Beschluss
116/10
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0123.116.10.0A
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Leitsätze
1. Der in § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Betroffenen, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher reicht es nicht aus, ein an sich statthaftes Rechtsmittel oder einen statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr müssen diese auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2012, 193/10, Rn 27).(Rn.14)
2a. Da sich die Unanfechtbarkeit nach § 47 Abs 2 S 3 JGG nur auf die Ermessensentscheidung über die Einstellung bezieht und nicht auf den Umstand, dass das Fehlen der prozessualen Voraussetzungen für die Einstellung selbst geltend gemacht wird (vgl BGH, 22.03.2002, 4 StR 485/01, NJW 2002, 2401), ist der Einstellungsbeschluss nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 JGG iVm § 153 Abs 2 StPO - trotz des Wortlauts des § 47 Abs 2 S 3 JGG- mit der Beschwerde anfechtbar.
2b. Greift deshalb ein (vormaliger) Angeklagter im Beschwerdeweg lediglich (isoliert) die Auslagenentscheidung des Einstellungsbeschlusses und nicht diesen selbst an, so steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde deren (materielle) Subsidiarität entgegen.(Rn.13)
2c. Auch wenn ein Beschwerdeführer nicht gehalten ist, das fachgerichtliche Verfahren im Sinne eines vorgezogenen Verfassungsrechtsstreits zu führen und bereits dort alle verfassungsrechtlich relevanten Argumente vorzubringen (vgl VerfGH Berlin, 20. 12. 2011, 28/11), muss er im Rahmen der von ihm verlangten ausreichenden Begründung des Antrages nach § 33a StPO zumindest deren Voraussetzungen darlegen, d. h. dartun, welche Tatsachen oder Beweisergebnisse das Gericht verwertet hat, ohne dass dem Beschwerdeführer dazu rechtliches Gehör gewährt worden ist, und warum die getroffene Entscheidung auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder zumindest beruhen kann (vgl VerfGH Berlin, 16.03.2010, 50/09, Rn 20).(Rn.18)
3. Die Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE sind nicht erfüllt, wenn ein Beschwerdeführer nur pauschal darlegt, dass er im Rahmen einer Anhörung zu der beabsichtigten Einstellung „wie im Schriftsatz vom 18.01.10 nach Erlass des Beschlusses geschehen, Stellung genommen [hätte]“, ohne den Inhalt des in Bezug genommenen Schriftsatzes in der Verfassungsbeschwerdeschrift mitzuteilen.(Rn.22)
4a. Die zweimonatige Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VGHG BE wird unterbrochen, soweit es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auf außerordentliche Rechtsbehelfe auszudehnen, und der Beschwerdeführer form- und fristgerecht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch macht (vgl VerfGH BE, 31.07.1998, 80/97, Rn 5).(Rn.24)
4b. Hier: Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Gegenvorstellung war unabhängig von ihrer Statthaftigkeit nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten, da die Gegenvorstellung als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht zu dem Rechtsweg zählt, dessen Erschöpfung § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bestimmt (vgl BVerfG, 25.11.2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 <199 ff>).
