Beschluss
171/11
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0505.171.11.0A
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Leitsätze
Werden die Wertansätze mehrerer in einem Kündigungsschutzprozess angegriffenen Kündigungen bei der Streitwertfestsetzung, soweit sich die Kündigungszeiträume überschneiden, nicht addiert, sondern aufeinander angerechnet, so verletzt dies weder das Willkürverbot noch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden die Wertansätze mehrerer in einem Kündigungsschutzprozess angegriffenen Kündigungen bei der Streitwertfestsetzung, soweit sich die Kündigungszeiträume überschneiden, nicht addiert, sondern aufeinander angerechnet, so verletzt dies weder das Willkürverbot noch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt; er wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren. Der Beteiligte zu 3 war seit dem Jahr 2005 bei der Beteiligten zu 2 als Senior Business Development Manager beschäftigt. Mit Schreiben vom 16. April 2009 kündigte die Beteiligte zu 2 das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31. Juli 2009. Der Beschwerdeführer erhob für den Beteiligten zu 3 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin, mit der er später klageerweiternd u. a. auch Zahlungsansprüche geltend machte. Während des Klageverfahrens kündigte die Beteiligte zu 2 das Arbeitsverhältnis erneut, und zwar mit Schreiben vom 28. April 2009 zum 31. Juli 2009 sowie mit weiteren Schreiben vom 28. Juli und 5. August 2009 jeweils außerordentlich sowie hilfsweise fristgemäß. Der Beteiligte zu 3 erweiterte seine Klage und beantragte nunmehr auch Kündigungsschutz gegen die ordentliche Kündigung vom 28. April 2009 sowie gegen die außerordentlichen Kündigungen vom 28. Juli und 5. August 2009; die hilfsweise ausgesprochenen Kündigungen wurden Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits. Die Beteiligte zu 2 beantragte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31. Juli 2009. Mit Teilurteil vom 29. April 2010 stellte das Arbeitsgericht unter Abweisung des Auflösungsantrags der Beteiligten zu 2 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorgenannten Kündigungen nicht aufgelöst worden sei. Zugleich setzte es den Wert des Streitgegenstandes für diesen Teil des Rechtsstreits auf 146.700 EUR fest. Die vom Beteiligten zu 2 gegen das Teilurteil eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. Mai 2011 zurück. Im September 2011 bat der Beschwerdeführer das Landesarbeitsgericht um Festsetzung des Gegenstandswertes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung. Daraufhin teilte das Gericht mit, es beabsichtige, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 51.345,- EUR festzusetzen. Es gehe von einem Wert der Bestandsstreitigkeiten von 3,5 Monatsgehältern aus, weil nach der Rechtsprechung der Kostenkammer des Landesarbeitsgerichts eine Anrechnung der Werte stattfinde. Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, der Streitwert sei insgesamt mit 13 Monatsverdiensten anzusetzen, nämlich mit drei Monatsverdiensten für jede Kündigung und einem Monatsverdienst für den Auflösungsantrag. Die beiden betriebsbedingten Kündigungen und die fristlosen Kündigungen seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung prozessual gesehen vier verschiedene Streitgegenstände, die im vorliegenden Fall auf drei völlig verschiedenen Sachverhalten beruhten. Alle vier Kündigungen seien jeweils anwaltlich und gerichtlich eigenständig zu prüfen gewesen. Für jede Kündigung hätte ein eigenes Klageverfahren eingeleitet werden können, jeweils mit einem Streitwert von drei Monatsverdiensten. Dieser Wert dürfe nicht verloren gehen, wenn mehrere Kündigungen innerhalb eines Klageverfahrens abgehandelt würden. Der durch die Bündelung mehrerer Streitigkeiten innerhalb eines Verfahrens geminderte Arbeitsaufwand sei durch die degressiv gestaffelten Anwaltsgebühren hinlänglich und abschließend berücksichtigt. Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Anrechnung. Folge man der Rechtsprechung der Kostenkammer des Landesarbeitsgerichts werde die Bündelung von anwaltlicher Arbeit in einem Verfahren zu Lasten der Anwälte und der Staatskasse bestraft. Sein Gebührenaufkommen werde auf einen Bruchteil reduziert, wie eine Beispielsrechnung belege. Mit dem hier angegriffenen Beschluss setzte das Landesarbeitsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 51.345 EUR fest. Zwar handle es sich bei jeder der vier Kündigungen um eine selbständig zu bewertende Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 42 Abs. 4 GKG. Wenn aber mehrere Kündigungen in einem Rechtsstreit angegriffenen würden, seien die Werte der Kündigungsschutzklagen nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts aufeinander anzurechnen, soweit sich die Kündigungsschutzanträge zeitlich überschnitten und daher die begehrten Feststellungen das gleiche wirtschaftliche Interesse umfassten. Der Umfang der Anrechnung richte sich nach der Zeitspanne, die zwischen den in den jeweiligen Kündigungen genannten Beendigungszeitpunkten liege, wobei der Bewertungsrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen sei; außerhalb dieses dreimonatigen Überschneidungszeitraums erfolge eine Anrechnung der Streitwerte nicht mehr. Im vorliegenden Fall ergebe sich bei einer monatlichen Bruttovergütung von 14.670 EUR für jede Bestandsstreitigkeit ein Wert von 44.010 EUR. Da sich der Dreimonatszeitraum aller Kündigungsschutzanträge, bemessen nach den Beendigungszeitpunkten, jedoch vom 5. August bis 28. Oktober 2009 zeitlich überschneide, seien für die Zeit ihre Werte vollständig aufeinander anzurechnen. Im Zeitraum vom 28. Juli bis 5. August 2009 überschnitten sich die Werte der gegen die ordentlichen Kündigungen und die Kündigung vom 28. Juli 2009 gerichteten Kündigungsschutzklage und im Zeitraum vom 28. bis 31. Oktober 2009 die Werte der gegen die ordentlichen Kündigungen und die Kündigung vom 5. August 2009 gerichteten Kündigungsschutzklage. Daher ergebe sich insgesamt ein Wert von maximal 3,5 Monatsgehältern, mithin 51.345 EUR. Zwar treffe der Einwand des Beteiligten zu 3 zu, dass für jedes der Kündigungsschutzverfahren ein eigenes Klageverfahren hätte eingeleitet werden können, das mit jeweils einem Gegenstandswert von drei Monatsverdiensten bewertet worden wäre. Vorliegend sei jedoch der Wert eines einheitlichen Gerichtsverfahrens festzusetzen und nicht der verschiedener Verfahren. Hiergegen hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und verletze ihn in seinen Rechten auf Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) und auf Eigentum (Art. 23 VvB). Der Beschluss sei willkürlich, weil sich das Landesarbeitsgericht inhaltlich nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 2 AZN 194/10 (A) -) auseinandersetze. Es gebe keine Rechtsnorm, welche die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen könne; mit § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, der einzigen Norm, die für bestimmte Fälle eine Anrechnung regele, habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt. Es habe zudem nicht berücksichtigt, dass außerordentliche verhaltensbedingte Kündigungen immer andere und weitergehende wirtschaftliche Interessen auslösten als betriebsbedingte Kündigungen. Eine wirtschaftliche Identität komme daher nur in Betracht, wenn die Kündigungsgründe identisch seien. Werde zudem allein die zeitliche Wirkung einer Kündigung berücksichtigt, werde der Willkür des Kündigenden Tür und Tor geöffnet. Der Arbeitgeber könne ohne Kostenrisiko eine Vielzahl unterschiedlich begründeter Kündigungen in die Welt setzen. Dies wirke sich im Ergebnis entweder zu Lasten des Rechtsschutzes des Arbeitnehmers aus oder zu Lasten des Arbeitnehmeranwalts, der unbezahlte Tätigkeiten erbringe, weil er anders als Arbeitgebervertreter keine Honorarvereinbarung schließe, sondern nach der gesetzlichen Vergütungsordnung abrechne. Außerdem würden die prozesstaktischen Möglichkeiten des Arbeitsnehmers und seine Verteidigung gegen eine Vielzahl missbräuchlicher Kündigungen beschnitten. Die Rechtspflege werde unnötig belastet, weil Arbeitnehmeranwälte dann aus wirtschaftlichen Gründen genötigt seien, für jede Kündigung ein eigenes Verfahren anzustrengen. Der Staatskasse entgingen bei der Anrechnung Gerichtsgebühren. Er sei in seiner Berufsfreiheit verletzt, weil er in Verfahren der vorliegenden Art, in denen ein Arbeitgeber eine Mehrzahl von Kündigungen ausspreche, keine angemessene Vergütung erzielen könne. Kündigungsschutzklagen machten den Großteil arbeitsrechtlicher Verfahren aus und seien schon dadurch im Ertrag begrenzt, dass § 42 Abs. 4 GKG im Gleichklang mit § 12 ArbGG eine Streitwertbegrenzung enthalte, in dem maximal drei Monatsverdienste als Streitwert zugrunde gelegt und etwaige Abfindungen nicht