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Beschluss

47/11

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2011:1129.47.11.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, durch den sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin abgelehnt wurde. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 23. Juli 2008, der das Ruhen der Approbation des Beschwerdeführers wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs anordnete. Grund hierfür war eine 126 Seiten umfassende Eingabe des Beschwerdeführers an den Präsidenten der Berliner Ärztekammer und die Staatsanwaltschaft Berlin von November 2007, in dem der Beschwerdeführer den Vorwurf fahrlässiger Patiententötungen und Aktenfälschungen in einem Berliner Krankenhaus sowie gegen ihn gerichteter Verfolgungsmaßnahmen seit Mitte der achtziger Jahre erhob. Aus dem Inhalt dieser Eingabe leitete die zuständige Behörde ab, dass Hinweise auf einen systematisierten Wahn und eine paranoide Psychose bestünden, deren Auswirkungen auf die Ausübung des ärztlichen Berufs nur im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung verlässlich beurteilt werden könnten. Eine solche Begutachtung lehnt der Beschwerdeführer ab. II. Die Verfassungsbeschwerde ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, offensichtlich unbegründet und deshalb nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Maßstab für die Überprüfung der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist vorrangig das mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG übereinstimmende Rechtsschutzgebot des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, das es verbietet, durch übermäßig strenge Handhabung der Zulassungsvorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (Beschluss vom 15. April 2011 - VerfGH 131/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 BvR 500/07 - juris). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn das Oberverwaltungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung den Inhalt und die Bedeutung einschlägiger Grundrechte verkannt und deshalb das Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO verneint hat. Diese Prüfung eines möglichen Verfassungsverstoßes hat sich daran zu orientieren, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (Beschluss vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 16; st. Rspr.). Gemessen daran kann der angegriffenen Entscheidung eine Grundrechtsverletzung offensichtlich nicht entnommen werden. 1. Der Beschwerdeführer sieht vorrangig sein Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) als verletzt an. Zwar ist diese Verfassungsbestimmung - anders als Art. 12 Abs. 1 GG, der nur für Deutsche gilt - als Menschenrecht ausgestaltet und gilt deshalb auch für Ausländer. Da jedoch bundesrechtlich zu Gunsten von Ausländern bei Einschränkungen der Berufsfreiheit das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, ist der Verfassungsgerichtshof befugt, die auf bundesrechtlicher Grundlage ergangene Maßnahme auch auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 17 Abs. 1 VvB zu überprüfen (vgl. dazu Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2009, Art. 84 Rn. 55). Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die berufsbeschränkende Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Bundesärzteordnung - BÄO - hat sich bereits das Verwaltungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat detailliert ausgeführt, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation gerechtfertigt war, weil im Hinblick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 Zweifel bestehen, ob er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist, und er sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO). Dieser Einschätzung hat sich das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers angeschlossen und deshalb das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), aber auch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verneint. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe den Begriff der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Arztberuf verkannt und die gebotene Gesamtabwägung der für und gegen eine Berufseignung sprechenden Umstände unterlassen, bewegt sich allein auf der Ebene des anzuwendenden Fachrechts, ohne einen hinreichenden Bezug zum Verfassungsrecht herzustellen. Mit seiner weiteren Rüge einer unterbliebenen „Realitätstestung“ einzelner von ihm in seiner Eingabe erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht beanstandet der Beschwerdeführer der Sache nach eine ungenügende Sachaufklärung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2011 - VerfGH 176/10 - Rn. 17 f.). Damit kann der Beschwerdeführer indes nicht gehört werden, weil er nicht dargelegt hat, dass er im Verfahren beim Verwaltungsgericht diesbezügliche Beweisanträge gestellt und deshalb alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG; vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - VerfGH 43/09, 43 A/09 - Rn. 9; st. Rspr.; zusammenfassend Michaelis-Merzbach, a. a. O., Rn. 45 f.). Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer gesondert bemängelt, das Oberverwaltungsgericht hätte wegen der dem Urteil des Verwaltungsgerichts innewohnenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zulassen müssen. Verfassungsrechtlich erheblich ist allein die Argumentation des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe das Fehlen einer von ihm ausgehenden konkreten Gefahr und damit die Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung des Ruhens der Approbation verkannt. Auch dies führt indes offenkundig nicht zu einem Verfassungsverstoß. Wegen der in der angegriffenen Entscheidung im Anschluss an das Verwaltungsgericht dargelegten massiven Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit des Beschwerdeführers und dessen auch in der Verfassungsbeschwerde wiederholten Weigerung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, ist die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, auch bei bislang unbeanstandeter ärztlicher Tätigkeit ließe sich bei dem ernsthaften Verdacht einer gravierenden psychischen Erkrankung die weitere Entwicklung nicht ohne die von der Behörde geforderte ärztliche Untersuchung abschätzen. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich darauf verweist, das Ruhen der Approbation stelle sich wegen der von ihm abgelehnten amts- oder fachmedizinischen Untersuchung praktisch als endgültige Entziehung der Approbation dar und verstoße wegen der hierfür geltenden strengeren Anforderungen gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Bereitschaft zu einer solchen Untersuchung im Falle von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung für den Arztberuf gesetzlich vorgeschrieben ist und er aus der Weigerung, dieser Verpflichtung nachzukommen, keine Rechte herleiten kann. 2. Ausgehend davon greift auch die Rüge des Beschwerdeführers, die angegriffene Entscheidung verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB), offensichtlich nicht durch. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar erscheint und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - Rn. 18; st. Rspr.). Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.