Beschluss
VerfGH 172/12
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0123.VERFGH172.12.0A
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Tenor
Die Ablehnungsanträge und die Verfassungsbeschwerde werden verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Ablehnungsanträge und die Verfassungsbeschwerde werden verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 15. und 18. Januar 2013 sind offensichtlich unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof kann hierüber und über die Verfassungsbeschwerde mit allen abgelehnten Mitgliedern entscheiden. 1. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (Beschlüsse vom 27. September 2007 - VerfGH 108/07, 108 A/07 -, 14. Juli 2009 - VerfGH 169/07 - und 20. April 2010 - VerfGH 12/10, 12 A/10 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 -, juris). Offensichtlich unzulässig ist zudem die pauschale Ablehnung namentlich nicht genannter Richter oder des ganzen Gerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 und 14. Juli 2009, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfGE 11, 1 und 343 ; 46, 200; 74, 96 ). Ein Ablehnungsantrag kann ferner nicht ausschließlich mit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an anderen gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen begründet werden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 und 14. Juli 2009, a. a. O., m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a. a. O.). Danach ist das Ablehnungsgesuch vom 15. Januar 2013 schon deshalb offenkundig unzulässig, weil es sich pauschal gegen alle Richter des Verfassungsgerichtshofs richtet. Das folgt im Übrigen auch daraus, dass eine Entscheidung durch andere als die abgelehnten Richter über dieses Ablehnungsgesuch damit unmöglich gemacht wird. Zudem hat der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch der Sache nach allein mit der seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2012 - VerfGH 172/12 - begründet. Auch das weitere Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Dem Schreiben vom 18. Januar 2013 lässt sich schon nicht eindeutig entnehmen, wer abgelehnt werden soll. Auch wenn das Ablehnungsgesuch nur gegen den Unterzeichner des Hinweisschreibens vom 15. Januar 2013 („Sie“), den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs, gerichtet sein sollte, wäre es gleichwohl ebenfalls offensichtlich unzulässig und unbeachtlich. In dem Hinweisschreiben wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Verfassungsgerichtshof das Schreiben des Beschwerdeführers vom gleichen Tag mit der darin zusätzlich enthaltenen Bitte, es als Verfassungsbeschwerdeschrift gegen den bereits erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2012 an das Bundesverfassungsgericht weiterzuleiten, nicht nachkommen werde. Außerdem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Monatsfrist zur Erhebung einer Bundesverfassungsbeschwerde gegen den ihm am 20. Dezember 2012 zugestellten Beschluss vom 12. Dezember 2012 am 21. Januar 2013 ablaufen dürfte. Inwiefern dieses Schreiben die Besorgnis der Befangenheit begründen können sollte, ist vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar. 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Fehlens einer den Anforderungen der §§ 50, 49 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - genügenden Begründung unzulässig. Sie enthält schon keine Darstellung des zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalts. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers ablehnenden Beschluss vom 12. Dezember 2012 - VerfGH 172/12 - Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.