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Beschluss

138/13

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2014:0930.138.13.0A
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Leitsätze
1. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art 80 Verf BE) verlangt das Willkürverbot (Art 10 Abs 1 Verf BE), dass die eigene Auffassung des Gerichts begründet wird. Eine Begründung, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt, ist verfassungsrechtlich insbesondere dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht. (Rn.22) 2. Hier: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen mangels ausreichender Begründung des Willkürverbot. Die Ansicht, die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Unwirksamkeit der Vormerkung seien wegen der zwischenzeitlich erfolgten Eigentumseintragung im Grundbuch überholt, ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung schlechthin nicht nachvollziehbar und hätte daher zumindest einer Begründung bedurft, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt. (Rn.26)
Tenor
1. Das Urteil des Kammergerichts vom 8. August 2013 - 20 U 223/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 16. September 2013 - 20 U 223/11 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art 80 Verf BE) verlangt das Willkürverbot (Art 10 Abs 1 Verf BE), dass die eigene Auffassung des Gerichts begründet wird. Eine Begründung, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt, ist verfassungsrechtlich insbesondere dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht. (Rn.22) 2. Hier: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen mangels ausreichender Begründung des Willkürverbot. Die Ansicht, die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Unwirksamkeit der Vormerkung seien wegen der zwischenzeitlich erfolgten Eigentumseintragung im Grundbuch überholt, ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung schlechthin nicht nachvollziehbar und hätte daher zumindest einer Begründung bedurft, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt. (Rn.26) 1. Das Urteil des Kammergerichts vom 8. August 2013 - 20 U 223/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 16. September 2013 - 20 U 223/11 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung in einem Rechtsstreit um eine Grunddienstbarkeit. Sie erwarben im Dezember 2004 von Herrn G. ein in zweiter Reihe an einer Bundeswasserstraße gelegenes Grundstück. Zugunsten dieses und weiterer Grundstücke hatte Herr G. im November 2004 bzw. März 2005 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte am benachbarten, an der Bundeswasserstraße gelegenen Grundstück bestellt, um den Grundstückseigentümern den Zugang zum Wasser zu ermöglichen (UR 568/2004 und 90/2005 des Notars W.). Die Grunddienstbarkeit wurde im Februar 2010 bewilligt (UR 25/2010 des Notars W.), wobei die Bewilligung die Beschwerdeführer berechtigt, die dienenden Grundstücke gemeinsam mit den jeweiligen Eigentümern der dienenden Grundstücke „als Verkehrsfläche und als Leitungstrasse zu nutzen“. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte im Juni 2010 als „Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) … Gemäß Bewilligung vom 19.02.2010 (UR-Nr. 25/2010 …)“. Mit notariellem Vertrag vom Juli 2005 verkaufte Herr G. das am Wasser - vor dem Grundstück der Beschwerdeführer - gelegene Grundstück an den Beteiligten zu 3 (UR 302/2005 des Notars W.). Dieser erkannte die Grunddienstbarkeit aus den UR 568/2004 und 90/2005 an und übernahm die sich daraus ergebenden Pflichten. Zugunsten des Beteiligten zu 3 wurde eine Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs bewilligt, die im Juli 2005 eingetragen wurde. Im Mai 2006 wurde dieser Kaufvertrag notariell dahingehend geändert, dass Käufer anstelle des Beteiligten zu 3 die Beteiligte zu 2 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Beteiligten zu 3 und 4 als Gesellschafter sein sollte (UR 164/2006). Sämtliche Erklärungen und Vollmachten des Ursprungsverfahrens sollten für die Gesellschaft gelten und die UR 302/2005 sollte Bestandteil des Vertrages sein. Im August 2007 erfolgte eine Nachbeurkundung (UR 165/2007 des Notars W.), weil bei Beurkundung des Kaufvertrages im Juni 2005 eine Bezugsurkunde