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Beschluss

97/13

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2014:0930.97.13.0A
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Leitsätze
1. Art 10 Abs 1 Verf BE gebietet iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl VerfGH Berlin, 14.05.2014, 11/14, NVwZ-RR 2014, 625). (Rn.12) 2. Der VerfGH überprüft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff ZPO auch darauf, ob die Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs 1 S 2 ZPO überspannt werden. (Rn.13) 3. Hier: Das KG überspannt die Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 76 Abs 1 FamFG iVm § 117 Abs 1 S 2 ZPO, indem es von der Beschwerdeführerin Tatsachenvortrag zu Einwendungen der Gegenseite fordert, für die diese im Hauptsacheverfahren darlegungs- und beweisbelastet wäre. (Rn.14) (Rn.15) a.  Indem das KG die unbemittelte Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Auskunftsklage verweist, schneidet es ihr für das Hauptsacheverfahren faktisch die Möglichkeit eines einfachen Bestreitens der von der Gegenseite darzulegenden und zu beweisenden Tatsachen ab. (Rn.17) b.  Das KG hätte bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung jedenfalls eine teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwägen müssen. (Rn.20)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 5. März 2013 - 18 WF 255/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Mai 2013 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. 5. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 10 Abs 1 Verf BE gebietet iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl VerfGH Berlin, 14.05.2014, 11/14, NVwZ-RR 2014, 625). (Rn.12) 2. Der VerfGH überprüft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff ZPO auch darauf, ob die Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs 1 S 2 ZPO überspannt werden. (Rn.13) 3. Hier: Das KG überspannt die Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 76 Abs 1 FamFG iVm § 117 Abs 1 S 2 ZPO, indem es von der Beschwerdeführerin Tatsachenvortrag zu Einwendungen der Gegenseite fordert, für die diese im Hauptsacheverfahren darlegungs- und beweisbelastet wäre. (Rn.14) (Rn.15) a. Indem das KG die unbemittelte Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Auskunftsklage verweist, schneidet es ihr für das Hauptsacheverfahren faktisch die Möglichkeit eines einfachen Bestreitens der von der Gegenseite darzulegenden und zu beweisenden Tatsachen ab. (Rn.17) b. Das KG hätte bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung jedenfalls eine teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwägen müssen. (Rn.20) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 5. März 2013 - 18 WF 255/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Mai 2013 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. 5. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein familiengerichtliches Verfahren. Die Beschwerdeführerin und ihr im Jahr 2011 geschiedener Ehemann (der Beteiligte zu 2) sind Miteigentümer einer Finca auf Mallorca. Diese wird vom Beteiligten zu 2 allein verwaltet. Zur gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung der Hälfte der für das Jahr 2011 vom Beteiligten zu 2 vereinnahmten Mieteinkünfte beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Pankow/Weißensee (Familiengericht) die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. In dem Antrag, dem eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, legte sie die für das Jahr 2011 vereinnahmten Mieteinkünfte in Höhe von 16.886,- EUR unter Übersendung entsprechender Nachweise dar und führte aus, dass sie in der Hauptsache die hälftige Auskehr dieses Betrages nebst Rechtshängigkeitszinsen begehre. Der Beteiligte zu 2 äußerte sich nicht zu dem Antrag. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 wies das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag zurück. Die Beschwerdeführerin sei zum einen nicht bedürftig, weil ihr Einkommen bzw. Vermögen die festgelegte Obergrenze übersteige. Der beabsichtigte Antrag habe zudem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Verwaltung und Vermietung des Grundstücks stünden die Beschwerdeführerin und der Beteiligte zu 2 in einer Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB. Jedem Teilnehmer stünden zwar gemäß § 743 BGB die seinem Anteil entsprechenden Früchte zu, er habe sich aber gemäß § 748 BGB auch an den Lasten und Kosten zu beteiligen. Hierzu habe die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen, obwohl ihr aus dem (Unterhalts-)Verfahren 13 F 1506/10 aus den dortigen Aufstellungen des Beteiligten zu 2 die Kosten der Verwaltung bekannt gewesen seien. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bei zutreffender Berücksichtigung ihrer finanziellen Belastungen bedürftig, und der Antrag habe auch Aussicht auf Erfolg. Die Aufwendungen für die Verwaltung der Finca für das Jahr 2011 seien ihr weder aus dem Verfahren 13 F 1506/10 noch sonst bekannt. Es sei Aufgabe des Beteiligten zu 2 hierzu vorzutragen. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Die einkommensmindernd geltend gemachten Belastungen seien zum Teil nicht anzuerkennen. Im Übrigen bleibe es bei der mangelnden Erfolgsaussicht. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass den Einnahmen aus der Vermietung der Finca Aufwendungen entgegenstünden. Dies ergebe sich aus dem Verfahren 13 F 1506/10 für das Jahr 2009. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der Beteiligte zu 2 die Finca verwalte. Insoweit stünde ihr ein Auskunftsanspruch zu. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. März 2013 wies das Kammergericht die sofortige Beschwerde zurück. Dem Antrag komme keine Erfolgsaussicht zu. Insoweit werde auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin habe bisher ihren Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargestellt, da sie den Einnahmen für das Jahr 2011 nicht die entsprechenden Ausgaben und Aufwendungen gegenüber gestellt habe. Ihr stehe insoweit ein Auskunftsanspruch zu, den sie im Verfahren geltend machen könne. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Gegenvorstellung und Anhörungsrüge. Das Kammergericht habe ihre Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht ihre Aufgabe, vorab ihr unbekannte Ausgaben in Abzug zu bringen, für die der Beteiligte zu 2, der hierzu auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren nichts vorgetragen habe, darlegungs- und beweisbelastet sei. Der Beteiligte zu 2 nahm hierzu Stellung und behauptete, der Beschwerdeführerin lägen alle erforderlichen Belege auch für das Jahr 2011 vor. Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 verwarf das Kammergericht die Gegenvorstellung als unstatthaft und wies die Gehörsrüge gemäß § 44 FamFG als unbegründet zurück. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei insgesamt geprüft und für unzureichend befunden worden. Der Senat habe die Darlegungs- und Beweislast berücksichtigt, sei aber zu einem anderen Schluss gekommen als die Beschwerdeführerin. Bei der Überprüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO seien auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn dieser sich noch nicht verteidigt habe. Der Beteiligte zu 2 habe zwar im Verfahren bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde keine Einwände erhoben. Die Beschwerdeführerin räume aber selbst ein, dass beispielsweise im Jahr 2009 auch Aufwendungen zur Vermietung zu berücksichtigen gewesen seien. Warum dies hier nicht der Fall sein sollte, werde nicht vorgetragen. Vielmehr sei es evident, dass bei der Gewinnermittlung in Bezug auf eine vermietete Immobilie die entsprechenden Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführerin stehe insoweit ein Auskunftsanspruch zu, den sie bisher gerichtlich nicht anhängig gemacht habe. Sie werde im Verhältnis zu einem bemittelten Antragsteller auch nicht schlechter gestellt, weil eine verständige bemittelte Partei bei einem solchen Zahlungsanspruch auf Gewinnauskehrung ebenfalls die entstandenen Aufwendungen berücksichtigen würde, um einem sonst bestehenden Kostenrisiko für das Verfahren entgegenzuwirken. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Das Kammergericht überspanne die Anforderungen an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der von dem Beteiligten zu 2 lediglich behaupteten und nicht belegten Aufwendungen. Die Beschwerdeführerin habe von dem Beteiligten zu 2 außergerichtlich Auskunft verlangt, worauf dieser bislang nur eine handschriftliche Auflistung gefertigt, diese aber nicht belegt habe. Sie sei mangels Nachweisen nicht in der Lage zu prüfen, ob die Ausgaben tatsächlich angefallen seien. Dies sei auch nicht ihre Aufgabe. Das Kammergericht verkehre die in der Hauptsache geltenden Beweislastregeln in ihr Gegenteil. Auch einer bemittelten Partei werde nicht zugemutet, im Rahmen des schlüssigen Sachvortrages streitige Ausgaben der Gegenseite unstreitig zu stellen, was aber das Kammergericht von der Beschwerdeführerin offenbar verlange. Im Hinblick auf das vom Kammergericht angeführte Kostenrisiko der bemittelten Partei berücksichtige es nicht hinreichend die Möglichkeit, dem Beteiligten zu 2 im Falle einer Klagerücknahme bzw. Erledigungserklärung wegen der Veranlassung der Klage durch außergerichtliche Auskunftsverweigerung die Kosten aufzuerlegen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Kammergerichts vom 5. März 2013 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. 1. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe bzw. - hier - der Verfahrenskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8, und vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - Rn. 6 = LVerfGE 3, 10 ; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10). Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Verfahrens- und Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den durch die Verfassung gebotenen Zweck der Verfahrens- und Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. zum Bundesrecht: Beschluss vom 13. März 1990, a. a. O., S. 357 f. = juris Rn. 27). Der Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn das Gericht einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (Beschluss vom 14. Mai 2014, a. a. O., m. w. N.). Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1995, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, juris Rn. 15). 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Indem das Kammergericht von der Beschwerdeführerin auch Darlegungen zur Höhe der Ausgaben und Aufwendungen der allein von dem Beteiligten zu 2 verwalteten Finca fordert, überspannt es die Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Bezugnahme des Kammergerichts auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Oktober 2012 lässt sich entnehmen, dass es - wie die Beschwerdeführerin - als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch § 743 BGB ansieht. Nach allgemeiner Ansicht, der das Amtsgericht und das Kammergericht erkennbar folgen, ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 743 BGB zwar auf den Netto- bzw. Reinertrag, d. h. den Rohertrag abzüglich der Lasten und der Kosten der Erhaltung und Verwaltung (§ 748 BGB) des gemeinschaftlichen Gegenstandes, gerichtet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 108/57 -, NJW 1958, 1723, vom 28. November 1963 - II ZR 41/62 -, BGHZ 40, 326 = juris Rn. 10, und vom 20. März 1972 - II ZR 160/69 -, juris Rn. 14; Aderhold, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 743 Rn. 4; Langhein, in: Staudinger, BGB, 2008, § 743 Rn. 14; Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 743 Rn. 3; Radlmayr, in: NK-BGB, 2. Aufl. 2012, § 743 Rn. 3; K. Schmidt, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2013, § 743 Rn. 7 m. w. N.). Gleichwohl umfasst die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach ebenfalls allgemeiner Meinung nur den Anfall der Nutzungen bei dem beklagten Teilhaber, der seinerseits für die von den Einnahmen abzuziehenden Lasten und Kosten darlegungs- und beweisbelastet ist. In einem Fall wie dem vorliegenden muss der Anspruchsteller daher nur darlegen und beweisen, dass der andere Teil den (Brutto-)Mietzins eingezogen hat. Der andere muss dann den Nachweis führen, wo diese Einnahmen geblieben sind und dass ihm nicht mehr verblieben ist, als seinem Anteil entspricht (BGH, Urteil vom 20. März 1972, a. a. O., Rn. 14 f.; Aderhold, a. a. O.; Radlmayr, a. a. O., Rn. 12; K. Schmidt, a. a. O., Rn. 7; Laumen, in: Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. 2009, § 743 Rn. 1 m. w. N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei den Ausgaben um Vorgänge handelt, die in seinem Einflussbereich liegen und über die er allein ausreichend unterrichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1972, a. a. O., Rn. 14). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast scheint das Kammergericht ausweislich der Ausführungen in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 14. Mai 2013 zwar grundsätzlich anzuerkennen. Es meint aber, bei der Überprüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO seien auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen, selbst wenn sich dieser noch nicht verteidigt habe. Dies ist zwar dem Grunde nach anerkannt (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17. März 1998 - 10 W 45/97 -, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 12. Februar 1979 - 12 W 289/79 -, VersR 1979, 379; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 24; Motzer, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 114 Rn. 70) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, darf aber nicht dazu führen, dass im Verfahrenskostenhilfeverfahren jenseits der Darlegungen zur Schlüssigkeit der Klage auch Vortrag zu Tatsachen verlangt wird, für die in der Hauptsache die Gegenseite darlegungs- und beweisbelastet wäre (vgl. auch KG, a. a. O., in Bezug auf Darlegungen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten zur Unabwendbarkeit gemäß § 7 Abs. 2 StVG bzw. zum Fahrerverschulden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 StVG). Hierdurch würde nämlich der unbemittelten Partei für das Hauptsacheverfahren faktisch die Möglichkeit eines einfachen Bestreitens der von der Gegenseite darzulegenden und zu beweisenden Tatsachen abgeschnitten. Genau dies bewirkt das Kammergericht vorliegend, indem es die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Hauptsacheverfahren von dem Beteiligten zu 2 darzulegenden und zu beweisenden Ausgaben und Kosten auf die Möglichkeit einer Auskunftsklage verweist. Hierin liegt zugleich eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber dem Bemittelten. Für diesen bestünde in dem vorliegenden Fall kein Grund zur vorherigen Erhebung einer Auskunftsklage. Er könnte den Anspruch in voller Höhe der ihm bekannten Bruttomieteinnahmen geltend machen und den Rechtsstreit dann ggf. nach Darlegung der Kosten und Aufwendungen durch den Beteiligten zu 2 teilweise für erledigt erklären. Im Rahmen der dann zu treffenden Kostenentscheidung wäre - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - auch ein materieller Kostenerstattungsanspruch zu berücksichtigen, der sich daraus ergäbe, dass die Gegenseite die Auskunft über die Höhe der Aufwendungen vorgerichtlich zu Unrecht verweigert oder nicht vollständig erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93 -, juris Rn. 14 ff. = NJW 1994, 2895 ; allgemein zum materiellen Kostenerstattungsanspruch Lackmann, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, Vor § 91 Rn. 15 f.; Fischer, JuS 2013, 694 ff.). Ob insofern etwas anderes gelten kann, wenn der Verfahrenskostenhilfe beanspruchenden Partei die entsprechenden Tatsachen unstreitig oder offenkundig bekannt sind oder sie die Gegenseite vor Klageerhebung nicht außergerichtlich zur Auskunft hierüber aufgefordert hat (was dann wohl auch einem materiellen Kostenerstattungsanspruch entgegenstünde), kann vorliegend dahinstehen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass ihr die Höhe der Aufwendungen für das Jahr 2011 nicht bekannt sei und dass sie auf Grundlage der von dem Beteiligten zu 2 außergerichtlich erteilten Auskunft davon ausgehen müsse und dürfe, dass im Jahr 2011 keinerlei Ausgaben entstanden seien, da der Beteiligte zu 2 solche weder substantiiert behauptet noch bewiesen habe. Das Kammergericht stellt dies - wie der Verweis auf die Möglichkeit einer Auskunftsklage belegt - trotz des Bestreitens des Beteiligten zu 2 nicht in Frage. Unabhängig davon hätte das Kammergericht auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung jedenfalls eine teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwägen müssen, weil nichts dafür spricht, dass die Aufwendungen des Beteiligten zu 2 für das Jahr 2011 höher waren als die Mieteinnahmen. 3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem dargelegten Verfassungsverstoß. Anders als das Amtsgericht hat das Kammergericht die Versagung von Verfahrenskostenhilfe allein auf die fehlende Erfolgsaussicht gestützt. In Anbetracht des bereits im Beschwerdeverfahren erfolgten und mit der Verfassungsbeschwerde vertieften Vortrages der Beschwerdeführerin zu der vom Amtsgericht jedenfalls im Ausgangsbeschluss ebenfalls verneinten Bedürftigkeit, auf den das Kammergericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht eingegangen ist, erscheint eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls gegen Ratenzahlung zumindest nicht ausgeschlossen. III. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Kammergericht zurückzuverweisen. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Mai 2013 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 - Rn. 19). Die Entscheidung ist mit 8 : 1 Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.