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Beschluss

88/13

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2014:1215.88.13.0A
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Leitsätze
1. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine Sachprüfung nicht möglich ist, und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl BVerfG, 24.09.2014, 2 BvR 2782/10, LKV 2014, 505 ff mwN). (Rn.11) 2. Der in § 10 Abs 1 S 1 StrRehaG normierte Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen.(Rn.12) 3. Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Verfassungs wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte oder Entscheidungen dieser Behörden zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl BVerfG, 24.09.2014, aaO mwN).(Rn.13) 4. Hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unterlasse Amtsaufklärung bzgl der Einweisung der Beschwerdeführerin in Spezialkinderheime der ehemaligen DDR. a. Hinsichtlich der Heimeinweisung in das Spezialkinderheim „Ernst Thälmann“ hätte für das KG Anlass bestanden, eine hierzu einschlägige schriftliche Zeugenaussage einer näheren rechtlichen Würdigung zu unterziehen und ggf die Zeugin zu vernehmen.(Rn.16) b. Um aufzuklären, ob die Einweisung auf Fluchtpläne der Beschwerdeführerin gestützt wurde, hätte es sich angeboten, einen namentlich benannten Zeugen zu ermitteln und zu vernehmen sowie zu klären, ob dieser mit der Anforderung und Sichtung seiner bei den Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (möglicherweise) vorhandenen Unterlagen einverstanden ist.(Rn.17) c. Um zu ermitteln, ob die Einweisung der politischen Verfolgung der Mutter der Beschwerdeführerin diente, hätte es nahe gelegen, die Einschätzung des Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen einzuholen.(Rn.18)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 29. April 2013 - 2 Ws 171-174/13 - REHA - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2013 gegenstandslos. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. 6. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine Sachprüfung nicht möglich ist, und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl BVerfG, 24.09.2014, 2 BvR 2782/10, LKV 2014, 505 ff mwN). (Rn.11) 2. Der in § 10 Abs 1 S 1 StrRehaG normierte Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen.(Rn.12) 3. Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Verfassungs wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte oder Entscheidungen dieser Behörden zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl BVerfG, 24.09.2014, aaO mwN).(Rn.13) 4. Hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unterlasse Amtsaufklärung bzgl der Einweisung der Beschwerdeführerin in Spezialkinderheime der ehemaligen DDR. a. Hinsichtlich der Heimeinweisung in das Spezialkinderheim „Ernst Thälmann“ hätte für das KG Anlass bestanden, eine hierzu einschlägige schriftliche Zeugenaussage einer näheren rechtlichen Würdigung zu unterziehen und ggf die Zeugin zu vernehmen.(Rn.16) b. Um aufzuklären, ob die Einweisung auf Fluchtpläne der Beschwerdeführerin gestützt wurde, hätte es sich angeboten, einen namentlich benannten Zeugen zu ermitteln und zu vernehmen sowie zu klären, ob dieser mit der Anforderung und Sichtung seiner bei den Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (möglicherweise) vorhandenen Unterlagen einverstanden ist.(Rn.17) c. Um zu ermitteln, ob die Einweisung der politischen Verfolgung der Mutter der Beschwerdeführerin diente, hätte es nahe gelegen, die Einschätzung des Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen einzuholen.(Rn.18) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 29. April 2013 - 2 Ws 171-174/13 - REHA - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2013 gegenstandslos. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. 6. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung. Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom 23. Februar 1967 bis zum 15. Juni 1971 in Kinderheimen der ehemaligen DDR untergebracht. Bis zum 11. November 1967 befand sie sich zunächst in dem Kinderheim „Minna Fritsch“ in Berlin. Anschließend erfolgte eine gut zweiwöchige Unterbringung in dem Aufnahme- und Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche Alt-Stralau in Berlin. Daran schlossen sich in der Zeit vom 12. November 1967 bis zum 28. September 1969 Aufenthalte in dem Spezialkinderheim „Ernst Thälmann“ in Wittenberg und vom 29. September 1969 bis zum 15. Juni 1971 in dem Spezialkinderheim „Adolf Reichwein“ in Pretzsch an. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Landgericht ihre strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Einweisungen und Unterbringungen in dem Durchgangsheim Alt-Stralau und den Spezialkinderheimen „Ernst Thälmann“ und „Adolf Reichwein“. Das Landgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 8. Februar 2013 als unbegründet zurück. Es lasse sich wegen des Fehlens der vollständigen Unterlagen der damaligen Einweisungs- und Unterbringungsverfahren nicht feststellen, dass die Einweisungen und Unterbringungen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar seien. Die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 29. April 2013. So wie anlässlich der Rehabilitierung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung keine neue Beweisaufnahme erfolge, sondern lediglich auf der Grundlage des gegebenen Akteninhalts sowie sonstiger unter Umständen vorhandener staatlicher Dokumente überprüft werde, ob sich Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfolgung ergäben, beschränke sich die Überprüfung auch im vorliegenden Fall auf den Inhalt der noch zur Verfügung stehenden Jugendhilfeunterlagen und sonstigen Berichte. Mit dem Einwand, dass die in den noch vorhandenen Unterlagen der Jugendhilfe enthaltenen Feststellungen nicht der Wahrheit entsprächen, könne der Betroffene daher im Rehabilitationsverfahren ebenso wenig gehört werden wie mit dem nicht durch andere staatliche Dokumente belegten Einwand, dass Zeugen ihr Verhalten dort unzutreffend geschildert hätten. Nach den maßgeblichen Unterlagen seien die Verlegungen in die beiden Spezialkinderheime nicht vordringlich auf die behaupteten lesbischen Beziehungen der Beschwerdeführerin bzw. ihre Kontakte zu einem Mann aus Berlin (West) und etwaige Fluchtpläne gestützt worden, sondern vor allem auf Erziehungsprobleme und pädagogische Erwägungen. Das Kammergericht hat die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 18. Juli 2013 als unzulässig zurückgewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und der Menschenwürde sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Kammergericht hätte hinsichtlich der Einweisung in das Spezialkinderheim „Ernst Thälmann“ das Zeugnis der Frau H. einholen müssen, die auch erklärt habe, dass es sich bei ihr um ein scheues und zurückhaltendes Mädchen gehandelt habe. Hinsichtlich der Einweisung in das Spezialkinderheim „Adolf Reichwein“ ergebe sich aus den Akten unzweifelhaft, dass ihre Fluchtpläne durchaus ernst genommen worden seien und zusammen mit ihrer politischen Unangepasstheit den Grund für die Einweisung bilden würden. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2013 wendet, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf strafrechtliche Rehabilitierung zurückgewiesen wurde. Denn insoweit rügt die Beschwerdeführerin nur eine im Beschwerdeverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 37; st. Rspr.). 2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 29. April 2013 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. a) Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschluss vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - Rn. 18). Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschluss vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn. 17 m. w. N.). Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris Rn. 52 m. w. N.). § 10 Abs. 1 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - StrRehaG - verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat - unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die in § 10 Abs. 2 StrRehaG normierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers - sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 53 m. w. N.). Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Verfassungs wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte oder Entscheidungen dieser Behörden zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 54 m. w. N.). Erst wenn das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in freier Beweiswürdigung. § 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 55 m. w. N.). b) Diesen Maßgaben genügt der Beschluss des Kammergerichts nicht, soweit das Gericht die Überprüfung auf den Inhalt der noch zur Verfügung stehenden Jugendhilfeunterlagen und sonstigen Berichte beschränkt hat. Diese Einengung der Sachverhaltsfeststellung ist ebenso wenig mit der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung vereinbar wie die aus dieser Beschränkung des Prüfungsumfangs gezogene Schlussfolgerung des Kammergerichts, mit dem Einwand, dass die in den noch vorhandenen Unterlagen der Jugendhilfe enthaltenen Feststellungen nicht der Wahrheit entsprächen, könne der Betroffene im Rahmen des Rehabilitierungsverfahrens ebenso wenig gehört werden wie mit dem nicht durch andere staatliche Dokumente belegten Einwand, dass Zeugen ihr Verhalten dort unzutreffend schildern würden. Durch den gewählten Maßstab hat das Kammergericht nicht ausreichend aufgeklärt, aus welchen Gründen es zu den Heimeinweisungen in die Spezialkinderheime „Ernst Thälmann“ und „Adolph Reichwein“ gekommen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG). Es ist den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und in den bereits beigezogenen Dokumenten enthaltenen Hinweisen auf sachfremde Gründe nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nachgegangen. aa) Hinsichtlich der Heimeinweisung in das Spezialkinderheim „Ernst Thälmann“ hätte für das Kammergericht Anlass bestanden, die schriftliche Stellungnahme der Zeugin H. vom 9. September 2012 einer weiter gehenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen und gegebenenfalls die Zeugin zu vernehmen. bb) Hinsichtlich der Einweisung in das Spezialkinderheim „Adolph Reichwein“ hätte es nahe gelegen, weitere Ermittlungen zu der in dem angegriffenen Beschluss geäußerten, schon auf der Grundlage des bereits vorhandenen Akteninhalts nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Auffassung des Kammergerichts anzustellen, die möglichen Fluchtüberlegungen der Beschwerdeführerin seien keinesfalls als ernsthafte Fluchtpläne eingestuft, sondern vielmehr als jugendtypische und unreife Überlegungen einer damals fünfzehnjährigen Schülerin aufgefasst worden, die zudem durch ihre Mutter und durch Bekannte aus Berlin (West) ungünstig beeinflusst worden sei. Insoweit hätte es sich angeboten, den in dem Erfüllungsbericht des Direktors des Spezialkinderheims „Ernst Thälmann“ vom 14. Mai 1969 namentlich benannten Bekannten aus Westberlin als Zeugen zu ermitteln und zu vernehmen sowie zu klären, ob dieser mit der Anforderung und Sichtung seiner bei den Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (möglicherweise) vorhandenen Unterlagen einverstanden ist, ob solche existieren und ob sich aus ihnen Hinweise auf sachfremde Gründe für eine Heimeinweisung der Beschwerdeführerin ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 62). Dies drängte sich auch deshalb auf, weil in dem Verlegungsantrag des Direktors des Spezialkinderheims „Ernst Thälmann“ vom 14. Mai 1969 ausgeführt wird, dass der Vorgang der Staatssicherheit übergeben worden sei, da dem Heim bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter aufgefordert worden sei, bis zu ihrer Entlassung auch weiterhin zu schauspielern. cc) Vor diesem Hintergrund hätte das Kammergericht auch in Erwägung ziehen müssen, ob die Einweisung dazu gedient haben könnte, die Mutter der Beschwerdeführerin politisch zu verfolgen, weil sich vorläufig nicht genügend Belastendes gegen sie hatte finden lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 61). Insoweit hätte es nahe gelegen, die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2012 beantragte Einschätzung des Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen einzuholen, die Erkenntnisse zur Rolle der Jugendhilfe in der ehemaligen DDR hätte liefern können. Anhaltspunkte für sachfremde Zwecke ergeben sich etwa daraus, dass in dem Verlegungsantrag des Spezialkinderheims „Ernst Thälmann“ vom 14. Mai 1969 auch ausgeführt wird, die Mutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich eines Besuchs im Heim auf Befragen der Erzieherin angegeben, der junge Mann aus Westberlin sei der Vetter der Beschwerdeführerin. Dabei habe sie ihrer Tochter in auffällig verdächtiger Weise eingeflößt, dass sie doch ihre Verwandten kennen müsse. Nach dem Besuch der Mutter habe die Beschwerdeführerin gegenüber einigen Mädchen bekannt, dass dieser junge Mann nicht mit ihr verwandt sei. 3. Der Beschluss des Kammergerichts beruht auch auf der Grundrechtsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es dem Rehabilitierungsantrag stattgegeben hätte, wenn es den Verfassungsverstoß erkannt hätte. Bei der erneuten Entscheidung wird das Kammergericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel zu berücksichtigen haben, dass