zu der Erwerbsurkunde UR 302/2005 nicht mitbeurkundet worden war. Zugleich wurde eine Erhöhung des Kaufpreises vereinbart. Im November 2007 wurde im Grundbuch vermerkt, dass Vormerkungsberechtigte nunmehr die Beteiligten zu 3 und 4 als BGB-Gesellschafter seien. Die Beteiligten zu 2 bis 4 friedeten das Grundstück ein und bepflanzten es, so dass den Beschwerdeführern eine Ausübung der Grunddienstbarkeit nicht möglich ist. Im Juli 2010 erhoben die Beschwerdeführer Klage, mit der sie die Verurteilung der Beteiligten zu 2 bis 4 begehrten, die Hinderung der Ausübung des Nutzungsrechts zu unterlassen und die Bepflanzung zu beseitigen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 verlangten widerklagend die Bewilligung zur Löschung der Grunddienstbarkeit und machten geltend, dass diese zu weitgehend und damit vormerkungswidrig sei. Die Beschwerdeführer verwiesen demgegenüber auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages UR 302/2005 und hielten die eingetragene Grunddienstbarkeit nicht für vormerkungswidrig. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragten sie hilfsweise für den Fall, dass der auf Löschung der Grunddienstbarkeit gerichteten Widerklage stattgegeben wird, die Beteiligten zu 2 bis 4 zu verpflichten, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gemäß UR 568/2004, hilfsweise UR 90/2005 zu ihren Gunsten zu bewilligen. Mit Urteil vom 27. Juli 2011 wies das Landgericht die Klage ab und verurteilte die Beschwerdeführer auf die Widerklage zur Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit. Den nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Beschwerdeführer sah es als verspätet und damit als unzulässig an. Die Grunddienstbarkeit sei gegenüber den Beteiligten zu 2 bis 4 gemäß § 883 Abs. 2 BGB unwirksam, weil der Inhalt der Bewilligung, auf die die Eintragung Bezug nehme, mit der Gestattung der Nutzung als Verkehrsfläche über den Inhalt der Bestellung als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht hinausgehe. Der nichtige Kaufvertrag vom Juli 2005 (UR 302/2005) sei durch den Vertrag vom Mai 2006 (UR 164/2006) gemäß § 141 Abs. 2 BGB wirksam bestätigt worden, womit auch die Vormerkung ihre sachenrechtliche Wirkung wiedererlangt habe. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, der nichtige Kaufvertrag UR 302/2005 sei weder durch die UR 164/2006 noch durch die UR 165/2007 wirksam bestätigt worden, da die ursprünglichen Vertragsparteien nicht anwesend gewesen seien. Der Beteiligte zu 3 habe im Namen der Gesellschaft (Beteiligte zu 2) und nicht im eigenen Namen gehandelt. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit sei auch nicht vormerkungswidrig; das Landgericht interpretiere den Begriff Verkehrsfläche falsch. Die Beteiligten zu 2 bis 4 hätten zudem bereits die Löschung der Vormerkung bewilligt. Im Rahmen einer Klageerweiterung beantragten die Beschwerdeführer unter anderem die Verurteilung der Beteiligten zu 2 bis 4 auf Eintragung von Grunddienstbarkeiten entsprechend der ursprünglichen Bestellung in der UR 568/2004 des Notars W. Im Dezember 2011 wurde die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin des an der Wasserstraße befindlichen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen und die zu ihren Gunsten bestehende Vormerkung wurde gelöscht. Das Kammergericht wies mit dem angegriffenen Urteil die Berufung der Beschwerdeführer sowie die Klageerweiterung zurück, nachdem es zuvor bereits darauf hingewiesen hatte, dass es die Klageerweiterung betreffend die Verurteilung zur Eintragung der ursprünglich bestellten Grunddienstbarkeit nicht als sachdienlich ansehe. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung nahm das Kammergericht auf das erstinstanzliche Urteil Bezug. Die eingetragene Grunddienstbarkeit gehe über die ursprüngliche Bestellung in den UR 568/2004 und 90/2005 hinaus. Die Nutzung als „Verkehrsfläche“ beinhalte weitergehend als das Geh- und Fahrrecht auch das Verweilen. Insoweit sei die eingetragene Grunddienstbarkeit gegenüber den Beteiligten zu 2 bis 4 gemäß § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion im Sinne eines Teillöschungsanspruchs sei nicht möglich, denn bei der eingetragenen Grunddienstbarkeit handele es sich um ein aliud (Verweis auf das in dem Verfahren zwischen Herrn G. und der Beteiligten zu 2 ergangene Urteil des Kammergerichts vom 13. November 2012 - 4 U 29/11 -). Die Beschwerdeführer hätten allerdings die Möglichkeit, gegenüber den Beteiligten zu 2 bis 4 den Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit entsprechend dem Kaufvertrag geltend zu machen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu der angeblichen Unwirksamkeit der Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 4 seien wegen deren zwischenzeitlich erfolgter Eintragung als Eigentümer im Grundbuch überholt. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, die Nutzung als Verkehrsfläche gehe nicht über ein Geh- und Fahrrecht hinaus, sei unzutreffend. Die Nichtzulassung der Revision begründete das Kammergericht damit, dass keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären gewesen seien, sondern die Entscheidung auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall beruhe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Die hiergegen von den Beschwerdeführern erhobene Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Nichtzulassung der Revision sei objektiv willkürlich und verletze ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Das Kammergericht weiche hinsichtlich der höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage, „ob eine Grunddienstbarkeit wirksam ist, wenn der Inhalt der Bewilligung, auf den in der Eintragung Bezug genommen wurde, vom tatsächlich eingetragenen Recht in der Weise abweicht, dass weniger eingetragen als bewilligt ist“, unter anderem von der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Urteil vom 15. Februar 2000 - 1 U 3359/99 -) ab, ohne sich mit der Argumentation dieses Gerichts auseinanderzusetzen. Soweit das Kammergericht die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Unwirksamkeit der zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 4 bestellten Vormerkung wegen deren zwischenzeitlich erfolgter Eintragung als Eigentümer als überholt ansehe, verstoße die angegriffene Entscheidung gegen das Willkürverbot. Die Eintragung heile einen nichtigen Kaufvertrag gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft. Folglich gelange auch die akzessorische Auflassungsvormerkung nach ganz herrschender Meinung nicht rückwirkend zur Entstehung. Die Entscheidung sei auch deshalb objektiv willkürlich, weil aufgrund der Nichtigkeit des ursprünglichen Kaufvertrages zwischen Herrn G. und dem Beteiligten zu 3 die Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs an die Beteiligte zu 2 (GbR) ins Leere gegangen sei. Das Kammergericht habe den Vortrag der Beschwerdeführer zur Löschung der Vormerkung während des Berufungsprozesses in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise übergangen. Auch insoweit sei die Entscheidung zudem objektiv willkürlich. Vereitelnde oder beeinträchtigende Verfügungen würden nach ganz überwiegender Meinung voll wirksam, wenn die Vormerkung wegfalle. Das Kammergericht habe zudem seine Aufklärungs- und Hinweispflicht verletzt, indem es versäumt habe, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. Selbst wenn die Eintragung der Grunddienstbarkeit vormerkungswidrig gewesen wäre, habe den Beschwerdeführern ein Anspruch auf Eintragung der ursprünglich bestellten „korrekten“ Grunddienstbarkeit Zug um Zug gegen Löschung der unrichtigen Grunddienstbarkeit zugestanden, den sie im Wege eines mit der Löschungsbewilligung verbundenen Vorbehalts hätten geltend machen können. Hierauf hätte das Kammergericht hinwirken müssen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligten zu 2 bis 4 halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine Divergenz zu der von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidung des OLG Nürnberg liege nicht vor. Die Nichtigkeit des ursprünglichen Kaufvertrages sei zweifelhaft. Der Löschungsanspruch nach § 888 BGB bestehe auch nach der Eigentumsumschreibung und der damit verbundenen Löschung der Vormerkung fort. Das Kammergericht habe seine Hinweispflicht nicht verletzt. Insoweit habe bereits das Landgericht ausgeführt, warum ein entsprechender Antrag in diesem Verfahren unzulässig gewesen sei. Das Kammergericht habe in dem angegriffenen Urteil darauf hingewiesen, was aus Sicht der Beschwerdeführer getan werden könne. II. Die Verfassungsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung des Willkürverbots nach Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - Erfolg. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf willkürfreie Entscheidung nach Art. 10 Abs. 1 VvB, soweit das Kammergericht die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Unwirksamkeit der Vormerkung wegen der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin im Grundbuch als überholt ansieht. 1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt allerdings nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (Beschluss vom 19. Februar 2014 - VerfGH 123/13 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16; st. Rspr.). Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - Rn. 18; st. Rspr.). Eine Begründung, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt, ist verfassungsrechtlich insbesondere dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht (Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15, und vom 5. Mai 2013 - VerfGH 171/11 - Rn. 9; st. Rspr.). Das ist gerade deshalb erforderlich, weil die Gerichte nur dem Gesetz unterworfen sind und bei der Auslegung und Anwendung von Normen weder einer vorherrschenden Meinung folgen noch den von einem übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zugrunde legen müssen, sondern ihre eigene Rechtsauffassung vertreten können. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 80 VvB) verlangt das Willkürverbot jedoch, dass die eigene Auffassung begründet wird. Jedenfalls muss die Begründung erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat; außerdem darf seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 1 BvR 1063/14 -, juris Rn. 13 m. w. N.). 2. Nach diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB in der Ausprägung als Willkürverbot. a) Nach Ansicht des Landgerichts war der Grundstückskaufvertrag zwischen Herrn G. und dem Beteiligten zu 3 vom 22. Juli 2005 (UR 302/2005 des Notars W.), mit welchem die Vormerkung bewilligt worden ist, ursprünglich formnichtig, weil eine notarielle Bezugsurkunde nicht mitbeurkundet worden war. Der nichtige Vertrag sei jedoch durch den weiteren Vertrag vom 5. Mai 2006 (UR 164/2006 des Notars W.) wirksam bestätigt worden (§ 141 BGB), wodurch auch die Auflassungsvormerkung ihre volle sachenrechtliche Funktion mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Bestätigung wiedererlangt habe. Zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 sei im November 2007 eine Vormerkung „als BGB-Gesellschafter“ in das Grundbuch eingetragen worden. Die Eintragung der - vormerkungswidrigen - Grunddienstbarkeit sei am 8. Juni 2010 und damit zeitlich später erfolgt. Die Beschwerdeführer sind dem im Rahmen der Berufungsbegründung entgegengetreten und haben unter anderem ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der ursprünglich unwirksame Kaufvertrag nicht wirksam gemäß § 141 Abs. 2 BGB bestätigt worden, weil die bestätigenden Willenserklärungen nicht von den Personen abgegeben worden seien, die die nichtige gesetzt hätten. Mangels wirksamen Kaufvertrages habe im Zeitpunkt der Eintragung der Grunddienstbarkeit auch keine Vormerkung bestanden. b) Das Kammergericht geht ohne nähere Begründung davon aus, die Ausführungen der Beschwerdeführer zur (angeblichen) Unwirksamkeit der Vormerkung seien wegen der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung der Beteiligten zu 2 bis 4 als Eigentümer im Grundbuch überholt. Diese Ansicht ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung schlechthin nicht nachvollziehbar und hätte daher zumindest einer Begründung bedurft, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt. aa) Die Heilung eines formunwirksamen Grundstückskaufvertrages gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB tritt nach der in der Rechtsprechung und Literatur mittlerweile einhellig vertretenen Ansicht mit Wirkung für die Zukunft, d. h. mit dem Zeitpunkt der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch ein und hat keine Rückwirkung (BGH, Urteile vom 15. Mai 1970 - V ZR 20/68 -, BGHZ 54, 56 = juris Rn. 33, vom 10. November 1978 - V ZR 181/76 -, juris Rn. 14, vom 