Beschluss
31/13, 31 A/13
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0425.31.13.0A
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Leitsätze
1. Einem Rechtsschutzsuchenden darf der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung nicht aufgrund einer Auslegung seines Rechtsschutzgesuchs verwehrt werden, die dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel zuwiderläuft (vgl BVerfG, 26.8.2008, 2 BvR 1198/08 ). (Rn.17)
2. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) gewährleistet auch die notwendige Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl BVerfG, 17.10.2012, 2 BvR 736/11, StV 2013, 521 mwN).(Rn.20)
3. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung wird durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2007, VerfGH 157/06, FamRZ 2008, 168 ; st. Rspr.).(Rn.12)
4. Hier:
4a. Das LG durfte das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers nicht mit der Begründung als unzulässig zurückweisen, eine Verlegung sei noch nicht konkret geplant gewesen. Eine eigene Prüfung der Verlegungspläne hat das LG unterlassen. Zudem hat das LG nicht erörtert, ob es vorbeugenden Rechtsschutz hätte gewähren können.(Rn.19)
4b. Zudem verkannte das LG das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers. Auch eine Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens nach seinem wohlverstandenen Interesse konnte es nicht rechtfertigen, von einem Hauptsacheantrag auszugehen.(Rn.21)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. März 2013 - 587 StVK 29/13 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Rechtsschutzsuchenden darf der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung nicht aufgrund einer Auslegung seines Rechtsschutzgesuchs verwehrt werden, die dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel zuwiderläuft (vgl BVerfG, 26.8.2008, 2 BvR 1198/08 ). (Rn.17) 2. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) gewährleistet auch die notwendige Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl BVerfG, 17.10.2012, 2 BvR 736/11, StV 2013, 521 mwN).(Rn.20) 3. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung wird durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2007, VerfGH 157/06, FamRZ 2008, 168 ; st. Rspr.).(Rn.12) 4. Hier: 4a. Das LG durfte das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers nicht mit der Begründung als unzulässig zurückweisen, eine Verlegung sei noch nicht konkret geplant gewesen. Eine eigene Prüfung der Verlegungspläne hat das LG unterlassen. Zudem hat das LG nicht erörtert, ob es vorbeugenden Rechtsschutz hätte gewähren können.(Rn.19) 4b. Zudem verkannte das LG das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers. Auch eine Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens nach seinem wohlverstandenen Interesse konnte es nicht rechtfertigen, von einem Hauptsacheantrag auszugehen.(Rn.21) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. März 2013 - 587 StVK 29/13 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich als Strafgefangener gegen eine Verlegung aus seinem bisherigen Haftraum. Er verbüßt derzeit eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Er befindet sich seit Ende 2008 in seinem derzeitigen Unterbringungsbereich in der Teilanstalt V, welche bislang insgesamt 180 Haftplätze umfasst. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt ist Mitte 2016. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer Eilrechts-schutz beim Landgericht Berlin gegen seine von ihm befürchtete Verlegung. Zur Begründung führte er an, die Justizvollzugsanstalt plane, Insassen aus der Teilanstalt V zu verlegen, um Raum für Sicherungsverwahrte zu schaffen. Dadurch würde er aus seinem Umfeld gerissen, und seine eingespielte medizinische Versorgung sei gefährdet. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 bestätigte die Justizvollzugsanstalt die Planungen grundsätzlich, führte aber an, dass noch nicht feststehe, ob auch der Beschwerdeführer selbst verlegt werde. Bei der zu treffenden Entscheidung werde berücksichtigt werden, dass er sich bereits sehr lange in seinem derzeitigen Unterbringungsbereich befinde. Mit Beschluss vom 7. März 2013 wies das Landgericht den Antrag als unzulässig zurück, weil noch keine konkrete Planung hinsichtlich einer Verlegung absehbar sei. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine nicht näher verifizierbare oder konkretisierbare beabsichtigte Verlegung seiner Person aus der Teilanstalt V in einen anderen Anstaltsbereich oder eine andere Anstalt. Der Tenor des Beschlusses bezog sich auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft sei. Mit Schreiben vom 13. März 2013 erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Darin wies er darauf hin, dass er keinen Antrag nach § 109 StVollzG gestellt habe, sondern einen Eilantrag, der bislang nicht beschieden sei, und erkundigte sich, ob ein Beschluss noch erfolge. Im Übrigen wendete er sich inhaltlich gegen den ergangenen Beschluss insbesondere im Hinblick auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20. März 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Landgerichts verletze ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin. Das Landgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, indem es den Vortrag der Justizvollzugsanstalt im Ausgangsverfahren ungeprüft übernommen habe. Außerdem habe es seinen Antrag auf Eilrechtsschutz unzutreffend beschieden. Die Justizvollzugsanstalt habe im Rahmen von Stationsvollversammlungen den Plan bekanntgegeben, insgesamt 60 Gefangene aus der Teilanstalt V zu verlegen, um Platz zu schaffen für dort unterzubringende Sicherungsverwahrte. Er gehe davon aus, selbst betroffen zu sein. Dem habe die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme im fachgerichtlichen Verfahren ausdrücklich nicht widersprochen. Er sei in der Teilanstalt V gut integriert und arbeite erfolgreich mit dem zuständigen Sozial- und Vollzugsdienst zusammen. Er habe Vertrauen zu den dortigen Mitarbeitern und habe sich mit deren Hilfe mit seinen Taten auseinandergesetzt und neue Lebensperspektiven erarbeitet. Darüber hinaus leide er an verschiedenen koronaren Gefäßerkrankungen sowie Stoffwechselstörungen, die bereits zu einer Notfalleinweisung im Jahr 2011 in das Humboldt-Klinikum geführt hätten. Mit weiteren Schreiben vom 29. und 30. März 2013 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen bekräftigt und auf seine unmittelbar bevorstehende Verlegung hingewiesen. Am 2. April 2013 ist der Beschwerdeführer in einen anderen Haftraum innerhalb der Teilanstalt V verlegt worden. Mit Schreiben vom 3. April 2013 hat sich der Beschwerdeführer dagegen gewandt, dass durch die Verlegung Tatsachen geschaffen worden seien, gegen die sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof explizit richte. Mit seiner Verlegung sei auch die Auflösung des bisher zuständigen Betreuerstabes und Sozialdienstes verbunden. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Justizvollzugsanstalt teilte mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf der Station 5/6 innerhalb der Teilanstalt V untergebracht sei, die ebenfalls von einem So-zialarbeiter betreut werde. Es handele sich dabei um eine neue Bezugsperson, allerdings sei der für vollzugsrelevante Entscheidungen zuständige Teilanstaltsleiter derselbe geblieben. Sämtliche von dem Beschwerdeführer benannten Erkrankungen könnten in allen Arztgeschäftsstellen der unterschiedlichen Teilanstalten gleichermaßen behandelt werden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (§ 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -), auch wenn der angegriffene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach die Rechtsbeschwerde zulässig sei, und der Beschwerdeführer eine solche nicht eingelegt hat. Er wendet sich gerade dagegen, dass das Landgericht seinen Antrag auf Eilrechtsschutz verkannt und stattdessen eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen habe. Umgekehrt scheitert die Verfassungsbeschwerde nicht daran, dass das Landgericht über den Eilantrag des Beschwerdeführers noch nicht ausdrücklich entschieden hat. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung wird durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt (Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 157/06 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 28; st. Rspr.). Angesichts der Tatsache, dass das Landgericht offensichtlich von einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ausgegangen ist - welchen es als unzulässig zurückgewiesen hat - und auch auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers nicht deutlich gemacht hat, dass es noch eine förmliche Eilentscheidung treffen werde, sind dem Beschwerdeführer weitere Bemühungen zur Erschöpfung des Eilrechtswegs jedenfalls nicht zumutbar. b) Außerdem steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht der in § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen, weil das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bieten würde, der (behaupteten) Grundrechtsverletzung abzuhelfen. Denn der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte gerade durch die Verkennung seines Eilantrags. Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität spricht vor diesem Hintergrund auch nicht, dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nur einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat. Die Möglichkeit, vorab isoliert Eilrechtsschutz zu beantragen, ist nach § 114 Abs. 3 StVollzG im fachgerichtlichen Verfahren ausdrücklich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 -, juris Rn. 17). Es ist auch nicht erkennbar, dass dadurch ein verfassungsrechtlicher Mangel nicht nachgeprüft werden konnte. c) Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht dadurch entfallen, dass er inzwischen in einen anderen Haftraum innerhalb der Teilanstalt verlegt wurde. Dafür kommt es nicht darauf an, ob sein ursprünglicher Antrag im fachgerichtlichen Verfahren eine Verlegung innerhalb der Teilanstalt umfasste. Dies ist im dortigen Verfahren aufzuklären. Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht die Verlegung des Beschwerdeführers, sondern die Behandlung seines Rechtsschutzbegehrens durch das Landgericht. Auch im Rahmen von Eilverfahren gegen (inzwischen) vollzogene Maßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer (vorläufigen) Beseitigung von Vollzugsfolgen gem. § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 2 BvR 860/06 -, juris Rn. 3). Die Klärung der dafür geltenden Voraussetzungen ist Aufgabe des Landgerichts. 2. Der Beschluss des Landgerichts vom 7. März 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. a) Das Grundrecht gewährleistet in gleicher Weise wie Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur formal und theoretisch die Möglichkeit, gegen angenommene Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschluss vom 8. September 2011 - VerfGH 159/07 - Rn. 38). Dabei darf der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 - Rn. 19 m. w. N.) Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. zum Bundesrecht: Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10 -, juris Rn. 13). Zudem darf einem Rechtsschutzsuchenden der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung nicht aufgrund einer Auslegung seines Rechtsschutzgesuchs verwehrt werden, die dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel zuwiderläuft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris Rn. 18 m. w. N.). b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. aa) Der Beschluss verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame gerichtliche Prüfung seines Begehrens. Die Zurückweisung des Antrags als unzulässig mangels konkreter Planung einer Verlegung lässt sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen. Aus dem Tatbestand ergibt sich, dass das Landgericht offenbar keine weitere eigene Prüfung der Verlegungspläne vorgenommen hat. Auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist allerdings nicht erkennbar, dass diese Pläne nicht näher verifizierbar oder konkretisierbar gewesen sein sollten. Zum einen betrafen die Pläne nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt ein Drittel der zu dem Zeitpunkt in der Teilanstalt existierenden Hafträume, so dass eine eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht unwahrscheinlich war. Zum anderen dürfte bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden haben, welche Station(en) geräumt werden sollten, so dass feststellbar gewesen sein müsste, ob der Haftraum des Beschwerdeführers grundsätzlich betroffen sein würde. Im Übrigen geht aus dem Beschluss nicht hervor, dass das Landgericht sich mit den Voraussetzungen für gegebenenfalls in Frage kommenden vorbeugenden Rechtsschutz, welcher auch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Strafvollzugsmaßnahmen grundsätzlich möglich ist (vgl. KG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 5 Ws 507/02 Vollz -, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 5. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 246/10 -, juris Rn. 16), auseinandergesetzt hat. Für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob eine Verlegung des Beschwerdeführers in der Sache rechtmäßig war. Dahinstehen kann auch, welcher rechtliche Maßstab für eine Verlegung in eine andere Anstalt oder Teilanstalt sowie in einen anderen Haftraum in derselben Teilanstalt jeweils gilt. Soweit Entscheidungen, die rechtlich geschützte Belange des Einzelnen berühren, - wie hier - in das Ermessen der Behörden gestellt sind, hat der Betroffene zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Entscheidung, jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Insoweit schützt ihn die Garantie effektiven Rechtsschutzes, welche auch die notwendige Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gewährleistet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 2 BvR 736/11 -, juris Rn. 27 m. w. N.). bb) Der angegriffene Beschluss verkennt zudem das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in seiner Antragsschrift an das Landgericht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Eilrechtsschutz beantrage. So hat dies auch die Justizvollzugsanstalt im Ausgangsverfahren verstanden. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 StVollzG hat er ausweislich seines Schreibens nicht gestellt. Auch bei einer Auslegung in seinem wohlverstandenen Interesse (vgl. zum Bundesrecht: Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10 u. a. -, juris Rn. 17 m. w. N.) ist nicht erkennbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers als Hauptsacheantrag anzusehen war. Er hat die anwendbaren Vorschriften für den Eilrechtsschutz im Strafvollzug ausdrücklich genannt. Ein isolierter Eilantrag war nach § 114 Abs. 3 StVollzG zulässig und nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der konkreten Situation nicht sachwidrig. Er begehrte angesichts der von ihm befürchteten unmittelbar bevorstehenden Verlegung ausdrücklich zunächst eine vorläufige Zustandsregelung. III. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Landgerichts vom 7. März 2013 aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Landgericht zurückzuverweisen. Zugleich erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Verfahren gerichtskostenfrei und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 BvR 3069/11 -, juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.