Beschluss
49/10, 49 A/10, 114/10
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2012:0620.49.10.0A
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Tenor
Die Verfahren VerfGH 49/10 und VerfGH 114/10 werden unter dem Aktenzeichen VerfGH 49/10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. März 2010 - 63 S 692/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, soweit ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen wurde. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2010 - 63 S 692/09 - ist gegenstandslos.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren VerfGH 49/10 und VerfGH 114/10 werden unter dem Aktenzeichen VerfGH 49/10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. März 2010 - 63 S 692/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, soweit ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen wurde. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2010 - 63 S 692/09 - ist gegenstandslos. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem Mietrechtsprozess. Im Jahr 2000 mietete die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn von der Beteiligten zu 2 eine Dreizimmerwohnung im zweiten Geschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Lichtenberg. Ende 2006 zogen neue Mieter in die darüber liegende Wohnung und veränderten teilweise den vorhandenen Bodenbelag. Im September 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin telefonisch an die Hausverwaltung und gab sinngemäß an, dass sie seit dem Einzug der neuen Mieter einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt sei und um Abhilfe bitte. Sie vermute, dass der Lärm auf einen nicht fachgerecht verlegten Fußboden zurückzuführen sei. Im Februar 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Beteiligte zu 2 und bat im Hinblick auf die anhaltende Lärmbelästigung um Unterstützung. Sie und ihr Sohn seien ständigen Poltergeräuschen und Erschütterungen aus der Wohnung über ihnen ausgesetzt. Insbesondere das kleine Zimmer könnten sie kaum noch nutzen. Dort sei es, ebenso wie in der Küche, im Bad und im Flur, besonders laut. Letztlich seien die Räume ihrer Wohnung nur noch eingeschränkt nutzbar. Dies sei ihrem Sohn, der sich auf das Abitur vorbereite, und ihr, die sich gerade im Abschlussexamen ihres Studiums befinde, nicht zumutbar. Am 31. März 2008 rief die Beschwerdeführerin die Hausverwaltung an und informierte sie darüber, dass die Lärmbelästigung andauere. Am gleichen Tag kündigte sie das Mietverhältnis zu Ende Juni 2008. Mitte April 2008 forderte die Beschwerdeführerin die Hausverwaltung schriftlich zur Mängelbeseitigung bis spätestens 30. April auf. Die aus der oberen Wohnung dringende Lärmbelastung halte an und sei nach wie vor unzumutbar. Insbesondere am 12. April 2008 seien sie und ihr Sohn den ganzen Nachmittag über ständigen lauten Polter-, Tritt- und Trampelgeräuschen ausgesetzt gewesen. Die Mieter über ihnen hätten mehrere Kinder zu Besuch gehabt, die sich stundenlang rennend und springend durch die Wohnung bewegt hätten. In ihrem kleinen Zimmer habe es durchgehend heftige Erschütterungen gegeben. Schon bestehende Risse in der Decke des kleinen Zimmers hätten sich vergrößert; an Decke, Stuck und Wänden hätten sich neue Risse gebildet. Sie gehe nach wie vor davon aus, dass die unverhältnismäßige Lärmbelastung von nicht fachgerecht verlegtem Bodenbelag herrühre, habe aber keine Möglichkeit, dies vor Ort selbst zu überprüfen. Anfang Mai 2008 zog die Beschwerdeführerin aus der Wohnung aus. Ihr Sohn blieb bis Juni 2008 dort wohnen. Im Juli 2009 verklagte die Beschwerdeführerin die Beteiligte zu 2 vor dem Amtsgericht Lichtenberg auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Freigabe der Mietkaution. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, sie habe die Hausverwaltung seit September 2007 mehrfach erfolglos telefonisch und schriftlich aufgefordert, Maßnahmen gegen die unzumutbaren, von den Obermietern verursachten Lärmbelästigungen und Erschütterungen zu ergreifen. Nachdem die Beteiligte zu 2 untätig geblieben sei, habe sie sich aufgrund der fortgesetzten Lärmbelastung entschlossen, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. Infolge der während der laufenden Kündigungsfrist erneut aufgetretenen, massiven Lärmbelästigung am 12. April 2008 sei sie erkrankt, unter anderem habe sie ein Lärmtrauma erlitten, das anhaltende gesundheitliche Beschwerden ausgelöst habe. Sie sei in der Folge mehrere