Beschluss
9/12
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0123.9.12.0A
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Leitsätze
1. Zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rn.11)
2. Hier: Das Amtsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) verletzt, indem es die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Mietnebenkosten verurteilte, ohne ausreichend auf die formelle Wirksamkeit der Nebenkostenanrechnung einzugehen.(Rn.13)
Das Amtsgericht ist im Anhörungsrügeverfahren auf die in Frage stehende formelle Wirksamkeit nicht in einer Weise eingegangen, die erkennen lässt, dass es sich mit diesem Vorbringen befasst und es erwogen hat. Insbesondere hat es nicht erörtert, ob die Abrechnung unwirksam war, weil die Beschwerdeführerin anhand der in der Abrechnung mitgeteilten Berechnungsgrundlagen den auf sie entfallenden anteiligen Betrag an Wasserkosten rechnerisch nicht ermitteln und nachprüfen konnte.(Rn.13)
3. Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob es zulässig war, im Ausgangsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. (Rn.16)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 9. November 2011 - 17 C 159/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Mitte zurückverwiesen.
2. Damit sind die Beschlüsse vom 21. November und 5. Dezember 2011 - 17 C 159/11 - gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rn.11) 2. Hier: Das Amtsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) verletzt, indem es die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Mietnebenkosten verurteilte, ohne ausreichend auf die formelle Wirksamkeit der Nebenkostenanrechnung einzugehen.(Rn.13) Das Amtsgericht ist im Anhörungsrügeverfahren auf die in Frage stehende formelle Wirksamkeit nicht in einer Weise eingegangen, die erkennen lässt, dass es sich mit diesem Vorbringen befasst und es erwogen hat. Insbesondere hat es nicht erörtert, ob die Abrechnung unwirksam war, weil die Beschwerdeführerin anhand der in der Abrechnung mitgeteilten Berechnungsgrundlagen den auf sie entfallenden anteiligen Betrag an Wasserkosten rechnerisch nicht ermitteln und nachprüfen konnte.(Rn.13) 3. Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob es zulässig war, im Ausgangsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. (Rn.16) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 9. November 2011 - 17 C 159/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Mitte zurückverwiesen. 2. Damit sind die Beschlüsse vom 21. November und 5. Dezember 2011 - 17 C 159/11 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Betriebskosten im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO durch das Amtsgericht Mitte. Die Beschwerdeführerin ist Mieterin, der Beteiligte zu 2 Vermieter einer Wohnung in Berlin. Mit Nebenkostenabrechnung vom 29. Dezember 2010 forderte der Beteiligte zu 2 für das Jahr 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 182,56 EUR. Die Abrechnung bestand aus einer Tabelle und Erläuterungen. Die Tabelle enthielt u. a. die Zeile „Einzelabrechnung Wasser“, bestehend aus den Spalten „Gesamtkosten“ (6489,25), „Gesamtverteiler“ (6489,25), „Wohnungsverteiler“ (596,33 individuelle Wasserkosten), „Abrechnungs- und Nutzungstage“ (360) und „Ihr Anteil“ (596,33). In den Erläuterungen hieß es dazu: „Den diesjährigen Kosten liegt die Rechnung der Berliner Wasserbetriebe vom 19. Februar 2010 für das Kalenderjahr 2009 zugrunde. Die zeitanteiligen Kosten vom 1.1. bis zur Ablesung der Zählerstände 2009 wurden nach Flächenanteil ermittelt. Die zeitanteilige verbrauchsabhängige Abrechnung wurde erstmalig für den Zeitraum von der ersten Ablesung 2009 bis zum Jahresende 2009 möglich. Hierzu wurden die Wasserverbräuche der Ablesung 2009 und 2010 zeitanteilig auf das Jahr 2009 und auf das Jahr 2010 verteilt.“ Nachdem die Beschwerdeführerin beanstandet hatte, die Wasserkosten seien nicht nachvollziehbar, erläuterte die Hausverwaltung mit Schreiben vom 16. Februar 2011 deren Berechnung. Diese seien 2009 erstmals nicht mehr ausschließlich nach dem Flächenanteil der Wohnung an der Gesamtfläche berechnet worden. Beim Einbau des Wasserzählers im Januar 2009 sei zunächst der Anfangszählerstand nicht vermerkt worden, sondern erst bei einer Zwischenablesung am 11. Juni 2009. Eine zweite Ablesung sei am 10. Juni 2010 erfolgt. Der dabei festgestellte Verbrauch sei anteilig auf die Zeiträume vom 11. