. O.). Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes bzw. den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung eines Rechtsmittels durch das Ausgangsgericht (vgl. dazu Beschlüsse vom 19. März 2013, a. a. O., jeweils Rn. 28) ist zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes regelmäßig erforderlich, unter Hinweis auf den geltend gemachten Zulassungsgrund die Zulassung des Rechtsmittels anzuregen (Beschluss vom 19. Juni 2013 - VerfGH 168/11 - Rn. 20 m. w. N.). Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt, die Zulassung der Revision wegen der gerügten Divergenz gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO angeregt zu haben, noch ist dies aus dem von ihr eingereichten Protokoll der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin wären im vorliegenden Fall insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil nach ihrem Vortrag die Rechtsauffassung des Gerichts sogar Gegenstand der Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung gewesen ist. 2. Die Rechtsauffassung des Landgerichts zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes ist nicht willkürlich. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (Beschluss vom 19. Februar 2014 - VerfGH 123/13 - Rn. 16; st. Rspr.). Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - Rn. 18; st. Rspr.). Eine Begründung, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt, ist verfassungsrechtlich insbesondere dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 130/14 - Rn. 9; st. Rspr.). Nach diesen Maßgaben verletzt das angegriffene Urteil das Willkürverbot nicht. Das Landgericht begründet seine Auffassung zum einen mit Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beteiligten zu 2. Danach sei diese bereits 14 Tage nach Fälligkeit der Rechnungsbeträge berechtigt gewesen, die Erfüllung der Verträge abzulehnen. Zum anderen stelle die beharrliche Nichtzahlung trotz Mahnung einen wichtigen Grund zur Kündigung i. S. v. § 314 Abs. 1 BGB dar. Der Beteiligten zu 2 sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar gewesen, zumal die Beschwerdeführerin, die das Schreiben vom 11. Oktober 2010 nicht beantwortet hatte, aus Sicht der Beteiligten zu 2 offenbar weiterhin davon ausgegangen sei, ihrerseits die Verträge unter dem 9. März 2010 gekündigt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei auch nach dem Hinweis der Beteiligten zu 2, die Verträge bestünden fort, offensichtlich nicht bereit gewesen, eine interne Klärung der Vertragsverhältnisse vorzunehmen. Sie habe erst mit Schreiben vom 9. Dezember 2010, als Schnee- und Eisbeseitigung tatsächlich angestanden habe, die Leistungen aus den bis dato ungekündigten Verträgen eingefordert - indessen weiterhin, ohne die Rechnungen zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe den Kündigungsgrund durch die am 15. Dezember 2010 erfolgte Zahlung nicht beseitigt. Der Zahlungsverzug habe zu diesem Zeitpunkt schon etwa zwei Monate bestanden. Zahlung sei zudem ein Realakt und keine Willenserklärung, welche die Beteiligte zu 2 darauf hätte schließen lassen können, die Beschwerdeführerin wolle die Verträge, von deren Kündigung im März des Jahres sie ausgegangen war und aus Sicht der Beteiligten zu 2 weiterhin ausging, wieder aufleben lassen. Nichts anderes ergebe sich aus dem von einer Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin bekundeten Telefonat vom 13. Dezember 2010. Die Beteiligte zu 2 hätte am 16. Dezember 2010 nur dann nicht mehr kündigen dürfen, wenn die Sachbearbeiterin darin eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Annahme die Verträge seien am 9. März 2010 gekündigt worden, nicht festhalte, die Rechnungen umgehend begleichen werde und davon ausgehe, dass die Verträge fortgeführt würden, und die Beteiligte zu 2 dem zugestimmt hätte. Diese Begründung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht weicht nicht von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, soweit es das Vorliegen eines vertraglichen Kündigungsrechts angenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen sich die Voraussetzungen eines vereinbarten Rücktrittsrechts nach dem Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1978 - V ZR 27/77 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, wonach Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Beteiligte zu 2 zur Kündigung berechtigt habe, betrifft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts auf den Einzelfall und ist insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2013, a. a. O., Rn. 18; st. Rspr.). Gleiches gilt für die Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 314 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 50/11 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Eine solche Abwägung hat das Landgericht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Zahlung ersichtlich vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, nach einhelliger Auffassung könnten gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte nicht mehr ausgeübt werden, wenn der Verzug durch Vornahme der Leistungshandlung beendet worden sei, verkennt sie, dass das Landgericht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht allein mit dem Zahlungsverzug, sondern vielmehr mit der beharrlichen Nichtzahlung trotz Mahnung und ihrer fortdauernden Weigerung zur Klärung der Vertragsverhältnisse begründet hat. Die von der Beschwerdeführerin gerügte unterbliebene Würdigung der Kündigungsbestätigung zum 1. Januar 2011 und des fehlenden Hinweises auf Folgen der Nichtzahlung in dem Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 11. Oktober 2010 unterliegt als einfachrechtliche Rechtsanwendung ebenfalls nicht der Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.