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Beschluss

130/14

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2015:0217.130.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot erfordert, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. (Rn.9) 2. Die Gerichte müssen bei der Auslegung und Anwendung von Normen weder einer vorherrschenden Meinung folgen noch den von einem übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zugrunde legen, sondern können ihre eigene Rechtsauffassung vertreten. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht verlangt das Willkürverbot jedoch, dass die eigene Auffassung begründet wird. Jedenfalls muss die Begründung erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat. (Rn.12) 3. Hier: a. Das LG übergeht die offensichtlich einschlägige Norm des § 32 Abs 1 RVG. (Rn.11) b. Es wären zumindest Ausführungen des LG dazu geboten gewesen, weshalb die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung hier nicht bestehe. (Rn.12)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2014 - 7 S 27/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2014 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot erfordert, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. (Rn.9) 2. Die Gerichte müssen bei der Auslegung und Anwendung von Normen weder einer vorherrschenden Meinung folgen noch den von einem übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zugrunde legen, sondern können ihre eigene Rechtsauffassung vertreten. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht verlangt das Willkürverbot jedoch, dass die eigene Auffassung begründet wird. Jedenfalls muss die Begründung erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat. (Rn.12) 3. Hier: a. Das LG übergeht die offensichtlich einschlägige Norm des § 32 Abs 1 RVG. (Rn.11) b. Es wären zumindest Ausführungen des LG dazu geboten gewesen, weshalb die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung hier nicht bestehe. (Rn.12) 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2014 - 7 S 27/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2014 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von ungerechtfertigt erlangten Rechtsanwaltsgebühren im zivilrechtlichen Berufungsverfahren gegen die Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 2 vertrat die Beschwerdeführerin in einer Auseinandersetzung mit ihrem privaten Krankenversicherer wegen einer unterbliebenen Angabe einer Vorerkrankung. Im Auftrag der Beschwerdeführerin erhob die Beteiligte zu 2 Klage vor dem Landgericht Berlin gegen den Versicherer. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dessen Folge die Beteiligte zu 2 eine Zahlung des Krankenversicherers auf angefallene Rechtsanwaltsgebühren und eine teilweise Rückzahlung des Gerichtskostenvorschusses vereinnahmte. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 16.051,56 EUR fest. Anschließend forderte die Beschwerdeführerin von der Beteiligten zu 2 in einem weiteren zivilgerichtlichen Verfahren die Rückzahlung von Anwaltshonorar, das sie in dem Ausgangsverfahren gezahlt hatte. Sie stützte ihre Forderung auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durch die Beteiligte zu 2 sowie die Überzahlung von Anwaltsgebühren aufgrund fehlerhafter Gebührenrechnungen. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee verurteilte die Beteiligte zu 2 zur Zahlung von 2.616,90 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beteiligte zu 2 habe durch Stellung eines Feststellungsantrags im Rechtsstreit mit dem Krankenversicherer gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Kostenbelastung der Beschwerdeführerin möglichst gering zu halten und darüber hinaus einzelne Gebühren fehlerhaft berechnet. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Beteiligten zu 2 änderte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts ab, verurteilte die Beteiligte zu 2 zur Zahlung in Höhe von 460,57 EUR nebst Zinsen sowie anteiliger vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und wies im Übrigen die Klage ab und die Berufung zurück. Das Landgericht verneinte einen Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin. Die Beteiligte zu 2 habe nicht gegen ihre Verpflichtung aus dem Anwaltsvertrag verstoßen. Außerdem betrage der Gebührenstreitwert für die anwaltliche Tätigkeit der Beteiligten zu 2 abweichend von der Festsetzung durch das Landgericht im Ausgangsverfahren 19.004,76 EUR. Nach diesem Wert seien die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Anwaltsgebühren zu berechnen. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert im Verfahren gegen den Krankenversicherer lasse rechtsfehlerhaft eine auch rückwirkend geltend gemachte Forderung unberücksichtigt. Das Landgericht berechnete die der Beteiligten zu 2 nach dem erhöhten Streitwert zustehenden Gebühren und kam u. a. durch die Streitwerterhöhung auf einen höheren Anspruch der Beteiligten zu 2 gegen die Beschwerdeführerin, als dies nach dem vom Landgericht im Ausgangsverfahren festgesetzten Streitwert möglich gewesen wäre. Das Landgericht wies die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 24. Juli 2014 zurück. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin u. a. einen Verstoß gegen das Willkürverbot durch die Zugrundelegung des erhöhten Streitwerts. Der Streitwertbeschluss im Verfahren gegen den Krankenversicherer sei in Rechtskraft erwachsen. Die Auffassung des Landgerichts, die der Beteiligten zu 2 zustehenden Gebühren seien nach einem höheren Streitwert zu berechnen, sei unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung des Willkürverbots nach Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - Erfolg. 1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (Beschluss vom 19. Februar 2014 - VerfGH 123/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16; st. Rspr.). Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - Rn. 18; st. Rspr.). Eine Begründung, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt, ist verfassungsrechtlich insbesondere dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht (Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15, und vom 5. Mai 2013 - VerfGH 171/11 - Rn. 9; st. Rspr.). 2. Danach verletzt die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf willkürfreie Entscheidung nach Art. 10 Abs. 1 VvB, soweit das Landgericht den Gebührenstreitwert für die anwaltliche Tätigkeit der Beteiligten zu 2 abweichend von der Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Verfahren der Beschwerdeführerin gegen den Krankenversicherer zugrunde gelegt hat. Das Landgericht begründet das Abweichen von der Streitwertfestsetzung im vorangegangenen Verfahren mit deren Unrichtigkeit. Damit übergeht es die offensichtlich einschlägige Norm des § 32 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Danach ist die gerichtliche Festsetzung der Gerichtsgebühren auch für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im vorangegangenen Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Beschwerde dagegen wurde nicht eingelegt; eine Änderung der durch das Landgericht im Ausgangsverfahren erfolgten endgültigen Festsetzung von Amts wegen scheidet im Hinblick auf das Verstreichen der Sechs-Monats-Frist aus § 63 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes aus. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Ausgangsprozess bindet nach allgemeiner Ansicht nicht nur den Auftraggeber und Rechtsanwalt, sondern auch die Gerichte bei allen auf den Streitwert aufbauenden Entscheidungen, etwa im ordentlichen Rechtsstreit über die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 32 Rn. 66; Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 32 Rn. 3; Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage 2014, § 32 Rn. 7; Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 32 Rn. 34 f.). In Anbetracht des klaren Gesetzeswortlauts und der diesem folgenden Ansichten in der Literatur wären zumindest Ausführungen des Landgerichts dazu geboten gewesen, weshalb die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung in der entschiedenen Konstellation nicht bestehe. Zwar müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung von Normen weder einer vorherrschenden Meinung folgen noch den von einem übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zugrunde legen, sondern können ihre eigene Rechtsauffassung vertreten. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht verlangt das Willkürverbot jedoch, dass die eigene Auffassung begründet wird. Die Begründung muss erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat (Beschluss vom 30. September 2014 - VerfGH 138/13 - Rn. 22; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 1 BvR 1063/14 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Hieran fehlt es in der angegriffenen Entscheidung, weshalb ein Verstoß gegen das Willkürverbot gegeben ist. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin kommt es danach nicht mehr an. 3. Für das weitere Verfahren weist der Verfassungsgerichtshof vorsorglich darauf hin, dass in Bezug auf die Verneinung eines Anwaltsfehlers der Beteiligten zu 2 ein Verfassungsverstoß nicht vorliegen dürfte. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beteiligte zu 2 einen nicht erforderlichen Klageantrag gestellt habe, hält sie dem Urteil des Landgerichts lediglich ihre hiervon abweichende Rechtsauffassung entgegen. Die Anwendung einfachen Rechts auf den Einzelfall ist aber Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und 114/11 - Rn. 18; st. Rspr.). Das Landgericht hat seine von der Entscheidung des Amtsgerichts und von der Auffassung der Beschwerdeführerin abweichende Auffassung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausführlich begründet. Die Entscheidung dürfte damit jedenfalls vertretbar sein und nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Juli 2014, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.