Beschluss
158/10, 158 A/10
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2011:0517.158.10.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten. Er ist deshalb verletzt, wenn eine Partei in einem Zivilprozess verurteilt wird, ohne dass die Zustellung einer Klageschrift bzw einer Anspruchsbegründung (§ 697 ZPO) festgestellt werden kann (vgl VerfGH Berlin, 16.03.2010, 50/09, juris, Rn 23). (Rn.10)
2a. Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO den vollen Beweis für die gerichtliche Zustellung der klägerischen Anspruchsbegründung an den Beschwerdeführer. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erfasst hingegen nicht den Inhalt des zugestellten Schriftstücks (vgl BVerfG, 03.06.1991, 2 BvR 511/89, NJW 1992, 224). (Rn.12)
2b. Allerdings können auch die von dem Geschäftsstellenbeamten auf die Zustellungsurkunde gesetzten Angaben zum Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks in Verbindung mit der Verfügung, auf die sie Bezug nehmen (hier: „04.06.2010 LI“), eine (eigenständige) öffentliche Urkunde iSv § 418 ZPO darstellen und damit den Nachweis erbringen, welche Schriftstücke in den zuzustellenden Briefumschlag eingelegt worden sind (vgl OLG Hamm, 28.09.2010, 3 Ws 419, juris, Rn 12= NStZ-RR 2011, 210f). (Rn.12)
3. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte fachgerichtliche Versendung eines zu einem anderen Verfahren gehörenden Antrags auf Klagerücknahme:
a. Angesichts der hier nahe liegenden Möglichkeit, dass dem Beschwerdeführer allein die Anspruchsbegründung aus einem fremden Verfahren zugestellt worden ist, in dem die Klage wegen der Hauptforderung zurückgenommen worden war, kann nicht angenommen werden, dass er vor seiner Verurteilung Gelegenheit hatte, sich zu den für seine Verurteilung maßgeblichen Umständen zu äußern. (Rn.11)
b. Es ist davon auszugehen, dass mindestens eine der Abschriften der Anspruchsbegründung, die dem Beschwerdeführer zugestellt worden sind, von der Klägerin in einem weiteren Rechtsstreit gegen einen anderen Beklagten gerichtet war. Folglich enthielt der dem Beschwerdeführer zugestellte Umschlag statt des Inhalts, den er nach der Kennzeichnung auf der Zustellungsurkunde haben müsste, entweder nur Abschriften eines fremden Verfahrens oder zusätzlich zu dem vorgesehenen Inhalt mindestens einen Schriftsatz aus einem fremden Verfahren. (Rn.15)
c. Ein Fehler des AG liegt hier darin, dass die dem Beschwerdeführer zu übersendenden Schriftstücke nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden sind und dadurch übersehen wurde, dass sich (mindestens) eine Abschrift darunter befand, die ein anderes Verfahren betraf. Schon deshalb kann die Ungewissheit, ob die Abschrift des fremden Verfahrens anstelle des eigentlich zuzustellenden Schriftstücks oder nur zusätzlich zu diesem versandt worden ist, nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. (Rn.15)
d. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die dem AG obliegende Prüfung, ob die Anspruchsbegründung zugestellt worden ist, angesichts der aufgezeigten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal dieser offenbar auch die beglaubigte Abschrift der Anspruchsbegründung aus dem Verfahren gegen die AI AG erhalten hat. (Rn.18)
4. Nach § 54 Abs 3 VerfGHG BE ist das angegriffene Urteil des AG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG an das AG zurückzuverweisen. (Rn.19)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 9. August 2010 - 11 C 223/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin.
2. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Lichtenberg zurückverwiesen.
3. Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird das Verfahren VerfGH 158 A/10 eingestellt.
