Beschluss
87/10
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2012:0529.87.10.0A
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Leitsätze
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet die Fachgerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 04.03.2009, 14/05, juris Rn 39 = JR 2009, 325ff; st Rspr). (Rn.14)
1b. Ein Gehörsverstoß liegt aber erst dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurden. Insbesondere, ist eine Gehörsverletzung gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren nach seinem eigenen Rechtsstandpunkt von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2011, 185/10, juris Rn 12; st Rspr). (Rn.14)
2. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht, da nicht erkennbar ist dass das LG den Vortrag der Beschwerdeführer zu den umlagefähigen Baukosten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. (Rn.15)
a. Insbesondere geht das LG nicht ein auf das tragende Argument der Beschwerdeführer, dass die Ableitung der einzelnen Positionen aus dem insgesamt vereinbarten Pauschalpreis nicht nachvollziehbar sei. (Rn.17)
b. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das LG zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es sich mit ihrem Vortrag zu der Erforderlichkeit einer Darlegung der Ableitung der einzelnen Kostenpositionen aus dem insgesamt vereinbarten Pauschalpreis auseinandergesetzt hätte. (Rn.20)
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 - 63 S 314/08 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 29. März und 6. April 2010 - 63 S 314/08 - sind gegenstandslos.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet die Fachgerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 04.03.2009, 14/05, juris Rn 39 = JR 2009, 325ff; st Rspr). (Rn.14) 1b. Ein Gehörsverstoß liegt aber erst dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurden. Insbesondere, ist eine Gehörsverletzung gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren nach seinem eigenen Rechtsstandpunkt von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2011, 185/10, juris Rn 12; st Rspr). (Rn.14) 2. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht, da nicht erkennbar ist dass das LG den Vortrag der Beschwerdeführer zu den umlagefähigen Baukosten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. (Rn.15) a. Insbesondere geht das LG nicht ein auf das tragende Argument der Beschwerdeführer, dass die Ableitung der einzelnen Positionen aus dem insgesamt vereinbarten Pauschalpreis nicht nachvollziehbar sei. (Rn.17) b. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das LG zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es sich mit ihrem Vortrag zu der Erforderlichkeit einer Darlegung der Ableitung der einzelnen Kostenpositionen aus dem insgesamt vereinbarten Pauschalpreis auseinandergesetzt hätte. (Rn.20) Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 - 63 S 314/08 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 29. März und 6. April 2010 - 63 S 314/08 - sind gegenstandslos. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer höheren Wohnraummiete sowie gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge und eines Berichtigungsantrags. Die Beschwerdeführer waren Mieter einer Wohnung in Berlin. Im Jahr 2006 ließ die Vermieterin (Beteiligte zu 2) das auf Fußbodenniveau an die Wohnung der Beschwerdeführer grenzende Notdach entfernen und dort eine von der Wohnung der Beschwerdeführer aus zugängliche Terrasse errichten. Mit Schreiben vom 27. April 2007 erhöhte die Beteiligte zu 2 daraufhin die von den Beschwerdeführern zu entrichtende Miete ab dem 1. Januar 2008 um monatlich 351,96 EUR. Wegen Nichtzahlung der erhöhten Miete erhob die Beteiligte zu 2 im Januar 2008 beim Amtsgericht Schöneberg Klage gegen die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer wendeten u. a. ein, dass das bis zum Bau der Terrasse vorhandene Notdach undicht gewesen sei und dringend hätte instandgesetzt werden müssen.Die geltend gemachten Kostenpositionen hätten zum größten Teil nicht dem Bau der Terrasse gedient, und die Beteiligte zu 2 habe die entstandenen Kosten nicht hinreichend erläutert. Die Beteiligte zu 2 legte daraufhin eine Bestätigung der Firma W. GmbH vom 20. März 2007 vor, wonach insgesamt Baukosten für die Terrasse in Höhe von netto 33.100 EUR entstanden seien. Mit Urteil vom 10. Juni 2008 hielt das Amtsgericht Schöneberg sein zuvor ergangenes klageabweisendes Versäumnisurteil aufrecht. Zur Begründung führte es aus, die Beteiligte zu 2 habe die tatsächlich aufgewandten Kosten nicht substantiiert dargelegt. Unstreitig seien hier Baumaßnahmen im Wert von mehreren Millionen Euro durchgeführt worden. Die vorgelegte Bestätigung über die vom Generalunternehmer angenommenen Kosten reiche nicht aus. Eine derartige Vorgehensweise sei nur zulässig, wenn die Originalrechnung vorgelegt und nachvollziehbar erläutert werde, nach welchen Grundsätzen die „Umrechnung“ erfolgt sei (Hinweis auf KG, GE 2006, 714 ff. m. w. N.). Dies sei hier nicht geschehen. Der von der Beteiligten zu 2 angebotene Zeugenbeweis sei als Ausforschungsbeweis unzulässig. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung machte die Beteiligte zu 2 geltend, dass sie sich zum Nachweis der tatsächlich aufgewendeten Modernisierungskosten auf die bereits vorgelegte Bestätigung des Bauunternehmens habe beziehen können. Die Beschwerdeführer wandten dagegen ein, aus dem Vortrag der Beteiligten zu 2 ergebe sich zumindest inzident, dass sie mit dem bauausführenden Unternehmen für die Sanierung des gesamten Gebäudes einen Pauschalpreis vereinbart habe, der auch den Abriss des Notdaches und den Neubau der Terrasse vor ihrer Wohnung umfasst habe. Dieser müsse nun auf die einzelnen Bauleistungen nachvollziehbar umgelegt werden. Dann sei aber der Vortrag der Beteiligten zu 2 zu den tatsächlichen Kosten ohne Erläuterung zum entsprechenden Vergütungsanteil nicht nachvollziehbar. Mit Urteil vom 8. Dezember 2009 änderte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg dahingehend ab, dass es die Beschwerdeführer zur Zahlung von einmalig 296,67 EUR verurteilte und feststellte, dass diese ab dem 1. Februar 2008 eine um diesen Betrag erhöhte Miete schuldeten. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, dass lediglich ersparte fällige Instandsetzungskosten für das Notdach von den Aufwendungen abzuziehen seien. Hierfür hätten die Beschwerdeführer aber keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt. Die von der Beteiligten zu 2 vorgelegte Aufstellung der auf die Modernisierung entfallenden Baukosten vom 20. März 2007 enthalte konkrete Angaben zu den jeweiligen Arbeiten und den hierfür entstandenen Kosten. Diese seien - mit Ausnahme zweier Kostenpositionen - einlassungsfähig. Sie gäben den Beschwerdeführern jedenfalls eine hinreichende Grundlage, die angesetzten Baumaßnahmen und Kosten gegebenenfalls nach sachkundiger Beratung zu beurteilen und hiergegen konkrete Einwendungen zu erheben. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 erhoben die Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Sie rügten, das Landgericht habe ihren Vortrag übergangen, dass das Notdach bereits undicht gewesen sei und dass die Beteiligte zu 2 nicht nachvollziehbar erläutert habe, auf welche Weise die Pauschalvergütung des Werkunternehmers für die gesamte Baumaßnahme auf die Kosten für die Terrasse umgelegt worden sei. Im Übrigen sei das Gericht fälschlich davon aus-gegangen, dass die Beteiligte zu 2 nur anteilige Planungskosten in Höhe von 4.000 EUR habe umlegen wollen. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage beantragten die Beschwerdeführer eine Berichtigung des Urteilstenors. Nach der Urteilsbegründung des Landgerichts hätten anteilige Planungskosten in Höhe von 5.200 EUR unberücksichtigt bleiben müssen. Dadurch reduziere sich der monatliche Erhöhungsbetrag. Mit Beschluss vom 29. März 2010 wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. In Bezug auf das Bestreiten der umlagefähigen Baukosten sei Vorbringen der Beschwerdeführer nicht übergangen worden. Das Gericht habe das pauschale Bestreiten anhand der Aufstellung des Generalunternehmers lediglich nicht für ausreichend gehalten. Eine solche rechtliche Bewertung begründe keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Beschluss vom 6. April 2010 lehnte das Landgericht auch den Berichtigungsantrag ab, weil das Urteil keine Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO und insbesondere keine Rechenfehler enthalte. Mit ihrer am 4. Juni 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Entscheidungen des Landgerichts. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und ihres Eigentumsrechts gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 VvB. Zur Begründung führen sie aus, das Landgericht habe ihren Vortrag zur Mangelhaftigkeit des Notdaches sowie ihr mit Rücksicht auf den vereinbarten Pauschalpreis für die gesamte Modernisierungsmaßnahme erfolgtes Bestreiten der Baukosten übergangen. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör umso mehr, als das Amtsgericht genau in diesem Punkt noch den Beschwerdeführern gefolgt sei und den Vortrag der Beteiligten zu 2 zu den umlagefähigen Kosten nicht als ausreichend erachtet habe. Schließlich habe das Landgericht die Absetzung des Planungskostenanteils in Höhe von 4.000 EUR anstatt 5.200 EUR nicht begründet und auch insoweit keinen Hinweis erteilt. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat, soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts vom 8. Dezember 2009 wendet, Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführer haben entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 den Rechtsweg erschöpft, § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -. Die Nichtzulassungsbeschwerde war im vorliegenden Fall nicht statthaft, da der Wert der Beschwer 20.000 EUR nicht erreichte (§ 544 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). 2. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör, Art. 15 Abs. 1 VvB. a) Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert - inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG - den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dem Recht der Parteien, sich im Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 14/05 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13 m. w. N.). Zwar ist grundsätzlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (Beschluss vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 - Rn. 39; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschlüsse vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 12 und 1. November 2011 - VerfGH 185/10, VerfGH 186/10 - Rn. 12; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 1995, 1033 ; NJW 2009, 1584). b) Gemessen daran verletzt das Urteil des Landgerichts den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Aus den Entscheidungsgründen geht nicht hervor, dass das Gericht ihren Vortrag zu den umlagefähigen Baukosten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Beschwerdeführer haben im Anschluss an die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil zum Umfang der Baumaßnahme im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass die von der Beteiligten zu 2 umgelegten Baukosten nur einen Teil eines für die Sanierung des Gebäudes insgesamt vereinbarten Pauschalpreises darstellten. Es sei weder von der Beteiligten zu 2 vorgetragen worden noch sonst nachvollziehbar, wie die einzelnen von der Beteiligten zu 2 auf Grundlage der von ihr vorgelegten Bestätigung des Bauunternehmens geltend gemachten Kostenpositionen aus diesem Pauschalpreis abgeleitet worden seien. Die im angegriffenen Urteil hierzu enthaltenen Ausführungen, die von der Beteiligten zu 2 vorgelegte Bestätigung des Bauunternehmens enthalte konkrete Angaben zu den jeweiligen Arbeiten und den hierfür entstandenen Kosten und seien einlassungsfähig, sie gäben den Beschwerdeführern jedenfalls eine hinreichende Grundlage, die angesetzten Baumassen und Kosten gegebenenfalls nach sachkundiger Beratung zu beurteilen und hiergegen konkrete Einwendungen zu erheben, gehen offenkundig am Kern des Vortrags der Beschwerdeführer vorbei. Denn danach kommt es wegen der unstreitigen Pauschalpreisvereinbarung für die gesamte Modernisierungsmaßnahme gerade nicht darauf an, ob die einzelnen Kostenpositionen der Höhe nach sachgerecht sind bzw. Marktpreisen entsprechen. Auf das tragende Argument der Beschwerdeführer, dass die Ableitung der einzelnen Positionen aus dem insgesamt vereinbarten Pauschalpreis nicht nachvollziehbar sei, geht das Landgericht nicht ein. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass das Landgericht den Vortrag, für die Sanierung des Hauses sei insgesamt ein Pauschalpreises vereinbart worden, für unsubstantiiert hielt. Das Landgericht nimmt in seinem Urteil auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Bezug und sieht von einer Darstellung des Tatbestandes ab. Das Amtsgericht hatte seinerseits jedoch festgestellt, dass insgesamt Baumaßnahmen im Wert von mehreren Millionen Euro durchgeführt wurden. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht den Vortrag der Beschwerdeführer für unerheblich hielt. Ob die Beteiligte zu 2 die auf die Beschwerdeführer umgelegten Modernisierungskosten hinreichend belegt hatte, war zentraler Gegenstand der Berufung. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beschwerdeführer war umso mehr angezeigt, als das Amtsgericht die Klage noch aus den von ihnen vorgetragenen Gründen abgewiesen hatte. Sollte das Landgericht den Vortrag der Beschwerdeführer zu den umlagefähigen Baukosten für nicht erheblich gehalten haben, hätte es ausdrücklich begründen müssen, warum es aus seiner Sicht einer Herleitung des auf den Terrassenbau entfallenden Baukostenanteils aus dem insgesamt vereinbarten Pauschalpreis nicht bedurfte. c) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es sich mit ihrem Vortrag zu der Erforderlichkeit einer Darlegung der Ableitung der einzelnen Kostenpositionen aus dem insgesamt vereinbarten Pauschalpreis auseinandergesetzt hätte. 3. Da die Verfassungsbeschwerde aus den genannten Gründen Erfolg hat, kann offen bleiben, ob auch die übrigen von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen begründet sind. III. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 des Bundesverfassungsgerichtgesetzes an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 29. März und 6. April 2010 sind damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.