Beschluss
114/11
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0319.114.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 10 Abs 1 Verf BE) liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH Berlin, 22.09.2009, 170/07 ; st. Rspr.).(Rn.18)
2a. Ein Gericht ist nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten unbeachtet zu lassen, den es nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit Art 15 Abs 1 Verf BE nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Werden die Anforderungen an die Substantiierung fehlerhaft gehandhabt, verletzt dies Art 15 Abs 1 Verf BE (VerfGH Berlin 17.05.2011, 176/10 ; st Rspr). (Rn.21)
2b. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist dann nicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, wenn die Substantiierungsanforderungen unter Missachtung des Prozessrechts überspannt oder die Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsachen willkürlich verneint werden. (Rn.24)
3a. Die fehlerhafte Anwendung § 522 Abs 2 ZPO aF mit der Folge, dass die Revisionszulassung nicht erstritten werden konnte, kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung (Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip) als auch der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) gerügt und geprüft werden. Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Revisionsinstanz zu Unrecht versperrt.(Rn.28)
3b. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl BVerfG, 28.04.2011, 1 BvR 3007/07, NJW 2011, 2276 <2277>, mwN).(Rn.31)
4. Hier:
4a. Mit der Behauptung, die angegriffenen Entscheidung stütze sich auf ein nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Rechtsprechung, lässt sich weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine willkürliche Rechtsanwendung begründen. (Rn.19)
4b. Die Ablehnung von Beweismitteln (Sachverständigengutachten, Vorlage der Wertermittlung gem § 142 ZPO) verletzt nicht das Recht auf rechtliches Gehör. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ausgingen.(Rn.23)
(Rn.24)
4c. Die Auffassungen des Kammergerichts zum Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank entsprechen der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH, 14.10.2003, XI ZR 134/02, NJW 2004, 154 <156>; BGH, 26.02.2008, XI ZR 74/06, NJW 2008, 1585 ). (Rn.24)
4d. Eine willkürliche Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung iSd § 522 Abs 2 S 1 ZPO aF wird nicht in §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE entsprechender Weise vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz bezieht sich nicht auf Tatsachen, die im fachgerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich waren. (Rn.32)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 10 Abs 1 Verf BE) liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH Berlin, 22.09.2009, 170/07 ; st. Rspr.).(Rn.18) 2a. Ein Gericht ist nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten unbeachtet zu lassen, den es nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit Art 15 Abs 1 Verf BE nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Werden die Anforderungen an die Substantiierung fehlerhaft gehandhabt, verletzt dies Art 15 Abs 1 Verf BE (VerfGH Berlin 17.05.2011, 176/10 ; st Rspr). (Rn.21) 2b. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist dann nicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, wenn die Substantiierungsanforderungen unter Missachtung des Prozessrechts überspannt oder die Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsachen willkürlich verneint werden. (Rn.24) 3a. Die fehlerhafte Anwendung § 522 Abs 2 ZPO aF mit der Folge, dass die Revisionszulassung nicht erstritten werden konnte, kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung (Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip) als auch der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) gerügt und geprüft werden. Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Revisionsinstanz zu Unrecht versperrt.(Rn.28) 3b. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl BVerfG, 28.04.2011, 1 BvR 3007/07, NJW 2011, 2276 , mwN).(Rn.31) 4. Hier: 4a. Mit der Behauptung, die angegriffenen Entscheidung stütze sich auf ein nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Rechtsprechung, lässt sich weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine willkürliche Rechtsanwendung begründen. (Rn.19) 4b. Die Ablehnung von Beweismitteln (Sachverständigengutachten, Vorlage der Wertermittlung gem § 142 ZPO) verletzt nicht das Recht auf rechtliches Gehör. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ausgingen.(Rn.23) (Rn.24) 4c. Die Auffassungen des Kammergerichts zum Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank entsprechen der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH, 14.10.2003, XI ZR 134/02, NJW 2004, 154 ; BGH, 26.02.2008, XI ZR 74/06, NJW 2008, 1585 ). (Rn.24) 4d. Eine willkürliche Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung iSd § 522 Abs 2 S 1 ZPO aF wird nicht in §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE entsprechender Weise vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz bezieht sich nicht auf Tatsachen, die im fachgerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich waren. (Rn.32) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen seine Berufung zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts. Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens war die Rückabwicklung einer Immobilienfinanzierung und ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die finanzierende Bank. Der Beschwerdeführer erwarb mit seiner Ehefrau Ende Dezember 2005 von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft eine 51,54 m² große, vermietete Wohnung in Berlin zu einem Kaufpreis von 88.142,- EUR (einschließlich Grunderwerbssteuer, Notarkosten und Grundbuchgebühren). Dem waren mehrere Gespräche mit Vermittlern der Firma R. vorausgegangen. Das letzte Treffen hatte unmittelbar vor der Beurkundung des Kaufvertrages stattgefunden. Dabei war den Eheleuten eine auf den konkreten Wohnungskauf bezogene mehrseitige „Berechnung einer Immobilieninvestition“ übergeben worden, in welcher die monatliche Belastung mit 86,- EUR und die Darlehensrate mit 363,- EUR beziffert wurden. Eine Tilgung war nach dem Berechnungsbeispiel nicht vorgesehen. In dem Schriftstück heißt es, dass es durch die Firma F. Unternehmensberatung überreicht worden sei. Im Februar 2006 schlossen die Eheleute mit der im Ausgangsverfahren beklagten Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises. Die Belastung betrug einschließlich einer anfänglichen Tilgung von 2 % p. a. monatlich 513,16 EUR. Als Laufzeitende des Darlehens war Juni 2033 angegeben. In der Zeit bis einschließlich August 2009 zahlten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau 21.552,72 EUR. Der Darlehensvertrag enthielt eine Beratungsbestätigung, dass „ein persönliches Gespräch mit dem Vermittler“ M. in Berlin stattgefunden hatte, in dem die Finanzierung als „D-Bank - Annuitätendarlehen“ erläutert worden sei. Im Februar 2009 begehrten die Eheleute die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und machten Ansprüche u. a. auf Zahlung, Freigabe aller Sicherheiten für den Darlehensvertrag und Zustimmung zur Löschung der Grundschuld gegenüber der Bank geltend. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sie ihrer Ansicht nach berechtigt seien, den Darlehensvertrag mit den Rechtsfolgen des § 358 BGB zu widerrufen. Die Bank wies diese Ansprüche zurück. Nach Abtretung aller Ansprüche seiner Ehefrau an ihn erhob der Beschwerdeführer im September 2009 vor dem Landgericht Berlin Klage gegen die Bank und widerrief die auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehnsvertrags gerichteten Willenserklärungen. Er machte geltend, dass die Darlehnsvermittler N. und M. für die Firma R. arbeiteten, die mit der Bank und der Verkäuferin schon seit Jahren in enger Geschäftsbeziehung stünden und dabei systematisch falsch berieten und informierten. Sie hätten im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf ihm und seiner Frau gesagt, sie könnten durch den Wohnungserwerb einen guten Gewinn mitnehmen. Herr N. habe ferner in einem Gespräch am 27. Dezember 2005, dem andere Treffen vorausgegangen seien, geäußert, die Finanzierung müsse nur zwei Jahre laufen, dann werde die Firma R. die Immobilie garantiert mindestens zum Erwerbspreis wieder zurückkaufen. Das Darlehen könne dann vollständig beglichen werden. Für den Fall der Arbeitslosigkeit sei der Vertrag ohnehin nicht mehr gültig. Allein aufgrund der Steuervorteile käme nach zwei Jahren schon ein Gewinn von mindestens 2.000,- EUR zustande. Der Wohnungserwerb laufe über eine Fremdfinanzierung, so dass die Eheleute im Ergebnis kein eigenes Geld aufbringen müssten. Die Darlehensrate betrage lediglich rund 360,- EUR. Diese Kosten würden weitgehend durch die Mieteinnahmen und laufenden Steuervorteile beglichen. Es falle lediglich eine Belastung von etwa 85,- EUR monatlich an. Es handele sich um ein auf zwei Jahre befristetes Anlagemodell zur Steuerersparnis. Für den Fall, dass die Eheleute jetzt nicht mehr den Vertrag abschließen wollten, müssten sie wegen der schon erfolgten Vorbereitungen eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR zahlen. Die Finanzierung sei im Paket mit den jeweiligen Wohnungen angeboten worden. Dem Vermittler F., Geschäftsführer der Firma F. Unternehmensberatung, und seinen Untervermittlern seien Formulare der D-Bank für die Finanzierung überlassen worden. Die Bank habe institutionalisiert mit der Firma R., der Verkäuferin sowie der Hausverwaltung und dem Notariat zusammengewirkt. Sie habe alle 87 Wohnungen in diesem Objekt finanziert. Die Eheleute seien getäuscht worden, denn tatsächlich habe die monatliche Zuzahlung nicht 85,- EUR, sondern ca. 300,- EUR betragen. Ein Leerstandrisiko sei nicht berücksichtigt gewesen, die Nebenkosten seien ebenso wenig erfasst gewesen wie Reparaturen im Sondereigentum. Nur Kosten für Gemeinschaftseigentum in Höhe von 43,- EUR seien - allerdings als Nebenkosten bezeichnet - aufgeführt gewesen. Die Eheleute hätten später