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Beschluss

9/14

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2015:0218.9.14.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Berlin vom 18.02.2015 (8/14), der vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2013 - 63 S 360/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss vom 18. Oktober 2013 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Berlin vom 18.02.2015 (8/14), der vollständig dokumentiert ist. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2013 - 63 S 360/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss vom 18. Oktober 2013 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine mietrechtliche Berufungsentscheidung. Die Beteiligte zu 2 ist Vermieterin und die Beschwerdeführerin ist Mieterin einer Wohnung in der C.-Straße 21. Sie stritten unter anderem um Mietminderungen wegen Beeinträchtigungen, die von Bauarbeiten auf den ebenfalls der Beteiligten zu 2 bzw. ihrer alleinigen Gesellschafterin gehörenden Nachbargrundstücken ausgingen. Dabei handelte es sich um die Errichtung eines Wohnhauses auf dem links unmittelbar angrenzenden, bis dahin unbebauten Eckgrundstück M.-Straße 16, die Entkernung und Aufstockung des rechten Nachbarhauses C.-Straße 20 a/b und die Errichtung einer Tiefgarage im gemeinsamen Innenhof aller Grundstücke. Die Beteiligte zu 2 machte vor dem Amtsgericht geltend, die Minderung sei ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin bei Vertragsschluss mit der Lückenbebauung und den weiteren Bauarbeiten habe rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin trat dem entgegen unter Hinweis darauf, dass das Eckgrundstück M.-Straße 16 als Grünfläche angelegt gewesen sei und sich in der daran unmittelbar angrenzenden Giebelseite des Nachbarhauses M.-Straße 17 Fenster befunden hätten. Auch mit der Errichtung der Tiefgarage im Innenhof und der Aufstockung des Nachbarhauses habe sie nicht rechnen müssen. Ferner wies sie darauf hin, dass die Beteiligte zu 2 selbst Bauherrin gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin die zunächst einbehaltenen Minderungsbeträge nach Klageerhebung unter Vorbehalt nachgezahlt hatte, erklärten die Parteien den entsprechenden Zahlungsantrag der Beteiligten zu 2 sowie ihren auf eine fristlose Kündigung gestützten Räumungsantrag übereinstimmend für erledigt. Die verbleibenden Klageanträge der Beteiligten zu 2 auf Zahlung von Verzugszinsen sowie von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten wies das Amtsgericht ab und verurteilte sie auf die Widerklage der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Minderungsbeträge. Das Minderungsrecht sei nicht nach der sogenannten „Baulückenrechtsprechung“ des Landgerichts Berlin ausgeschlossen. Denn die Baumaßnahmen hätten sich nicht auf das Schließen der Baulücke auf dem Grundstück M.-Straße 16 beschränkt, sondern einen für die Beschwerdeführerin bei Eintritt in das Mietverhältnis nicht vorhersehbaren Umfang gehabt. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2 Berufung ein. Die Beschwerdeführerin erwiderte mit den schon erstinstanzlich vorgebrachten Argumenten. Die Bewohner des Hauses C.-Straße 21 hätten das Eckgrundstück M.-Straße 16 außerdem auch als Übergang zu ihrem damals auf der rückwärtigen Gebäudeseite gelegenen, erst im Zuge der Bauarbeiten auf die Straßenseite verlegten Hauseingang genutzt. Auch das Haus C.-Straße 21 habe zum Eckgrundstück hinzeigende Fenster gehabt, mit deren Vermauern sie nicht habe rechnen müssen. Unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Zinsen und Rechtsverfolgungskosten, wies ihre Widerklage auf Rückzahlung der Minderungsbeträge ab, erlegte ihr die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich der erstinstanzlich für erledigt erklärten Klageanträge auf und ließ unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit „sämtlicher Umstände des Einzelfalls“ die Revision nicht zu. Eine Mietminderung sei nicht gerechtfertigt, wenn für den Mieter schon bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar sei, dass mit Bautätigkeiten in der weiteren räumlichen Umgebung des Mietobjekts gerechnet werden müsse. Hier habe die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Blockrandbebauung rechnen müssen. Dies entspreche der historischen Bebauung; die zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses weiterhin bestehende lückenhafte Bebauung sei auf allgemein bekannte Gründe wie Kriegs- und Kriegsfolgeschäden und zunächst unterbliebene Neubebauung zurückzuführen. Die Grünanlage auf dem Eckgrundstück habe die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres als endgültige Nutzung ansehen können. Der vorhersehbare Neubau eines Wohnhauses schließe im Hinblick auf die Parkplatzsituation in der Innenstadt auch den Bau einer Tiefgarage ein, zumal der entkernte Innenbereich zwischen den Häusern ausreichend Platz geboten habe. Unter Berücksichtigung der Lage in der Berliner Innenstadt, in der grundsätzlich mit Bauarbeiten größeren Umfangs und längerer Dauer zu rechnen sei, sei diese (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen. Mit der Anhörungsrüge beanstandete die Beschwerdeführerin, das Gericht habe ihren Vortrag zur Nutzung des Grundstücks M.-Straße 16 für den Hauszugang, zu den Fenstern an den Giebelseiten der Nachbarhäuser sowie zur Aufstockung und Entkernung des Hauses C.