22. Dezember 1982 - V ZR 8/81 -, juris Rn. 29, und vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10 -, juris Rn. 6; RGZ 75, 114 ; 115, 6 ; 134, 243 ; 159, 33 ; BFH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX B 18/10 -, juris Rn. 3; Gehrlein, in BeckOK-BGB, Stand 1. Mai 2014, § 311b Rn. 37; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 311b Rn. 56; Grziwotz, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 311b Rn. 77; Kanzleiter, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 311b Rn. 86; Ludwig, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 311b Rn. 278; Mayer, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 311b Rn. 236; Ring, in: NK-BGB, 2. Aufl. 2012, § 311b Rn. 59; Schulze, in: Schulze u. a., BGB, 8. Aufl. 2014, § 311b Rn. 23; M. Stürner/Medicus, in: Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 9. Aufl. 2014, § 311b Rn. 17; Schumacher, in: Staudinger, BGB, 2012, § 311b Rn. 302 m. w. N. auch zu der früher vertretenen Gegenansicht). bb) Dementsprechend entsteht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Ansicht in der Literatur bei Formnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages auch die den Auflassungsanspruch sichernde Vormerkung wegen ihres streng akzessorischen Charakters nicht, und sie wird auch nicht mit der Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB rückwirkend wirksam (BGH, Urteile vom 15. Mai 1970, a. a. O., S. 63 f. = juris Rn. 32 ff., und vom 22. Dezember 1982, a. a. O.; vgl. auch Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 457/99 -, BGHZ 150, 138 = juris Rn. 18, 20; RGZ 151, 75 ; 163, 62; ebenso Artz, in: Erman, a. a. O., § 883 Rn. 15; Assmann, Die Vormerkung (§ 883 BGB), 1998, S. 63 ff.; Bassenge, in: Palandt, a. a. O., § 883 Rn. 15; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 20 Rn. 16; Berger, in: Jauernig, BGB, 15. Aufl. 2014, § 883 Rn. 8; Espenhain, JuS 1981, 438 ; Gehrlein, a. a. O.; Grziwotz, a. a. O.; Grüneberg, a. a. O.; Gursky, in: Staudinger, BGB, 2013, § 883 Rn. 45 m. w. N.; Hager, JuS 1990, 429 ; Kohler, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2013, § 883 Rn. 23; Krause, in: NK-BGB, a. a. O., § 883 Rn. 28; Ludwig, a. a. O.; Mayer, a. a. O.; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl. 2013, Rn. 555; von Olshausen, JuS 1976, 522 ; Schilling, DNotZ 1958, 573 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 1487, 3128;Schulze, a. a. O.; Schumacher, a. a. O., Rn. 303; Stamm, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 883 Rn. 41; M. Stürner/Medicus, a. a. O.; R. Stürner, in: Soergel, a. a. O., § 883 Rn. 5 f.; Wacke, DNotZ 1995, 510 ff.; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl. 2011, § 82 Rn. 9; a. A. Lüke, JuS 1971, 341 ; Wieling, Sachenrecht, 5. Aufl. 2006, § 22 II c) bb), S. 328 f.). cc) Auf dieser Grundlage konnten die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Unwirksamkeit der Vormerkung bzw. des Kaufvertrages zwischen Herrn G. und den Beteiligten zu 2 bis 4 einschließlich der Frage der Bestätigung gemäß § 141 Abs. 2 BGB entgegen der Ansicht des Kammergerichts durch die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin im Grundbuch nicht überholt sein. Die Eintragung erfolgte erst am 30. Dezember 2011 und hätte den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Formmangel gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB erst mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt heilen können. Folglich hätte - die Formnichtigkeit unterstellt - bis zu diesem Zeitpunkt auch die Auflassungsvormerkung nicht wirksam werden können. Die bereits am 8. Juni 2010 erfolgte Eintragung der Grunddienstbarkeit zugunsten der Beschwerdeführer wäre dann auch nicht vormerkungswidrig im Sinne des § 883 Abs. 2 BGB gewesen. 3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Kammergericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es das Vorbringen der Beschwerdeführer zu der angeblichen Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht unter Verstoß gegen das Willkürverbot als überholt angesehen und sich mit diesem inhaltlich auseinandergesetzt hätte. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 16. September 2013 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.