festgestellt, dass die Wohnung zudem sittenwidrig überteuert gewesen sei. Sie habe ausweislich des Immobilienpreisspiegels lediglich einen Wert von 36.078,- EUR. Dies sei auch durch eine Ertragswertberechnung bestätigt worden, nach welcher sich allenfalls ein Wert von 34.992,- EUR ergebe. Dies habe die beklagte Bank angesichts ihrer genauen Kenntnis des Objekts und der bereits von ihr übernommenen Bauträgerfinanzierung gewusst. Die Bank entgegnete, dass der Finanzierungswunsch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erst Ende Januar/Anfang Februar 2006, und zwar nicht durch die Firma R., sondern durch den unabhängigen Finanzierungsvermittler F. an sie herangetragen worden sei. Herr F. sei nicht berechtigt, in ihrem Namen Aufklärungs- und/oder Beratungsleistungen zu erbringen bzw. Erklärungen abzugeben. Sie habe der Firma R. auch keine Formulare für Finanzierungsanfragen überlassen. Die Finanzierungsanfrage habe sie vielmehr im vorliegenden Fall selbst erstellt und Herrn F. zur Weiterleitung an die Eheleute übergeben. Der Inhalt der Beratungsgespräche sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Bank sei nicht in den Vertrieb eingebunden gewesen. Sie habe auch keine Bauträgerfinanzierung durchgeführt. Der Kaufpreis sei nicht sittenwidrig gewesen, was schon ein Vergleich mit dem aus einem Immobilienführer ermittelten Preis von 56.694,- EUR zeige, der durch eine Onlineauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin bestätigt worden sei. Im Übrigen sei für die Bestimmung des Verkehrswertes einer Wohnung das vom Beschwerdeführer verwendete sog. Maklerverfahren im Gegensatz zur Vergleichsmethode zu ungenau und zudem von dem Beschwerdeführer methodisch fehlerhaft angewandt worden. Nach Vernehmung des Mitarbeiters B. und der Mitarbeiterin R. der Bank als Zeugen zu der Behauptung der Bank, sie bzw. ihre Mitarbeiter hätten bei Abschluss des Darlehensvertrags keine Kenntnis vom Inhalt des Beratungsgespräches mit dem Mitarbeiter der Firma R. und von der Investitionsberechnung gehabt, wies das Landgericht die Klage ab. Dem Beschwerdeführer stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht gemäß § 398 i. V. m. § 280 Abs. 1, § 311 BGB. Er könne seinen Anspruch nicht darauf stützen, dass die Bank bei der Anbahnung des Darlehensvertrages über dessen Konditionen getäuscht habe. Tatsächlich sei ihm im Zuge der Anbahnung des Kreditvertrags ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel ohne Tilgung übergeben worden. Die Falschangaben der Vermittler über Darlehenskonditionen seien der Bank zwar gemäß § 278 BGB zuzurechnen, die falsche Darstellung sei jedoch nicht ursächlich für den Schaden geworden. Die Täuschung sei durch den anderslautenden Text der Vertragsurkunde vor Unterzeichnung offenbar gewesen und habe deshalb für die Entscheidung des Beschwerdeführers, das Darlehen ungeachtet dessen aufzunehmen, nicht mehr ursächlich sein können. Der Bank falle auch keine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf das finanzierte Geschäft zur Last (wird ausgeführt). Der Anspruch ergebe sich nicht aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs, wobei die Bank nicht verpflichtet sei, sich einen solchen erst zu verschaffen, indem sie gezielt Unterlagen auswerte oder Nachforschungen anstelle. Sie müsse nur schon vorhandenes Wissen offenbaren. Für eine sittenwidrige Überteuerung seien schon keine stichhaltigen Anknüpfungspunkte genannt. Auch weitere Aufklärungspflichtverletzungen lägen nicht vor, was im Einzelnen ausgeführt wird. Die Anordnung der Vorlage der gesamten Kreditakte liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, weil keine Umstände mitgeteilt seien, auf welche sich die Behauptung des Beschwerdeführers stützen könnte, dass sich darin das Berechnungsbeispiel oder andere Berechnungen, die den Vortrag des Beschwerdeführers stützen könnten, befänden. Der Beschwerdeführer habe schließlich den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein und begründete diese mit fehlerhafter Rechtsanwendung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil richterliche Hinweise nicht erteilt bzw. eine Beweiserhebung unterlassen worden seien. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Schlussfolgerung getroffen, dass die falschen Angaben in den Beratungsgesprächen nicht kausal für den Abschluss des Darlehensvertrages geworden seien. Ferner sei die Vermutung der Kenntnis der Bank nicht durch die alleinige Vernehmung der beiden Zeugen R. und B. widerlegt. Die Widerlegung setze voraus, dass für alle Personen, deren Wissen der Bank gemäß § 166 BGB zuzurechnen sei, die fehlende Kenntnis feststehe. Außerdem sei der Darlehensvertrag vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemäß § 358 BGB widerrufen worden. Es handele sich um ein verbundenes Geschäft, wobei das hier vorliegende institutionalisierte Zusammenwirken zwischen Verkäufer/Vermittler und Bank eine noch engere Verbundenheit als bei einem verbundenen Geschäft darstelle. Die Bank mache sich dann die Veräußerungsinteressen des Verkäufers zu eigen, wenn der Darlehensgeber - hier