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Beschluss

150/11

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2012:0124.150.11.0A
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Leitsätze
1. Nur wenn der von einer Partei erreichte Stimmenanteil über dem Prozentsatz des Mindeststimmenanteils nach Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE iVm § 22 Abs 2 WahlG BE (3 Prozent) liegt, nimmt sie an dem sich anschließenden Sitzzuteilungsverfahren teil. (Rn.11) 2. In einem zweiten Berechnungsschritt schließt sich dann das eigentliche Sitz- oder Mandatszuteilungsverfahren an. Dabei wird auf die für eine bestimmte Partei oder Wählergruppierung abgegebenen gültigen Stimmen abgestellt und es werden die Sitze nach dem d’Hondt´schen Höchstzahlverfahren gem § 22 Abs 1 S 1 WahlG BE nach den Grundsätzen der Verhältniswahl verteilt. (Rn.12) 3a. Nach dem klaren Wortlaut stellt § 22 Abs 2 WahlG BE auf die insgesamt abgegebenen Stimmen ab, also unabhängig davon, ob diese Stimmen gültig oder ungültig sind. Dies entspricht auch dem Verfassungstext in Art Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE. (Rn.14) 3b. Der VerfGH Berlin sieht keinen Grund, § 22 Abs 2 WahlG BE abweichend von ihrem Wortlaut und der ständigen Staatspraxis auszulegen, da die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (Rn.15) 3c. Erst auf der zweiten Stufe der Berechnung bei der eigentlichen Sitzzuteilung wird nur noch auf die abgegebenen gültigen Stimmen abgestellt.  (Rn.14) 4. Hier: a. Der Bezirkswahlvorstand von Neukölln hat nach Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE iVm § 22 Abs 2 WahlG BE zutreffend festgestellt, dass die NPD nur einen Stimmenanteil von gerundet 2,97 % erreicht und damit die Mindeststimmenzahl der 3%-Sperrklausel unterschritten hat und demzufolge bei der Sitzverteilung für die Bezirksverordnetenversammlung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren nicht zu berücksichtigen war. (Rn.13) b. Rechtsfehlerfrei hat der Bezirkswahlvorstand dabei alle abgegebenen - gültigen wie ungültigen - Stimmen einbeziehen dürfen. (Rn.13) 5. Es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin von Amts wegen weitere Wahlfehler, die der Einspruchsführer nicht vorgetragen hat, festzustellen (vgl VerfGH Berlin, 27.10.2008, 86/08, juris Rn 58).
Tenor
1. Der Einspruch wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur wenn der von einer Partei erreichte Stimmenanteil über dem Prozentsatz des Mindeststimmenanteils nach Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE iVm § 22 Abs 2 WahlG BE (3 Prozent) liegt, nimmt sie an dem sich anschließenden Sitzzuteilungsverfahren teil. (Rn.11) 2. In einem zweiten Berechnungsschritt schließt sich dann das eigentliche Sitz- oder Mandatszuteilungsverfahren an. Dabei wird auf die für eine bestimmte Partei oder Wählergruppierung abgegebenen gültigen Stimmen abgestellt und es werden die Sitze nach dem d’Hondt´schen Höchstzahlverfahren gem § 22 Abs 1 S 1 WahlG BE nach den Grundsätzen der Verhältniswahl verteilt. (Rn.12) 3a. Nach dem klaren Wortlaut stellt § 22 Abs 2 WahlG BE auf die insgesamt abgegebenen Stimmen ab, also unabhängig davon, ob diese Stimmen gültig oder ungültig sind. Dies entspricht auch dem Verfassungstext in Art Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE. (Rn.14) 3b. Der VerfGH Berlin sieht keinen Grund, § 22 Abs 2 WahlG BE abweichend von ihrem Wortlaut und der ständigen Staatspraxis auszulegen, da die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (Rn.15) 3c. Erst auf der zweiten Stufe der Berechnung bei der eigentlichen Sitzzuteilung wird nur noch auf die abgegebenen gültigen Stimmen abgestellt. (Rn.14) 4. Hier: a. Der Bezirkswahlvorstand von Neukölln hat nach Art 70 Abs 2 S 2 Verf BE iVm § 22 Abs 2 WahlG BE zutreffend festgestellt, dass die NPD nur einen Stimmenanteil von gerundet 2,97 % erreicht und damit die Mindeststimmenzahl der 3%-Sperrklausel unterschritten hat und demzufolge bei der Sitzverteilung für die Bezirksverordnetenversammlung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren nicht zu berücksichtigen war. (Rn.13) b. Rechtsfehlerfrei hat der Bezirkswahlvorstand dabei alle abgegebenen - gültigen wie ungültigen - Stimmen einbeziehen dürfen. (Rn.13) 5. Es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin von Amts wegen weitere Wahlfehler, die der Einspruchsführer nicht vorgetragen hat, festzustellen (vgl VerfGH Berlin, 27.10.2008, 86/08, juris Rn 58). 