4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die im Verfahren VerfGH 158/10 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten. Er ist deshalb verletzt, wenn eine Partei in einem Zivilprozess verurteilt wird, ohne dass die Zustellung einer Klageschrift bzw einer Anspruchsbegründung (§ 697 ZPO) festgestellt werden kann (vgl VerfGH Berlin, 16.03.2010, 50/09, juris, Rn 23). (Rn.10) 2a. Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO den vollen Beweis für die gerichtliche Zustellung der klägerischen Anspruchsbegründung an den Beschwerdeführer. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erfasst hingegen nicht den Inhalt des zugestellten Schriftstücks (vgl BVerfG, 03.06.1991, 2 BvR 511/89, NJW 1992, 224). (Rn.12) 2b. Allerdings können auch die von dem Geschäftsstellenbeamten auf die Zustellungsurkunde gesetzten Angaben zum Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks in Verbindung mit der Verfügung, auf die sie Bezug nehmen (hier: „04.06.2010 LI“), eine (eigenständige) öffentliche Urkunde iSv § 418 ZPO darstellen und damit den Nachweis erbringen, welche Schriftstücke in den zuzustellenden Briefumschlag eingelegt worden sind (vgl OLG Hamm, 28.09.2010, 3 Ws 419, juris, Rn 12= NStZ-RR 2011, 210f). (Rn.12) 3. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte fachgerichtliche Versendung eines zu einem anderen Verfahren gehörenden Antrags auf Klagerücknahme: a. Angesichts der hier nahe liegenden Möglichkeit, dass dem Beschwerdeführer allein die Anspruchsbegründung aus einem fremden Verfahren zugestellt worden ist, in dem die Klage wegen der Hauptforderung zurückgenommen worden war, kann nicht angenommen werden, dass er vor seiner Verurteilung Gelegenheit hatte, sich zu den für seine Verurteilung maßgeblichen Umständen zu äußern. (Rn.11) b. Es ist davon auszugehen, dass mindestens eine der Abschriften der Anspruchsbegründung, die dem Beschwerdeführer zugestellt worden sind, von der Klägerin in einem weiteren Rechtsstreit gegen einen anderen Beklagten gerichtet war. Folglich enthielt der dem Beschwerdeführer zugestellte Umschlag statt des Inhalts, den er nach der Kennzeichnung auf der Zustellungsurkunde haben müsste, entweder nur Abschriften eines fremden Verfahrens oder zusätzlich zu dem vorgesehenen Inhalt mindestens einen Schriftsatz aus einem fremden Verfahren. (Rn.15) c. Ein Fehler des AG liegt hier darin, dass die dem Beschwerdeführer zu übersendenden Schriftstücke nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden sind und dadurch übersehen wurde, dass sich (mindestens) eine Abschrift darunter befand, die ein anderes Verfahren betraf. Schon deshalb kann die Ungewissheit, ob die Abschrift des fremden Verfahrens anstelle des eigentlich zuzustellenden Schriftstücks oder nur zusätzlich zu diesem versandt worden ist, nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. (Rn.15) d. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die dem AG obliegende Prüfung, ob die Anspruchsbegründung zugestellt worden ist, angesichts der aufgezeigten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal dieser offenbar auch die beglaubigte Abschrift der Anspruchsbegründung aus dem Verfahren gegen die AI AG erhalten hat. (Rn.18) 4. Nach § 54 Abs 3 VerfGHG BE ist das angegriffene Urteil des AG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG an das AG zurückzuverweisen. (Rn.19) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 9. August 2010 - 11 C 223/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. 2. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Lichtenberg zurückverwiesen. 3. Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird das Verfahren VerfGH 158 A/10 eingestellt. 4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die im Verfahren VerfGH 158/10 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. I . Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein großer Fachverlag (nachfolgend: Klägerin), nahm den Beschwerdeführer auf Zahlung des Kaufpreises für einen Kommentar zum GmbH-Gesetz in Anspruch. Nachdem dieser Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, reichte die Klägerin eine Anspruchsbegründung vom 31. Mai 2010 bei dem Amtsgericht Lichtenberg ein. Dort wurde am 4. Juni 2010 die Zustellung einer beglaubigten und einer einfachen Abschrift der Anspruchsbegründung an den Beschwerdeführer verfügt. Laut Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung an ihn am 8. Juni 2010. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage und begründete dies allein mit dem Satz: "Mit der Forderung der Klägerin wurde ich das erste Mal mit dem Mahnbescheid … konfrontiert, sodass es schon an einem Verzug meinerseits fehlt". Durch ein im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil des Amtsgerichts wurde der Beschwerdeführer verurteilt, an die Klägerin die Hauptforderung von 159,81 € sowie Kosten von 49 € für mehrere Mahnschreiben, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. In der Urteilsbegründung heißt es, sämtliche Angaben in der Klageschrift seien prozessual unstreitig geblieben. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er sei erst durch den Mahnbescheid mit der Forderung konfrontiert worden, sei zu fragen, weshalb er die Forderung nicht unmittelbar ausgeglichen habe. Darüber hinaus sei, wenn der Zugang mehrerer Briefe in Abrede gestellt werde, ein Sachverhalt darzulegen, der den Verlust plausibel mache. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge wandte der Beschwerdeführer ein, er habe keinen Grund gesehen, sich gegen die Hauptforderung zu verteidigen, weil die Klägerin in der ihm zugestellten Anspruchsbegründung zu Punkt 1 die Klage zurückgenommen habe. Erst später habe er bemerkt, dass der Schriftsatz eine Klage betreffe, die gegen eine andere Person - die A.I. AG - gerichtet sei. Dies habe er allerdings als bloße Namensvertauschung erachtet, weil sowohl die Klagesumme, der Klagegegenstand als auch alle Anlagen und Daten sich auf seinen Fall bezogen hätten. Seiner Anhörungsrüge legte der Beschwerdeführer eine an das Amtsgericht Wiesbaden gerichtete Anspruchsbegründung vom 31. Mai 2010 in einem Verfahren der Klägerin gegen die A.I. AG bei. Dieses Verfahren, dem auch ein Mahnverfahren vorausgegangen war, hatte - für die Lieferung des gleichen Kommentars zum GmbH-Gesetz - ebenfalls eine Hauptforderung von 159,81 € sowie eine Nebenforderung von 49 € zum Gegenstand. Unter 1. der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Anspruchsbegründung heißt es: "Wir nehmen die Klage in Höhe von 159,81 € zurück und beantragen, der Beklagten die Kosten gemäß § 269 III ZPO aufzugeben". Unter 2. findet sich ein auf Zahlung der Nebenforderung und Zinsen gerichteter Antrag. In ihrer Stellungnahme zur Anhörungsrüge erklärten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, es sei möglich, dass in ihrer Kanzlei Abschriften aus zwei Verfahren versehentlich wechselseitig beigefügt worden seien und der Beschwerdeführer deshalb über das Gericht ein Anschreiben an das Amtsgericht Wiesbaden erhalten habe. Daraus könne er aber keine Ansprüche herleiten. Mit Beschluss vom 6. September 2010 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Dem Beschwerdeführer sei die Klage am 8. Juni 2010 zugestellt worden; er habe sich zur Sache einlassen können. Verfahrenshandlungen der Klägerin vor dem Amtsgericht Wiesbaden hätten mit der vorliegenden Klage nichts zu tun. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Wie er in seiner Anhörungsrüge erläutert habe, sei ihm am 8. Juni 2010 statt der Klage die Klagerücknahme der Klägerin zugestellt worden, die sich ihrem gesamten Inhalt nach auf die gegen ihn zuvor erhobene Forderung bezogen habe; lediglich der dort benannte Beklagte sei ein anderer gewesen. Er habe dies für einen Fehler der Rechtsanwälte der Klägerin gehalten. Jedenfalls sei ihm nie eine Klage zugestellt worden, nur eine Klagerücknahme. Da er vor diesem Hintergrund keinen Anlass gehabt habe, auf die eigentliche Klageforderung zu erwidern, habe er sich auf die kurze Stellungnahme zu dem noch aufrechterhaltenen Antrag der Klägerin beschränkt. Wäre ihm die richtige Anspruchsbegründung zugestellt worden, hätte er die Klageforderung auch dem Grunde nach bestritten. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet, weil das Amtsgericht durch das Urteil vom 9. August 2010 den Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt hat. 1. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten. Er ist deshalb verletzt, wenn eine Partei in einem Zivilprozess verurteilt wird, ohne dass die Zustellung einer Klageschrift bzw. einer Anspruchsbegründung (§ 697 ZPO) festgestellt werden kann. Ob dieser Mangel bei Erlass des Urteils erkennbar war, ist unerheblich. Das Gericht ist insgesamt dafür verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (Beschluss vom 16. März 2010 - VerfGH 50/09 - juris, Rn. 23 m. w . N. - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). b) Angesichts der hier naheliegenden Möglichkeit, dass dem Beschwerdeführer allein die Anspruchsbegründung aus einem fremden Verfahren zugestellt worden ist, in dem die Klage wegen der Hauptforderung zurückgenommen worden war, kann nicht angenommen werden, dass er vor seiner Verurteilung Gelegenheit hatte, sich zu den für seine Verurteilung maßgeblichen Umständen zu äußern. aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Zustellungsurkunde vom 8. Juni 2010 als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO den vollen Beweis für die Zustellung an den Beschwerdeführer erbringt (vgl. BVerfG, NJW 1992, 224). Ihre Beweiskraft beschränkt sich nämlich auf die Tatsachen, welche auf eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen der Urkundsperson beruhen. Der Inhalt des zugestellten Schriftstücks bleibt dem Zusteller verborgen, ist also nicht von der Beweiskraft der Urkunde erfasst. Allerdings können auch die von dem Geschäftsstellenbeamten auf die Zustellungsurkunde gesetzten Angaben zum Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks in Verbindung mit der Verfügung, auf die sie Bezug nehmen (hier: "04.06.2010 LI"), eine (eigenständige) öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO darstellen und damit den Nachweis erbringen, welche Schriftstücke in den zuzustellenden Briefumschlag eingelegt worden sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. September 2010 - 3 Ws 419 - 421/10 - juris, Rn. 12 m. w. N.). bb) Die Beweiskraft einer solchen Urkunde ist hier aber aufgrund der besonderen Umstände des Falls gemindert, wenn nicht sogar aufgehoben. Es ist davon auszugehen, dass mindestens eine der Abschriften, die dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 zugestellt worden sind, den von der Klägerin vor dem Amtsgericht Wiesbaden gegen die A.I. AG betriebenen Rechtsstreit und damit ein fremdes Verfahren betraf. Jede andere Erklärung, wie diese - von dem Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge vorgelegte - Abschrift der Anspruchsbegründung zu ihm gelangt sein kann, liegt fern, zumal es auch die Klägerin für möglich hält, dass sie dem Amtsgericht Lichtenberg versehentlich Schriftstücke zugeleitet hat, die für das Amtsgericht Wiesbaden vorgesehen waren. Folglich enthielt der dem Beschwerdeführer zugestellte Umschlag statt des Inhalts, den er nach der Kennzeichnung auf der Zustellungsurkunde haben müsste, entweder nur Abschriften eines fremden Verfahrens oder zusätzlich zu dem vorgesehenen Inhalt mindestens einen Schriftsatz aus einem fremden Verfahren. Zwar hinderte ein bloßes "Zuviel" an Abschriften eine wirksame Zustellung des übrigen Inhalts nicht. Anders als das Amtsgericht offenbar meint, kann aber nicht zu Lasten des Beschwerdeführers unterstellt werden, dass die Abschrift der für das Amtsgericht Wiesbaden bestimmten Anspruchsbegründung nur zusätzlich zu den "richtigen", also den Beschwerdeführer betreffenden Abschriften in den Umschlag gelangt ist. Denn das Grundrecht auf ein faires Verfahren verbietet es den Gerichten, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile für die Verfahrensbeteiligten abzuleiten (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 78, 123 ; 110, 339 ). Ein Fehler des Gerichts liegt hier darin, dass die dem Beschwerdeführer zu übersendenden Schriftstücke nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden sind und dadurch übersehen wurde, dass sich (mindestens) eine Abschrift darunter befand, die ein anderes Verfahren betraf. Schon deshalb kann die Ungewissheit, ob die Abschrift des fremden Verfahrens anstelle des eigentlich zuzustellenden Schriftstücks oder nur zusätzlich zu diesem versandt worden ist, nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Hinzu kommt, dass diese Ungewissheit vermieden worden wäre, wenn die Geschäftsstelle bei Eingang der Anspruchsbegründung die Zahl der beigefügten Abschriften in dem hierfür vorgesehenen Feld des Eingangsstempels notiert hätte. Selbst wenn der Irrläufer dabei nicht als solcher aufgefallen wäre, hätte sich anhand der Zahl der Abschriften nachvollziehen lassen, dass und wie viele überzählige Abschriften seitens der Klägerin eingereicht worden waren, und auf diese Weise feststellen lassen, welche Schriftsätze dem Beschwerdeführer zugestellt worden sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich in der Akte eine zweite - das Verfahren des Beschwerdeführers betreffende - Anspruchsbegründung befindet, die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben und mit sämtlichen Anlagen versehen ist. Sie ist ausweislich des Eingangsstempels zwar erst am 9. Juni 2010 und damit sechs Tage nach der ersten Anspruchsbegründung bei Gericht eingegangen. Auch sie deutet aber darauf hin, dass das von der Klägerin an das Amtsgericht gesandte Konvolut fehlerhaft zusammengestellt war. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass es sich dabei um die für den Beschwerdeführer bestimmte Abschrift handelt - sei es, dass sie von den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nachgeschickt wurde, sei es, dass sie nach Ausführung der Zustellung im Gerichtsbetrieb aufgefunden und versehentlich als Neueingang behandelt worden ist. 3. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die dem Amtsgericht obliegende Prüfung, ob die Anspruchsbegründung zugestellt worden ist, angesichts der aufgezeigten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal dieser, wie die zu der Verfassungsbeschwerde eingereichte Anlage 3 deutlich macht, neben der einfachen Abschrift offenbar auch die beglaubigte Abschrift der Anspruchsbegründung aus dem Verfahren gegen die A.I. AG erhalten hat. Dass sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen lässt, welche konkreten Einwendungen der Beschwerdeführer der Hauptforderung entgegenzusetzen beabsichtigt, ist im Hinblick darauf unschädlich, dass ihm nach derzeitigem Erkenntnisstand die ihn betreffende Anspruchsbegründungsschrift noch nicht zugestellt worden ist, er also - mangels Rechtshängigkeit - (prozessual) bislang keine Veranlassung hatte, sich zur Sache einzulassen. III. Gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 6. September 2010 - 11 C 223/10 - ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.