durch die Unterbevollmächtigte R. - zugleich als Makler auftrete. Das Kammergericht wies die Parteien mit Beschluss vom 11. April 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO a. F. auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hin. Dem Beschwerdeführer stünden im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Er habe insbesondere keine Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus positiver Vertragsverletzung. Eine Pflichtverletzung in Bezug auf das Finanzierungsgeschäft falle der Bank nicht zur Last. Soweit die Vermittler des Wohnungskaufs ein Berechnungsbeispiel mit einer monatlichen Rate von 363,00 EUR vorgelegt hätten, sei zum einen schon nicht zu greifen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vertragsbeziehung mit der Bank angebahnt gewesen sei. Zum anderen sei bei Abschluss des Darlehensvertrags eine monatliche Zins- und Tilgungsrate von 513,16 EUR nach dessen Text klar gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe es an einer Falschangabe und jedenfalls an deren Kausalität für die Darlehensaufnahme gefehlt. Es habe auch keine Pflicht der Bank bestanden, die Eheleute darauf hinzuweisen, dass die lange Laufzeit und der Eintritt der Darlehensnehmer ins Rentenalter möglicherweise ein „Scheitern der Finanzierung“ mit sich bringen könnten. Grundsätzlich obliege es dem Darlehensnehmer selbst zu prüfen, ob ein Darlehen seine finanzielle Leistungsfähigkeit überfordere oder nicht. Da der Darlehensvertrag die Laufzeit korrekt ausgewiesen habe und den Eheleuten ihr Alter bekannt gewesen sei, habe die beklagte Bank davon ausgehen dürfen, dass insoweit ein Informationsbedarf nicht vorgelegen habe. Ein Verstoß gegen vorvertragliche Pflichten in Bezug auf das finanzierte Geschäft sei ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Das gelte insbesondere für den behaupteten Wissensvorsprung zu einer etwaigen Kaufpreisüberhöhung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege ein solcher Verstoß nur vor, wenn sich der zuständige Mitarbeiter der Bank trotz Kenntnis der wertbildenden Faktoren des Objekts und der Marktverhältnisse nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der sich aufdrängenden Erkenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung verschlossen hätte. Weder dies noch die objektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung habe der Beschwerdeführer dargetan. Da die Bank erstinstanzlich unter Bezugnahme auf einen Immobilienführer und eine Onlineauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin detailliert dargelegt habe, dass bereits objektiv keine, schon gar keine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung vorgelegen habe, hätte es eines dezidierten Vortrags bedurft. Darüber hinaus sei auch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher konkreter Unterlagen oder sonstiger Umstände der zuständige Mitarbeiter der Bank gewusst haben solle oder müsse, dass der von den Eheleuten gezahlte Kaufpreis knapp doppelt so hoch wie der Wert - insbesondere der Vergleichswert - der Wohnung gewesen sei. Die Bank müsse den Darlehensnehmer nicht auf eine im Kaufpreis enthaltene Provision hinweisen, wenn diese - wie hier - nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung im Verhältnis zum Verkehrswert beitrage, dass sie von einer sittenwidrigen Übervorteilung ausgehen müsse. Vorliegend fehle es an einer - gar arglistigen - Täuschung in Bezug auf die Vermittlungsprovision der R. Hinsichtlich einer arglistigen Täuschung durch irreführende Angaben in dem vorliegenden Berechnungsbeispiel habe das Landgericht zwar auch deren Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung und ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Bank mit der Firma R. als Vermittlerin bejaht. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei die daraus folgende Vermutung aber widerlegt, dass die beiden als Zeugen vernommenen zuständigen Bankangestellten davon Kenntnis gehabt hätten. Die Vernehmung weiterer Zeugen oder die Anordnung der Vorlage der Kreditakte der Bank seien mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte zur Kenntnis anderer Mitarbeiter von dem Berechnungsbeispiel nicht erforderlich gewesen. Die Klage sei hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages unzulässig, weil es sich hier nur um eine Vorfrage bzw. ein Element eines Rechtsverhältnisses handele. Im Übrigen stellten der Darlehensvertrag und der notarielle Kaufvertrag kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB dar. Weder sei die Bank Maklerin gewesen noch habe sie die Verkäuferin einseitig begünstigt. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. lägen nicht vor. Das Kammergericht habe übersehen, dass die Bank, wie die 4. Zivilkammer des Landgerichts in einem Urteil vom 24. September 2010 unter Bezugnahme auf eine gleiche „Beratungsbestätigung“ entschieden habe, den Vermittler ausdrücklich zum Abschluss eines Beratungsvertrages bevollmächtigt habe. Die sittenwidrige Überteuerung sei vollumfänglich unter Beweis gestellt worden, das beantragte Sachverständigengutachten sei einzuholen. Die vermutete Kenntnis von einer arglistigen Täuschung über die monatliche Belastung sei nicht widerlegt. Da die Bank den Wohnungserwerb in Zusammenarbeit mit der Verkäuferin gefördert habe, sei der Widerruf im Rahmen des Verbundsgeschäfts nach § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB wirksam. In dem die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. zurückweisenden einstimmigen Beschluss bestätigte das Kammergericht seine Rechtsausführungen. Es fügte hinzu, dass der nunmehr behauptete Abschluss eines selbständigen Beratungsvertrages des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit der Bank nicht hinreichend dargelegt sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die oben zitierte „Beratungsbestätigung“ im Darlehensvertrag bezogen habe, deute diese ihrem Wortlaut nach eher darauf hin, dass die Konditionen des Darlehensvertrages erläutert worden seien. Sie belege für sich genommen und in Ermangelung näheren Tatsachenvortrages zu den tatbestandlichen Voraussetzungen nicht hinreichend den Abschluss eines Beratungsvertrages. Der Senat bleibe bei seinen Ausführungen zu dem Berechnungsbeispiel; der Beschwerdeführer könne sich hierzu auch nicht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2000 berufen, dem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Eine Falschangabe zur „Vertragslänge“ sei nicht hinreichend aufgezeigt und wäre zudem im Darlehensvertragsangebot rechtzeitig richtiggestellt worden. Der Senat bleibe ebenfalls dabei, dass der Bank der Beweis gelungen sei, dass ihre maßgeblichen Mitarbeiter keine Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler mittels des Berechnungsbeispiels hatten. Die Bank sei im vorliegenden Einzelfall auch nicht zum Angebot weiterer - oder gar aller - Mitarbeiter als Zeugen verpflichtet gewesen, weil noch immer keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass andere Mitarbeiter mit der Beispielsberechnung in Berührung gekommen seien. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehrte, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch Widerruf gemäß § 358 BGB wirksam widerrufen worden sei, sei die Klage unzulässig und eine Umdeutung nicht veranlasst. Es bleibe ferner dabei, dass der Darlehensvertrag und der notarielle Kaufvertrag kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien. Die erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine einseitige Begünstigung der Bank sei nicht zu erkennen. Allein die Tatsache, dass der Vermittler Herr F. mit dem Qualitätssiegel „Partner der D-Bank“ ausgestattet sei und Formulare der Bank über das Internet habe abrufen können, genüge nicht. Eine maklerähnliche Stellung bzw. eine anderweitige über die Rolle des Kreditgebers hinausgehende Funktion der Bank sei davon ebenfalls nicht abzuleiten. Auch der nunmehr ausdrücklich formulierte Hilfsantrag sei danach unbegründet. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung durch Urteil sei auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Kammergericht zurück. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz, des in Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbotes gemäß Art. 10 VvB. Das Kammergericht habe durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. den Zugang zur Revisionsinstanz unzumutbar eingeschränkt, soweit es das Vorliegen der Voraussetzungen eines verbundenen Vertrages verneint. Der Beschwerdeführer habe dem Kammergericht sinngemäß die Rechtsfrage vorgelegt, ob in Fällen, in denen ein institutionalisiertes Zusammenwirken und eine arglistige Täuschung bewiesen seien, ein verbundener Vertrag, d. h. eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB vorliege. Dann käme es nicht auf die Kenntnis der Bank an, denn in diesem Fall würde diese aufgrund des institutionalisierten Zusammenwirkens vermutet. Das Kammergericht hätte sich damit zwingend befassen müssen, zumal entgegen seiner Ansicht im vorliegenden Fall ein institutionelles Zusammenwirken von Bank und Veräußerer vorliege. Diese Rechtsfrage sei klärungsfähig und -bedürftig. Grundsätzliche Bedeutung habe auch die vom Kammergericht verneinte Frage, ob die dem Darlehensnehmer mit nur 6 % angegebene Provision trotz des Hinweises des Vermittlers, dass er berechtigt sei, für beide Seiten des beabsichtigten Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu sein, eine Täuschung darstelle, wenn tatsächlich weitere 23 % Provision fließen. Es liege insoweit ferner eine Divergenz zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2011 - 3 U 47/08 - vor. Das Kammergericht habe ferner gegen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßen, indem es weder die Vorlage der Wertermittlung aus dem Objekt-/Kreditordner der Bank gemäß § 142 ZPO noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises angeordnet habe. Angesichts seiner strukturellen Unterlegenheit zur Bank und den Vermittlern sei der Beweisantrag auch nicht unsubstantiiert. Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stelle es dar, dass Land- und Kammergericht es für die Widerlegung der vermuteten Kenntnis der Investitionsberechnung hätten ausreichen lassen, dass die Zeugen R. und B. von der Täuschung über die von den Vermittlern berechnete monatliche Belastung „nichts gewusst haben (wollen)“. Die Würdigung des Kammergerichts, die Vermutung der Kenntnis der Bank von der evident täuschenden Investitionsberechnung sei durch die erfolgte Beweisaufnahme widerlegt, sei völlig unhaltbar und objektiv willkürlich. Insbesondere sei die vom Kammergericht zur Begründung angegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2008 - IX ZR 221/07 -) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort sei es nicht um die Frage gegangen, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig seien, sondern darum, wann eine positive Kenntnis eines Mitarbeiters der Bank mit einer Situation zu vergleichen sei, in der er sich der Kenntnis geradezu verschließe. Zwar sei die Anwendung dieses Gedankens hier auf die Aussage des Zeugen B. naheliegend. Wenn man die Würdigung, bereits ein solches Verhalten sei der Bank zuzurechnen, daran scheitern lasse, dass man dies nicht als Beweis für das Vorliegen eines Berechnungsbeispiels im konkreten Einzelfall erkenne, ergebe sich daraus jedoch zwingend ein Anhaltspunkt für eine weitere Beweisaufnahme. Die Würdigung des Kammergerichts müsse danach im Ergebnis als abwegig angesehen werden. Letztlich habe das Kammergericht die vom Bundesgerichtshof vorgesehene Verteilung der Beweislast im Rahmen eines institutionellen Zusammenwirkens ins Gegenteil verkehrt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene, die Berufung zurückweisende Beschluss des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. 1. Die Entscheidung des Kammergerichts verstößt nicht gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - enthaltene Willkürverbot. a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs veröffentlicht unter www.gerichtsentschei-dungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 18; st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. VerfGH, a. a. O.; st. Rspr.). Schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist eine Entscheidung nur, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar erscheint und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschluss vom 29. November 2011 - VerfGH 41/09 - Rn. 14; st. Rspr.). b) Nach diesem Maßstab ist die Zurückweisung der Berufung insbesondere nicht deshalb zu beanstanden, weil das Kammergericht der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts gefolgt ist, dass die Vermutung der Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung der Vermittler hinsichtlich des Beispiels der Investitionsberechnung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist. Die Verfassungsbeschwerde macht hierzu lediglich geltend (Verfassungsbeschwerdeschrift S. 50 f.), die vom Kammergericht „zur Begründung angegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofs“ sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Mit den Ausführungen hierzu lässt sich weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine willkürliche Rechtsanwendung begründen; hierfür ist im Übrigen auch nichts erkennbar, zumal das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 29. April 2008 - IX ZR 221/07 -) einen Fall betraf, in dem sich - gerade und nur - einem zuständigen Bankmitarbeiter hätte aufdrängen müssen, dass ein finanzierter Kaufpreis sittenwidrig überhöht war. 2. Das angegriffene Urteil verletzt auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert - inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG - den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dem Recht der Parteien, sich im Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1995 - 2 BvR 382/95 -, juris Rn. 21). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 127/11 - m. w. N.; st. Rspr.). Ein Gericht ist zwar nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen. Das gilt namentlich dann, wenn das Gericht einen Vortrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - VerfGH 176/10 - Rn. 18 und vom 27. September 2007 - VerfGH 93/03 - Rn. 15; st. Rspr.). So verhält es sich unter anderem dann, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (Beschlüsse vom 17. Mai 2011 und vom 27. September 2007, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, juris Rn. 15; BGH, NJW-RR 2009, 1236, Rn. 11). Da die fehlerhafte Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die unrichtige Anwendung von Präklu-sionsvorschriften, verletzt sie zugleich Art. 15 Abs. 1 VvB (Beschluss vom 17. Mai 2011, a. a. O.). b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs weder schlüssig vorgetragen noch erkennbar. aa) Art. 15 Abs. 1 VvB ist nicht dadurch verletzt, dass das Kammergericht zur geltend gemachten Kaufpreisüberhöhung die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vorlage der Wertermittlung aus dem Objekt-/Kreditordner der Bank gemäß § 142 ZPO abgelehnt hat. Das Kammergericht hat im Hinweisbeschluss und im angefochtenen Beschluss ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung in erster Instanz überhaupt