Beschluss
173/13
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2015:0218.173.13.0A
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Leitsätze
1. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) ist verletzt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war.
(Rn.11)
2. Das Gericht darf Parteivortrag, den es für rechtlich unerheblich hält, unberücksichtigt lassen. Es muss aber das Vorbringen zunächst zur Kenntnis nehmen und auf seine rechtliche Erheblichkeit überprüfen.
(Rn.15)
3. Hier:
a. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführer bei Vertragsschluss mit den Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück rechnen mussten, ihren Sachvortrag zu Besonderheiten dieses Grundstücks übergangen.
(Rn.13)
(Rn.14)
b. Das Landgericht hat sich nicht mit dem Argument der Beschwerdeführer befasst, die "Baulückenrechtsprechung" mit dem Kriterium der Vorhersehbarkeit der Bebauung sei nicht einschlägig, wenn der Vermieter selbst den Baulärm verursacht habe.
(Rn.15)
(Rn.16)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2013 - 63 S 301/12 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Damit ist der Beschluss vom 15. Oktober 2013 gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) ist verletzt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war. (Rn.11) 2. Das Gericht darf Parteivortrag, den es für rechtlich unerheblich hält, unberücksichtigt lassen. Es muss aber das Vorbringen zunächst zur Kenntnis nehmen und auf seine rechtliche Erheblichkeit überprüfen. (Rn.15) 3. Hier: a. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführer bei Vertragsschluss mit den Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück rechnen mussten, ihren Sachvortrag zu Besonderheiten dieses Grundstücks übergangen. (Rn.13) (Rn.14) b. Das Landgericht hat sich nicht mit dem Argument der Beschwerdeführer befasst, die "Baulückenrechtsprechung" mit dem Kriterium der Vorhersehbarkeit der Bebauung sei nicht einschlägig, wenn der Vermieter selbst den Baulärm verursacht habe. (Rn.15) (Rn.16) 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2013 - 63 S 301/12 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss vom 15. Oktober 2013 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine mietrechtliche Berufungsentscheidung. Die Beteiligte zu 2 ist Vermieterin und die Beschwerdeführer sind Mieter einer Wohnung in der C.-Straße 21. Sie stritten unter anderem um Mietminderungen wegen Beeinträchtigungen, die von Bauarbeiten auf den ebenfalls der Beteiligten zu 2 bzw. ihrer alleinigen Gesellschafterin gehörenden Nachbargrundstücken ausgingen. Dabei handelte es sich um die Errichtung eines Wohnhauses auf dem links unmittelbar angrenzenden, bis dahin unbebauten Eckgrundstück M.-Straße 16, die Entkernung und Aufstockung des rechten Nachbarhauses C.-Straße 20 a/b und die Errichtung einer Tiefgarage im gemeinsamen Innenhof aller Grundstücke. Die Beteiligte zu 2 machte vor dem Amtsgericht geltend, die Minderung sei ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführer bei Vertragsschluss mit der Lückenbebauung und den weiteren Bauarbeiten hätten rechnen müssen. Mit Schriftsatz vom 7. März 2012 führten die Beschwerdeführer aus, die sogenannte „Baulückenrechtsprechung“ sei wegen des anders gelagerten Sachverhalts nicht anwendbar. Mit der Bebauung des Grundstücks M.-Straße 16 hätten sie bei Vertragsschluss nicht rechnen müssen, weil der auf der Hofseite gelegene einzige Eingang des Hauses C.-Straße 21 nur über das Nachbargrundstück erreichbar gewesen sei; ein neuer Eingang von der Straßenseite habe erst durch die nicht vorhersehbare Entmietung von Erdgeschosswohnungen gebaut werden können. Bei der Entkernung und Aufstockung des Gebäudes C.-Straße 20 a/b und der Errichtung der Tiefgarage im Hof gehe es schon nicht um die Schließung von Baulücken im Sinne der Rechtsprechung. Mit Schriftsatz vom 25. April 2012 führten sie außerdem aus, die „Baulückenrechtsprechung“ betreffe nur das allgemeine Risiko späterer Lückenbebauung, während hier der Vermieter den Baulärm selbst bzw. durch ein ihm gehörendes Unternehmen verursacht habe. Zudem hätten sich an den zum Grundstück M.-Straße 16 zeigenden Giebelseiten der Häuser C.-Straße 21 und M.