1. Der Einspruch wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Einspruchsführer wendet sich gegen seine Nichtberufung in die Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin. Am 18. September 2011 fanden im Land Berlin die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen der zwölf Bezirke statt. Bei der Wahl zur Bezirksver-ordnetenversammlung von Neukölln kandidierte der Einspruchsführer auf Platz 1 des Bezirkswahlvorschlags der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands - NPD - (ABl. Nr. 34 vom 10. August 2011, S. 1886 , Liste Nr. 6). Am 23. September 2011 stellte der Bezirkswahlausschuss für den Bezirk Neukölln das endgültige Gesamtergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung fest. Von der Gesamtzahl der abgegebenen (gültigen und ungültigen) Stimmen entfielen auf den Bezirkswahlvorschlag der NPD 3.521 Stimmen bzw. 2,97 v. H. (Niederschrift über die Sitzung des Bezirkswahlausschusses vom 23. September 2011, S. 5; ABl. Nr. 46 vom 20. Oktober 2011, S. 2485 ). Der Bezirkswahlausschuss stellte demgemäß fest, dass die NPD weniger als die nach Art. 70 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - erforderlichen 3% der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und berücksichtigte deshalb ihren Wahlvorschlag bei der anschließenden Verteilung der Sitze nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen - LWahlG - nicht (vgl. Niederschrift, a. a. O., S. 6). Das vom Bezirkswahlausschuss festgestellte endgültige Wahlergebnis gab die Landeswahlleiterin im Amtsblatt für Berlin vom 20. Oktober 2011 öffentlich bekannt (ABl. Nr. 46, S. 2485 ). Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses. Er ist der Ansicht, dass bei der Ermittlung des Mindeststimmenanteils (Sperrklausel) nur auf die abgegebenen gültigen Stimmen abzustellen war. Zwar sei in § 22 Abs. 2 LWahlG, der die für die Bezirksverordnetenwahlen geltende 3%-Klausel enthalte, nur von abgegebenen Stimmen die Rede. Aus dem für die Wahl zum Abgeordnetenhaus geltenden § 17 Abs. 1 LWahlG in Verbindung mit dem aus der Verfassung abzuleitenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in Berlin (Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 VvB) folge aber, dass auch bei den Bezirksverordnetenwahlen lediglich auf die abgegebenen gültigen Stimmen abzustellen sei. Dann hätte der Bezirkswahlvorschlag der NPD mit 3.521 von 116.214 gültigen Stimmen einen Stimmenanteil von 3,03 v. H. erreicht, und ihm stehe ein Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung von Neukölln zu. Den Beteiligten gemäß § 41 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Beteiligte zu 4 hält den Einspruch für zulässig, aber unbegründet. II. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Der Einspruch hat keinen Erfolg. Zwar ist er gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 der Verfassung von Berlin - VvB -, § 14 Nr. 3, § 40 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 VerfGHG zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Einspruchsführer ist zu Recht nicht in die Bezirksverordnetenversammlung von Neukölln berufen worden. Der von ihm geltend gemachte Wahlfehler liegt nicht vor. Der Bezirkswahlausschuss durfte bei der Berechnung des Mindeststimmenanteils (3%-Sperrklausel) auf alle abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen abstellen. 1. Die Sitzverteilung in den Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin nach einer Neuwahl erfolgt - ebenso wie die Sitzverteilung für das Abgeordnetenhaus von Berlin, den Deutschen Bundestag und die Landtage aller Bundesländer - in zwei Schritten. a) Zunächst wird in einem ersten Schritt bestimmt, welche Parteien oder Wahlvorschläge den gesetzlich festgelegten Mindeststimmenanteil erzielt haben, der gemeinhin als Sperrklausel bezeichnet wird (vgl. zur Bundestagswahl § 6 Abs. 6 BWahlG; zu den Landtagswahlen die Übersicht von Georgii in: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Infobrief vom 18. Oktober 2010: Gegenüberstellung der Landeswahlgesetze, Az. WD 3 - 2010 - 428/10, unter: www.bundestag.de). Nur wenn der von einer Partei erreichte Stimmenanteil über dem erforderlichen Prozentsatz liegt, nimmt sie an dem sich anschließenden Sitzzuteilungsverfahren teil. Eine Entscheidung über die Vergabe von Sitzen oder Mandaten an bestimmte Parteien oder Gruppierungen wird auf dieser ersten Stufe nicht getroffen. Im Berliner Landesrecht finden sich die diesen ersten Berechnungsschritt - Überschreiten/Nichtüberschreiten der Sperrklausel - regelnden Vorschriften in Art. 70 Abs. 2 VvB i. V. m. § 22 Abs. 2 LWahlG (3%-Klausel für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen) sowie in Art. 39 Abs. 2 VvB i. V. m. § 18 LWahlG (5%-Klausel für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus). b) In einem zweiten Berechnungsschritt schließt sich dann das eigentliche Sitz- oder Mandatszuteilungsverfahren an. Unabhängig von der Berechnungsmethode (nach d'Hondt, Hare-Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers; vgl. die Übersicht von Georgii, a.a.O. S. 8) wird dabei stets auf die für eine bestimmte Partei oder Wählergruppierung abgegebenen gültigen Stimmen abgestellt (vgl. Georgii, a. a. O., S. 9 ff.). Die einschlägigen Vorschriften für diese zweite Stufe der Berechnung - das eigentliche Sitzzuteilungsverfahren - enthalten § 22 Abs. 1 LWahlG (Listenwahl nach d'Hondt für die Sitzverteilung in den Bezirksverordnetenversammlungen) sowie § 17 Abs. 2 LWahlG (Listenwahl nach Hare-Niemeyer für die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus). 