Beschluss
176/10
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2011:0517.176.10.0A
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Leitsätze
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des LG richtet, da der Beschwerdeführer insoweit keine Grundrechtsverletzung rügt, die im Berufungsverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl VerfGH Berlin, 21.04.2009, 18/08, JR 2009, 367ff). (Rn.14)
2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) begründet die Pflicht des Fachgerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl VerfGH Berlin, 04.03.2009, 14/05, JR 2009, 325ff). (Rn.16)
2b. Das rechtliche Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Insofern gebietet Art 15 Abs 1 Verf BE iVm den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. (Rn.17)
2c. Die fachgerichtliche Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stüt-ze findet (vgl VerfGH Berlin, 27.09.2007, 93/03). (Rn.18)
2d. So verhält es sich unter anderem dann, wenn ein Gericht die Rspr des BGH missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl BVerfG, 30.07.1996, 1 BvR 634/94, ZIP 1996, 1761 <1762>. (Rn.18)
2e. Da die fehlerhafte Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die unrichtige Anwendung von Präklusionsvorschriften verletzt sie zugleich Art 15 Abs 1 Verf BE. (Rn.18)
3. Der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Sachverhaltsschilderung ist für die Substantiierungsanforderungen eines Beweisantrags grundsätzlich ohne Bedeutung. Es ist Sache des Tatrichters, im Rahmen der Beweiswürdigung die Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Fehlen solche Würdigungsumstände im Parteivortrag, darf deswegen ein zulässiger Beweisantrag nicht abgelehnt werden (vgl BGH, 14.12.2006, IX ZR 160/03, juris Rn 9). (Rn.22)
4. Ein wirksamer Beweisantritt nach § 373 ZPO liegt vor, wenn sowohl der Zeuge als auch das Beweisthema benannt werden. Dabei muss die Bezeichnung der Tatsache, über die Beweis zu erheben ist, dem Beweismittel zugeordnet werden können. (Rn.25)
5. Hier:
a. Hiernach hätte das KG den Beweisantritt des Beschwerdeführers nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen dürfen, der dazu gehaltene Sachvortrag sei unsubstantiiert und die Vernehmung der angebotenen Zeugen daher ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Denn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat der Zeuge K in der Gesellschafterversammlung auf das - vom Beschwerdeführer bestrittene - Bestehen der Erhaltungssatzung hingewiesen (wird ausgeführt). (Rn.19)
b. Die Feststellung des KG, dass kein wirksamer Beweisantritt nach § 373 ZPO vorliegt, da der Beschwerdeführer den Zeugen K erst nach dem zweiten Textabschnitt benannt habe und keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass dieser Zeuge auch für die erste Textpassage, für die ein anderes Beweisangebot gemacht wurde, ebenfalls zeugenschaftlich vernommen werden soll, lässt keine Rechtsfehler erkennen. (Rn.25)
c. Die angefochtene Entscheidung des KG beruht auf der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das KG zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es dessen Vortrag nicht als unsubstantiiert und damit unbeachtlich angesehen hätte. (Rn.28)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Juli 2010 - 23 U 207/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben und die Sache an das
Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 2. September 2010 - 23 U 207/08 - gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des LG richtet, da der Beschwerdeführer insoweit keine Grundrechtsverletzung rügt, die im Berufungsverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl VerfGH Berlin, 21.04.2009, 18/08, JR 2009, 367ff). (Rn.14) 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) begründet die Pflicht des Fachgerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl VerfGH Berlin, 04.03.2009, 14/05, JR 2009, 325ff). (Rn.16) 2b. Das rechtliche Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Insofern gebietet Art 15 Abs 1 Verf BE iVm den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. (Rn.17) 2c. Die fachgerichtliche Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stüt-ze findet (vgl VerfGH Berlin, 27.09.2007, 93/03). (Rn.18) 2d. So verhält es sich unter anderem dann, wenn