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Beschluss

98/11

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2013:0813.98.11.0A
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Leitsätze
Die gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG (juris: VGHG BE) erforderliche Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG (juris: VGHG BE) erforderliche Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin. Er ist Geschäftsführer einer Ingenieurgesellschaft mbH mit Sitz in Leipzig. Das Unternehmen unterhält weitere Büros in München, Innsbruck, Prag und Berlin. Es ist in Berlin tätig und erbringt insbesondere für öffentliche Auftraggeber Planungsleistungen. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied einer Bau- oder Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes. Im Dezember 2008 beschied ihn die Baukammer Berlin, er sei in das Verzeichnis ihrer Pflichtmitglieder eingetragen worden. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit der Begründung ab, ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht erkennbar. Mit Beschluss vom 23. Mai 2011 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die gerichtlich bestätigte Eintragung als Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin verletze sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 7 der Verfassung von Berlin. Zwar lägen die Voraussetzungen dafür unstreitig vor. Die gesetzliche Regelung sei aber verfassungswidrig, weil die Pflichtmitgliedschaft von auswärtigen, im Land Berlin nicht hauptansässigen Ingenieuren einen unverhältnismäßigen Eingriff darstelle. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 3 ist der Auffassung, dass ohne die gerügte Regelung die Baukammer Berlin ihre gesetzlichen Aufgaben nicht in vollem Umfang erfüllen könne. Dazu gehöre die Berufsaufsicht, die nur über Mitglieder ausgeübt werden könne. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und wird nach § 23 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - verworfen. 1. a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zunächst, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baukammer Berlin und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wendet, weil damit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt werden, die im weiteren Verfahren korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12, und 20. Juni 2012 - VerfGH 49/10, 49 A/10 - Rn. 15 m. w. N.). b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Nichtzulassung der Berufung wendet, entspricht die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den § 49 Abs. 1, § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -, die erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus (vgl. Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 13). Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (Beschluss vom 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 -, juris Rn. 35). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht näher mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auseinander, welches § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Architekten- und Baukammergesetzes - ABKG - aus verschiedenen Erwägungen für verfassungsmäßig hält. Die bloße knappe Wiedergabe der wesentlichen Gründe dieser Entscheidung im Rahmen der Sachverhaltsschilderung reicht dafür nicht aus. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass die Verfassungsbeschwerde mit dem in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität im Einklang steht, welcher von dem Beschwerdeführer verlangt, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 12; st. Rspr.). Dazu zählt auch, im Instanzenzug verfassungsrechtliche Mängel in einer der jeweiligen Verfahrensordnung entsprechenden Form ordnungsgemäß zu rügen (vgl. Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - Rn. 19). Die Begründung des angegriffenen Beschlusses lässt daran Zweifel entstehen, welche durch die Verfassungsbeschwerde nicht aufgelöst werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Einwände des Beschwerdeführers mehrfach deshalb zurückgewiesen, weil er sie nicht hinreichend dargelegt habe. Damit setzt er sich in der Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Zwar fasst er im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren insgesamt knapp zusammen. Er legt aber nicht konkret dar, was er im Einzelnen vorgetragen hat und aus welchen Gründen dies den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren nach §§ 124, 124a VwGO genügte. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, von sich aus die der Verfassungsbeschwerde beigefügte Begründung des Berufungszulassungsantrags auf verfassungsrechtlich erheblichen Vortrag zu untersuchen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris Rn. 36). 2. Im Übrigen hätte die Verfassungsbeschwerde, soweit eine Überprüfung in der Sache hinsichtlich einer Verletzung des Art. 7 VvB auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt, auch keine Aussicht auf Erfolg. Die auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG bestehende Pflichtmitgliedschaft des Beschwerdeführers greift zwar in seine durch Art. 7 VvB - inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 1 GG - garantierte allgemeine Handlungsfreiheit ein (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 2/03 - Rn. 17). Dieser Eingriff erscheint aber von hinreichenden Gemeinwohlbelangen gedeckt und jedenfalls für solche im Bauwesen tätigen Ingenieure nicht unverhältnismäßig, die - wie der Beschwerdeführer - ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte von Ingenieurgesellschaften mit einer Niederlassung auch in Berlin ausüben und auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen sowie Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.