Beschluss
37/11
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0123.37.11.0A
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Leitsätze
1. Die unter Vortrag des maßgeblichen Sachverhalts erhobene Rüge des Beschwerdeführers, dass die angegriffene gerichtliche Entscheidung willkürlich sei, genügt den Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG BE zur Substantiierung einer Verletzung der von Art 17 Verf BE grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl BVerfG, 24.11.2000, 2 BvR 813/99, NJW 2001, 1269f = juris Rn 10). (Rn.18)
2a. Art 17 Verf BE schützt in Übereinstimmung mit Art 12 Abs 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung (vgl VerfGH Berlin 28.06.2001, 100/00, NVwZ-RR 2002, 401ff), die untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern. (Rn.20)
2b. Danach müssen auch gerichtliche Streitwert- und Kostenfestsetzungsentscheidungen als Entscheidungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art 17 Verf BE entsprechen (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2012, 193/10, juris Rn 33). (Rn.20)
2c. Dies gilt auch für die Streitwertfestsetzung nach dem GKG, weil sich aus ihr gem § 2 Abs 1 und § 32 Abs 1 RVG die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet (vgl BVerfG, 23.08.2005, 1 BvR 46/05, BVerfGK 6, 130 <133>). (Rn.20)
3. Der VerfGH Berlin kann aufgrund seiner beschränkten Prüfungskompetenz nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, was etwa dann der Fall ist, wenn das Fachgericht infolge einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts einfachrechtlichen Begriffen einen verfassungswidrigen Sinn beilegt, oder wenn die Würdigung im Einzelfall schlechthin unverständlich und damit willkürlich im Sinne von Art 10 Abs 1 Verf BE ist (vgl VerfGH Berlin, 25.04.2008, 164/07). (Rn.21)
4a. Grundsätzlich ist nach dem Gegenstandswertprinzip gem § 52 Abs 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (Rn.26)
4b. Auf den sog Auffangwert iSv § 52 Abs 2 GKG darf nur ausnahmsweise abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert, dh weder berechnet noch geschätzt werden kann. (Rn.26)
5. Hier: Das LSG hat das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 52 Abs 1 und 2 GKG und damit zugleich die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt) verkannt. Bei einer an der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache orientierten Streitwertermittlung hätte sich - wie der erstinstanzliche Streitwertbeschluss zeigt - ein deutlich höherer Streitwert und damit auch eine entsprechend höhere Vergütung des Beschwerdeführers ergeben (wird ausgeführt). (Rn.27)
Tenor
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2011 - L 7 KA 6/11 B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 17 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unter Vortrag des maßgeblichen Sachverhalts erhobene Rüge des Beschwerdeführers, dass die angegriffene gerichtliche Entscheidung willkürlich sei, genügt den Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG BE zur Substantiierung einer Verletzung der von Art 17 Verf BE grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl BVerfG, 24.11.2000, 2 BvR 813/99, NJW 2001, 1269f = juris Rn 10). (Rn.18) 2a. Art 17 Verf BE schützt in Übereinstimmung mit Art 12 Abs 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung (vgl VerfGH Berlin 28.06.2001, 100/00, NVwZ-RR 2002, 401ff), die untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern. (Rn.20) 2b. Danach müssen auch gerichtliche Streitwert- und Kostenfestsetzungsentscheidungen als Entscheidungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art 17 Verf BE entsprechen (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2012, 193/10, juris Rn 33). (Rn.20) 2c. Dies gilt auch für die Streitwertfestsetzung nach dem GKG, weil sich aus ihr gem § 2 Abs 1 und § 32 Abs 1 RVG die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet (vgl BVerfG, 23.08.2005, 1 BvR 46/05, BVerfGK 6, 130 ). (Rn.20) 3. Der VerfGH Berlin kann aufgrund seiner beschränkten Prüfungskompetenz nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, was etwa dann der Fall ist, wenn das Fachgericht infolge einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts einfachrechtlichen Begriffen einen verfassungswidrigen Sinn beilegt, oder wenn die Würdigung im Einzelfall schlechthin unverständlich und damit willkürlich im Sinne von Art 10 Abs 1 Verf BE ist (vgl VerfGH Berlin, 25.04.2008, 164/07). (Rn.21) 4a. Grundsätzlich ist nach dem Gegenstandswertprinzip gem § 52 Abs 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (Rn.26) 4b. Auf den sog Auffangwert iSv § 52 Abs 2 GKG darf nur ausnahmsweise abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert, dh