ein Gericht die Rspr des BGH missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl BVerfG, 30.07.1996, 1 BvR 634/94, ZIP 1996, 1761 . (Rn.18) 2e. Da die fehlerhafte Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die unrichtige Anwendung von Präklusionsvorschriften verletzt sie zugleich Art 15 Abs 1 Verf BE. (Rn.18) 3. Der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Sachverhaltsschilderung ist für die Substantiierungsanforderungen eines Beweisantrags grundsätzlich ohne Bedeutung. Es ist Sache des Tatrichters, im Rahmen der Beweiswürdigung die Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Fehlen solche Würdigungsumstände im Parteivortrag, darf deswegen ein zulässiger Beweisantrag nicht abgelehnt werden (vgl BGH, 14.12.2006, IX ZR 160/03, juris Rn 9). (Rn.22) 4. Ein wirksamer Beweisantritt nach § 373 ZPO liegt vor, wenn sowohl der Zeuge als auch das Beweisthema benannt werden. Dabei muss die Bezeichnung der Tatsache, über die Beweis zu erheben ist, dem Beweismittel zugeordnet werden können. (Rn.25) 5. Hier: a. Hiernach hätte das KG den Beweisantritt des Beschwerdeführers nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen dürfen, der dazu gehaltene Sachvortrag sei unsubstantiiert und die Vernehmung der angebotenen Zeugen daher ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Denn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat der Zeuge K in der Gesellschafterversammlung auf das - vom Beschwerdeführer bestrittene - Bestehen der Erhaltungssatzung hingewiesen (wird ausgeführt). (Rn.19) b. Die Feststellung des KG, dass kein wirksamer Beweisantritt nach § 373 ZPO vorliegt, da der Beschwerdeführer den Zeugen K erst nach dem zweiten Textabschnitt benannt habe und keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass dieser Zeuge auch für die erste Textpassage, für die ein anderes Beweisangebot gemacht wurde, ebenfalls zeugenschaftlich vernommen werden soll, lässt keine Rechtsfehler erkennen. (Rn.25) c. Die angefochtene Entscheidung des KG beruht auf der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das KG zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es dessen Vortrag nicht als unsubstantiiert und damit unbeachtlich angesehen hätte. (Rn.28) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Juli 2010 - 23 U 207/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 2. September 2010 - 23 U 207/08 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beteiligte zu 3 und Kläger des Ausgangsverfahrens trat im Jahr 1998 einem durch einen Prospekt beworbenen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft bei, dessen jeweils mit Einzelvertretungs- und -geschäftsführungsbefugnis ausgestattete Kommanditisten und Gründungsgesellschafter der Beschwerdeführer und eine andere natürliche Person waren. Zweck des Fonds war nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb, die Modernisierung und Vermietung verschiedener Wohnimmobilien in Sch. Diese erwiesen sich auch nach ihrer Modernisierung als schwer vermietbar, was sich negativ auf die Mieterträge des Fonds auswirkte. Im November 2004 kündigte der Beteiligte zu 3 den Gesellschaftsvertrag aus wichtigem Grund und schied aus dem Fonds aus. Mit seiner Klage nahm der Beteiligte zu 3 - im Folgenden "Kläger" - den Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch mit der Komplementärin der Fondsgesellschaft sowie dem zweiten Gründungskommanditisten - im Folgenden "Beklagte" - auf Ersatz des ihm durch seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft entstandenen Schadens in Anspruch. Seine Forderung stützte er in erster Linie darauf, dass wesentliche, für die Beurteilung der Investition erforderliche Umstände und Risiken im Fondsprospekt nicht erwähnt worden seien. Diesem habe sich insbesondere weder die Lage einer großen Zahl der Fondsobjekte im Gebiet von städtischen Erhaltungssatzungen oder in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf entnehmen lassen, noch sei in ihm offengelegt worden, dass ein Großteil der geplanten Sanierungsmaßnahmen von einer als Subunternehmer beauftragen Firma durchgeführt werden sollte, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer war. Der Beschwerdeführer trat dem Schadensersatzanspruch entgegen und erhob die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe wie