hinreichend dargetan habe. Jedenfalls seien die subjektiven Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Bank in Bezug auf eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung nicht triftig aufgezeigt. Es sei nach wie vor nicht ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Unterlagen oder sonstiger Umstände die Bank, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur das ihr präsente Wissen offenbaren und sich keinen Wissensvorsprung durch Nachforschungen verschaffen müsse, gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der gezahlte Kaufpreis knapp doppelt so hoch wie insbesondere der Vergleichswert der Wohnung gewesen sein solle. Eine ausreichende Grundlage für eine Aktenvorlage nach § 142 ZPO oder eine Beweisaufnahme sei weiterhin nicht gegeben. Das ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet eine Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht stets nur dann, wenn die zu ermittelnden Tatsachen hinreichend substantiiert vorgetragen und - nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts - entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung der Beweisanträge wäre danach verfassungsrechtlich allenfalls dann zu beanstanden, wenn das Kammergericht die Substantiierungsanforderungen unter Missachtung des Prozessrechts überspannt oder die Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsachen willkürlich verneint hätte. Dafür ist mit der Verfassungsbeschwerde schon nichts schlüssig vorgetragen, aber auch nichts erkennbar. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die von der Bank durchgeführte Wertermittlung sei „ein Indiz für den objektiven Wert des Kaufobjekts" und hätte belegen können, was die Bank „wirklich wusste“, ist nicht geeignet, die Ablehnungsbegründung als prozessrechtswidrig in Frage zu stellen, sondern bestätigt eher die Annahme einer unzulässigen Ausforschung. Die pauschale Behauptung schließlich, der Beweisantrag des Beschwerdeführers sei „auch angesichts seiner strukturellen Unterlegenheit“ zur Bank und den Vermittlern nicht unsubstantiiert, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Im Übrigen ist die Auffassung des Kammergerichts, dass ein eigener Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht begründe, weil es auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers gehöre, die Angemessenheit des Kaufpreises zu überprüfen, nicht willkürlich, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2004, 154, Rn. 22; generell zum „konkreten Wissensvorsprung“: BGH, Urteile vom 5. Juni 2012 - XI ZR 149/11 -, juris Rn. 21 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, juris Rn. 41). Gleiches gilt für die vom Kammergericht vertretene Auffassung, dass ausnahmsweise dann eine Aufklärungspflicht in Betracht kommt, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss, bei der der Wert der Leistung ohne Erwerbsnebenkosten knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, NJW 2008, 184, Rn. 38). Die Anordnung der Vorlage der Wertermittlungsakten wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn nach der Begründung des Beweisantrags die tatsachengestützte und nicht nur spekulative Möglichkeit bestanden hätte, dass sich daraus ein um das Doppelte überhöhter Verkehrswert ergab, der von den von der Bank angegebenen Werten abwich. bb) Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, das Kammergericht habe für die Widerlegung der vermuteten Kenntnis der Bank von der Investitionsberechnung ausreichen lassen, dass die gehörten Zeugen „von der Täuschung über die von den Vermittlern berechnete monatliche Belastung nichts gewusst haben (wollen)“, ist ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB ebenfalls weder schlüssig dargelegt noch erkennbar. Das Kammergericht hat sich insbesondere damit auseinandergesetzt, ob es ausreichend war, den oder die für die Darlehensbearbeitung im Einzelfall maßgeblichen Mitarbeiter der Bank zu hören oder ob - wie der Beschwerdeführer meint - weitere (oder gar alle) Mitarbeiter von der Bank als Zeugen angeboten und vernommen werden müssten. Dazu hat es auf der Grundlage seiner mitgeteilten und erläuterten eigenen tatrichterlichen Würdigung und Rechtsauffassung Stellung genommen und eine weitergehende Beweisführungslast der Bank verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dagegen wendet, verkennt er, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs keinen Schutz vor der Ablehnung von Beweisbegehren aus Gründen des formellen und materiellen Rechts bietet. cc) Die schließlich nebenbei - im Rahmen der noch zu behandelnden Rüge einer unzulässigen Entscheidung über die Berufung im Beschlusswege (Verfassungsbeschwerdeschrift S. 43, Abs. 3) - noch geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Kammergericht nunmehr erhebliche Zweifel am Vorliegen der sittenwidrigen Kaufpreiserhöhung äußere, ist bereits unzulässig, weil nicht nachvollziehbar und hinreichend dargelegt. 