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Beschluss

174/11

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2013:0619.174.11.0A
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Leitsätze
1. Soweit der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, einen Dritten beruflich in Anspruch nimmt, gebietet es Art 17 Verf BE, ihn angemessen zu entschädigen (vgl BVerfG, 09.03.2004, 1 BvR 455/02, BVerfGK 3, 63 <69>).(Rn.10) 2. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der durch Art 17 Verf BE geschützten Berufsausübungsfreiheit des Dolmetschers dar, wenn längere Sitzungsunterbrechungen während der Mittagszeit, die der Dolmetscher zur freien Verfügung nutzen kann, nicht als notwendige Wartezeit iSd § 8 Abs 2 S 1 JVEG angesehen und damit nicht vergütet werden. (Rn.12) 3. Hier: Nach den dargestellten Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art 17 Verf BE). (Rn.12) a. Bei einer Verhandlungsdauer zwischen viereinhalb und sechs Stunden ist eine mittägliche Unterbrechung von etwa einer Stunde üblich und unter Berücksichtigung von unvermeidlichen Wege- und Wartezeiten im Zusammenhang mit dem Mittagessen nicht unverhältnismäßig lang.(Rn.13) b. Für diese - übliche und angemessene - Verhandlungsunterbrechung ist es einem Dolmetscher zumutbar, auf eine Vergütung zu verzichten (vgl BVerfG, 09.06.2004, 1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10 <39>). (Rn.14)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, einen Dritten beruflich in Anspruch nimmt, gebietet es Art 17 Verf BE, ihn angemessen zu entschädigen (vgl BVerfG, 09.03.2004, 1 BvR 455/02, BVerfGK 3, 63 ).(Rn.10) 2. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der durch Art 17 Verf BE geschützten Berufsausübungsfreiheit des Dolmetschers dar, wenn längere Sitzungsunterbrechungen während der Mittagszeit, die der Dolmetscher zur freien Verfügung nutzen kann, nicht als notwendige Wartezeit iSd § 8 Abs 2 S 1 JVEG angesehen und damit nicht vergütet werden. (Rn.12) 3. Hier: Nach den dargestellten Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art 17 Verf BE). (Rn.12) a. Bei einer Verhandlungsdauer zwischen viereinhalb und sechs Stunden ist eine mittägliche Unterbrechung von etwa einer Stunde üblich und unter Berücksichtigung von unvermeidlichen Wege- und Wartezeiten im Zusammenhang mit dem Mittagessen nicht unverhältnismäßig lang.(Rn.13) b. Für diese - übliche und angemessene - Verhandlungsunterbrechung ist es einem Dolmetscher zumutbar, auf eine Vergütung zu verzichten (vgl BVerfG, 09.06.2004, 1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10 ). (Rn.14) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtvergütung seiner Dolmetschertätigkeit während der vom Gericht jeweils festgesetzten Mittagspausenzeiten. Der Beschwerdeführer ist für Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher für die arabische Sprache. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt ganz überwiegend durch die Erbringung von Dolmetscherleistungen für Gerichte. Das Landgericht Berlin setzte ihn in einem Strafverfahren unter anderem an fünf Tagen im Mai 2011 als Dolmetscher ein. Die Verhandlungen dauerten zwischen viereinhalb und sechs Stunden, wobei das Gericht jeweils eine Unterbrechung von einer Stunde in der Mittagszeit verfügte. Der Beschwerdeführer, der sich nach seinen Angaben während der Mittagspausen für die Fortführung der Verhandlung bereit hielt und die Pause entsprechend seinen Gewohnheiten nicht zum Essen nutzte und auch keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachging, beantragte die Festsetzung einer Vergütung, die auch die Zeit der mittäglichen Unterbrechung umfasste. Das Landgericht lehnte eine Vergütung für diese Zeitabschnitte ab. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einem nochmaligen ausdrücklichen Antrag, weil er die für den Angeklagten bestimmten Mittagspausen in Anspruch nehmen müsse, obwohl er sie selbst nicht benötige. Er könne in dieser Zeit keinen Arbeiten für andere Auftraggeber nachgehen, zumal er für den Hin- und Rückweg zum Büro 36 km zurücklegen müsse. Eine Regenerationspause sei erst bei einem achtstündigen Einsatz sinnvoll. Mit Beschluss vom 8. Juli 2011 lehnte das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei den angeordneten Sitzungsunterbrechungen handele es sich um Pausen zur Regeneration, die nicht als Wartezeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - bewertet werden könnten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 1. November 2011 hinsichtlich der begehrten Vergütung für die vom Vorsitzenden jeweils angeordneten „Mittagspausen“. Nach der Rechtsprechung des Senats seien längere Sitzungsunterbrechungen keine Wartezeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Am 30. Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. Juli 2011 „in der Gestalt“ des Beschlusses des Kammergerichts vom 1. November 2011 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung der durch Art. 17 VvB gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit rügt. Die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG durch das Kammergericht stelle in dem vorliegenden Einzelfall einen die Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig beschneidenden Eingriff dar. Sie sei durch das Ziel einer sparsamen Haushaltsführung nicht gerechtfertigt, sondern verletze die Grenze der Zumutbarkeit. Der Dolmetscher werde faktisch gezwungen, sich für das Gericht kostenfrei zur Verfügung zu halten. Er könne die Wartezeit nicht sinnvoll für eine anderweitige Tätigkeit nutzen, da die genaue Unterbrechungszeit nicht im Vorhinein festgelegt sei und eine berufliche Tätigkeit in aller Regel nicht vor Ort ausgeübt werden könne, zumal die Gerichte dafür auch keine entsprechenden Einrichtungen bereithielten. Zudem sei von der Erwartung einer ständigen Einsatzbereitschaft des Dolmetschers auch die Mittagspause nicht gänzlich ausgenommen, wenn er etwa vom Vorsitzenden gebeten werde, ein Gespräch zwischen einem Angeklagten und dessen Verteidiger zu übersetzen. Die Auffassung des Kammergerichts, Zeitaufwendungen für die Erfüllung der allgemeinen menschlichen Lebensbedürfnisse der Ernährung oder Erholung seien gerade nicht durch den Auftrag bzw. die Heranziehung durch das Gericht veranlasst, sei kühn und paternalistisch. Praktisch werde so dem professionellen Helfer des Gerichts unterstellt, zum Zeitpunkt der Unterbrechung eine Regenerationspause bzw. eine Mahlzeit zu benötigen. Dies möge im Einzelfall zutreffen, sei aber in seinem Fall unzutreffend. Zudem sei gerade bei beruflich sehr engagierten Personen häufig zu beobachten, dass sie auf eine Mittagspause und ein Mittagessen verzichten, um ihren vielfältigen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Es sei nicht Aufgabe des Vorsitzenden, die Erholung und Ernährung von Dolmetschern und Sachverständigen zu organisieren. Die pauschale Nichtentschädigung von Dolmetschern für längere Sitzungsunterbrechungen sei mit ihrem Stand als professionelle Helfer des Gerichts nicht vereinbar und berücksichtige im Fall des Beschwerdeführers nicht, dass sich dieser in den Mittagspausen, in denen er weder Erholung noch Nahrungsaufnahme benötigt habe, dem Gericht bereit gehalten habe, ohne diese Zeit sinnvoll für eine Erwerbstätigkeit nutzen zu können. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit sich die gegen den Beschluss des Landgerichts „in der Gestalt“ des Beschlusses des Kammergerichts erhobene Verfassungsbeschwerde ausweislich der Begründung auch gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, ist sie unzulässig, da insoweit nur eine im Rechtsmittelverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 49/10 u. a. - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 15 m. w. N.). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB -. a) Dieses ausdrücklich die freie Berufswahl gewährleistende Grundrecht schützt in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - Rn. 21 ff.), die mit dem Recht verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 17 Abs. 1 VvB zu messen; nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 37/11 - Rn. 20; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; BVerfGK 6, 130 ). Soweit der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, einen Dritten - hier: einen Dolmetscher - beruflich in Anspruch nimmt, gebietet es Art. 17 VvB, ihn angemessen zu entschädigen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 54, 251 ; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Januar 1999 - 1 BvR 1909/95 u. a. -, juris Rn. 16 und vom 9. März 2004, a. a. O.). Eine Begrenzung des Vergütungsanspruchs aus Kostengründen ist gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 68, 237 ; BVerfG, Beschluss vom 9. März 2004, a. a. O.). b) Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof kann insoweit nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, was etwa