Beschluss
180/12
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0425.180.12.0A
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Leitsätze
Die Unschuldsvermutung gebietet für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in der Regel, dass der Täter wegen einer neuen Straftat von einem Gericht jedenfalls in erster Instanz verurteilt worden ist.
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2012 - 513 Qs 44/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 2 VvB. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unschuldsvermutung gebietet für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in der Regel, dass der Täter wegen einer neuen Straftat von einem Gericht jedenfalls in erster Instanz verurteilt worden ist. 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2012 - 513 Qs 44/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 2 VvB. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Das Amtsgericht Tiergarten (Jugendschöffengericht) verurteilte den Beschwerdeführer am 3. April 2012 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von neun Monaten. In diese Entscheidung wurde das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 2009 - 414 - 12/09 - einbezogen, durch welches der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, verurteilt worden war. Die Vollstreckung der Jugendstrafe von neun Monaten wurde ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde einem Bewährungshelfer unterstellt und angewiesen, an sechs Drogenberatungsgesprächen teilzunehmen sowie dreißig Stunden Freizeitarbeit abzuleisten. In der Folgezeit nahm der Beschwerdeführer einen Beratungstermin wahr und leistete fünf Stunden Freizeitarbeit. Zu einem daraufhin anberaumten gerichtlichen Anhörungstermin erschien er nicht. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 entschuldigte sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Richterin und teilte mit, dass er aufgrund seiner intensiven Arbeitssuche die Bewährungsauflagen noch nicht erfüllt habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Juli 2012, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Am 6. September 2012 kam der Beschwerdeführer erneut nicht zum gerichtlichen Anhörungstermin. Das Amtsgericht widerrief mit Beschluss vom selben Tag die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Der Beschwerdeführer habe gegen die ihm erteilten Weisungen gröblich und beharrlich verstoßen. Trotz wiederholter Mahnungen habe der Beschwerdeführer die Weisungen nicht erfüllt. Er sei auch Aufforderungen, Unterlagen bei Gericht einzureichen, nicht nachgekommen. Zu beiden Anhörungsterminen sei er nicht erschienen. Durch sein gesamtes Verhalten habe er Anlass zu der Besorgnis gegeben, er werde erneut Straftaten begehen. Weniger einschneidende Maßnahmen reichten nicht aus. Im Beschwerdeverfahren rügte der Beschwerdeführer, dass weder der erforderliche kausale Zusammenhang zwischen Weisungsverstoß und der Gefahr weiterer Straftatbegehungen vorliege, noch eine negative Legalprognose gestellt werden könne. Letztere müsse nach den Kriterien des § 21 JGG zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde getroffen werden. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer zwanzig Stunden Freizeitarbeit abgeleistet. Die letzten fünf Stunden werde er alsbald ausführen. Er habe an zwei weiteren Beratungsgesprächen teilgenommen und für den 18. Oktober 2012 einen Termin vereinbart. Das Landgericht Berlin wies die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichterfüllung der Weisungen gegen diese gröblich und beharrlich verstoßen und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben habe, dass er erneut Straftaten begehen werde. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens reichten mildere Maßnahmen nicht aus. Eine nachträgliche Erfüllung der Bewährungsweisung ändere nichts daran, dass ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG vorgelegen habe. Allerdings könne ein verändertes Verhalten des Beschwerdeführers eine andere Beurteilung im Beschwerdeverfahren zulassen. Allein reichten die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Weisungsverstöße nicht aus, um den Bewährungswiderruf zu begründen. Der Widerruf der Strafaussetzung diene nicht der Ahndung von Weisungsverstößen. Vielmehr komme es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände darauf an, ob der Verstoß gegen die Weisungen zu der kriminellen Neigung oder den Auffälligkeiten des Beschwerdeführers so in Beziehung stehe, dass die Gefahr weiterer Taten bestehe. Dafür müssten konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte für eine negative Kriminalprognose vorliegen. Die Kammer verstehe - wie auch die obergerichtliche Rechtsprechung - darunter insbesondere neue Ermittlungs- und Strafverfahren zu möglichen Straftaten in der Bewährungszeit; dabei sei von geringerer Bedeutung, ob diese bereits zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hätten. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 9. August 2012 eine neue Anklage zum Amtsgericht Tiergarten erhoben, worin dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das Waffengesetz am 22. Juni 2012 vorgeworfen worden sei. Im Ergebnis sei es daher erforderlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung der Jugendstrafe deutlich seine Verantwortlichkeit aufgezeigt würde. Zum erneuten Mal habe er eine Bewährungszeit nicht ohne die Begehung von Straftaten bzw. neue Ermittlungsverfahren überstanden, obwohl ihm das Amtsgericht im Urteil vom 3. April 2012 bereits bescheinigt habe, dass eine weitere Bewährungsaussetzung nur „ausnahmsweise vertretbar“ war. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer in dieser Kenntnis die Weisungen nicht erfüllt und sei auch zu den gerichtlichen Anhörungsterminen nicht erschienen. Zwar betone sein Verteidiger, dass von der Nichtausführung der Freizeitarbeit bis August 2012 nicht auf eine rechtsstaatfeindliche Gesinnung geschlossen werden könne, sondern sich die schleppende Erfüllung der Weisungen aus der Lebenssituation des Beschwerdeführers begründe. Das Landgericht führte weiter aus, dass er dennoch am 22. Juni 2012 (erneut) gegen das Waffengesetz verstoßen bzw. zumindest einen entsprechenden Tatverdacht auf sich gezogen habe. Zwar sei es erfreulich, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber engagiert und zuverlässig zeige, dennoch bestätige das erwähnte Verfahren, dass die Besorgnis des Begehens neuer Straftaten konkret begründet sei. Dies sei auch in einem kriminologischen Zusammenhang mit den früheren Taten und den Weisungsverstößen zu sehen. So sei die Staatsanwaltschaft Berlin bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, das letztlich zum Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 2009 führte, u. a. hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 154 Abs. 1 StGB vorgegangen. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Landgericht Berlin stehe nicht mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 7, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB - im Einklang. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG hätten nicht vorgelegen. Eine negative Legalprognose sei nicht zu stellen gewesen. Insbesondere habe das gegen den Beschwerdeführer neu eingeleitete Strafverfahren nicht in die nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG zu treffende Prognoseentscheidung einbezogen werden dürfen. Das Amtsgericht habe verkannt, dass weder ein kausaler Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Weisungsverstößen und der Gefahr der Begehung von Straftaten gegeben sei, noch dass zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung keine negative Legalprognose zu stellen gewesen sei. Auch soweit das Landgericht eine solche ausschließlich aus einem offenen Strafverfahren hergeleitet habe, verstoße es insbesondere gegen Art. 9 Abs. 2 VvB. Die darin gewährleistete Unschuldsvermutung solle sicherstellen, dass keine Strafe ohne gerichtlich festgestellte Schuld verhängt werde. Das Landgericht Berlin verstoße gegen diesen Grundsatz, wenn es das offene Strafverfahren - trotz Fehlens einer (rechtskräftigen) Verurteilung - als sanktionierende Maßnahme heranziehe. Zwar erfordere das Gebot der Unschuldsvermutung nicht, mit dem Widerruf der Strafaussetzung zu warten, bis die unter den förmlichen Verfahrensgarantien einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht getroffenen Schuldfeststellungen von Bestand seien. So könne ein Widerruf bereits vor einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss erfolgen, wenn der Angeklagte zuvor in einer Hauptverhandlung der Anlasstat für schuldig befunden wurde oder der anwaltlich beratene Verurteilte ein glaubhaftes, nicht widerrufenes richterliches Geständnis abgelegt habe. Im vorliegenden Fall habe das Landgericht Berlin weder eigene Erkenntnisse hinsichtlich des bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführten Strafverfahrens gewinnen können noch habe ein (richterliches) Geständnis des Beschwerdeführers vorgelegen. Das Landgericht habe einzig die Feststellung, dass ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden war, zum Anlass genommen, die Strafaussetzung zu widerrufen. Dies stelle einen Verstoß gegen die in Art. 9 Abs. 2 VvB verankerte Unschuldsvermutung dar. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2013 ist der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten gerichtet ist. Insoweit rügt der Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzung, die in einem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 49/10, 49 A/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 15; m. w. N.). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der Beschluss des Landgerichts Berlin verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. a) Art. 9 Abs. 2 VvB gewährleistet die Unschuldsvermutung; ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist. Dieses verfassungsrechtliche Prinzip soll sicherstellen, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt wird und der Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchgesetzt wird, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet (vgl. Beschlüsse vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - Rn. 26 und 25. April 2008 - VerfGH 164/07, 164 A/07 – Rn. 30). Es gilt nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen. Die Unschuldsvermutung verbietet zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf. Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen jedoch nicht, verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 -, juris Rn. 39, vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 -, juris Rn. 35 und 3. September 2009 - 2 BvR 2540/08 -, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.). Zwar umfasst die Unschuldsvermutung - wie auch das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren - keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 -, juris Rn. 37). Die Unschuldsvermutung fordert für den Widerruf einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung jedoch in der Regel, dass der Täter wegen einer neuen Straftat von einem Gericht jedenfalls in erster Instanz verurteilt worden ist (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris Rn. 11; vgl. auch EGMR, NJW 2004, 43 zu Art. 6 Abs. 2 EMRK). Ausnahmsweise kann es genügen, wenn der Verurteilte die neue Straftat vor einem Richter unwiderrufen glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 - 2 BvR 572/08 -, juris Rn. 4). Das Vorliegen einer erneuten Anklage rechtfertigt den Widerruf der Bewährung jedenfalls nicht (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 BvR 1732/95 -, juris Rn. 12). Auch auf dem Gebiet der Strafvollstreckung beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs bei fachgerichtlichen Entscheidungen darauf zu kontrollieren, ob Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen, gegeben sind (Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 - Rn. 30). Die verfassungsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Gerichte die für eine zu treffende Abwägung wesentlichen Umstände erkannt und ermittelt haben und ob die vorgenommene Gewichtung der Umstände den Vorgaben der Verfassung entspricht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, juris Rn. 20). b)Gemessen daran verletzt der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 2 VvB. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung das Gebot der Unschuldsvermutung grundsätzlich verkannt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass es die Aufhebung der Bewährung nicht ausdrücklich auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG gestützt, sondern § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG angewendet hat. Das Landgericht hat dem Weisungsverstoß des Beschwerdeführers, auf den das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hatte, keine den Bewährungswiderruf allein rechtfertigende Bedeutung mehr zugemessen. Als maßgeblich hat es vielmehr angesehen, dass der Beschwerdeführer sich entweder eines erneuten Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht oder zumindest einen entsprechenden Tatverdacht erregt hat. Damit hat das Landgericht den für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht dem Schuldspruch in einem gerichtlichen Verfahren gleichgestellt und darauf die Besorgnis gestützt, der Beschwerdeführer werde erneut Straftaten begehen. Dies verletzt die Unschuldsvermutung. Die Entscheidung beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Die zwischenzeitliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe steht dem nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verfassungsverstoßes ist derjenige der angegriffenen Entscheidung. Das Landgericht wird nunmehr auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation neu über den Widerruf der Strafaussetzung zu entscheiden haben. 3. Auf die weiter gerügten Verfassungsverstöße kommt es danach nicht an. III. Das angegriffene Urteil ist gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.