alle Fondsanleger bei einer am 5. Dezember 2003 durchgeführten Gesellschafterversammlung des Fonds Kenntnis von dessen wirtschaftlicher Situation erhalten. Der Kläger erklärte demgegenüber, er habe von den Ansprüchen gegen den Beschwerdeführer und die übrigen Beklagten frühestens im Rahmen der rechtlichen Aufarbeitung der Angelegenheit durch die Prozessbevollmächtigten der Anleger im Jahr 2004 erfahren. In einem weiteren Schriftsatz an das Landgericht vom 13. Juni 2008 trug der Beschwerdeführer auf Seite 22 vor: "6.2 Ausdrücklich bestritten wird die Feststellung des Klägers, er habe von der Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Erhaltungssatzung erst durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten Kenntnis erlangt. Vielmehr war dieses ebenso wie der Einwohnerrückgang im Zusammenhang mit jeweiligen Schadensersatzansprüchen bereits Thema bei der Gesellschafterversammlung am 05.12.2003, an der der Kläger ausweislich des Protokolls insbesondere zu den maßgeblichen Zeitpunkten teilgenommen hat. Beweis: Protokoll der […] Gesellschafterversammlung […] vom 05.12.2003. Auch im Hinblick auf die vorgeworfene und diesseits bestrittene Verflechtung des Beklagten zu 3 ist mit Ablauf des 31.12.2006 Verjährung eingetreten, da der Kläger spätestens in der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2003 von der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Beklagten zu 3 (…) in jedweder Ausführlichkeit informiert wurde. Zeuge: Herr A[…] K[…], b. b. 6.3 (…)" Ferner führte der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 24. Juni 2008 auf Seite 5 unter der Überschrift "Verjährung" aus, anlässlich der Gesellschafterversammlung am 5. Dezember 2003 sei "sehr wohl über mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber sämtlichen Beteiligten des Projekts gesprochen" worden. Zum Beweis bot er auch hier die Einvernahme des Zeugen K. an. Das Landgericht verurteilte die Beklagten unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz. Dem Kläger stehe gegen diese ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu, da im Fondsprospekt nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der als geschäftsführender Gründungskommanditist des Fonds benannte Beschwerdeführer zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Baufirma war, an welche die mit der Modernisierung der Fondsimmobilien beauftragte Gesellschaft einen Großteil der Arbeiten weiter vergeben hatte. Der Anspruch sei nicht verjährt, da der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt bzw. nachgewiesen habe, dass der Kläger von dem vorgenannten Prospektmangel vor dem 1. Januar 2004 Kenntnis erlangt habe. Auf die Berufung des Beschwerdeführers und der weiteren Beklagten wies das Kammergericht mit Beschluss vom 15. März 2010 darauf hin, dass das Rechtsmittel nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe und durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sei. Es könne dahinstehen, ob das Landgericht mit Recht einen Anspruch des Klägers wegen der im Prospekt nicht mitgeteilten Verflechtungen des Beschwerdeführers ohne Beweisaufnahme für nicht verjährt gehalten habe, obwohl die Beklagten Beweis durch Vernehmung des Zeugen K. für ihre Behauptung angetreten hätten, dass der Kläger seit der Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2003 Kenntnis von den wesentlichen Haftungsumständen gehabt habe. Die Berufung sei nämlich deshalb unbegründet, weil der weitere vom Kläger vorgetragene Prospektmangel der fehlenden Aufklärung über das Bestehen einer Erhaltungssatzung zum Schadensersatz verpflichte. Von der Erhaltungssatzung, die im Prospekt keine Erwähnung gefunden habe, sei der Fondsbereich in der M.-S.-Straße, der C.-Z.-Straße und der R.-L.-Straße betroffen, wobei es sich ausweislich der Angaben des Prospektes um einen Anteil von 11,05 % an der Gesamtwohnfläche des Fonds handele, was eine erhebliche Größe darstelle. Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. Die für Prospekthaftungsansprüche maßgebende Verjährungsfrist beginne, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kenne, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergebe. Der Kläger habe Kenntnis von der Erhaltungssatzung erst im Rahmen der Aufarbeitung der Angelegenheit durch seinen Prozessbevollmächtigten im Jahr 2004 erlangt, so dass die Verjährung frühestens zu diesem Zeitpunkt begonnen habe und durch die nach § 167 ZPO demnächst erfolgte Zustellung der seit dem 4. Dezember 2007 anhängigen Klage am 3. Januar 2008 gehemmt worden sei. Der von den Beklagten erhobene Einwand, der Kläger habe spätestens seit der Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2003 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt, sei nicht hinreichend substantiiert. Ihre Behauptung, der Kläger habe durch den Bericht des Zeugen K. über die "Analyse zur Feststellung der Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit sowie die Darstellung einer Fortführungsprognose des Fonds" Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, sage zur Kenntnis des Klägers von der Erhaltungssatzung nichts aus; die Beklagten hätten vielmehr konkret darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass der Zeuge K. auf das Bestehen der Erhaltungssatzung für einen Teil der Fondsimmobilien hingewiesen habe. Zu dieser Frage ergebe sich auch nichts aus dem von den Beklagten ebenfalls zum Beweis herangezogenen Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2003. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 trug der Beschwerdeführer daraufhin vor, er verweise hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung des Klägers von der Erhaltungssatzung auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag in den Schriftsätzen vom 13. und 24. Juni 2008 und nehme erneut Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2003. An dieser habe der Kläger ausweislich des Protokolls bis zur Mittagspause teilgenommen, und auf ihr habe der Zeuge K. einen Überblick über die Sanierungsfähigkeit des Fonds bzw. seines Wohnungsbestandes gegeben. Er habe im Rahmen der Beschreibung der Grundstückssituation auf das Bestehen der Erhaltungssatzung hingewiesen und die von dieser betroffenen Fondsimmobilien genannt. Nach dem Vortrag des Zeugen K. sei es unter anderem darum gegangen, welche Schadensersatzansprüche insbesondere auch gegen ihn geltend gemacht werden könnten. Dabei sei es einmal um die in dem Prospekt nicht erwähnte Erhaltungssatzung und des Weiteren auch um seine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen gegangen. Diese Diskussionen hätten bei einigen Gesellschaftern zur Androhung von Schadensersatzansprüchen gegenüber sämtlichen Beklagten geführt. Erneut werde insoweit Beweis angetreten durch Einvernahme des Zeugen K. Ferner werde nunmehr auch der Zeuge R. benannt, der ebenfalls an der Gesellschafterversammlung teilgenommen habe. Das Kammergericht wies die Berufung des Beschwerdeführers und der beiden anderen Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Zwar hätten die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten behauptet, der Kläger habe in der Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2003 Kenntnis vom Bestand der Erhaltungssatzung erlangt, und hätten sich zum Beweis auf das Protokoll dieser Versammlung bezogen. Dieses Vorbringen sei aber unsubstantiiert, da die Erhaltungssatzung im Protokoll mit keinem Wort erwähnt sei. Die vom Beschwerdeführer auf den Hinweisbeschluss benannten Zeugen K. und R. seien nicht zu hören. Obwohl der Kläger bereits erstinstanzlich durchgängig eine Kenntniserlangung von der Existenz der Erhaltungssatzung bestritten habe, hätten sich die Beklagten zu keinem Zeitpunkt auch insoweit auf das Zeugnis des K. oder des R. berufen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Zeuge K. Anlass hätte haben sollen, über die Existenz der - zu jenem Zeitpunkt bereits ersetzten - Erhaltungssatzung zu informieren. Denn nach dem Vortrag der Beklagten sollten nicht alle Grundstücke des Fonds unter die Satzung fallen, die Modernisierungsmaßnahmen nicht gemäß § 172 BauGB genehmigungsbedürftig gewesen oder die diese Genehmigung umfassende Baugenehmigung erteilt worden oder deren Erteilung dank enger, begleitender Abstimmung mit den Baubehörden nicht zweifelhaft gewesen sein. Auch trügen die Beklagten nicht vor, dass ein anderer Gesellschafter den Prospektmangel der verschwiegenen Erhaltungssatzung gerügt und deshalb Anlass bestanden hätte, über sie zu informieren. Wolle man dem nicht folgen, so möge zweifelhaft sein, ob der Beweisantritt gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen gewesen wäre, weil der Prospektmangel der verschwiegenen Erhaltungssatzung in dem Lösungsansatz des Landgerichts keine Rolle gespielt habe. Der Beweis wäre gleichwohl nicht zu erheben gewesen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele. Denn die Beklagten hätten nicht vorgetragen, in welchem Zusammenhang und mit welchem Inhalt die Aufklärung erfolgt sein solle. Dazu hätte aber allein schon aufgrund des differierenden Sachvortrags zu den von der Erhaltungssatzung betroffenen Grundstücken Anlass bestanden. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge, die das Kammergericht mit Beschluss vom 2. September 2010 als unbegründet zurückwies. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Landgericht und das Kammergericht. Beide Gerichte hätten die Anforderungen an den erforderlichen Sachvortrag überspannt. Das Kammergericht habe ignoriert, dass er den Zeugen K. bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Schriftsatz vom 13. Juni 2008 auch zu dem Thema der Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der im Prospekt nicht ausgewiesenen Erhaltungssatzung benannt und sich noch einmal im Schriftsatz vom 24. Juni 2008 für seinen Vortrag zur Verjährung auf diesen Zeugen bezogen habe. Auch hätten ihm die Gerichte einen Hinweis zu seinem angeblich unsubstantiierten Sachvortrag erteilen müssen. Ferner wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Kammergericht geboten gewesen. Die Beteiligten, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben davon keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts vom 5. August 2008 richtet. Der Beschwerdeführer rügt insoweit keine Verletzung von Grundrechten, die im Berufungsverfahren nicht korrigierbar gewesen wären (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6, m. w. N.). 2. Hinsichtlich der Entscheidung des Kammergerichts vom 22. Juli 2010 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. a) Der Beschluss des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, soweit der im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 22. April 2010 angebotene Zeugenbeweis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Klägers von anspruchsbegründenden Tatsachen in Bezug auf den geltend gemachten Prospektmangel als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgelehnt worden ist. aa) Der mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 14/05 -, Rn. 13, m. w. N.). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 15 Abs. 1 VvB in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar ist das Gericht nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen. Das gilt namentlich dann, wenn das Gericht einen Vortrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - VerfGH 93/03 - Rn. 15, und 17. Oktober 2006 - VerfGH 33 A/06, 33/06 - Rn. 19, st. Rspr.). So verhält es sich unter anderem dann, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (Beschluss vom 27. September 2007, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG, ZIP 1996, 1761, 1762; BGH, NJW-RR 2009, 1236; NJW-RR 2003, 491). Da die fehlerhafte Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die unrichtige Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt sie zugleich Art. 15 Abs. 1 VvB. bb) Hiernach hätte das Kammergericht den Beweisantritt des Beschwerdeführers aus dem Schriftsatz vom 22. April 2010 nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen dürfen, der dazu gehaltene Vortrag sei unsubstantiiert und die Vernehmung der angebotenen Zeugen daher ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat der Zeuge K. in der Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2003 auf das Bestehen der Erhaltungssatzung hingewiesen, und es wurden die davon betroffenen Fondsimmobilien genannt. Im Anschluss an den Vortrag des Zeugen sei es unter anderem darum gegangen, welche Schadensersatzansprüche insbesondere auch gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnten; dabei soll die im Prospekt nicht erwähnte Erhaltungssatzung thematisiert worden sein. Dieser Vortrag ist nach den Ausführungen des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 15. März 2010 auf Seite 6 für den Beginn der Verjährung von hierauf bezogenen Schadensersatzansprüchen erheblich. Denn die Verjährung beginnt danach, sobald