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Beschluss

69/13, 69 A/13

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2013:0619.69.13.0A
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Leitsätze
1. §§ 15, 16 IRG sind verfassungsgemäß (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 27.06.1999 , 2 BvR 898/99, NJW 2000, 1252 <1252> mwN).(Rn.12) 2. An Entscheidungen über die Haftfortdauer sind gesteigerte Begründungsanforderungen zu stellen (vgl BVerfG, 17.01.2013, 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640). (Rn.12) 3. Hier: a. Die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ist durch die korrekte Anwendung des §§ 15, 16 IRG nicht verletzt. Das Kammergericht hat - jedenfalls im Beschluss vom 07.05.2013 - die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr hinreichend und vertretbar begründet.(Rn.12) (Rn.13) b. Ein Gehörsverstoß (Art 15 Abs 1 Verf BE) ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.(Rn.13)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. §§ 15, 16 IRG sind verfassungsgemäß (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 27.06.1999 , 2 BvR 898/99, NJW 2000, 1252 mwN).(Rn.12) 2. An Entscheidungen über die Haftfortdauer sind gesteigerte Begründungsanforderungen zu stellen (vgl BVerfG, 17.01.2013, 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640). (Rn.12) 3. Hier: a. Die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ist durch die korrekte Anwendung des §§ 15, 16 IRG nicht verletzt. Das Kammergericht hat - jedenfalls im Beschluss vom 07.05.2013 - die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr hinreichend und vertretbar begründet.(Rn.12) (Rn.13) b. Ein Gehörsverstoß (Art 15 Abs 1 Verf BE) ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.(Rn.13) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung von Auslieferungshaft und deren Fortdauer. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger. Am 26. April 2013 stellte er sich nach telefonischer Ankündigung im Beisein seines Verteidigers in Berlin der Polizei und erklärte, er habe ungefähr eine Woche zuvor in Montevideo/Uruguay nach einem Streit seine Freundin, eine italienische und brasilianische Staatsangehörige, erwürgt. Nach Mitteilung an die Behörden in Uruguay bestätigten diese, dass die genannte Person in der vom Beschwerdeführer bezeichneten Wohnung tot aufgefunden worden sei. Nachdem er im Anschluss an seine Erklärung vorläufig festgenommen worden war, lehnte am nächsten Tag der Ermittlungsrichter am Amtsgericht den Erlass einer Festhalteanordnung nach § 22 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - ab, und der Beschwerdeführer wurde freigelassen. Im Rahmen seiner Anhörung erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die erstrebte Auslieferung. Er stimmte dem vereinfachten Auslieferungsverfahren (§ 41 IRG) nicht zu und verzichtete nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität. Mit Schreiben vom 27. April 2013 bekundete der Richter des erstinstanzlichen Strafgerichts in Montevideo sein Interesse an der Auslieferung des Beschwerdeführers und stellte ein formelles Auslieferungsersuchen in Aussicht. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ordnete das Kammergericht mit Beschluss vom 30. April 2013 vorläufige Auslieferungshaft gem. §§ 15, 16 IRG an. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Geständnisses sowie des Fundes der Leiche in der von ihm bezeichneten Wohnung dringend verdächtig, sich des Totschlags schuldig gemacht zu haben. Die Behörden in Montevideo hätten die zeitnahe Übersendung eines förmlichen Auslieferungsersuchens in Aussicht gestellt. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein als unzulässig. Auslieferungshaft sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt habe, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass er sich dem Verfahren in Uruguay nicht freiwillig stellen wolle. Er habe im Falle seiner Verurteilung in Uruguay mit einem längeren Freiheitsentzug zu rechnen, und es sei nicht ersichtlich, dass dieser in räumlicher Nähe zu seiner in Deutschland befindlichen Ehefrau und seinen vier Kindern vollstreckt werden könne. Unter diesen Umständen könne der Zweck der Auslieferung durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG nicht erreicht werden. Am 1. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeanschrift festgenommen und dem Amtsgericht vorgeführt. Bei seiner Anhörung machte er erneut Einwendungen gegen die erstrebte Auslieferung geltend und erklärte sich mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 wandte er sich gegen die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft. Er machte geltend, die Voraussetzungen dafür - insbesondere Fluchtgefahr - lägen nicht vor. Er habe sich nach rechtlicher Beratung in Kenntnis des Umstandes, dass er mit einer Auslieferung rechnen müsse, selbst gestellt und die bis dahin nicht entdeckte Tat zur Anzeige gebracht. Auch nachdem er zunächst freigelassen worden sei, sei er in Berlin geblieben und habe drei Tage später an seiner Wohnanschrift festgenommen werden können. Die Inanspruchnahme gesetzlich garantierter Verfahrensweisen könne als Haftgrund nicht herangezogen werden. Über eine Zustimmung zu einem vereinfachten Auslieferungsverfahren könne erst entschieden werden, wenn ihm der Auslieferungsantrag bekannt gegeben worden sei. Neben einer Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragte der Beschwerdeführer hilfsweise dessen Außervollzugsetzung gegen geeignete Auflagen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 ordnete das Kammergericht die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft an. Aus den Gründen ihrer Anordnung sei diese weiterhin erforderlich. Die freiwillige Meldung bei den deutschen Ermittlungsbehörden biete keine Gewähr, dass der Beschwerdeführer sich dem Auslieferungsverfahren und der Auslieferung stellen werde. Er habe Uruguay nach der Tat verlassen und sich nicht den dortigen Behörden gestellt. Vielmehr habe er wiederholt Einwendungen gegen die Auslieferung erhoben und damit signalisiert, dass er jenseits des legitimen Bestrebens nach einem förmlichen Auslieferungsverfahren mit ihr nicht einverstanden sei. Es sei daher weniger wahrscheinlich, dass er sich dem Verfahren stellen werde, als eine Flucht oder ein Untertauchen in Deutschland. Alleine der Umstand, dass er sich nach seiner Freilassung am 27. April bis zum 30. April dem Verfahren nicht entzogen habe, beseitige die Fluchtgefahr nicht. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG seien nicht ersichtlich. Angesichts der Höhe der im Falle einer Verurteilung in Uruguay drohenden Strafe sei der weitere Vollzug der Auslieferungshaft auch nicht unverhältnismäßig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Die Begründung, er habe wiederholt Einwendungen gegen die Auslieferung erhoben, finde in den seinem Verteidiger zur Verfügung gestellten Akten keine Stütze. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 10. Juni 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, die Entscheidungen des Kammergerichts verletzten ihn in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Insbesondere die Anordnung der Haftfortdauer trage schwerwiegende Abwägungsfehler. Anhaltspunkte für die Annahme, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, lägen nicht vor. Dies könne nicht durch die Erklärungen, mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein und auf den Grundsatz der Spezialität nicht zu verzichten, begründet werden. Dabei handele es sich um seine Verfahrensrechte. Im Übrigen habe zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen nicht einmal ein Auslieferungsersuchen vorgelegen. Angesichts der Staatsangehörigkeiten des Opfers kämen verschiedene Auslieferungsersuchen in Betracht. Anhaltspunkte für die Feststellung, er habe wiederholt unbestimmte Einwendungen gegen die Auslieferung erhoben, seien aus dem Akteninhalt, soweit er seinem Verteidiger zugänglich gemacht wurde, nicht ersichtlich. Eine Fluchtgefahr ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass er zunächst nach Deutschland zurückgekehrt sei. Dies sei geschehen, um seine Frau und seine Kinder noch einmal zu sehen. Vor diesem Hintergrund sei eine Fluchtgefahr nicht plausibel, weil er diesen Zweck damit ebenfalls vereiteln würde. Mit Beschluss vom 11. Juni 2013 hat das Kammergericht die Anhörungsrüge verworfen, weil keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. Der angegriffene Beschluss stütze sich auf die Einwendungen in den Anhörungen vom 27. April und 1. Mai 2013 vor dem Amtsgericht. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 hat der Beschwerdeführer den Anhörungsrügebeschluss dem Verfassungsgerichtshof mitgeteilt. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB. In die Freiheit einer Person darf von Verfassungs wegen nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wobei der Eingriff nur aus besonders wichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen erfolgen darf (vgl. Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 146/05, 146 A/05 - Rn. 31). Gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Eingriff ist zum einen § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG -, wonach gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden darf, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde. Zum anderen kann nach § 16 IRG Auslieferungshaft unter diesen Voraussetzungen schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlass geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften, die der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, bestehen keine Zweifel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, juris Rn. 54 m. w. N.). Die auf ihrer Grundlage erfolgte Anordnung von Auslieferungshaft durch das Kammergericht begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Dies gilt auch für die Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen für den Erlass oder die Fortdauer eines Haftbefehls (vgl. Beschluss vom 22. November 2005, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.). Verfassungsrecht ist nur verletzt, wenn ein Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen Grundrechte eines Beteiligten beeinträchtigt, bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt, bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechte verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat und die Entscheidung darauf beruht (Beschluss vom 7. Dezember 2004 - VerfGH 197/04, 197 A/04 -; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall. Das Kammergericht hat jedenfalls im Beschluss vom 7. Mai 2013 die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr hinreichend und vertretbar begründet. Es hat dabei deutlich gemacht, dass es seine tatrichterliche Würdigung und Subsumtion letztlich nicht allein auf die Erklärungen des Beschwerdeführers zu einer vereinfachten Auslieferung und zu dem Grundsatz der Spezialität, sondern auf die gesamten Umstände - insbesondere die zu erwartende Strafhöhe sowie die Aussicht einer Strafvollstreckung in Uruguay fern von der Ehefrau und den Kindern - gestützt und dabei auch erwogen hat, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig gestellt hatte und auch nach seiner ersten Freilassung nicht untergetaucht ist (zu gesteigerten Anforderungen an die Begründungstiefe bei weiteren Haftfortdauerentscheidungen vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris Rn. 42 ff. m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch nach Verwerfung seiner Anhörungsrüge nicht gerügt. Ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.