Beschluss
92/08
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2011:0908.92.08.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner, Herr N., beabsichtigten die Übernahme einer von der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Beklagte) betriebenen Getränkebar in Berlin-W. In diesem Zusammenhang schlossen der Beschwerdeführer und die Beklagte unter dem 23. Januar 2003 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Inventar der Bar zu einem Preis von 40.000.- Euro, welcher bei der auf den 1. März 2003 festgelegten Übergabe zu entrichten war. Ferner enthielt der Vertrag eine Klausel, nach welcher sich die Beklagte bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 10.000.- Euro verpflichtete, für die Dauer von 3 Jahren in einem Umkreis von 3000 Metern Luftlinie im gleichen Bezirk kein gleichartiges Geschäft zu betreiben oder sich an einem solchen zu beteiligen. Bevor die Räumlichkeiten nebst Inventar übergeben und der Kaufpreis gezahlt worden war, schlossen am 28. Mai 2003 Herr N. und die Beklagte einen (weiteren) schriftlichen Kaufvertrag über das Inventar der Getränkebar, ebenfalls zu einem Preis von 40.000.- Euro. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass ein Teil des Kaufpreises von 6.800.- Euro dadurch entrichtet werden sollte, dass Herr N. eine bestehende Darlehensverbindlichkeit der Beklagten gegenüber einer Brauerei abbezahlt; ein Wettbewerbsverbot für die Beklagte und eine Vertragsstrafenregelung enthielt der zweite Vertrag nicht. Im Juni 2003 übernahmen der Beschwerdeführer und Herr N. gemeinsam als Nachmieter der Beklagten die Räumlichkeiten der Getränkebar und betrieben diese in der Folgezeit zusammen. Sie überwiesen von ihrem gemeinsamen Geschäftskonto 33.200.- Euro an die Beklagte und traten gemeinsam in den im Vertrag vom 28. Mai 2003 in Bezug genommenen Darlehensvertrag mit der Brauerei ein. Im Jahr 2005 eröffnete die Beklagte in einem Umkreis von unter 3000 Metern eine Champagner-Bar. Die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage des Beschwerdeführers gegen die Beklagte wies das Landgericht Berlin ab. Auf seine Berufung wies das Kammergericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe. Bereits aus seinem eigenen Vortrag, wonach er und Herr N. bei allen Verhandlungen mit der Beklagten und Dritten betreffend den Kaufgegenstand immer gemeinsam aufgetreten seien, ergebe sich, dass der Vertrag vom Januar jedenfalls stillschweigend zugunsten desjenigen vom Mai aufgehoben worden und damit die Vertragsstrafenklausel ersatzlos entfallen sei. Die Leistung des Kaufpreises sei nicht nach den Vorgaben des Vertrags vom Januar, sondern nach denen des Vertrags vom Mai erfolgt. Es entspreche daher objektivem Empfängerhorizont, dass der Vertragsabschluss zwischen Herrn N. und der Beklagten das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unter Aufhebung des Erstvertrages insgesamt auf eine neue Grundlage habe stellen sollen, da sich die Essentialia des Vertrages, insbesondere die Zahlungsmodalitäten und das Datum der Übergabe geändert hätten. Der Vertragsschluss vom Mai sei auch in Kenntnis des bei den Verhandlungen nach eigenem Vortrag immer anwesenden Beschwerdeführers erfolgt, so dass die Beklagte den Kaufgegenstand nicht einfach zweimal verkauft habe, sondern eine neue Kaufregelung getroffen worden und damit zumindest implizit der alte Vertrag aufgehoben worden sei. Dass der Beschwerdeführer formal nicht Partner des neuen Kaufvertrages sei, hindere dieses Ergebnis nicht. Eine „Vertragsergänzung“ des Vertrages vom Januar durch den Vertrag vom Mai gehe aus der Vertragsurkunde nicht hervor. Auf die Wirksamkeit des von der Beklagten behaupteten Rücktritts vom ersten Kaufvertrag komme es daher nicht an. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2008 wies das Kammergericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus, mit dem Vertragsabschluss zwischen Herrn N. und der Beklagten vom Mai 2003 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sei der Vertrag vom Januar stillschweigend aufgehoben worden; anders sei es nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer nicht protestiert und auf den bereits mit ihm geschlossenen Kaufvertrag hingewiesen habe. Damit sei sein Verhalten nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass er konkludent ein Angebot zur Aufhebung „seines“ Kaufvertrags an die Beklagte abgegeben habe, welches diese ebenso konkludent angenommen und danach einen neuen Kaufvertrag mit Herrn N. geschlossen habe. Mit seiner - nach erfolgloser Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens - erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB. Die Auffassung des Kammergerichts, durch den Vertrag vom 28. Mai 2003 sei der Vertrag vom 23. Januar 2003 einschließlich der Vertragsstrafenklausel aufgehoben worden, sei unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Aufhebungswirkung könne einem Vertrag nur zukommen, wenn Ursprungs- und Aufhebungs- bzw. Änderungsvertrag zwischen denselben Personen geschlossen würden. Dass er und Herr N. als wirtschaftliche Einheit hätten wahrgenommen werden müssen, ändere nichts daran, dass es sich bei ihnen um zwei unterschiedliche Personen im juristischen Sinne handele, deren Willenserklärungen jeweils nur für die eigene Person gälten. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass auch diese sein und des Herrn N. Verhalten gerade nicht in dem vom Gericht nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ unterstellten Sinn verstanden habe. Er habe keinerlei Anlass gehabt, auf die Vertragsstrafenklausel aus dem Vertrag vom Januar zu verzichten; dennoch habe das Kammergericht ihm den erforderlichen Verzichtswillen einfach unterstellt. Das Kammergericht habe eine stillschweigende Aufhebung des Vertrags vom 23. Januar durch sein Schweigen am 28. Mai angenommen, obwohl weder er noch die Beklagte den Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrags behauptet hätten. Damit habe es seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt, die keine Partei vorgetragen habe, und zudem gegen den Grundsatz verstoßen, dass Schweigen keinen Erklärungswert besitze. II. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. 1. Eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch gerichtliche Entscheidungen kommt nur in engen Grenzen in Betracht. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Ein Verfassungsverstoß liegt daher unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine solche, über die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes deutlich hinausgehende Verkennung der Rechtslage setzt voraus, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 29; st. Rspr.). Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - Rn. 18; st. Rspr.). 2. Gemessen an diesem Maßstab verstößt der angefochtene Beschluss des Kammergerichts offenkundig nicht gegen das Willkürverbot. Das Kammergericht stützt seine rechtliche Würdigung in prozessual zulässiger Weise auf den als wahr unterstellten Vortrag des Beschwerdeführers, er und Herr N. seien bei allen Gesprächen mit der Beklagten und somit auch am 28. Mai 2003 gemeinsam aufgetreten. Vor diesem Hintergrund mag die rechtliche Wertung des Gerichts, der Beschwerdeführer habe sich am 28. Mai konkludent mit der Aufhebung des Vertrags vom 23. Januar einschließlich aller in diesem enthaltenen Einzelregelungen einverstanden erklärt, da er dem Abschluss des zweiten Kaufvertrags über das Inventar der Getränkebar zwischen der Beklagten und Herrn N. nicht widersprochen habe, zwar nicht zwingend sein. Sie ist aber zumindest vertretbar, wenn nicht naheliegend, und stellt auch sonst keine Verkennung der Rechtslage dar. Gleiches gilt für die weitere, hieran anknüpfende Annahme des Kammergerichts, mit der Aufhebung des ersten Vertrags vom 23. Januar 2003 sei der Unterlassungs- und Vertragsstrafenanspruch entfallen. Die erstmals im Anhörungsrügeverfahren aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bei der Vertragsunterzeichnung am 28. Mai 2003 nicht zugegen gewesen, durfte das Kammergericht unberücksichtigt lassen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dem bloßen Schweigen komme im Rechtsverkehr keine Bedeutung zu, steht der Würdigung des Kammergerichts nicht entgegen. Ganz abgesehen davon, dass nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur auch das Schweigen durchaus Erklärungswirkung haben kann (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Einf. v. § 116, Rn. 7 f. m. w. N.), hat das Kammergericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers den Schluss ziehe, er persönlich habe sich mit dem ersatzlosen Wegfall des ersten Vertrags einschließlich aller in diesem enthaltenen Einzelregelungen zumindest konkludent einverstanden erklärt. Das Gericht hat damit - entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers - durchaus zwischen den rechtsgeschäftlich handelnden Personen unterschieden. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den angeblich entgegenstehenden Vortrag der Beklagten, sie habe keineswegs an allen Treffen mit Herrn N. teilgenommen und der zweite Kaufvertrag vom 28. Mai 2003 enthalte keinerlei Bezug auf den ersten Vertrag vom 23. Januar, rechtfertigt keine andere Beurteilung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.