Wochen krankgeschrieben gewesen und habe beschlossen, noch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auszuziehen. Sie begehre Schadensersatz für die ihr durch den Umzug entstandenen Kosten; schließlich sei sowohl der Auszug als solcher als auch der vorzeitige Auszug Konsequenz der andauernden Lärmbelastung gewesen. Wegen der durch den Lärm hervorgerufenen Erkrankung habe sich der Abschluss ihres Studiums um ein Semester verzögert. Hierfür begehre sie Schadensersatz für entgangenen Verdienst. Ferner beantrage sie für die erlittenen Belastungen und Erkrankungen ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 EUR. Mit Urteil vom 24. November 2009 wies das Amtsgericht Lichtenberg die Klage der Beschwerdeführerin ab. Die Voraussetzungen der einschlägigen Haftungsnorm des § 536a Abs. 1 BGB lägen weder in Hinblick auf die geltend gemachten Umzugskosten noch in Bezug auf die übrigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche vor. Hinsichtlich des Anspruchs auf Freigabe der Mietkaution fehle es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts. Am 22. Dezember 2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Landgericht Berlin einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine durchzuführende Berufung. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, entgegen der Annahme des Amtsgerichts habe sich die Beteiligte zu 2 bereits vor Mitte April 2008 in Verzug befunden. Sowohl die Mängelanzeigen vom September 2007 und Februar 2008 als auch das Telefonat mit der Hausverwaltung vom 31. März 2008 seien geeignet gewesen, den Verzug der Vermieterin zu begründen. In dem Telefonat habe sie die Mitarbeiterin der Hausverwaltung erneut aufgefordert, geeignete Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung zu ergreifen, und zugleich angekündigt, dass sie den Vertrag kündigen müsse, wenn nichts gegen den Mangel unternommen werde. Daraufhin sei ihr erklärt worden, dass eine Mängelbeseitigung weder möglich noch beabsichtigt sei. Sie müsse eben mit dem Mangel leben. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. März 2010 bewilligte das Landgericht der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug, soweit diese die Freigabe der Kaution zu verlangen beabsichtigte. Im Übrigen wies es ihren Antrag mit der Begründung zurück, die beabsichtigte Berufung verspreche insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch auf Ersatz ihrer regulären Umzugskosten scheitere schon daran, dass es an der erforderlichen Kausalität zwischen ihrer ordentlichen Kündigung und dem Vorfall vom 12. April 2008 fehle. Soweit ihr vorzeitiger, auf den Vorfall vom 12. April 2008 zurückzuführender Auszug möglicherweise geeignet sein könnte, einen Schadensersatzanspruch für den Mehraufwand zu begründen, der ihr durch den vorzeitigen Auszug entstanden sei, habe sie einen derartigen Mehraufwand nicht dargetan. Auch ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten körperlichen Schäden stehe der Beschwerdeführerin nicht zu. Die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsnorm des § 536a Abs. 1 BGB lägen nicht vor; die Beteiligte zu 2 habe sich nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung befunden. Weder die telefonische Mängelanzeige vom September 2007 noch ihr Schreiben vom Februar 2008 hätten ausgereicht, um die Beteiligte zu 2 wirksam in Verzug zu setzen. Während die Anzeige vom September 2007 durch eine von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragene zwischenzeitliche Besserung überholt gewesen sei, reiche das Schreiben vom Februar 2008 bereits inhaltlich nicht aus. Die darin enthaltene Schilderung der zu ertragenden Lärmbelastung habe keine nach objektiven Maßstäben erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung aufgezeigt. Allein das beschriebene Rennen eines Kindes und Poltergeräusche reichten hierzu nicht aus. Angesichts der Lage der Wohnung der Beschwerdeführerin im zweiten Obergeschoss stelle auch ihr Vortrag, die Lautstärke des Lärms in der Wohnung sei mit einem auf der Straße vorbeifahrenden LKW zu vergleichen, keinen objektiven Anhaltspunkt für eine übermäßige Lärmbelastung dar. Mit Schreiben vom 7. April 2010 erhob die Beschwerdeführerin „Gegenvorstellung zur Herbeiführung einer Selbstkorrektur“ gegen den Beschluss des Landgerichts und beantragte nochmals die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz. Das Landgericht habe ihren Prozesskostenhilfeantrag unter anderem deswegen zu