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 einerseits und vom 1. Januar 2010 bis 10. Juni 2011 andererseits verrechnet worden. Die Hausverwaltung legte eine Berechnungsübersicht bei. Mit seiner Klage nahm der Beteiligte zu 2 die Beschwerdeführerin auf die restlichen Nebenkosten für das Jahr 2009 in Anspruch. Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Klage sei unbegründet, weil ihr die Nebenkostenabrechnung vom 29. Dezember 2010 in formeller Hinsicht nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB zugegangen sei. Das Erläuterungsschreiben der Hausverwaltung habe sie erst Ende Februar 2011 erhalten, so dass über die Wasserkosten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgerechnet worden sei. Das Amtsgericht bestimmte mit Beschluss vom 30. August 2011, das Verfahren gemäß § 495a ZPO nach billigem Ermessen fortzuführen und ordnete einen Verkündungstermin für den 9. November 2011 an. Es wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Einwand, die Erläuterung der Wasserkosten mit Schreiben vom 16. Februar 2011 sei verspätet, nicht greifen dürfte, da die Wasserkosten durchaus Bestandteil der Abrechnung vom 29. Dezember 2010 gewesen seien. Obwohl die Beschwerdeführerin mündliche Verhandlung beantragt hatte, erließ das Amtsgericht im Verkündungstermin ein der Klage stattgebendes Urteil. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, aus der unstreitig noch am selben Tag zugestellten Abrechnung vom 29. Dezember 2010 ergebe sich unter Berücksichtigung der Gesamtkosten, des Umlagemaßstabes und der Vorauszahlungen der Beschwerdeführerin eine entsprechende Nachforderung des Klägers. Die auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin erfolgten Erläuterungen vom 16. Februar 2011 stellten keinen notwendigen Inhalt der Abrechnung dar, sondern weitergehende Erläuterungen der Zusammensetzung der Wasserkosten. Bereits mit der Abrechnung selbst sei grundsätzlich erläutert worden, dass zum Teil eine Abrechnung nach Fläche, zum Teil eine solche nach Verbrauch erfolgt sei. Dies reiche aus. Die Berufung ließ das Amtsgericht nicht zu. Die Beschwerdeführerin erhob Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, in der sie geltend machte, dass das Urteil ohne die von ihr zuvor beantragte mündliche Verhandlung ergangen sei. Außerdem sei das Urteil überraschend, da nicht im Streit gestanden habe, dass die Wasserkosten Bestandteil der Abrechnung gewesen seien. Erst in seinem Urteil habe das Gericht ausgeführt, dass nach seiner Ansicht bereits mit der Abrechnung selbst erläutert worden sei, dass sie teils nach Fläche und teils nach Verbrauch erfolgt sei. Dies sei jedoch unzutreffend bzw. jedenfalls für die Annahme einer wirksamen Nebenkostenabrechnung nicht ausreichend, denn der Verteilungsschlüssel müsse nicht nur angegeben, sondern auch erläutert werden. Weder das eine noch das andere habe die Abrechnung vom 29. Dezember 2010 geleistet. Wegen der fehlenden Angaben sei auch der Berechnungsweg von den angegebenen Gesamtkosten zu dem von der Beschwerdeführerin zu tragenden Teil nicht nachvollziehbar gewesen. Der Mangel sei nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB geheilt worden. Mit ihrem Kernvorbringen zum fehlenden Verteilerschlüssel setze sich das angegriffene Urteil nicht auseinander. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 21. November 2011 zurück. Das Gericht habe zwar das rechtliche Gehör verletzt, weil es den Antrag auf mündliche Verhandlung übersehen habe. Dieser Fehler habe jedoch keine Auswirkung auf den Inhalt der Entscheidung gehabt. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich dargestellt, was sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Dieser Vortrag führe indes nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Abrechnung enthalte auch Angaben zum Umlagemaßstab, nämlich dass sie bis zur erstmaligen Ablesung der Zähler nach Fläche und für den weiteren Zeitraum nach Verbrauch erfolgt sei. Die Gesamtfläche des Hauses und die Fläche der Wohnung der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den weiteren Positionen der Abrechnung. Damit seien alle notwendigen Angaben vorhanden gewesen. Für die formelle Wirksamkeit der Abrechnung sei es weder erforderlich, dass die Angaben ausreichend erläutert seien, noch, dass sie zuträfen. Da eine formell korrekte Abrechnung vorgelegen habe, stellten die im Schreiben vom 16. Februar 2011 erfolgten Angaben lediglich weitergehende Erläuterungen des Umlagemaßstabes und des Verbrauches dar, die auch nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB hätten erfolgen können. Das Gericht habe sich somit durchaus mit der Kernargumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin eine weitere Anhörungsrüge und führte unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.April 2008 - VIII ZR 84/07 - (NJW 2008, 2258) aus, dass die Abrechnung formell unwirksam gewesen sei. Sie sei widersprüchlich bzw. unverständlich gewesen, weil in der Aufstellung von einer individuellen Kostenverteilung die Rede sei, ohne einen Maßstab dafür anzugeben, und weil im Rahmen der Erläuterungen darauf hingewiesen worden sei, dass bis zum Einbau des Zählers nach Fläche und danach nach Verbrauch abgerechnet worden sei. Woraus sich die konkrete Summe des Anteils der Beschwerdeführerin ergebe, sei nicht nachvollziehbar gewesen. Die Erläuterungen der Hausverwaltung im Februar 2011 seien verspätet gewesen und hätten die formelle Unwirksamkeit der Abrechnung nicht mehr heilen können. Das Amtsgericht wies auch die zweite Anhörungsrüge mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 als jedenfalls unbegründet zurück, weil es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits ausführlich auseinandergesetzt habe. Mit der am 14. Januar 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Die Verteilung der Wasserkosten in der Nebenkostenabrechnung vom 29. Dezember 2010 sei nicht nachvollziehbar gewesen. Das Amtsgericht sei auf ihre Einwendungen gegen die formelle Wirksamkeit der Abrechnung der Wasserkosten weder in dem angegriffenen Urteil noch in den beiden ebenfalls angegriffenen weiteren Beschlüssen eingegangen. Es habe lediglich ausgeführt, die Nachforderungen ergäben sich aus der Abrechnung unter Berücksichtigung der Gesamtkosten, des Umlagemaßstabes (teils nach Fläche und teils nach Verbrauch) sowie der Vorauszahlungen. Dies treffe ihre Einwände nicht. Das Amtsgericht habe unterschlagen, dass in der Abrechnung als Umlageschlüssel einerseits „individuelle Wasserkosten“ angegeben sei, andererseits aber nach den Erläuterungen die Umlegung nach Verbrauch und nach Fläche erfolgt sei. Völlig unverständlich und willkürlich seien die Ausführungen des Amtsgerichts, dass für die formelle Wirksamkeit der Abrechnung eine ausreichende Erläuterung nicht erforderlich sei. Dies stehe in krassem Widerspruch zur allgemeinen Ansicht, nach der die Verteilung so zu erläutern sei, dass der Rechenweg von den Gesamtkosten der Wirtschaftseinheit auf die betroffene Einzelfläche nachvollzogen werden könne. Alle Rechnungsoperanden müssten unmissverständlich angegeben werden. Das Amtsgericht verkenne den Regelungsgehalt des § 259 Abs. 1 BGB, der die Anforderungen an eine wirksame Nebenkostenabrechnung normiere. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. 1. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene, mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 14/05 - Rn. 13; st. Rspr.). Das heißt indes nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, es sei denn, aus den Umständen des einzelnen Falles ergibt sich eindeutig anderes (Beschluss vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 - Rn. 39; st. Rspr.). Ein solcher Umstand ist etwa gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 21 m. w. N.; st. Rspr.). 