Beschluss
31/14
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0411.31.14.0A
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Leitsätze
1. Die Beschwerdefrist des § 51 Abs 1 VGHG BE wird nur dann durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs unterbrochen und mit der Zustellung der Entscheidung darüber erneut in Gang gesetzt, wenn der Rechtsbehelf nicht erkennbar offensichtlich unzulässig oder offensichtlich aussichtslos war (vgl VerfGH Berlin, 20.11.2007, 137/04 ).
Eine Anhörungsrüge ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art 15 Abs 1 Verf BE geltend gemacht wird (vgl BVerfG, 21.04.2013, 1 BvR 423/11 mwN). (Rn.12)
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einer sozialrechtlichen Sache vgl BVerfG, 12.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237; siehe auch BVerfG, 30.11.2010, 1 BvR 2395/09 (Rn 5 ff). (Rn.17)
3. Hier:
3a. Die angegriffene Entscheidung - pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Kürzung der existenzsichernden Regelleistung um 30 % bzw insgesamt 40 % für einen noch laufenden Bewilligungszeitraum wegen fehlender Eilbedürftigkeit ohne jegliche Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und ohne eine die grundrechtlichen Belange einbeziehende Abwägung - dürfte den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) iVm Art 6 Abs 1 Verf BE und dem Sozialstaatsprinzip nicht gerecht werden. (Rn.17)
2b. Die Verfassungsbeschwerdefrist (§ 51 Abs 1 VGHG BE) wurde jedoch durch die offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge nicht offengehalten. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs war weder erkennbar noch wurde sie in § 178a Abs 2 S 5 SGG entsprechender Weise dargelegt. (Rn.13)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerdefrist des § 51 Abs 1 VGHG BE wird nur dann durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs unterbrochen und mit der Zustellung der Entscheidung darüber erneut in Gang gesetzt, wenn der Rechtsbehelf nicht erkennbar offensichtlich unzulässig oder offensichtlich aussichtslos war (vgl VerfGH Berlin, 20.11.2007, 137/04 ). Eine Anhörungsrüge ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art 15 Abs 1 Verf BE geltend gemacht wird (vgl BVerfG, 21.04.2013, 1 BvR 423/11 mwN). (Rn.12) 2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einer sozialrechtlichen Sache vgl BVerfG, 12.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237; siehe auch BVerfG, 30.11.2010, 1 BvR 2395/09 (Rn 5 ff). (Rn.17) 3. Hier: 3a. Die angegriffene Entscheidung - pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Kürzung der existenzsichernden Regelleistung um 30 % bzw insgesamt 40 % für einen noch laufenden Bewilligungszeitraum wegen fehlender Eilbedürftigkeit ohne jegliche Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und ohne eine die grundrechtlichen Belange einbeziehende Abwägung - dürfte den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) iVm Art 6 Abs 1 Verf BE und dem Sozialstaatsprinzip nicht gerecht werden. (Rn.17) 2b. Die Verfassungsbeschwerdefrist (§ 51 Abs 1 VGHG BE) wurde jedoch durch die offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge nicht offengehalten. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs war weder erkennbar noch wurde sie in § 178a Abs 2 S 5 SGG entsprechender Weise dargelegt. (Rn.13) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Beschwerdeführerin begehrte vor dem Sozialgericht Berlin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid des JobCenters … vom 24. Oktober 2013, durch den eine Minderung ihrer monatlichen Regelleistung von 382,00 EUR um 30 Prozent (114,60 EUR) für die Dauer von drei Monaten (November 2013 bis Januar 2014) festgestellt wurde. Sie machte geltend, dass der Sanktionsbescheid bei summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Durch einen früheren Bescheid hatte das JobCenter bereits eine Minderung der Regelleistung um zehn Prozent (38,20 EUR) festgestellt. Das Sozialgericht wies den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. November 2013 zurück. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG setze auch bei Bejahung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit voraus, an dem es vorliegend fehle, weil der Sanktionsbetrag weniger als 30 Prozent der Regelleistung ausmache. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin die Anhörungsrüge. Das Sozialgericht habe die in dem Sanktionsbescheid erwähnte vorangegangene Minderung der Regelleistung um zehn Prozent unberücksichtigt gelassen. Das Sozialgericht wies die Anhörungsrüge zurück. Sie sei wegen der vorrangigen Möglichkeit eines Änderungsantrages gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG bereits unzulässig und zudem auch unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei weder dargetan noch erkennbar. Gegenstand des Verfahrens sei allein die Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent gewesen, nicht die in einem gesonderten Bescheid festgestellte Minderung von 38,20 EUR. Zudem hätte auch die Berücksichtigung beider Sanktionen nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, weil selbst in Anbetracht einer Sanktionshöhe von insgesamt 152,80 EUR das erforderliche besondere Eilbedürfnis nicht gegeben wäre. Mit ihrer am 28. Februar 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 6 der Verfassung von Berlin. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 30. Dezember 2013 richtet, ergibt sich dies daraus, dass dieser keine eigenständige Beschwer enthält, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterblieben ist (vgl. Beschluss vom 20. November 2013 - VerfGH 122/13 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 11. November 2013 richtet, ist die zweimonatige Verfassungsbeschwerdefrist gemäß § 51 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - nicht gewahrt. a) Der Beschluss vom 11. November 2013 wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausweislich des bei den Fachakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 18. November 2013 zugestellt, so dass die am 28. Februar 2014 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist erhoben wurde. b) Die Erhebung der Anhörungsrüge hat die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen gehalten. Die Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG wird nur dann durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs unterbrochen und mit der Zustellung der Entscheidung darüber erneut in Gang gesetzt (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 - LVerfGE 5, 30 und 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 24), wenn der Rechtsbehelf nicht erkennbar offensichtlich unzulässig oder offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 - Rn. 36; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Eine Anhörungsrüge ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend gemacht wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Die Prüfung, ob die Anhörungsrüge wegen offensichtlicher Unzulässigkeit die Verfassungsbeschwerdefrist nicht unterbrechen konnte, nimmt der Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vor (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07 -, juris Rn. 12). Danach konnte hier die Anhörungsrüge die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen halten, weil sie offensichtlich unzulässig war. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde mit ihr erkennbar nicht in einer den Anforderungen des § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG erforderlichen Weise dargelegt. Der mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 - Rn. 8; st. Rspr.). Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte müssen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen (Beschluss vom 31. Mai 2013 - VerfGH 183/12 - Rn. 11). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluss vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 19 m. w. N.; st. Rspr.). Insoweit müssen lediglich die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen verarbeitet werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 ). Die Beschwerdeführerin hält dem Sozialgericht in der Anhörungsrüge allein vor, es habe die Ausführungen in dem ihrem Antrag beigefügten Bescheid vom 24. Oktober 2013 zu der vorangegangenen zehnprozentigen Minderung übergangen, die sie sich zu eigen gemacht habe. Hiermit lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör offensichtlich nicht begründen. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte die Beschwerdeführerin allein damit begründet, dass der Sanktionsbescheid vom 24. Oktober 2013 nach vorläufiger summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Auf die vorangegangene zehnprozentige Minderung ging sie dabei nicht ein. Soweit dieser Umstand beiläufig in dem als Anlage beigefügten Bescheid mitgeteilt wurde, war dieser Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht für ihre Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung wesentlich. Sonstige besondere Umstände, die dafür sprechen könnten, dass das Sozialgericht die weitere zehnprozentige Sanktion übersehen hat, sind ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. 3. Der Verfassungsgerichtshof bemerkt jedoch, auch wegen der vom Sozialgericht angesprochenen Möglichkeit eines Änderungsantrages nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG, dass die angegriffene Entscheidung den Anforderungen der durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht werden dürfte. Die pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Kürzung der Existenz sichernden Regelleistung um 30 Prozent bzw. insgesamt 40 Prozent für einen noch laufenden Bewilligungszeitraum wegen fehlender Eilbedürftigkeit ohne jegliche Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und ohne eine die grundrechtlichen Belange einbeziehende Abwägung dürfte die verfassungsrechtliche Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes verkennen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 -, juris Rn. 5 ff. [zu § 39 SGB II]; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2011, Rn. 207, 209 f., 443 f.). Das gilt zumal im Hinblick auf das durch Art. 6 Satz 1 VvB in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Existenzminimum (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 19, 25 ff.; speziell im Hinblick auf § 39 SGB II und § 86b Abs. 1 SGG vgl. Krodel, NZS 2006, 637 f.; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Juni 2007 - L 28 B 889/07 AS ER -, juris Rn. 10; vom 12. Juli 2007 - L 28 B 1087/07 AS ER -, juris Rn. 9; und vom 15. Mai 2006 - L 10 B 191/06 AS ER -, juris Rn. 11). Danach ist der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Entstehung zu befriedigen (vgl. zum sog. Gegenwärtigkeitsprinzip: BVerfG, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u. a. -, juris Rn. 94). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.