weder berechnet noch geschätzt werden kann. (Rn.26) 5. Hier: Das LSG hat das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 52 Abs 1 und 2 GKG und damit zugleich die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt) verkannt. Bei einer an der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache orientierten Streitwertermittlung hätte sich - wie der erstinstanzliche Streitwertbeschluss zeigt - ein deutlich höherer Streitwert und damit auch eine entsprechend höhere Vergütung des Beschwerdeführers ergeben (wird ausgeführt). (Rn.27) 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2011 - L 7 KA 6/11 B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 17 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Streitwertentscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in einem vertragsarztrechtlichen Eilverfahren. Die Beteiligten zu 2 und zu 3 und Dr. H. führten bis Ende 2002 eine internistische Gemeinschaftspraxis. Nach deren Auflösung setzte die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (Beteiligte zu 5) das Individualbudget aller drei Ärzte auf jeweils ein Drittel des Individualbudgets der vormaligen Gemeinschaftspraxis fest. Nach ursprünglicher Ablehnung des Antrags auf Neufestsetzung des Individualbudgets erhöhte die Beteiligte zu 5 Ende 2005 das Individualbudget des Dr. H. auf dessen Widerspruch hin ab dem Quartal II/2003 auf 49,9 % und kürzte zugleich das Individualbudget der Beteiligten zu 2 und zu 3 ab dem Quartal I/2006 auf jeweils 25,05 %. Der Beteiligte zu 2 - anwaltlich vertreten durch den Beschwerdeführer - und die Beteiligte zu 3 erhoben hiergegen jeweils Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Den gleichzeitig gestellten Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gab das Sozialgericht nach Verbindung der beiden Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2006 statt. Den Streitwert setzte es auf 1.666,66 EUR fest (ein Drittel des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG). Gegen diesen Beschluss legte der zum Verfahren beigeladene Dr. H., über dessen Vermögen im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 3 legten Streitwertbeschwerde ein und begehrten eine Festsetzung des Streitwerts auf 64.674,64 EUR unter Zugrundelegung des ursprünglichen Individualbudgetbescheides und der dort festgestellten Umsätze der Gemeinschaftspraxis aus dem Jahr 2002. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 half das Sozialgericht Berlin den Streitwertbeschwerden ab und setzte den Streitwert auf 64.674,64 EUR fest. Hiergegen legte die Beteiligte zu 5 Streitwertbeschwerde ein. Sie begehrte eine Festsetzung des Streitwerts auf 14.775,68 EUR mit der Begründung, dass die auf Grundlage des Beschlusses des Sozialgerichts gewährte Nachvergütung im Quartal I/2006 tatsächlich 11.081,76 EUR betragen habe. Dieser Betrag sei nur auf ein Jahr hochzurechnen (44.327,04 EUR), und davon sei ein Drittel als Streitwert anzusetzen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2008 wies das Landessozialgericht die Beschwerde des Dr. H. gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück und setzte den Wert des Verfahrensgegenstandes für dieses Beschwerdeverfahren auf 30.000 EUR fest. Dabei legte es als Hauptsachestreitwert für einen Zeitraum von 12 Quartalen jeweils den Auffangwert von 5.000 EUR zu Grunde und reduzierte diesen Betrag für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte. Die dagegen gerichtete Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Landessozialgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2008 unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Streitwertfestsetzung als unzulässig. Zugleich wies es darauf hin, dass sich der Streitwert nach dem Antrag der Beteiligten zu 4 als Beschwerdeführerin bestimme, nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten zu 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung und machte geltend, dass die Interessen der Beteiligten zu 2 und 3 und des Dr. H. deckungsgleich und auch tatsächlich bezifferbar seien, weshalb eine Schätzung unter Zugrundelegung des Auffangstreitwerts nicht in Betracht komme. Mit Beschluss vom 17. November 2008 wies das Landessozialgericht die Gegenvorstellung zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer wohl verkannt habe, dass das Interesse des Beteiligten zu 2 auf Beibehaltung seines (ungekürzten) Individualbudgets ab dem Quartal I/2006 vom Interesse des beschwerdeführenden Beigeladenen (Dr. H.) auf Beibehaltung der Erhöhung seines Individualbudgets ab dem Quartal III/2003 erheblich abweiche. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 21. Januar 2011 änderte das Landessozialgericht den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts vom 22. Dezember 2006 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 ab und setzte den Wert des Streitgegenstandes für das sozialgerichtliche (Eil-)Verfahren auf 30.000 EUR fest. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG sei der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Danach sei der Streitwert auf den tenorierten Wert zu reduzieren. Zur weiteren Begründung werde auf die Beschlüsse vom 6. Februar 2008, vom 6. Juni 2008 und vom 17. November 2008 Bezug genommen, an denen der Senat auch im vorliegenden Verfahren festhalte. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren sei danach der Auffangwert von 5.000 EUR pro Quartal für insgesamt 12 Quartale im Hauptsacheverfahren, woraus sich für das Eilverfahren ein Wert von 30.000 EUR ergebe. Die Wertfestsetzung für das sozialgerichtliche Verfahren könne nicht von der für das Verfahren vor dem Landessozialgericht abweichen, weil zwischen den Beteiligten in beiden Instanzen ein identischer Anteil an dem ursprünglich gemeinsamen Individualbudget der Gemeinschaftspraxis streitig gewesen sei. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Gegenvorstellung, hilfsweise das zulässige Rechtsmittel ein. Das Abstellen auf den Auffangstreitwert sei willkürlich, da das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu 2 unter Berücksichtigung einer schriftlichen Mitteilung der Beteiligten zu 5 auf 10.964,70 EUR pro Quartal beziffert werden könne, woraus sich ein Streitwert von 131.576,40 EUR ergebe. Auch der Rückgriff auf die früheren Beschlüsse des Senats sei willkürlich, da es nach den dort tragenden Erwägungen auf die Bedeutung für die dortige Beschwerdeführerin angekommen sei. Mit Beschluss vom 3. März 2011 wies das Landessozialgericht die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Gründe des Beschlusses vom 21. Januar 2011 zurück. Am 8. April 2011 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung des Willkürverbots in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren rügt. Die Zugrundelegung des Auffangstreitwerts je Quartal stehe in denklogischem Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Obersatz und sei willkürlich. Der Streitwert sei auf (12 x 10.964,70 : 2 =) 65.788,20 EUR konkret bezifferbar. Auch der Rückgriff auf die Beschlüsse betreffend den Streitwert im Beschwerdeverfahren sei willkürlich, weil dort gerade maßgeblich auf das wirtschaftliche Interesse der dortigen Beschwerdeführerin (Beteiligte zu 4 als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Dr. H.) abgestellt worden sei, was für die erste Instanz keineswegs in Betracht komme. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 3 schließt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers an. Die Beteiligte zu 5 hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Festsetzung des Streitwerts auf 30.000 EUR sei nicht willkürlich gewesen. Da es nur um Anteile an einem Punktzahlvolumen gegangen sei und sich die Punktwerte verändern könnten, sei das Landessozialgericht zur Schätzung unter Orientierung am Regelgegenstandswert berechtigt gewesen. Dass sich das Gericht bei der Festsetzung eines einheitlichen Streitwerts von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, sei nicht erkennbar. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB -. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie richtet sich bei sinngerechtem Verständnis allein gegen den Beschluss vom 21. Januar 2011 (abgesandt am 1. Februar 2011). Die Angabe eines unzutreffenden Beschlussdatums ist als bloße Falschbezeichnung unbeachtlich. Dass der Beschluss vom 21. Januar 2011 „in Gestalt“ des Beschlusses vom 3. März 2011 angefochten wurde, ist nicht dahin-gehend auszulegen, dass auch gegen den Beschluss vom 3. März 2011 Verfassungsbeschwerde erhoben werden sollte. a) Der Beschwerdeführer ist auch selbst beschwerdebefugt. Er ist durch die angefochtene Streitwertentscheidung in eigenen Rechten betroffen, da der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Vergütung des Rechtsanwaltes maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 6, 130 ). b) Die Verfassungsbeschwerde entspricht den Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -. Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen und vor allem gerügt, dass die Entscheidung willkürlich sei. Dies reicht zu Begründung aus, da die von Art. 17 VvB geschützte Berufsfreiheit auch durch eine willkürliche gerichtliche Entscheidung verletzt sein kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99 -, juris Rn. 10, m. w. N.). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 17 VvB. a) Dieses ausdrücklich die freie Berufswahl gewährleistende Grundrecht schützt in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, Rn. 21 ff.), die untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 17 Abs. 1 VvB zu messen; nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 -, Rn. 15 unter Hinweis auf BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; BVerfGK 6, 130 ). Danach müssen auch gerichtliche Streitwert- und Kostenfestsetzungsentscheidungen als Entscheidungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 17 VvB entsprechen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O.; vgl. auch Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 -, Rn. 33). Dies gilt auch für die Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz, weil sich aus ihr gemäß § 2 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 RVG die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 6, 130 ). b) Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof kann insoweit nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, was etwa dann der Fall ist, wenn das Fachgericht infolge einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts einfachrechtlichen Begriffen einen verfassungswidrigen Sinn beilegt, wenn die Würdigung im Einzelfall schlechthin unverständlich und damit willkürlich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB ist oder wenn sie im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Grundrechtsausübung führt (vgl. Beschluss vom 25. April 2008 - VerfGH 164/07, 164 A/07 - Rn. 45; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ). Eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts liegt nicht schon dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders setzen und daher anders entscheiden würde (Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 42, 143 ) oder die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Positionen nicht zwingend erscheint (VerfGH, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ). Nur in Fällen, in denen die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt, vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente übergangen werden oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird, ist von einer Verkennung des Inhalts des Grundrechts durch das Fachgericht auszugehen (VerfGH, a. a. O., m. w. N.). c) Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung. Für sie sind zwar allein die einfachgesetzlichen Regelungen im Gerichtskostengesetz maßgeblich. Soweit diese aber das durch die Berufsfreiheit geschützte Interesse des Anwaltes an einer angemessenen Vergütung konkretisieren, greift eine die Streitwertregelungen außer Acht lassende und den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts mindernde Streitwertfestsetzung auch in den Schutzbereich seines Grundrechts der Berufsfreiheit ein. Gemessen daran verletzt der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 17 VvB. aa) Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Rechtsanwaltsgebühren in der Regel nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Durch die damit bei hohen Gegenstandswerten verbundene höhere Vergütung soll der Rechtsanwalt im Rahmen einer „Mischkalkulation“ in die Lage versetzt werden, zeitintensive Angelegenheiten mit geringeren Gegenstandswerten zu bearbeiten, bei denen eine zeitabhängige Vergütung eine im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung für den Mandanten zur Folge hätte (Klees, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 2 Rdnr. 3; Madert, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Einl. Rn. 12). Das grundsätzliche Anknüpfen der Gebührenhöhe an den Gegenstandswert gibt den Rechtssuchenden und den Anwälten zugleich Rechtssicherheit bei der Kalkulation der Kosten bzw. der Vergütung und ermöglicht es ihnen, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Gebührenvereinbarung zu treffen (vgl. BVerfGE 118, 1 ). Das Gegenstandswertprinzip liegt auch auch den Regelungen des § 52 GKG zugrunde. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Auf diesen sog. Auffangwert darf mithin nur abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann (BSG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - B 6 KA 38/08 B -, juris Rn. 13; BVerwG, NJW 1989, 3233 ; Dörndorfer, in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 52 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 52 GKG Rn. 20 f., m. w. N.). Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen (BSG, a. a. O.). bb) Das Landessozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung das Regel- Ausnahmeverhältnis des § 52 Abs. 1 und 2 GKG und damit zugleich die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verkannt. Bei einer an der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache orientierten Streitwertermittlung hätte sich - wie der erstinstanzliche Streitwertbeschluss zeigt - ein deutlich höherer Streitwert und damit auch eine entsprechend höhere Vergütung des Beschwerdeführers ergeben. (1) Zwar zitiert das Landessozialgericht am Anfang seiner Entscheidung zutreffend die Regelung des § 52 Abs. 1 GKG (hier i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG, § 86b SGG), wendet sie dann aber nicht an, sondern setzt den Streitwert des erstinstanzlichen Eilverfahrens auf der Grundlage des Auffangwerts i. S. von § 52 Abs. 2 GKG neu fest. Hierbei geht das Gericht weder auf § 52 Abs. 1 GKG ein noch lässt sich der Entscheidungsbegründung entnehmen, dass es sich mit dieser vorrangig anzuwendenden Regelung auseinandergesetzt hat. Dessen hätte es aber umso mehr bedurft, als das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Beteiligte zu 2 und 3) sowohl nach der Streitwertentscheidung des Sozialgerichts als auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers und der die Streitwertbeschwerde führenden Beteiligten zu 5 zumindest annäherungsweise bezifferbar war. Die Beteiligte zu 5 hatte im Rahmen der Begründung der Streitwertbeschwerde vom 31. Januar 2007 mitgeteilt, dass die den Antragstellern aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht zuerkannte Nachvergütung 11.081,76 EUR (ohne Verwaltungskosten) betragen habe. Warum dieser Betrag, der wohl der Honorardifferenz entspricht, die sich aus der (in der Hauptsache) streitbefangenen Kürzung des Individualbudgets für ein Quartal ergibt, keine taugliche Grundlage für eine Bestimmung der Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten zu 2 und 3 nach § 52 Abs. 1 GKG darstellt, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. (2) Auch der Verweis des Landessozialgerichts auf die vorangegangene Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren trägt die Heranziehung des Auffangwertes für das erstinstanzliche Eilverfahren offensichtlich nicht. In den Beschlüssen vom 6. Februar, 6. Juni und 17. November 2008 hatte das Landessozialgericht von einer Berücksichtigung der Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller abgesehen, weil es für den Wert des Beschwerdeverfahrens nicht hierauf, sondern auf das davon abweichende und nicht bezifferbare Interesse des/der beschwerdeführenden Beigeladenen (Dr. H. bzw. die Beteiligte zu 4 als Insolvenzverwalterin über dessen Vermögen) ankomme. Diese Begründung erscheint gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimmt, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dem in der Hauptsache streitbefangenen Widerspruchsbescheid das Individualbudget des Dr. H. bereits ab dem Quartal II/2003 erhöht wurde, dasjenige der Beteiligten zu 2 und 3 aber erst ab dem Quartal I/2006 reduziert wurde, nachvollziehbar, obwohl eine Berechnung des wirtschaftlichen Interesses des Dr. H. unter Hinzuziehung der Beteiligten zu 5 ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. die für das Hauptsacheverfahren erstellte Berechnung in dem von dem Beschwerdeführer mit der Gegenvorstellung eingereichten Schreiben vom 23. Juni 2010). Begründet aber das Landessozialgericht die Heranziehung des Auffangwertes im Beschwerdeverfahren (noch vertretbar) mit dem nicht bezifferbaren Interesse des Dr. H., das von dem der Beteiligten zu 2 und 3 erheblich abweiche, ist es nicht vertretbar, wenn es nachfolgend für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls den Auffangwert heranzieht mit der Begründung, dass die Wertfestsetzung für das sozialgerichtliche Verfahren nicht von der für das Verfahren vor dem Landessozialgericht abweichen könne und dass zwischen den Beteiligten in beiden Instanzen ein identischer Anteil an dem ursprünglich gemeinsamen Individualbudget streitig war. In beiden Punkten, nämlich sowohl hinsichtlich der Identität der Streitgegenstände als auch hinsichtlich der notwendig einheitlichen Streitwertfestsetzung in beiden Instanzen widerspricht das Landessozialgericht seiner eigenen Begründung in den vorangegangenen Beschlüssen und lässt zugleich jeden Bezug zu dem im Obersatz noch zutreffend zitierten § 52 Abs.1 GKG vermissen. Für die angenommene Bindung des Gerichts an die vorangegangene Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren gibt es keine rechtliche Grundlage, die dazu führen könnte, von einer Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren abzusehen. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt wird, bindet die Streitwertfestsetzung im Instanzenzug lediglich in umgekehrter Richtung. III. Gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Landessozialgerichts vom 21. Januar 2011 aufzuheben und die Sache insoweit in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.