der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Sollte auf der Versammlung das Bestehen einer Erhaltungssatzung nicht nur erwähnt worden, sondern unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatzansprüchen gegen die Prospektverantwortlichen auch Gegenstand der Diskussion gewesen sein, liegt es nahe, eine entsprechende Kenntnis des in der Versammlung anwesenden Klägers anzunehmen. Soweit das Kammergericht darauf abgestellt hat, der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, in welchem Zusammenhang und mit welchem Inhalt die "Aufklärung" erfolgt sei, bleibt unklar, welche Umstände damit gemeint sein sollen, die die Verjährungsfrist in Lauf setzen. Von den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhängen, aus denen sich die Pflicht der Verantwortlichen ergab, die Erhaltungssatzung im Prospekt zu erwähnen, hätte der Kläger bereits dann Kenntnis erlangt, wenn Schadensersatzansprüche, die aus einem fehlenden Hinweis auf die Erhaltungssatzung folgen könnten, wie behauptet, in der Gesellschafterversammlung diskutiert worden sind. Dass der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 22. April 2010 nicht dargelegt hat, welche Grundstücke von der Erhaltungssatzung betroffen waren, lässt die Erheblichkeit seines Vortrags ebenfalls nicht entfallen. Da das Kammergericht im Hinweisbeschluss vom 15. März 2010 die seiner Ansicht nach von der (ursprünglichen) Erhaltungssatzung betroffenen Immobilien bezeichnet hatte und der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. April 2010 eine unmittelbare Stellungnahme zu diesem Beschluss darstellte, war sowohl für das Gericht als auch für den Kläger deutlich, auf welche Objekte sich die Behauptung bezog. Ob der Zeuge K. in der Gesellschafterversammlung tatsächlich von diesen Immobilien gesprochen hat, ist keine Frage der Substantiiertheit des Parteivortrags, sondern eine solche der Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Frage, warum der Zeuge K., insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Darstellung des Beschwerdeführers nur wenige Objekte von der Erhaltungssatzung betroffen gewesen seien, Anlass gehabt haben soll, über die Existenz dieser Satzung zu informieren. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Sachverhaltsschilderung ist für die Substantiierungsanforderungen grundsätzlich ohne Bedeutung. Es ist Sache des Tatrichters, im Rahmen der Beweiswürdigung die Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Fehlen solche Würdigungsumstände im Parteivortrag, darf deswegen ein zulässiger Beweisantrag nicht abgelehnt werden (Beschluss vom 27. September 2007, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BGH, VersR 1990, 656; WM 2005, 804; NJW 2005, 2710, 2711; Beschluss vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 160/03 - juris). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dagegen nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht die Vernehmung des Zeugen K. mit der Begründung abgelehnt hat, der Beschwerdeführer habe sich erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der Erwähnung der Erhaltungssatzung in der Gesellschafterversammlung auf dieses Beweismittel berufen. aa) Zwar hätte man die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 22 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 13. Juni 2008 unter dem Gliederungspunkt 6.2 möglicherweise dahingehend verstehen können, dass sich das am Ende des Gliederungspunktes befindliche Beweisangebot "Zeuge K[…]" nicht nur auf den zweiten Textabsatz und damit den Tatsachenvortrag betreffend die gesellschaftsrechtliche Verstrickung des Beschwerdeführers beziehen sollte, sondern auch auf den ersten, die Erwähnung der Erhaltungssatzung in der Gesellschafterversammlung enthaltenden Textabsatz. Ein solches Verständnis war jedoch keineswegs geboten. Näher liegt im Gegenteil die Sichtweise des Kammergerichts, der Beschwerdeführer habe sich zum Beweis der Kenntnis des Klägers von der Erhaltungssatzung im Schriftsatz vom 13. Juni 2008 nur auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung, nicht jedoch auf den Zeugen K. berufen. Ein wirksamer Beweisantritt nach § 373 ZPO liegt vor, wenn sowohl der Zeuge als auch das Beweisthema benannt werden. Dabei muss die Bezeichnung der Tatsache, über die Beweis zu erheben ist, dem Beweismittel zugeordnet