Beschluss
107/11, 107 A/11
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2011:0908.107.11.0A
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Leitsätze
1. Das in § 10 Abs. 8 LWG geregelte Erfordernis von mindestens 45 Unterstützerunterschriften für Wahlkreiskandidaten stellt zwar eine Beschränkung der in Art. 39 Abs. 1 VvB garantierten Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sowie des in Art. 39 Abs. 4 VvB gewährleisteten passiven Wahlrechts des Kandidaten dar; es ist jedoch durch das mit § 10 Abs. 8 LWG verfolgte Ziel gerechtfertigt, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (Bestätigung des Beschlusses vom 24. Januar 2003 - VerfGH 152/01 -). Das gilt wegen des Zuschnitts und der Größe der Wahlkreise auch im Hinblick auf die Abgeordnetenhauswahl am 18. September 2011.
2. Es stellt keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte dar, dass parteiunabhängige Einzelkandidaten ebensoviele Unterstützungsunterschriften beibringen müssen wie Kandidaten, die in Parteien organisiert sind, welche nicht im Abgeordnetenhaus oder im Deutschen Bundestag vertreten waren (§ 10 Abs. 11 LWG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Im Hinblick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird das Verfahren eingestellt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 10 Abs. 8 LWG geregelte Erfordernis von mindestens 45 Unterstützerunterschriften für Wahlkreiskandidaten stellt zwar eine Beschränkung der in Art. 39 Abs. 1 VvB garantierten Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sowie des in Art. 39 Abs. 4 VvB gewährleisteten passiven Wahlrechts des Kandidaten dar; es ist jedoch durch das mit § 10 Abs. 8 LWG verfolgte Ziel gerechtfertigt, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (Bestätigung des Beschlusses vom 24. Januar 2003 - VerfGH 152/01 -). Das gilt wegen des Zuschnitts und der Größe der Wahlkreise auch im Hinblick auf die Abgeordnetenhauswahl am 18. September 2011. 2. Es stellt keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte dar, dass parteiunabhängige Einzelkandidaten ebensoviele Unterstützungsunterschriften beibringen müssen wie Kandidaten, die in Parteien organisiert sind, welche nicht im Abgeordnetenhaus oder im Deutschen Bundestag vertreten waren (§ 10 Abs. 11 LWG). Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Im Hinblick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird das Verfahren eingestellt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer beantragte beim Wahlkreisverband Mitte von Berlin als parteiloser Einzelbewerber seine Zulassung zur Wahl des Abgeordnetenhauses von Berlin am 18. September 2011. Der zuständige Bezirkswahlausschuss entschied am 21. Juli 2011, den Wahlkreisvorschlag des Beschwerdeführers nicht zuzulassen. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen diese Entscheidung wies der Landeswahlausschuss zurück, da die nach § 10 Abs. 8 des Landeswahlgesetzes - LWG - erforderliche Zahl von 45 gültigen Unterstützungsunterschriften nicht erreicht worden sei. Von den 47 Unterschriften, die der Beschwerdeführer eingereicht habe, seien höchstens 42 gültig gewesen, da zwei Doppelunterschriften vorlägen und drei Unterstützer nicht im Wahlkreis 1 des Bezirkswahlkreisverbands Mitte, sondern im Bezirk Pankow mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit in ersterem nicht wahlberechtigt seien. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines passiven Wahlrechts durch die Entscheidungen des Bezirks- und des Landeswahlausschusses. Die Regelung des § 10 Abs. 8 LWG, wonach ein Kandidat für das Abgeordnetenhaus nur dann zur Wahl zugelassen wird, wenn für ihn ein Wahlkreisvorschlag eingereicht wird, der von mindestens 45 Wahlberechtigten des Wahlkreises, die am Tag der Wahl wahlberechtigt und in dem Wahlkreis mit Hauptwohnung gemeldet sind, unterzeichnet ist, verstoße gegen Art. 39 Abs. 1 und 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften sei in dieser Höhe mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl nicht zu vereinbaren. Überdies dürfe bei der Beurteilung des Unterschriftenquorums nicht allein auf die Zahl der Wahlberechtigten pro Wahlkreis abgestellt werden, sondern müsse vielmehr auch die Zahl der (voraussichtlich) abgegebenen Stimmen berücksichtigt werden. Danach sei allenfalls eine Mindestzahl von 32 Unterstützungsunterschriften verfassungsrechtlich vertretbar. § 10 Abs. 8 LWG behandele darüber hinaus wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich, indem er für nicht parteilich organisierte Kandidaten dieselben Anforderungen aufstelle wie für parteigebundene, denen bei der Sammlung der Unterschriften eine deutlich bessere Infrastruktur zur Verfügung stehe. Auch sei die gesetzliche Regelung nicht hinreichend bestimmt, da die Wahlkreisgrenze offiziell mit „entlang der Grenze gegen den Bezirk Pankow“ beschrieben und damit nicht positiv, sondern nur negativ festgelegt worden sei, was für den Bewerber das Risiko berge, im Randgebiet ungültige Unterschriften zu sammeln. Schließlich sei die Beschränkung der möglichen Unterstützer auf Wahlberechtigte des vom Kandidaten angestrebten Wahlkreises nicht mit der Verfassung von Berlin vereinbar, da der Kandidat im Falle seiner Wahl zum Abgeordneten als Vertreter aller Berliner, nicht nur seines Wahlkreises fungiere. Mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Landeswahlleiterin, ihn zur Wahl zum Abgeordnetenhaus am 18. September 2011 zuzulassen; mit Schriftsatz vom 3. September 2011 hat der Beschwerdeführer diesen Antrag zurückgenommen. Den Beteiligten ist gem. § 53 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. 1. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet und deshalb nach § 23 Satz 1 VerfGHG durch Beschluss zu verwerfen. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer offenkundig nicht in seinen subjektiven Rechten aus Art. 39 Abs. 1 und 4 VvB. a. Die den Entscheidungen des Bezirks- und des Landeswahlausschusses zugrunde liegende Regelung des § 10 Abs. 8 LWG, welche ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 39 Abs. 5 VvB findet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 24. Januar 2003 - VerfGH 152/01 - (wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 22 ff.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die auf dem Erfordernis von Unterstützerunterschriften für Wahlkreiskandidaten (§ 10 Abs. 8 LWG) beruhende Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 39 Abs. 1 VvB) durch das mit dieser Regelung verfolgte Ziel gerechtfertigt ist, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Gemessen an dem auch vom Bundesverfassungsgericht betonten Grundsatz, dass durch die Festlegung der Zahl der Unterschriften einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. BVerfGE 12, 132 m. w. N.), hat der Verfassungsgerichtshof das Erfordernis von 45 Unterstützungsunterschriften für einen Kandidaten für unbedenklich erachtet, was zum damaligen Zeitpunkt ein Unterschriftenquorum (Verhältnis Unterschriften zu Wahlberechtigten) für die Zulassung zu einer Wahlkreisliste von 0,204 % der im kleinsten Berliner Wahlkreis Wahlberechtigten ergab (Beschluss vom 24. Januar 2003, a. a. O., Rn. 24 f.). Er hat sich dabei insbesondere auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestützt, die ein Quorum von 0,26 % noch für verfassungsgemäß erklärte (vgl. BVerfG a. a. O.). bb) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in § 10 Abs. 8 LWG festgelegte Anzahl von 45 Unterstützungsunterschriften nunmehr verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte, etwa weil die Zahl der Wahlberechtigten im Jahr 2011 gegenüber 2003 maßgeblich abgesunken wäre und sich damit das Quorum erhöht hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, wonach die Zahl der Wahlberechtigten in dem von ihm angestrebten Wahlkreis 1 des Bezirkswahlkreisverbands Mitte 32.448 beträgt, sogar ein deutlich niedrigeres Quorum (0,139 %). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Quorum sei in anderen Berliner Wahlkreisen signifikant höher, trifft nicht zu. Vielmehr dürfte die Zahl der Wahlberechtigten für die Abgeordnetenhauswahl am 18. September 2011 in keinem Wahlkreis die Zahl von 26.000 unterschreiten, da - wie sich aus dem Statistischen Bericht des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom Mai 2011 (im Internet unter www.wahlen-berlin.de/wahlen/be 2011/strukturdaten/ SB_B7-2-1_j05-11_BE.pdf) ergibt - am 31. Dezember 2010 selbst im kleinsten Wahlkreis, nämlich dem Wahlkreis 3 des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, 26.341 volljährige deutsche Einwohner melderechtlich mit Hauptwohnsitz registriert und damit wahlberechtigt waren. Da sich diese Zahl bis zum 18. September 2011 nicht wesentlich verändern dürfte, wird das Quorum für die bevorstehenden Wahl in allen Wahlkreisen deutlich unter 0,2 % liegen. cc) Auch die weiteren vom Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 10 Abs. 8 LWG angeführten Argumente schlagen offensichtlich nicht durch. (1) Es stellt keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte dar, dass parteiunabhängige Einzelkandidaten ebensoviele Unterstützungsunterschriften beibringen müssen wie Kandidaten, die in Parteien organisiert sind, welche nicht im Abgeordnetenhaus oder im Deutschen Bundestag vertreten waren (zu den anderen Parteien vgl. § 10 Abs. 11 LWG); die Regelung verletzt den parteilosen Kandidaten deshalb nicht in seinen Rechten aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 und 4 VvB. Zwar dürfte es auch kleinen Parteien in der Regel leichter fallen, die erforderliche Unterstützung für ihre Wahlkreisbewerber zu erhalten. Dies zwingt den Gesetzgeber aber nicht dazu, bei Einzelbewerbern eine geringere Zahl von Unterstützungsunterschriften zu fordern als bei Parteibewerbern. Denn die Ernsthaftigkeit der Bewerbung, welche durch die Beibringung einer signifikanten Zahl von Unterschriften unter Beweis gestellt werden soll, steht bei einem Einzelbewerber mindestens in gleichem Maße in Frage wie bei einem Kandidaten, der Mitglied einer Partei ist. (2) Soweit der Beschwerdeführer die Regelung des § 10 Abs. 8 LWG für zu unbestimmt hält, weil die Wahlkreisgrenze teilweise mit der Bezirksgrenze beschrieben wird, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Bezirksgrenzen sind eindeutig festgelegt, und jeder Bürger kann - zumindest durch einfache Nachfrage beim Bezirksamt - ermitteln, zu welchem Bezirk ein im Grenzgebiet zwischen zwei Bezirken liegendes Haus gehört. (3) Schließlich ist auch das in § 10 Abs. 8 LWG geregelte Erfordernis, dass die Unterstützer gerade in dem vom Kandidaten angestrebten Wahlkreis wahlberechtigt sein müssen, offensichtlich nicht zu beanstanden. Da der Kandidat bei der eigentlichen Wahl nur von den Wahlberechtigten seines Wahlkreises gewählt werden kann, könnte seine Unterstützung durch externe Wahlberechtigte der Gefahr einer Stimmzersplitterung in seinem Wahlkreis gerade nicht vorbeugen. b. Dass der Bezirks- oder der Landeswahlausschuss die Vorschrift des § 10 Abs. 8 LWG fehlerhaft angewendet und dadurch das passive Wahlrecht des Beschwerdeführers verletzt hätte, hat dieser weder vorgetragen noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den eingereichten Schriftsätzen oder den beigezogenen Akten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.