Unrecht zurückgewiesen, weil sich die Beteiligte zu 2 mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befunden habe. Insbesondere habe sie in ihrem Schreiben vom Februar 2008 die vorhandene Lärmbelastung ausreichend deutlich und detailliert beschrieben. Soweit das Landgericht im Rahmen der Bewertung ihres Schreibens darauf abgestellt habe, dass sie die Lautstärke mit einem auf der Straße vorbeifahrenden LKW verglichen habe, irre es. Ihre Bezugnahme auf einen vorbeifahrenden LKW habe sich allein auf die Erschütterungen in dem kleinen Zimmer bezogen. Hinzu komme, dass das Landgericht neben anderem auch ihren Vortrag übergangen habe, dass sich die Beteiligte zu 2 in dem geschilderten Telefonat vom 31. März 2008 endgültig geweigert habe, etwas gegen die Lärmbelastung zu unternehmen, und sie selbst erst daraufhin die Kündigung ausgesprochen habe. Hierdurch habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe es ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt und das geltende Recht fehlerhaft angewandt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2010 wies das Landgericht die Rüge zurück. Diese sei als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO auszulegen, weil sie mangels anderer statthafter Rechtsmittel als allein zulässiger Rechtsbehelf in Betracht komme. Sie sei nicht begründet, da die Beschwerdeführerin keine Umstände vorgetragen habe, die bei der angegriffenen Entscheidung übergangen worden seien. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr ein weiteres Telefongespräch konkretisiere, könne dieses als neues Vorbringen durch die vorangegangene Entscheidung nicht übergangen worden sein. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl das Urteil des Amtsgerichts als auch die beiden Beschlüsse des Landgerichts verletzten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gerichte hätten wesentlichen Vortrag übergangen, insbesondere seien sie über ihre Behauptung hinweggegangen, dass die Beteiligte zu 2 noch vor ihrer Kündigung und Erkrankung eine Beseitigung der Mängel endgültig verweigert und sich spätestens damit in Verzug befunden habe. Des Weiteren habe das Landgericht falsche Behauptungen aufgestellt, auf welche es dann seine Ablehnung einer wirksamen Inverzugsetzung der Beteiligten zu 2 bereits im Februar 2008 gestützt habe. So habe es fälschlicherweise behauptet, dass sie die Lautstärke der in ihre damalige Wohnung dringenden Geräusche mit der eines auf der Straße vorbeifahrenden LKW verglichen habe. Ihr Vergleich mit dem LKW habe sich aber, wie bereits in der Gegenvorstellung ausgeführt, allein auf die Erschütterungen bezogen. Zur Beschreibung der Lautstärke habe sie auf andere Vergleiche zurückgegriffen, auf die das Landgericht jedoch nicht eingegangen sei. Hinzu komme, dass das Landgericht im Anhörungsrügeverfahren auch dadurch gegen ihre Grundrechte verstoßen habe, dass es weder ihre Gegenvorstellung noch ihren zweiten Prozesskostenhilfeantrag beschieden, sondern diese unzulässigerweise als Anhörungsrüge aufgefasst habe. Die Beschwerdeführerin begehrt zusätzlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Verfassungsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 24. November 2009 gerichtet ist. Insoweit rügt die Beschwerdeführerin keine Grundrechtsverletzung, die in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de, Rn. 19; st. Rspr.). Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2010. Insoweit hat das Landgericht die „Gegenvorstellung“ zutreffend als Anhörungsrüge behandelt und beschieden. Beschlüsse, die eine Anhörungsrüge zurückweisen, sind regelmäßig nicht mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. Beschluss vom 29. November 2011 - VerfGH 41/09 - Rn. 12 - m. w. N.). Soweit die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde zugleich die unterlassene erneute Entscheidung über ihr mit der Gegenvorstellung wiederholtes Prozesskostenhilfebegehren angreift, ist sie ebenfalls unzulässig. Insoweit ist unter den gegebenen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar; auch hätte die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ohne bzw. vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes anderweitige Abhilfe begehren können und müssen. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. a) Der Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2010 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, soweit darin ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen wird. aa) Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert - inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG - den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dem Recht der Parteien, sich im Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zwar ist grundsätzlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschluss vom 29. Mai 2012 - VerfGH 87/10 - m. w. N.; st. Rspr.). bb) Gemessen hieran hat das Landgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich mit ihrem Vortrag nicht auseinandergesetzt hat, die zuständige Mitarbeiterin der Beteiligten zu 2 habe in einem ihrer ordentlichen Kündigung vorangegangenen Telefonat vom 31. März 2008 eine Beseitigung des von ihr gerügten Mangels - übermäßige Lärmbelästigung infolge unzureichender Trittschalldämmung in der Wohnung der Obermieter - strikt und endgültig abgelehnt. Diesen erheblichen und spätestens im Prozesskostenhilfeantrag vom 22. Dezember 2009 ausreichend substantiierten Vortrag der Beschwerdeführerin hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 16. März 2010 entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen. Es hat darin nämlich die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen für körperliche Schäden mit der Begründung verneint, die Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 536a Abs. 1 BGB lägen nicht vor, da die Beteiligte zu 2 sich trotz der Mängelanzeigen vom September 2007 und Februar 2008 jedenfalls vor dem 12. April 2008 nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung befunden habe. Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, dass die Beteiligte zu 2 infolge der Erfüllungsverweigerung vom 31. März 2008 spätestens ab diesem Zeitpunkt in Verzug gekommen sei, geht es nicht ein. Dies wäre aber offenkundig geboten gewesen, denn in Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch im Rahmen des § 536a Abs. 1 BGB eine Mahnung für die Inverzugsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn der Vermieter nach Hinweis auf einen Mangel dessen Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1999 - XII ZR 60/97 - juris, Rn. 15 = WuM 1999, 518 und 23. April 2008 - XII ZR 136/05 - juris, Rn. 37; LG Berlin, Urteil vom 8. September 1987 - 64 S 131/87 -, GE 1987, 1271; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. 2009, S. 1109 Rn. 308; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht-Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 536a Rn. 61; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 286 Rn. 24 und § 281 Rn. 14). Die Annahme des Landgerichts in dem auf die Gegenvorstellung ergangenen Beschluss vom 4. Mai 2010, bei der Schilderung des Inhalts des Telefonats vom 31. März 2008 handele es sich um neues Vorbringen in der Begründung der Gegenvorstellung vom 7. April 2010, trifft nicht zu. Zwar hatte die Beschwerdeführerin das Telefonat vom 31. März 2008 im amtsgerichtlichen Verfahren nicht schriftsätzlich vorgebracht. Sie hat jedoch unwidersprochen angegeben, es in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sprache gebracht zu haben. Außerdem hat sie in ihrem an das Landgericht gerichteten wiederholten Prozesskostenhilfeantrag vom 22. Dezember 2009 konkrete Angaben zu dem Inhalt des fraglichen Telefonats gemacht (vgl. den Schriftsatz vom 22. Dezember 2009, S. 9). Diesen Vortrag hätte das Landgericht bei seiner ablehnenden Entscheidung über den ersten Prozesskostenhilfeantrag berücksichtigen können und müssen. cc) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf diesem Verstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den übergangenen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hätte, zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis, d. h. möglicherweise zur Annahme einer wirksamen Inverzugsetzung gemäß § 536a Abs. 1 i. V. m. § 286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB gekommen wäre und der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Berufung insgesamt gewährt hätte. b) Auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. 3. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beschluss vom 4. Mai 2010 gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 1. November 2011 - VerfGH 80/08 -, Rn. 21). Zugleich erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. III. Gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. März 2010 aufzuheben und die Sache insoweit in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.