auf den Streitwert angerechnet würden. Werde hier durch die Rechtsprechung eine zusätzliche Deckelung angebracht, indem verschiedene Gegenstände, nämlich mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Begründungen und Rechtsfolgen, keine Erhöhung des Streitwerts herbeiführen können, sei eine auskömmliche Betätigung und damit die Freiheit der Berufswahl gefährdet. Zudem sei der Bereich des Arbeitsrechts durch einen hohen Anteil an Prozesskostenhilfeverfahren gekennzeichnet, so dass eine Mischkalkulation, wie sie dem gesetzlichen Konzept der Rechtsanwaltsvergütung zugrunde liege, faktisch nicht möglich sei. Außerdem erlaube es die Vertretung von Arbeitnehmern in der Regel nicht, Honorarvereinbarungen abzuschließen. Hinzu komme, dass selbst für den obsiegenden Mandanten eine Erstattung der Gebühren in erster Instanz gesetzlich ausgeschlossen sei (§ 12a ArbGG). Aus diesen Gründen greife die Streitwertfestsetzung auch in sein Recht auf Eigentum ein. Er habe von der Rechtsschutzversicherung für das Berufungsverfahren bereits einen Vorschuss erhalten. Hierfür werde nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung verletzt weder das Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB) noch die Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) oder die Eigentumsgarantie (Art. 23 VvB). 1. a) Die verfassungsrechtliche Kontrolle einer Verletzung des Willkürverbots durch Gerichtsentscheidungen greift nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB ist erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen (vgl. Beschluss vom 29. November 2011 - VerfGH 8/10 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8 m. w. N.; st. Rspr.). b) Gemessen hieran verletzt der angegriffene Beschluss das Willkürverbot nicht. aa) Das Landesarbeitsgericht weicht nicht von dem in der Verfassungsbeschwerde zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2010 - 2 AZN 194/10 (A) - ab. Das Bundesarbeitsgericht hat dort - auf die gegebene Prozesslage bezogen - lediglich entschieden, dass eine Anrechnung der jeweiligen Gegenstandswerte zu unterbleiben hat, wenn mehrere Kündigungen in verschiedenen Prozessen angegriffen werden (a. a. O., juris Rn. 5). Zur Frage, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen werden, führte es nur aus, in Fällen einer solchen objektiven Häufung mehrerer Kündigungsschutzanträge möge Berücksichtigung finden, dass sich das Klageziel in zeitlicher Hinsicht - ggf. auch nur teilweise - deckt, was in die in der angegriffenen Entscheidung eingeschlagene Richtung weist. bb) Die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist auch in der Sache vertretbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die in der angegriffenen Entscheidung erfolgte Anrechnung mehrerer Kündigungsschutzbegehren auf-einander nicht offenkundig ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach allgemeiner Auffassung werden trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten die Wertansätze für mehrere in einer Klage verfolgte Streitgegenstände nicht zusammengerechnet, wenn keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 -, juris Rn. 2; BGH, NJW-RR 2006, 1004; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 5 Rn. 1, 6, 8; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 5 Rn. 8). Diesen auf die wirtschaftliche Bedeutung mehrerer prozessualer Streitgegenstände abstellenden ungeschriebenen Grundsatz des Kostenrechts hat das Landesarbeitsgericht in Bezug auf die im Ausgangsverfahren verfolgten Kündigungsschutzanträge angewandt, soweit sich die Kündigungszeiträume überschneiden. Auch das Bundesarbeitsgericht stützt sich in einer älteren Entscheidung bei der Festsetzung des Streitwerts auf eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise, wenn mehrere Kündigungen in einem Verfahren angegriffen werden (Beschluss vom 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79, 2 AZR 754/79 (B) - juris). Danach bildet § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a. F. (jetzt: § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG) in Bestandsstreitigkeiten die obere Grenze für die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes, wenn in einem Rechtsstreit mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Kündigungen durch Kündigungsschutzanträge angegriffen würden. Es handele sich dabei zwar in der Regel nach der Theorie vom punktuellen Streitgegenstand um mehrere Streitgegenstände. Diese seien gleichwohl aber nicht gesondert zu bewerten, weil sie wirtschaftlich identisch seien. Ob etwas anderes gelten müsse, wenn zwischen den einzelnen Kündigungen ein längerer Abstand bleibe, könne offen bleiben (BAG, a. a. O., juris Rn. 16). Im Übrigen deckt sich die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung auch mit der Streitwertpraxis anderer Landesarbeitsgerichte in vergleichbaren Fällen (LAG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 2010 - 5 Ta 51/10 - juris Rn. 7; LAG Hamm, NZA-RR 2003, 321; a. M. Germelmann u. a., ArbGG, 7. Aufl., § 12 Rn. 108). 2. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 17 VvB) nicht in unverhältnismäßiger Weise beschränkt, indem es bei der Streitwertfestsetzung die Werte der Kündigungsschutzklagen aufeinander angerechnet hat, soweit sich die Kündigungsschutzanträge zeitlich überschneiden. a) Das ausdrücklich die freie Berufswahl gewährleistende Grundrecht aus Art. 17 VvB schützt in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - Rn. 21 ff.), die untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen und auf ihnen beruhende gerichtliche Entscheidungen sind daher am Maßstab des Art. 17 VvB zu messen; dies gilt auch für die Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz, weil sich aus ihr gemäß § 2 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 RVG die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 37/11 - Rn. 20 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; BVerfGK 6, 130 ). Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, fachgerichtliche Entscheidungen als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof kann insoweit nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, was etwa dann der Fall ist, wenn das Fachgericht infolge einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts einfachrechtlichen Begriffen einen verfassungswidrigen Sinn beilegt, wenn die Würdigung im Einzelfall schlechthin unverständlich und damit willkürlich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB ist oder wenn sie im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Grundrechtsausübung führt (vgl. Beschluss vom 25. April 2008 - VerfGH 164/07, 164 A/07 - Rn. 45; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ). Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung. Für sie sind zwar allein die einfachgesetzlichen Regelungen im Gerichtskostengesetz maßgeblich. Soweit diese aber das durch die Berufsfreiheit geschützte Interesse des Anwaltes an einer angemessenen Vergütung konkretisieren, greift eine die bestehenden einfachgesetzlichen Regelungen außer Acht lassende und den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts mindernde Streitwertfestsetzung auch in den Schutzbereich seines Grundrechts der Berufsfreiheit ein (Beschluss vom 23. Januar 2013, a. a. O. Rn. 23). b) Gemessen daran verletzt der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 17 VvB. Wie bereits dargelegt, beruht der angegriffene Beschluss auf einer einfachgesetzlich vertretbaren Gesetzesauslegung, die die einschlägigen Streitwertregelungen und -grundsätze des Gerichtskostenrechts berücksichtigt. Dass die Streitwertfestsetzung anders ausgefallen wäre, wenn die im Ausgangsverfahren angegriffenen Kündigungen zum Gegenstand mehrerer Klagen gemacht worden wären, beruht darauf, dass Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren auf das einzelne Verfahren bezogen ermittelt und dementsprechend auch die Streitwerte für jedes Verfahren gesondert festgesetzt werden. Dass dieser den Kosten- und Wertvorschriften zugrunde liegende verfahrensbezogene Anknüpfungspunkt mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, warum durch die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende Streitwertpraxis in Kündigungsschutzprozessen eine auskömmliche anwaltliche Betätigung gefährdet sein soll. 3. Es liegt auch kein Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 23 VvB) vor. Bei dem vom Beschwerdeführer vereinnahmten Gebührenvorschuss, den er aufgrund der angegriffenen Streitwertfestsetzung teilweise zurückerstatten muss, handelt es sich um keine von der Eigentumsgarantie in ihrem Bestand geschützte Rechtsposition (vgl. Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 - Rn. 40 zu Abschlagszahlungen auf eine später abgelehnte Pauschvergütung). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.