werden können (vgl. Prechtel/Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 4. Aufl. 2009, Rn. 638; Schellhammer, Zivilprozess, 13. Aufl. 2010, Rn. 534). Diese Zuordnung ist dann unproblematisch, wenn in einem Schriftsatz nach einer Tatsachenbehauptung eines oder mehrere Beweismittel angeführt werden. Folgt - wie hier - auf eine erste Textpassage mit Tatsachenbehauptungen ein eigenes Beweisangebot und schließt sich dann in einem neuen Absatz weiterer Tatsachenvortrag anderen Inhalts an, der seinerseits von einem Beweisangebot abgeschlossen wird, so ist jedenfalls ein klarer Hinweis erforderlich, wenn das zweite Beweisangebot sich auch auf die erste Textpassage beziehen soll. Da dies im Schriftsatz vom 13. Juni 2008 nicht erfolgt ist, lässt die Feststellung des Kammergerichts, der Beschwerdeführer habe den Zeugen K. erst nach dem zweiten, seine gesellschaftsrechtliche Verflechtung betreffenden Textabschnitt benannt, ohne dass ein Bezug zum Beweisthema des vorderen Absatzes hergestellt worden wäre, keine Rechtsfehler erkennen. bb) Auch soweit das Kammergericht im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2008 keinen Beweisantritt durch Benennung des Zeugen K. für die Frage der Kenntnis des Klägers von der Erhaltungssatzung gesehen hat, stellt dies keinen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB dar. Denn der Beschwerdeführer hat sich dort lediglich für seine Behauptung, bei der Gesellschafterversammlung am 5. Dezember 2003 sei über Schadensersatzansprüche gegen sämtliche Beteiligte des Projekts gesprochen worden, auf das Zeugnis des K. berufen. Woraus diese Ansprüche resultieren sollten und über welche (haftungsbegründenden) Umstände bei der Versammlung gesprochen worden sein soll, hat er hingegen gerade nicht erwähnt. cc) Ob die weiteren Ausführungen in dem betreffenden Absatz des Berufungszurückweisungsbeschlusses, es sei auch "nicht ersichtlich", warum der Zeuge K. Anlass hätte haben sollen, über die Existenz der zu jenem Zeitpunkt bereits ersetzten Erhaltungssatzung zu informieren, mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu vereinbaren sind, bedarf keiner Entscheidung. Zwar dürfte diese Erwägung als vorweggenommene Beweiswürdigung einzuordnen sein, welche einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB darstellen würde (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O., Rn. 22; zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 2001, 1006 ). Es handelt sich hier aber - wie schon aus der sprachlichen Verknüpfung mit dem Wort "auch" folgt - ersichtlich nur um eine ergänzende Erwägung, welche die vorangegangene Feststellung, es sei insoweit gar kein Zeugenbeweis angeboten worden, nicht tragend mit begründen soll. c) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der unter a) festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Kammergericht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es dessen Vortrag nicht als unsubstantiiert und damit unbeachtlich angesehen hätte. Denn ein weiterer Grund, warum von der Vernehmung der Zeugen K. und R. abgesehen werden kann, lässt sich dem Beschluss vom 22. Juli 2010 nicht entnehmen. Welche Rechtsgrundlage für die Nichterhebung des Beweises auf Seite 5 unten (letzter Absatz) des Beschlusses angesprochen sein soll, erschließt sich nicht. Schon deswegen kann nicht angenommen werden, dass die Zurückweisung des Beweisantrags auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt worden ist. Im Übrigen wird, auch unter Berücksichtigung des Beschlusses über die Zurückweisung der Anhörungsrüge, nicht deutlich, in welchem Verhältnis diese Ausführungen zu der Begründung auf Seite 6 oben (erster Absatz) stehen. Ob der erstmals in zweiter Instanz erfolgte Beweisantritt gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen war, ist dagegen ersichtlich offen gelassen worden. d) Auf die Rüge einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB unter den Gesichtspunkten des unterlassenen Hinweises auf die Substantiierungsanforderungen und des Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kommt es nicht mehr an. 3. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beschluss vom 2. September 2010 gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 37). 4. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.