2. Gemessen daran verletzt die angegriffene Entscheidung den in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das Amtsgericht ihren Sachvortrag zu der mangels Aufschlüsselung und Erläuterung der Wasserkosten formellen Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht hinreichend erwogen hat. Das Amtsgericht hat sich weder in dem angegriffenen Urteil noch im Anhörungsrügeverfahren mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine wirksame Abrechnung nur vorliegt, wenn der Mieter anhand der Abrechnung selbst in der Lage ist, den auf ihn entfallenden Anteil an den geltend gemachten Kosten auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Umlage- oder Verteilerschlüssel rechnerisch nachzuvollziehen und nachzuprüfen (vgl. dazu z.B. BGH, NJW 2011, 1857). In dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht ausgeführt, nach der Abrechnung vom 29. Dezember 2010 ergebe sich die eingeklagte Forderung aus den mitgeteilten Gesamtkosten, dem angesprochenen Umlagemaßstab und den Vorauszahlungen. In der Abrechnung selbst sei grundsätzlich erläutert worden, dass zum Teil eine Abrechnung nach Fläche, zum Teil eine solche nach Verbrauch erfolgt sei. Damit sei die Abrechnung ausreichend erläutert gewesen. Die mit Schreiben der Hausverwaltung vom 16. Februar 2011 erfolgten Erläuterungen stellten keinen notwendigen Inhalt der Abrechnung dar. Ob diese Ausführungen in Anbetracht der knappen, die Frage der Überprüfbarkeit der Nebenkostenabrechnung, insbesondere das Fehlen eines Verteilungsschlüssels für die Nebenkosten nicht ausdrücklich ansprechenden Klageerwiderung der Beschwerdeführerin gemessen an Art. 15 Abs. 1 VvB ausreichten, kann dahinstehen. Jedenfalls auf die von der Beschwerdeführerin im Anhörungsrügeverfahren eingehend beanstandete mangelnde Nachprüfbarkeit der Abrechnung und ihre deshalb in Frage stehende formelle Wirksamkeit ist das Amtsgericht nicht in einer Weise eingegangen, die erkennen lässt, dass es sich mit diesem Vorbringen befasst und es erwogen hat. Obwohl das Amtsgericht - nach seiner von der Verfassungsbeschwerde nicht gerügten Rechtsauffassung zur Entbehrlichkeit einer Fortführung des Verfahrens und Nachholung der versehentlich nicht angeordneten mündlichen Verhandlung - selbst davon ausgegangen ist, dass es den im Anhörungsrügeverfahren unterbreiteten Vortrag berücksichtigen müsse, hat es wiederum nur ausgeführt, dass die Abrechnung auch Angaben zum Umlagemaßstab enthalte, nämlich dass sie bis zur erstmaligen Ablesung der Zähler nach Fläche und für den weiteren Zeitraum nach Verbrauch erfolgt sei. Zur formellen Wirksamkeit der Abrechnung vom 29. Dezember 2010 hat es zwar ergänzend bemerkt, es sei weder erforderlich, dass die Angaben ausreichend erläutert seien, noch, dass sie zuträfen. Damit hat es aber erneut nicht erörtert, ob die Abrechnung unwirksam war, weil die Beschwerdeführerin anhand der in der Abrechnung mitgeteilten Berechnungsgrundlagen den auf sie entfallenden anteiligen Betrag an Wasserkosten rechnerisch nicht ermitteln und nachprüfen konnte. Da nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht bei der gebotenen Würdigung der vorgetragenen Einwände unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, beruht seine Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß. 3. Es bedarf danach keiner Erörterung und Entscheidung, ob die im Anhörungsrügeverfahren mitgeteilte Auffassung des Amtsgerichts, die Abrechnung sei aus den von ihm genannten Gründen formell ordnungsgemäß erfolgt, rechtlich noch vertretbar war oder zusätzlich eine willkürliche Handhabung des materiellen Rechts erkennen lässt. Zu dem mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügten Absehen von einer mündlichen Verhandlung bemerkt der Verfassungsgerichtshof, dass die Auffassung des Amtsgerichts in seinem ersten Anhörungsrügebeschluss, hierauf komme es bei Berücksichtigung des in einer mündlichen Verhandlung beabsichtigten Sachvortrags nach § 321a ZPO „nicht in entscheidungserheblicher Weise“ an, wenn die Entscheidung im Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre, verfassungsrechtlich nicht haltbar sein dürfte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 m. w. N. auch zum Recht auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK). III. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils werden die zugleich angegriffenen Beschlüsse gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.