-Straße 17 Wohnungsfenster befunden, mit deren Beseitigung nicht zu rechnen gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführer zunächst einbehaltene Minderungsbeträge nach Klageerhebung unter Vorbehalt nachgezahlt hatten, erklärten die Parteien den entsprechenden Zahlungsantrag der Beteiligten zu 2 und ihren auf eine fristlose Kündigung gestützten Räumungsantrag übereinstimmend für erledigt. Den verbleibenden Klageantrag der Beteiligten zu 2 auf Zahlung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten wies das Amtsgericht ab und verurteilte sie auf die Widerklage der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der Minderungsbeträge. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Minderungsrechts nach der „Baulückenrechtsprechung“ lägen aus den im Schriftsatz vom 7. März 2012 dargelegten Gründen nicht vor. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2 Berufung ein, auf die die Beschwerdeführer mit den schon erstinstanzlich vorgebrachten Argumenten erwiderten. Unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführer zur Freistellung von den Rechtsverfolgungskosten, wies die Widerklage der Beschwerdeführer auf Rückzahlung der Minderungsbeträge ab, erlegte ihnen die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich der erstinstanzlich für erledigt erklärten Anträge auf und ließ unter Hinweis auf den Einzelfallcharakter der Entscheidung die Revision nicht zu. Eine Mietminderung sei nicht gerechtfertigt, wenn für den Mieter schon bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar sei, dass mit Bautätigkeiten in der weiteren räumlichen Umgebung des Mietobjekts gerechnet werden müsse. Hier hätten die Beschwerdeführer „entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung“ mit einer weiteren Blockrandbebauung rechnen müssen. Dies entspreche der historischen Bebauung; die zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses weiterhin bestehende lückenhafte Bebauung sei auf allgemein bekannte Gründe wie Kriegs- und Kriegsfolgeschäden und zunächst unterbliebene Neubebauung zurückzuführen. Die Grünanlage auf dem Eckgrundstück hätten die Beschwerdeführer nicht ohne weiteres als endgültige Nutzung ansehen können. Der vorhersehbare Neubau eines Wohnhauses schließe im Hinblick auf die Parkplatzsituation in der Innenstadt auch den Bau einer Tiefgarage ein, zumal der entkernte Innenbereich zwischen den Häusern hier ausreichend Platz geboten habe. Unter Berücksichtigung der Lage in der Berliner Innenstadt, in der grundsätzlich mit Bauarbeiten größeren Umfangs und längerer Dauer zu rechnen sei, sei diese (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen. Mit der Anhörungsrüge beanstandeten die Beschwerdeführer, das Gericht habe ihren Vortrag zur Nutzung des Grundstücks M.-Straße 16 für den Hauszugang und zu den Fenstern an den Giebelseiten der Nachbarhäuser sowie die unstreitige Personalunion von Vermieter und Bauherr nicht berücksichtigt und die Baustelle C.-Straße 20a/b gar nicht erwähnt. Das Landgericht wies die Anhörungsrüge zurück. Der Vortrag zur Lage des Hauszugangs, zu den Fenstern an den Giebelseiten und zum Grundstück C.-Straße 20a/b sei berücksichtigt worden. Die Kammer habe sich mit der Formulierung „entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung“ auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bezogen und sich deshalb zugleich mit den dort in Bezug genommenen Darlegungen im Schriftsatz vom 7. März 2012 auseinandergesetzt. Der Satz, dass in der Innenstadt grundsätzlich mit Bauarbeiten größeren Umfangs zu rechnen und die dadurch erhöhte Lärmbelastung hinzunehmen sei, betreffe auch die Entkernung und Aufstockung des Hauses C.-Straße 20a/b. Ob die Baumaßnahmen vom Vermieter oder von Dritten durchgeführt würden, sei für die Erkennbarkeit zukünftiger Bautätigkeit unerheblich und deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen. Mit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe die in der Anhörungsrüge angeführten Umstände nicht berücksichtigt und dadurch ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Durch die Nichtzulassung der Revision habe es ferner die Rechtsweggarantie und das Recht auf den gesetzlichen Richter missachtet. Die Entscheidung sei außerdem willkürlich. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beteiligte zu 2 hält die Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Anhörungsrüge für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. II. Die Verfassungsbeschwerde hat mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - Erfolg. 1. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 18. Juni 2014 - VerfGH 87/14 -, wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.). Das heißt allerdings nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O., m. w. N.; st. Rspr.). 