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Betroffenen, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher reicht es nicht aus, ein an sich statthaftes Rechtsmittel oder einen statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr müssen diese auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2012, 193/10, Rn 27).(Rn.14) 2a. Da sich die Unanfechtbarkeit nach § 47 Abs 2 S 3 JGG nur auf die Ermessensentscheidung über die Einstellung bezieht und nicht auf den Umstand, dass das Fehlen der prozessualen Voraussetzungen für die Einstellung selbst geltend gemacht wird (vgl BGH, 22.03.2002, 4 StR 485/01, NJW 2002, 2401), ist der Einstellungsbeschluss nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 JGG iVm § 153 Abs 2 StPO - trotz des Wortlauts des § 47 Abs 2 S 3 JGG- mit der Beschwerde anfechtbar. 2b. Greift deshalb ein (vormaliger) Angeklagter im Beschwerdeweg lediglich (isoliert) die Auslagenentscheidung des Einstellungsbeschlusses und nicht diesen selbst an, so steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde deren (materielle) Subsidiarität entgegen.(Rn.13) 2c. Auch wenn ein Beschwerdeführer nicht gehalten ist, das fachgerichtliche Verfahren im Sinne eines vorgezogenen Verfassungsrechtsstreits zu führen und bereits dort alle verfassungsrechtlich relevanten Argumente vorzubringen (vgl VerfGH Berlin, 20. 12. 2011, 28/11), muss er im Rahmen der von ihm verlangten ausreichenden Begründung des Antrages nach § 33a StPO zumindest deren Voraussetzungen darlegen, d. h. dartun, welche Tatsachen oder Beweisergebnisse das Gericht verwertet hat, ohne dass dem Beschwerdeführer dazu rechtliches Gehör gewährt worden ist, und warum die getroffene Entscheidung auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder zumindest beruhen kann (vgl VerfGH Berlin, 16.03.2010, 50/09, Rn 20).(Rn.18) 3. Die Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE sind nicht erfüllt, wenn ein Beschwerdeführer nur pauschal darlegt, dass er im Rahmen einer Anhörung zu der beabsichtigten Einstellung „wie im Schriftsatz vom 18.01.10 nach Erlass des Beschlusses geschehen, Stellung genommen [hätte]“, ohne den Inhalt des in Bezug genommenen Schriftsatzes in der Verfassungsbeschwerdeschrift mitzuteilen.(Rn.22) 4a. Die zweimonatige Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VGHG BE wird unterbrochen, soweit es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auf außerordentliche Rechtsbehelfe auszudehnen, und der Beschwerdeführer form- und fristgerecht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch macht (vgl VerfGH BE, 31.07.1998, 80/97, Rn 5).(Rn.24) 4b. Hier: Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Gegenvorstellung war unabhängig von ihrer Statthaftigkeit nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten, da die Gegenvorstellung als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht zu dem Rechtsweg zählt, dessen Erschöpfung § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bestimmt (vgl BVerfG, 25.11.2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 ). 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verfahrenseinstellung in einem Strafverfahren und die in diesem Zusammenhang ergangene Auslagenentscheidung. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2008 setzte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR fest, wogegen er - anwaltlich vertreten - Einspruch einlegte. Eine für Juli 2008 anberaumte Hauptverhandlung wurde wegen Nichterscheinens von Zeugen vertagt. Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich wegen Nichterreichbarkeit einer Zeugin entsprechend § 205 StPO vorläufig eingestellt worden war, wurde eine im Dezember 2009 durchgeführte Hauptverhandlung wegen nicht erschienener Zeugen abermals ausgesetzt. Das Amtsgericht regte gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO an. Zur Begründung verwies es unter anderem auf die nicht eindeutige Beweislage, auf den Zeitablauf und darauf, dass fraglich sei, ob überhaupt Erwachsenenstrafrecht Anwendung finde. Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Erwägungen an und teilte mit, dass einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 45, 47 JGG nicht widersprochen werde. Mit Beschluss vom 6. Januar 2010 stellte das Amtsgericht daraufhin das Verfahren gemäß §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 StPO ein. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers legte es der Landeskasse zur Last. Eine Begründung enthielt der Beschluss nicht. Der Beschwerdeführer wurde vorher nicht angehört. Am 25. Januar 2010 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein, soweit davon abgesehen wurde, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Versagung einer Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO lägen nicht vor, und angesichts der dürftigen Beweislage hätte im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nach § 467 Abs. 4 StPO nicht davon abgesehen werden dürfen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht verwarf das Landgericht Berlin die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 3. März 2010 als unzulässig. Die sofortige Beschwerde sei gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht statthaft, weil auch die Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG nicht anfechtbar sei. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung vom 18. März 2010 begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG sehr wohl anfechtbar sei, weil die prozessualen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Das Amtsgericht habe zu Unrecht Jugendstrafrecht angewandt, und die Einstellung habe der Zustimmung des Beschwerdeführers bedurft. Mit Schreiben vom 29. April 2010 teilte das Landgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Gegenvorstellung schon deshalb unzulässig sei, weil die Sache nicht mehr beim Beschwerdegericht anhängig sei. Am 17. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO. Die Einstellung des Verfahrens habe angesichts des Makels der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Eintragung in das Erziehungsregister gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO der Zustimmung des Beschwerdeführers bedurft. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Jugendstrafrechts hätten nicht vorgelegen, zumal das Amtsgericht mit dem Erlass des Strafbefehls zuvor selbst Erwachsenenstrafrecht angewandt habe. Dem Beschwerdeführer sei durch die Einstellung ein fortwirkender Nachteil entstanden. Ihm sei es verwehrt, den durch den Strafbefehl eingetretenen Makel zu beseitigen, und er müsse darüber hinaus seine notwendigen Auslagen tragen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es die Ausführungen zur Kenntnis genommen habe, jedoch entsprechend der herrschenden Meinung sämtliche Formen der Einstellung gemäß § 47 JGG seitens des Angeklagten als nicht zustimmungsbedürftig ansehe, so dass für § 33a StPO kein Raum sei. Die Anwendung der §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG sei insbesondere im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung erfolgt. Im Hinblick auf § 63 Abs. 1 und § 64 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - erschienen die Befürchtungen einer möglichen Benachteiligung gegenüber Erwachsenen zweifelhaft. Am 26. Juli 2010 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Januar 2010 und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2010 Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, effektiven Rechtsschutz sowie ein faires Verfahren und einen Verstoß gegen das Willkürverbot rügt. Die Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht sei für den Beschwerdeführer überraschend gewesen und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wäre er vor der Einstellung angehört worden, hätte er sich gegen eine Einstellung gewandt und Stellung genommen zur Stärke des Tatverdachts und zu den Ermessenserwägungen, die im Rahmen des § 467 Abs. 4 StPO anzustellen gewesen wären. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht dann zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Der Beschluss des Landgerichts verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Landgericht habe verkannt, dass die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG anfechtbar sei, wenn das Fehlen der prozessualen Voraussetzungen der Einstellung geltend gemacht werde. Die Einstellung sei unzulässig gewesen, weil das Amtsgericht - entgegen seiner vorangegangenen Verfahrensweise - zu Unrecht Jugendstrafrecht angewandt habe und die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen habe. Diese sei nach § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei einer Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG erforderlich. Auch dem Jugendlichen oder Heranwachsenden, gegen den das Hauptverfahren eröffnet worden sei, müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, den hierdurch eingetretenen Makel zu beseitigen. Darüber hinaus seien Einstellungen nach § 47 JGG in das Erziehungsregister einzutragen. Der Beschwerdeführer hätte der Einstellung wegen seines Rehabilitierungsinteresses und der Gefahr, seine Auslagen selbst tragen zu müssen, nicht zugestimmt. Die angegriffenen Beschlüsse seien aus den genannten Gründen auch willkürlich. Es hätten offenkundig weder die Voraussetzungen für eine Anwendung des Jugendstrafrechts noch - angesichts der Schadenshöhe von ca. 25.500 EUR - für eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO vorgelegen. Es liege der Verdacht nahe, das Amtsgericht habe sich durch die Einstellung eines missliebigen Verfahrens entledigen wollen. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf dem Grundrechtsverstoß. Es sei nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht das Verfahren nicht nach § 47 JGG eingestellt bzw. zumindest die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse auferlegt hätte. Das Landgericht weiche hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Einstellung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, ohne eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen zu lassen. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer auch in seinem prozessualen Recht auf ein faires Verfahren. Dadurch, dass die beabsichtigte Einstellung für ihn nicht erkennbar gewesen sei, sei ihm die Einflussnahme auf den Gang des Verfahrens unmöglich gemacht und er zum Objekt des Verfahrens degradiert worden. Auf den Hinweis des Verfassungsgerichtshofs, dass die Verfassungsbeschwerde unbegründet sein dürfte, hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Schreiben vom 7. Februar 2011 ferner ausgeführt, dass die Einstellung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG jedenfalls dann der vorherigen Anhörung des Angeklagten bedürfe, wenn - wie vorliegend - zugleich eine den Angeklagten belastende Auslagenentscheidung getroffen werde. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG i. V. m. § 153 Abs. 2 StPO fehlt es an der Rechtswegerschöpfung. Soweit der Beschwerdeführer (isoliert) die Auslagenentscheidung angreift, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde deren (materielle) Subsidiarität entgegen. a) In Bezug auf den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts ist entgegen § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - der Rechtsweg nicht erschöpft. Gegen diesen Beschluss wäre im vorliegenden Fall nach herrschender Meinung zum einfachen Recht die Beschwerde statthaft. Danach ist die Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG i. V. m. § 153 Abs. 2 StPO trotz des Wortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 3 JGG mit der Beschwerde anfechtbar, soweit geltend gemacht wird, dass die prozessualen Voraussetzungen der Einstellung nicht vorgelegen haben (LG Krefeld, NJW 1976, 815; Eisenberg, JGG, 15. Aufl. 2012, § 47 Rn. 26; angedeutet auch in BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1983 - 2 BvR 92/83 -, juris Rn. 2; zu § 153 Abs. 2 StPO vgl. BGH, NJW 2002, 2401; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 144; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 153 Rn. 34, jeweils m. w. N.), etwa weil eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden ist (BGH, a. a. O.; Meyer-Goßner, a. a. O., m. w. N.). Die Unanfechtbarkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 3 JGG bezieht sich nur auf die Ermessensentscheidung über die Einstellung (BGH, a. a. O.). Danach wäre hier die Beschwerde statthaft gewesen. Der Beschwerdeführer stützt sich maßgeblich auf das Nichtvorliegen der prozessualen Voraussetzungen für die Einstellung. Er hat den Einstellungsbeschluss selbst jedoch nicht angefochten, sondern seine (sofortige) Beschwerde vom 18. Januar 2010 ausdrücklich und auch der Begründung nach auf die Auslagenentscheidung beschränkt. Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2010 gerichtete Gegenvorstellung, mit der beantragt wurde, „die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen“ kann ebenfalls nicht als Beschwerde gegen die Hauptentscheidung der Einstellung angesehen werden. Ob der Antrag nach § 33a StPO als Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss auszulegen ist oder ob eine Beschwerde nach wie vor eingelegt werden kann, kann vorliegend dahinstehen, da das Landgericht hierüber (noch) nicht entschieden hat. b) Soweit der Beschwerdeführer (isoliert) die ihn belastende Auslagenentscheidung angreift, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde deren Subsidiarität entgegen. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Betroffenen, alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher reicht es beispielsweise nicht aus, ein an sich statthaftes Rechtsmittel oder einen statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr müssen diese auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 - Rn. 27; st. Rspr.). aa) Weil er es versäumt hat, die Einstellung als solche anzufechten, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der isolierten Anfechtung der Auslagenentscheidung zunächst mit dem Einwand, die Einstellung des Verfahrens sei in der Sache zu Unrecht bzw. ohne vorherige Anhörung erfolgt, nicht mehr gehört werden und kann insofern auch keine Verfassungsverstöße geltend machen. Wenn der (vormalige) Angeklagte die (anfechtbare) Einstellung als solche - wie vorliegend geschehen - nicht anficht, sondern nur die Auslagenentscheidung, kann er sich nicht darauf berufen, die Einstellung selbst sei zu Unrecht erfolgt, weil die prozessualen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO (i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG) sind Kosten- und Auslagenentscheidungen nicht anfechtbar, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung nicht statthaft ist. Dies ist bei einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 StPO nach dessen Satz 3 der Fall, weshalb die Kosten- und Auslagenentscheidung im Falle einer Einstellung nach § 47 JGG jedenfalls von der herrschenden Meinung als unanfechtbar angesehen wird (LG Hamburg, NStZ-RR 1996, 217 m. w. N.; Gieg, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 464 Rn. 8; Eisenberg, a. a. O., § 47 Rn. 27). Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Hauptentscheidung über die Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise isoliert anfechtbar sein kann, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass die prozessualen Voraussetzungen der Einstellung nicht vorgelegen haben (OLG Schleswig, SchlHA 1993, 227; a. A. Hilger, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464 Rn. 54). Selbst wenn man dies anders sähe, wäre das Beschwerdegericht bei einer lediglich isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung jedenfalls an die nicht angefochtene Hauptentscheidung gebunden und müsste diese ungeprüft hinnehmen (OLG Karlsruhe, VRS 50 (1976), 272 ; OLG Stuttgart MDR 1984, 512; Gieg, a. a. O., Rn. 11; Hilger, a. a. O., Rn. 62). bb) Sofern der Beschwerdeführer die Auslagenentscheidung unabhängig von der Einstellung des Verfahrens selbst (isoliert) nach § 33a StPO mit der Begründung angreift, ihm hätte vor einer ihn belastenden Auslagenentscheidung rechtliches Gehör gewährt werden müssen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gleichwohl auch insofern die materielle Subsidiarität entgegen, weil der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs in dem Verfahren nach § 33a StPO im Hinblick auf die Auslagenentscheidung nicht gerügt hat. Auch wenn ein Beschwerdeführer nicht gehalten ist, das fachgerichtliche Verfahren im Sinne eines vorgezogenen Verfassungsrechtsstreits zu führen und bereits dort alle verfassungsrechtlich relevanten Argumente vorzubringen (Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11, 28 A/11, 29/11, 29 A/11 - Rn. 45/52; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, NJW 2011, 3428 ), muss er im Rahmen der von ihm verlangten ausreichenden Begründung des Antrages nach § 33a StPO zumindest deren Voraussetzungen darlegen, d. h. dartun, welche Tatsachen oder Beweisergebnisse das Gericht verwertet hat, ohne dass dem Beschwerdeführer dazu rechtliches Gehör gewährt worden ist, und warum die getroffene Entscheidung auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder zumindest beruhen kann (vgl. Beschluss vom 16. März 2010 - VerfGH 50/09 - Rn. 20; OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2005 - 1 Ws 310/05 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). An einer solchen konkretisierten Rüge fehlt es hier. Im Rahmen seines Antrages gemäß § 33a StPO vom 14. Mai 2010 wandte sich der Beschwerdeführer nur gegen die Einstellung des Verfahrens als solche und rügte das Fehlen der dafür erforderlichen Voraussetzungen. Die unterbliebene Anhörung im Hinblick auf die Auslagenentscheidung rügte er weder ausdrücklich noch konkludent. Auch lässt sich die gegen die Auslagenentscheidung gerichtete (vom Landgericht als unzulässig verworfene) sofortige Beschwerde vom 25. Januar 2010 nicht als Antrag nach § 33a StPO auslegen (zur grundsätzlichen Möglichkeit einer solchen Auslegung vgl. OLG Oldenburg, a. a. O.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte ausdrücklich „sofortige Beschwerde“ ein und machte mit dieser inhaltlich allein geltend, dass die Auslagenentscheidung falsch sei, nicht aber, dass eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vorgelegen habe. c) Im Übrigen genügt die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Amtsgericht nicht den Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG. Der Beschwerdeführer legt nur dar, dass er im Rahmen einer Anhörung zu der beabsichtigten Einstellung „wie im Schriftsatz vom 18.01.10 nach Erlass des Beschlusses geschehen, Stellung genommen [hätte] zu der Stärke des Tatverdachts und zu den Ermessenserwägungen, die im Rahmen des § 467 Abs. 4 StPO anzustellen gewesen wären“. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Januar 2010 (sofortige Beschwerde) wird in der Verfassungsbeschwerdeschrift jedoch nicht mitgeteilt. In der Sachverhaltsdarstellung wird dieser lediglich erwähnt und auf die Anlage 7 Bezug genommen. 2. Jedenfalls soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Landgerichts richtet, wurde sie überdies nicht fristgerecht erhoben. Nach § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben, wobei die Frist mit der Zustellung der Entscheidung beginnt. Soweit es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auf außerordentliche Rechtsbehelfe auszudehnen, und der Beschwerdeführer form- und fristgerecht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch macht, wird die Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG unterbrochen (vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - Rn. 5). a) Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2010 gerichtete Gegenvorstellung war unabhängig von ihrer Statthaftigkeit nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten, da die Gegenvorstellung als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht zu dem Rechtsweg zählt, dessen Erschöpfung § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bestimmt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 122, 190 ; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 BvR 289/12 -, juris Rn. 10). Zudem wäre die Frist auch nicht gewahrt, wenn für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung über die Gegenvorstellung abgestellt würde, da die Entscheidung über die Gegenvorstellung der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. Mai 2010 zugegangen ist, die Verfassungsbeschwerde aber erst am 26. Juli 2010 eingelegt wurde. Da der im Anschluss an die Gegenvorstellung gestellte Antrag nach § 33a StPO schon keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Landgerichts darstellt, war auch dieser nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts offenzuhalten. b) Ob die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts vom 6. Januar 2010 ebenfalls verfristet ist, kann angesichts der insoweit jedenfalls entgegenstehenden Subsidiarität offen bleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.