-Straße 20a/b nicht berücksichtigt. Es habe außerdem die Personalunion von Vermieter und Bauherr übergangen; ein Mieter könne davon ausgehen, dass sein Vermieter für von ihm selbst bewirkte Umweltfehler einstehen werde. Das Landgericht wies die Anhörungsrüge zurück. Der Zugangsweg sei kein wesentlicher, ausdrücklich zu erwähnender Umstand; ein Hauszugang könne, wie hier erfolgt, verlegt werden. Hinsichtlich der Fenster sei nicht ersichtlich, dass die Lärmbeeinträchtigungen gerade auf deren Verschließen zurückzuführen seien; im Übrigen sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, mit den Betroffenen Vereinbarungen zu schließen. Der Satz, dass in der Innenstadt grundsätzlich mit Bauarbeiten größeren Umfangs zu rechnen und die dadurch erhöhte Lärmbelastung hinzunehmen sei, betreffe auch die Entkernung und Aufstockung des Hauses C.-Straße 20a/b; letztlich handele es sich um eine Gesamtmaßnahme mit dem maßgeblichen Gewicht auf dem angrenzenden Neubau und der Tiefgarage. Ob die Baumaßnahmen vom Vermieter oder von Dritten durchgeführt würden, sei für die Erkennbarkeit zukünftiger Bautätigkeit unerheblich und deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen. Mit der Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, das Landgericht habe die in der Anhörungsrüge angeführten Umstände nicht berücksichtigt und dadurch ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Durch die Nichtzulassung der Revision habe es ferner die Rechtsweggarantie und das Recht auf den gesetzlichen Richter missachtet. Die Entscheidung sei außerdem willkürlich. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beteiligte zu 2 hält die Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Anhörungsrüge für verfristet und im Übrigen für unbegründet. II. Die Verfassungsbeschwerde hat mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - Erfolg. 1. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 18. Juni 2014 - VerfGH 87/14 -, wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.). Das heißt allerdings nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O., m. w. N.; st. Rspr.). 2. Gemessen daran verletzt die angegriffene Entscheidung den in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Das Landgericht hat sich bei seinen Ausführungen zur Vorhersehbarkeit der Bebauung nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise mit dem Vortrag zu den Besonderheiten des Eckgrundstücks befasst. Das Urteil geht weder auf die Fenster in den Giebelseiten der Nachbarhäuser noch auf die Lage des Hauseingangs auf der Hofseite ein, obwohl es sich dabei um zentrale, nicht offensichtlich unerhebliche und damit zwingend in den Entscheidungsgründen zu verarbeitende Punkte handelte. Die Entscheidung beruht auf dem Verfassungsverstoß. Die im Anhörungsrügebeschluss vom 18. Oktober 2014 nachgeholte Begründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann dahin stehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das rechtliche Gehör nachgeholt werden kann. Eine Nachholung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Entscheidung über die Anhörungsrüge ihrerseits Verfassungsrecht verletzt (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 24; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 BvR 2446/09 -, juris Rn. 14 und vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, juris Rn. 37). So verhält es sich hier. Die Ausführungen des Landgerichts, ein Hauszugang „könne“ verlegt werden und der Abschluss von Vereinbarungen über das Verschließen der Fenster sei „nicht von vornherein ausgeschlossen“, verletzen erneut das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Das Landgericht gibt dem Rechtsstreit damit eine Wendung, mit der auch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 24 m. w. N.). Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu der Baulücke konnten in Verbindung mit der Begründung für die Nichtzulassung der Revision nur so verstanden werden, dass das Landgericht für die Frage der Erkennbarkeit der Beeinträchtigung bei Vertragsschluss auf konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall abstellt. Mit diesem Ansatz ist es nicht zu vereinbaren, dass nach dem Anhörungsrügebeschluss die Minderung nunmehr schon bei einer nur (abstrakt) „möglichen“ bzw. „nicht ausgeschlossenen“ Beeinträchtigung entfallen soll, zumal diese Kriterien für die Mehrzahl der bislang in der Rechtsprechung anerkannten Mietmängel - etwa einen Ausfall der Heizung - zutreffen würden. Soweit der Anhörungsrügebeschluss außerdem ausführt, die Lärmbeeinträchtigungen seien nicht gerade auf das Verschließen der Fenster zurückzuführen, hat diese Überlegung keinen Bezug zur Frage der Vorhersehbarkeit der Bebauung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und beinhaltet damit ebenfalls keine nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs. 3. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin kommt es danach nicht mehr an. Der Verfassungsgerichtshof bemerkt allerdings, dass auch die Ausführungen im Anhörungsrügebeschluss zu den Arbeiten am Haus C.-Straße 20a/b überraschend und damit nicht geeignet sind, das rechtliche Gehör nachzuholen. Weder mit dem von Umständen des konkreten Einzelfalls losgelösten pauschalen Verweis auf die Lage in der Innenstadt noch mit der erstmaligen und nicht tragfähig begründeten Einordnung der Aufstockung des rechten Nachbarhauses als Bestandteil einer maßgeblich aus der Lückenbebauung auf dem linken Nachbargrundstück bestehenden „Gesamtmaßnahme“ musste ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter rechnen. III. Das angegriffene Urteil wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschluss vom 18. Oktober 2013, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist damit gegenstandslos. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.