Beschluss
87 A/13
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0813.87A13.0A
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Leitsätze
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen. Indes setzt dies voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.). Dazu gehört, dass der Nachweis über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 2 ZPO vorliegt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, juris 1).
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Beteiligten zu 2, ihr entsprechend § 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Dabei kann offen bleiben, ob Prozesskostenhilfe für im Verfassungsbeschwerdeverfahren angehörte Beteiligte des Ausgangsverfahrens unter engen Voraussetzungen bewilligt werden kann (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 158/12 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentcheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 31 m. w. N.). Diese wären hier jedenfalls nicht erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 6. August 2013 abgelehnt. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen. Indes setzt dies voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - juris Rn. 13 f.). Dazu gehört, dass der Nachweis über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 2 ZPO vorliegt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, juris 1). Die entsprechende Erklärung der Beteiligten zu 2 ist aber erst nach Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eingegangen. Im Übrigen ist das Verfahren gerichtskostenfrei und es bestehen Zweifel, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich war (vgl. Beschluss vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn. 24). Die Beteiligte zu 2 hat mit eigenem Schriftsatz in der Sache Stellung genommen, den ihre Bevollmächtigte dem Verfassungsgerichtshof nur übermittelt hat.