im Rehabilitierungsverfahren nicht der Vollbeweis erforderlich ist, sondern die Glaubhaftmachung und damit die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Ergänzend merkt der Verfassungsgerichtshof an, dass die in dem angegriffenen Beschluss geäußerte Auffassung zur Einweisung in das Spezialkinderheim „Adolf Reichwein“, wonach die kritische Beschreibung des sonstigen Verhaltens der Beschwerdeführerin im Verlegungsantrag und die allgemeinen Erziehungsprobleme ebenfalls als Hinderungsgrund für die Verlegung in ein Normalkinderheim anzusehen seien, kaum aufrechterhalten werden kann. Das Kammergericht verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Beschreibung ihrerseits im Wesentlichen politisch motiviert sein dürfte. Soweit es in dem Schreiben des Direktors des Spezialkinderheims „Ernst Thälmann“ vom 14. Mai 1969 heißt, die Beschwerdeführerin suche ständig persönliche Vorteile für sich zu erhaschen und scheue nicht vor hinterhältigen Mitteln der Raffinesse und Unterdrückung ihrer Mitschülerinnen zurück, dürfte dies das gleichfalls in dem Verlegungsantrag beschriebene Verhalten betreffen, das zu ihrer Ablösung als FDJ-Sekretärin geführt hat. Diesbezüglich wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in verderblicher Weise ihre gesellschaftliche Stellung und Verantwortung missbraucht. Sie habe z. B. solche Schülerinnen beschimpft und verunglimpft, die im Staatsbürgerkundeunterricht gut mitarbeiten wollten und positive Antworten auf Fragen des Lehrers hervorgebracht hatten. Nach einer Unterrichtsstunde sei sie beispielsweise an eine Mitschülerin mit den Worten herangetreten: „Du willst wohl auch mal ein Parteibonze werden?!“ In ähnlicher Weise habe sie auch andere Schülerinnen verunglimpft und ihre Funktion missbraucht, um mehrere Mädchen in der Gruppe zu schikanieren und böswillig zu unterdrücken. Die weitere Begründung des Kammergerichts, es sei den Jugendbehörden vor allem um den eindeutig pädagogisch motivierten Ansatz gegangen, der Beschwerdeführerin wegen ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit unbedingt den Schulbesuch der zehnten Klasse zu ermöglichen, der im bisherigen Heim nicht möglich gewesen sei, dürfte ebenfalls wenig überzeugend sein. Soweit sich das Kammergericht hierbei auf das Schreiben des Direktors des Spezialkinderheims „Ernst Thälmann“ vom 7. Juli 1969 stützt, dürfte es übersehen, dass das der maßgeblichen Genehmigung des zuständigen Rats des Stadtbezirks Berlin-Weißensee - Referat Jugendhilfe - vom 20. Mai 1969 nachfolgende Schreiben ersichtlich von der Motivation getragen war, mit der Verlegung in einen Jugendwerkhof eine noch schärfere Sanktion zu verhindern. Dass die Fluchtüberlegungen der Beschwerdeführerin vom Direktor des Spezialkinderheims „Ernst Thälmann“ - entgegen der Auffassung des Kammergerichts - nicht bloß als jugendtypische und unreife Überlegungen aufgefasst wurden, ergibt sich eindeutig aus dem Verlegungsantrag vom 14. Mai 1969. Darin heißt es, der Vorfall sei an die Staatssicherheit übergeben worden. Auch in dem Schreiben vom 7. Juli 1969 bringt der Direktor des Spezialkinderheims „Ernst Thälmann“ unmissverständlich zum Ausdruck, dass der weitere Schulbesuch der Beschwerdeführerin als Mittel der politischen Umerziehung dienen sollte, indem er ausführt, der Besuch der neunten und zehnten Klasse sei nicht nur eine Vergünstigung in dem sozialistischen Staat der DDR, sondern für jeden jungen Menschen auch eine Pflicht, die als Mittel der Umerziehung auch dazu diene, eine bessere politische Einstellung und Haltung zu dem sozialistischen Staat zu gewinnen. Schließlich trägt auch die weitere Begründung des Kammergerichts nicht, neben den fortbestehenden erzieherischen Defiziten bei der Beschwerdeführerin hätten ferner auch die Erziehungsprobleme der Mutter mit den Geschwistern der Beschwerdeführerin eine Heimentlassung und eine Rückkehr in die Familie als Alternative ausgeschlossen. Hierbei verkennt das Kammergericht, dass eine Heimentlassung und eine Rückkehr in die Familie von den Jugendbehörden offensichtlich nicht als ernsthafte Alternative erwogen wurde, sondern lediglich der Besuch eines Normalkinderheims mit neunter und zehnter Klasse anstelle eines weiteren Spezialkinderheims. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2013, mit dem es die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 - Rn. 19; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28). Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.