dann der Fall ist, wenn das Fachgericht infolge einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts einfachrechtlichen Begriffen einen verfassungswidrigen Sinn beilegt, wenn die Würdigung im Einzelfall schlechthin unverständlich und damit willkürlich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB ist oder wenn sie im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Grundrechtsausübung führt (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2008 - VerfGH 164/07, 164 A/07 - Rn. 45; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall. c) Das Kammergericht sieht die vom Gericht jeweils angeordneten längeren Sitzungsunterbrechungen während der Mittagszeit grundsätzlich nicht als zu vergütende „notwendige Wartezeiten“ und damit auch nicht als „erforderliche Zeit“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG an. Diese Auslegung ist nicht schlechthin unvertretbar und verkennt auch nicht grundsätzlich die Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit. Vom Wortlaut der Norm ist sie ohne weiteres gedeckt, da über die Zeit der Unterbrechung während der Mittagszeit frei verfügt werden kann. Die Ansicht des Kammergerichts wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2006 - 1 Ws 553/06 -, juris Rn. 16 ff.; KG, JurBüro 2011, 491 ; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, § 8 Rn. 48; Schneider, JVEG, 2007, § 8 Rn. 37; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 8 JVEG Rn. 32; zur Vorgängerregelung in § 4 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vgl. OLG Hamm, JurBüro 1994, 564 f.; OLG Oldenburg, NdsRpfl 1991, 120; KG, JurBüro 1984, 1379 ; OLG Karlsruhe, Justiz 1967, 220 f.; a. A. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 4. November 2011 - 5 - 2 StE 7/11 - 2 - 4/11 -, juris Rn. 3, wonach eine vom Gericht angeordnete Mittagspause jedenfalls dann zu vergüten ist, wenn der Sachverständige glaubhaft vorbringt, dass er üblicherweise keine Mittagspausen einlegt, sondern arbeitet). Sie führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die gerichtliche Anordnung einer Sitzungsunterbrechung für die Dauer von bis zu einer Stunde während der Mittagszeit entspricht allgemeinen Gewohnheiten und dient zugleich der Fürsorge des Gerichts gegenüber allen am Verfahren beteiligten und mitwirkenden Personen sowie der Gewährleistung eines geordneten Verhandlungsablaufs. Das Gericht muss sicherstellen, dass alle am Verfahren Beteiligten - einschließlich der Richter und Vertreter der Staatsanwaltschaft (vgl. Gmel, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 226 Rn. 3 m. w. N.) - der Verhandlung über den gesamten Zeitraum uneingeschränkt folgen können. Dies setzt bei längeren Hauptverhandlungen ausreichende Pausen zur Regeneration voraus, über deren Erforderlichkeit und Dauer das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheidet. Dabei ist es insbesondere nicht verpflichtet, in Anlehnung an § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - Pausen erst ab einer Verhandlungsdauer von mehr als sechs Stunden einzuplanen. Denn wegen der besonderen Anforderungen an die Konzentration der Beteiligten ist eine strafrechtliche Hauptverhandlung nicht mit einer sonstigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar. Bei einer Verhandlungsdauer von - wie hier - zwischen viereinhalb und sechs Stunden ist eine mittägliche Unterbrechung von etwa einer Stunde üblich und unter Berücksichtigung von unvermeidlichen Wege- und Wartezeiten im Zusammenhang mit dem Mittagessen nicht unverhältnismäßig lang. Da das Gericht über die Unterbrechung der Sitzung für alle teilnehmenden Personen einheitlich entscheiden muss, kann es auch nicht darauf ankommen, ob einzelne - wie hier der Beschwerdeführer - eine Pause nicht für erforderlich halten oder nicht brauchen. Ist danach eine Unterbrechung der Verhandlung zur Mittagszeit in dem hier in Rede stehenden Umfang von einer Stunde üblich und im Interesse der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts angemessen, kann es auch einem Dolmetscher als professionellem Helfer des Gerichts zugemutet werden, für diese Zeit auf eine Vergütung zu verzichten (vgl. zur Zumutbarkeit der Zurückstellung von Erwerbsinteressen BVerfGE 111, 10 ). Dass dadurch die berufliche Ausübung der Dolmetschertätigkeit aus finanziellen Gründen wesentlich erschwert oder gefährdet ist, hat der Beschwerdeführer weder hinreichend dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.