3. Das Kammergericht hat auch nicht dadurch Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, dass es über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. entschieden und dabei - nach der Ansicht des Beschwerdeführers im Hinblick auf das geltend gemachte Vorliegen eines verbundenen Vertrags - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt hat. a) Die fehlerhafte Anwendung des inzwischen geänderten § 522 Abs. 2 ZPO a. F. mit der Folge, dass die Revisionszulassung nicht erstritten werden konnte, kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, juris Rn. 19 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvR 3365/08 -, juris Rn. 8 ff.; zur Prüfung am Maßstab des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, juris Rn. 17 und vom 29. Mai 2007 - 1 BvR 624/03 -, juris Rn. 15, jeweils m. w. N.; zur Prüfung am Maßstab des gesetzlichen Richters vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - VerfGH 166/10 - Rn. 15 und vom 29. Mai 2012 - VerfGH 19/10 - Rn. 14; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2012 - 1 BvR 1013/11 - juris, Rn. 40 und vom 21. März 2012, a. a. O., Rn. 17 ff.). Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Revisionsinstanz versperrt, weil es entweder die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt oder in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise und damit ebenfalls objektiv willkürlich eine Entscheidungsform wählt, bei welcher das Gesetz - wie hier bei der Berufungszurückweisung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 und 3 ZPO a. F. - ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht. b) Nach diesen Grundsätzen bestehen im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Kammergericht nach § 522 Abs. 2 ZPO a. F. Die behauptete willkürliche Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Auch die behauptete Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ist schon nicht ordnungsgemäß dargelegt. aa) § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. sah die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nur vor, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderte. Die beiden letztgenannten Voraussetzungen - insoweit unverändert in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO enthalten - entsprechen denen der Revisionszulassung in § 543 Abs. 2 ZPO (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 522 Rn. 38 f.; Ball, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 9. Aufl. 2012, § 522 Rn. 22). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das ab-strakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, juris Rn. 21, m. w. N.). bb) Der Beschwerdeführer behauptet, er habe dem Kammergericht „sinngemäß“ die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage „vorgelegt“, ob in den Fällen, in denen ein institutionalisiertes Zusammenwirken und eine arglistige Täuschung bewiesen seien, ein verbundener Vertrag, d. h. eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB vorliege, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Verbraucherkreditgesetz modifiziert habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Rechtsfrage dem Kammergericht so nicht gestellt hat, verkennt er, dass die Frage für das Kammergericht nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. insbesondere die Ausführungen im angefochtenen Beschluss unter A. 4. und B. 1., BA S. 7 und S. 9). Darauf geht der Beschwerdeführer schon nicht in einer den Anforderungen aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG gerecht werdenden Weise ein, sondern rückt lediglich seine eigenen Rechtsansichten in den Vordergrund. Damit lässt sich eine verfassungswidrige Missachtung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. nicht begründen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Ansicht des Kammergerichts zur fehlenden Erheblichkeit des § 358 Abs. 3 BGB für die Entscheidung des Rechtsstreits aus einfachrechtlicher Sicht willkürlich ist. cc) Eine Entscheidung durch Urteil war ferner entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Kammergericht hat auf der Grundlage seiner tatrichterlichen und rechtlichen Würdigung sowohl eine arg-listige Täuschung hinsichtlich der Vermittlerprovision als auch deren etwaige Zurechenbarkeit verneint. Nicht entscheidungserheblich war danach die hierzu angesprochene Frage, ob die dem Darlehensnehmer mit nur 6 % angegebene Provision trotz des Hinweises des Vermittlers, dass er berechtigt sei, für beide Seiten des beabsichtigten Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu sein, eine Täuschung darstelle, wenn tatsächlich weitere 23 % Provision fließen. Die in der Verfassungsbeschwerde ferner behauptete Divergenz zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2011 mit dem Aktenzeichen 3 U 47/08 hätte der Verfassungsgerichtshof im Übrigen bereits mangels Darlegung des Inhalts dieser Entscheidung und der angeblich einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze nicht überprüfen können; auch ist die heran-gezogene Entscheidung weder vorgelegt worden noch unter den angegebenen Daten auffindbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist ohne Mitwirkung der Richterin M. ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.