2. Gemessen daran verletzt die angegriffene Entscheidung den in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Sie rügen zu Recht, dass das Landgericht ihren Sachvortrag zu den auf das Grundstück M.-Straße 16 hinausgehenden Fenstern der Nachbarhäuser und zur Personalunion von Vermieter und Bauherr nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht hinreichend erwogen hat. a) Das Urteil geht weder ausdrücklich noch der Sache nach darauf ein, warum die Beschwerdeführer trotz der Giebelfenster der Nachbarhäuser mit der Errichtung des Neubaus auf dem Grundstück M.-Straße 16 rechnen mussten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die „Ausführungen der angefochtenen Entscheidung“ und der dortigen Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 7. März 2012. Der Vortrag zu den Fenstern findet sich in ihrem - im amtsgerichtlichen Urteil nicht erwähnten - Schriftsatz vom 25. April 2012, während der vom Amtsgericht allein erwähnte Schriftsatz vom 7. März 2012 dazu nichts enthält. Für die Annahme, das Landgericht könnte dieses zentrale und im Rahmen seiner einzelfallorientierten Betrachtungsweise auch jedenfalls nicht offensichtlich unerhebliche Vorbringen der Beschwerdeführer dennoch erwogen haben, bestehen keine Anhaltspunkte; der Anhörungsrügebeschluss, der sich nur zur Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 7. März 2012 verhält, spricht für das Gegenteil. b) Auch den Vortrag, die Beteiligte zu 2 als Vermieterin habe den Baulärm selbst verursacht, hat das Landgericht übergangen. Anders als das Landgericht in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge meint, waren Ausführungen dazu nicht entbehrlich. Allerdings darf das Gericht Parteivortrag unberücksichtigt lassen, den es rechtlich für unerheblich hält (Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 114/11 - Rn. 21). Das entbindet es jedoch nicht von der Verpflichtung, das Vorbringen zunächst zur Kenntnis zu nehmen und auf seine rechtliche Erheblichkeit zu überprüfen. Dem ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Im Anhörungsrügebeschluss führt es aus, von wem die Baumaßnahme durchgeführt worden sei, sei „für die Frage der Erkennbarkeit von zukünftigen Baumaßnahmen in der Umgebung“ nicht entscheidungserheblich gewesen. Danach hat das Landgericht das Argument der Beschwerdeführer im Kern nicht zur Kenntnis genommen. Diese hatten ausgeführt, die „Baulückenrechtsprechung“ betreffe nur das allgemeine Risiko späterer Lückenbebauung, während hier der Vermieter den Baulärm selbst bzw. durch ein ihm gehörendes Unternehmen verursacht habe. Die Beschwerdeführer machten damit nicht etwa geltend, dass eine vom Vermieter durchgeführte Baumaßnahme nicht „erkennbar“ sei. Sie vertraten vielmehr die Ansicht, dass das Kriterium der Erkennbarkeit in einem solchen Fall nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung führe und es auf dieses deshalb nicht entscheidend ankomme. Mit diesem jedenfalls nicht offensichtlich verfehlten Ansatz hätte das Landgericht sich substantiiert befassen müssen, zumal die Differenzierung nach der Beherrschbarkeit für den Vermieter dem Mietmängelrecht nicht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 23/04 -, juris Rn. 14; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 536 Rn. 20 m. w. N.). c) Das Urteil beruht auf den Verfassungsverstößen. Es lässt sich nicht ausschließen (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 22 m. w. N.; st. Rspr.), dass die Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. 3. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer kommt es danach nicht mehr an. Der Verfassungsgerichtshof bemerkt allerdings, dass auch die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 7. März 2012 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidungsbegründung nicht gerecht wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, juris Rn. 22). Soweit der Beschluss vom 24. Juni 2014 erstmals auf die Arbeiten am Haus C.-Straße 20a/b eingeht, sind die Ausführungen überraschend und damit nicht geeignet, das rechtliche Gehör nachzuholen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Lage in der Innenstadt musste ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter angesichts des dem Urteil zugrunde gelegten, an „sämtlichen Umständen des Einzelfalls“ orientierten Maßstabs nicht rechnen. III. Das angegriffene Urteil wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschluss vom 15. Oktober 2013, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist damit gegenstandslos. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.