2. Der Bezirkswahlvorstand von Neukölln hat nach Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VvB i.V.m. § 22 Abs. 2 LWahlG zutreffend festgestellt, dass die NPD die Mindeststimmenzahl der 3%-Sperrklausel nicht erreicht hat und demzufolge bei der Sitzverteilung für die Bezirksverordnetenversammlung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LWahlG) nicht zu berücksichtigen war. Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers gelten sowohl für die Berechnung des Mindeststimmenanteils als auch für die anschließende Sitzverteilung für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen und zum Abgeordnetenhaus jeweils gleiche Grundsätze. Danach durfte und musste der Bezirkswahlvorstand bei der Prüfung, ob die NPD im Bezirk Neukölln die Mindeststimmenzahl der 3%-Sperrklausel über- oder unterschritten hat, alle abgegebenen - gültigen wie ungültigen - Stimmen einbeziehen. a) Hinsichtlich der Berechnung des Mindeststimmenanteils stellt sowohl der für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen geltende § 22 Abs. 2 LWahlG (3%-Sperrklausel) als auch der für die Abgeordnetenhauswahlen geltende § 18 LWahlG (5%-Sperrklausel) schon nach dem Wortlaut auf die insgesamt abgegebenen Stimmen ab, also unabhängig davon, ob diese Stimmen gültig oder ungültig sind. Dies entspricht dem Verfassungstext in Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VvB zur Sperrklausel für die Bezirksverordnetenversammlungen und in Art. 39 Abs. 2 VvB zur Sperrklausel für das Abgeordnetenhaus. Erst auf der zweiten Stufe der Berechnung bei der eigentlichen Sitzzuteilung wird sowohl bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen nach § 22 Abs. 1 LWahlG als auch bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus nach § 17 Abs. 1 LWahlG - unabhängig von den unterschiedlichen Berechnungsmethoden nach d'Hondt bzw. Hare-Niemeyer - nur noch auf die abgegebenen gültigen Stimmen abgestellt. b) Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Grund, die genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes abweichend von ihrem Wortlaut und der ständigen Staatspraxis auszulegen. Dass der Gesetzgeber in Berlin bei der Ermittlung des Mindeststimmenanteils für die Einhaltung der Sperrklauseln vorschreibt, alle abgegebenen (gültigen und ungültigen) Stimmen zu zählen, bei der Verteilung der Sitze auf die über der Sperrklausel liegenden Wahlvorschläge jedoch nur diejenigen Stimmen zugrundezulegen, die unzweifelhaft für sie als gültige Stimmen abgegeben wurden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die mit dieser differenzierenden Regelung allerdings bewirkten strengeren Anforderungen an die Erfüllung der Sperrklauseln könnten allenfalls bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Sperrsatzes von 3% Bedeutung erlangen, den der Einspruchsführer jedoch - anders als die Tierschutzpartei im Verfahren VerfGH 155/11 - nicht angreift. c) Es kommt auch nicht darauf an, ob die Gesamtzahl der im Bezirk Neukölln abgegebenen Stimmen 118.441 betragen hat (wie der Einspruchsführer in Übereinstimmung mit den im Amtsblatt veröffentlichten Daten und dem rechnerischen Ergebnis der Addition von 2.227 ungültigen und 116.214 gültigen Stimmen in der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses vorträgt) oder 118.542 (wie die Beteiligte zu 4 in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 2012 in Übereinstimmung mit der in der Niederschrift des Bezirkswahlausschusses angegebenen Summe vorbringt). Denn die Berechnung nach § 22 Abs. 2 LWahlG ergibt für die NPD in beiden Fällen einen Stimmenanteil von gerundet 2,97 %. Fehler oder Mängel, die sich auf das festgestellte Wahlergebnis, insbesondere die vorgenommene Sitzverteilung nicht ausgewirkt haben können, sind im Wahlprüfungsverfahren regelmäßig unbeachtlich (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 59, m. w. N.). d) Da sich der Einspruchsführer auf keine weiteren Wahlfehler beruft, ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs von Amts wegen in weitere Prüfungen zur Sach- oder Rechtslage einzutreten (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2003 - VerfGH 177/01 -, Rn. 10 und 27. Oktober 2008, a. a. O.,Rn. 58, m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 40, 11 und 66, 369 ). III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.